Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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des Fahrzeugs parallele, durch den rechten „3.3.3 äußersten Punkt der Fahrzeugbreite verlau­ fende Ebene gegeben ist und der sich in 30 m Bei Fahrzeugen mit Linkslenkung in Mitgliedstaa­ Entfernung hinter den Augenpunkten des Fah­ ten mit Rechtsverkehr und bei Fahrzeugen mit rers bis zum Horizont erstreckt. Rechtslenkung in Mitgliedstaaten mit Linksver­ kehr ist der vorgeschriebene Außenspiegel auf der Außerdem muß es dem Fahrer möglich sein, linken bzw. auf der rechten Fahrzeugseite so an­ die Fahrbahn in einer Entfernung von 4 m zubringen, daß der Winkel zwischen der senk­ hinter der durch die Augenpunkte des Fahrers rechten Längsmittelebene des Fahrzeugs und der gehenden Vertikalebene auf 0,75 m Breite ein­ Vertikalebene, die durch die Mitte des Rückspie­ zusehen (Abbildung 4). gels und die Mitte der die beiden Augenpunkte des Fahrers verbindenden Strecke geht, nicht grö­ b ) Mitgliedstaaten mit Linksverkehr: ßer ist als 55° ." Das Sichtfeld muß so beschaffen sein, daß der Fahrer mindestens einen ebenen und horizon­ Punkt 3.5.3 in Anhang I erhält folgende Fassung : talen Teil der Fahrbahn von 2,5 m Breite „3.5.3 übersehen kann, dessen linke Begrenzung durch eine zur senkrechten Längsmittelebene Linker Außenspiegel des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten a) Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr: rechten Punkt der Fahrzeugbreite verlaufende Ebene gegeben ist und der sich in 10 m Ab­ Das Sichtfeld muß so beschaffen sein, daß der stand hinter den Augenpunkten des Fahrers Fahrer mindestens einen ebenen und horizon­ bis zum Horizont erstreckt (Abbildung 5)." 118 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Die Abbildung 4 in Anhang I erhält folgenden Titel : In Anhang III werden folgende Rubriken eingefügt : „Außenspiegel (Fahrzeuge im Rechtsverkehr)" „28 . Topflappen und Topfhandschuhe 29. Eierwärmer In Anhang I wird eine Abbildung 5 hinzugefügt. Das Schema dieser Abbildung ist horizontal seitengleich 30. Kosmetiktäschchen zu Abbildung 4. Der Titel zu Abbildung 5 lautet wie 31 . Tabakbeutel aus Gewebe folgt: „Außenspiegel (Fahrzeuge im Linksverkehr)" 32. Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Gewebe 11 . Richtlinie Nr. 71 /307/EWG des Rates vom 33 . Schutzartikel für den Sport, ausgenommen 26. Juli 1971 Handschuhe ABl . Nr. L 185 / 16 vom 16 . August 1971 34 . Toilettenbeutel 35 . Schuhputzbeutel" In Artikel 5 Absatz 1 wird nach dem vierten Gedan­ kenstrich folgendes eingefügt: 12 . Richtlinie Nr. 71 /316/EWG des Rates vom — „fleece wool" oder „virgin wool" 26 . Juli 1971 ABl. Nr. L 202/ 1 vom 6. September 1971 Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung : „( 1 ) Textilerzeugnisse im Sinne dieser Richt­ Anhang I Punkt 3.1 erster Gedankenstrich erhält fol­ linie werden etikettiert oder gekennzeichnet, wenn gende Fassung : sie zum Zwecke industrieller Verarbeitung oder „— im oberen Teil das Kennzeichen des die Zu­ zum Inverkehrbringen auf den Markt gelangen ; lassung erteilenden Staates (B für Belgien, Etikettierung und Kennzeichnung können durch DK für Dänemark, D für die Bundesrepublik Begleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder Deutschland, F für Frankreich, IR für Irland, ergänzt werden, wenn die Erzeugnisse nicht zum I für Italien, L für Luxemburg, N für Norwe­ Verkauf an den Endverbraucher angeboten wer­ gen, NL für die Niederlande und UK für das den oder wenn sie zur Erfüllung eines Auftrags Vereinigte Königreich) sowie die zwei letzten des Staates oder einer sonstigen juristischen Per­ Ziffern des Zulassungsjahres ." son des öffentlichen Rechts oder in den Staaten, die diesen Begriff nicht kennen, einer gleichwerti­ Anhang II Punkt 3.1.1.1 Buchstabe a) erster Gedan­ gen Einrichtung geliefert werden." kenstrich erhält folgende Fassung : „— in der oberen Hälfte das Kennzeichen des In Anhang I Spalte 2 werden nach „ Guanako (n ) " 0 ) Landes, in dem die Ersteichung vorgenom­ folgende Namen eingefügt: men wurde (B für Belgien, DK für Däne­ „Biber (m), Fischotter (m)." mark, D für die Bundesrepublik Deutschland, F für Frankreich, IR für Irland, I für Italien, In Anhang I werden folgende drei Rubriken einge­ L für Luxemburg, N für Norwegen, NL für fügt: die Niederlande und UK für das Vereinigte Königreich), trägt sowie erforderlichenfalls „Nummer Bezeichnung Beschreibung der Fasern eine oder zwei Ziffern, die auf eine gebiet­ 16 a Sunn Faser aus dem Bast der liche oder funktionelle Unterteilung hinwei­ sen ." Crotalaria juncea 16 b Henequen Faser aus dem Bast der In Artikel 19 Absatz 2 wird das Wort „zwölf" durch Agave Fourcroydes das Wort „dreiundvierzig" ersetzt. 16 c Maguey Faser aus dem Bast der Agave Cantala" 13 . Richtlinie Nr. 71 /320/EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 In Anhang II werden folgende drei Zeilen eingefügt : ABl. Nr. L 202/37 vom 6. September 1971 „Faser Nr. Fasern % Es wird folgender Artikel eingefügt : 16a Sunn 12 „Artikel 2a 16 b Henequen 14 Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zu­ 16 c Maguey 14" lassung, die Inbetriebnahme oder den Gebrauch 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 119 von Fahrzeugen aus Gründen, die sich auf deren In Kapitel IV des Anhangs werden am Ende von Bremsanlagen beziehen, weder verweigern noch Punkt 4.8.1 folgende Gedankenstriche angefügt: untersagen, wenn dieses Fahrzeug mit den in den „— 0,1 irische Penny Anhängen I bis VIII vorgesehenen Anlagen ausge­ stattet ist und wenn diese Anlagen die Vorschrif­ — 0,1 Penny Sterling ten der genannten Anhänge erfüllen." — 1 dänische 0re —1 norwegische 0re" 14 . Richtlinie Nr. 71 /347/EWG des Rates vom 12 . Oktober 1971 16 . Richtlinie Nr. 71 /354/EWG des Rates vom ABl . Nr. L 239/ 1 vom 25 . Oktober 1971 18 . Oktober 1971 ABl . Nr. L 243/29 vom 29 . Oktober 1971 Artikel 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung : In Artikel 1 Absätze 1 und 2 wird das Wort „An­ ,,a) die Begriffsbestimmung der Getreideeigen­ hang" durch „Anhang I" ersetzt. schaft, die als EWG-Schüttdichte (masse ä l'hectolitre CEE, EEG-natuurgewicht, peso Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung : ettolitrico CEE, EEC Standard mass per storage volume, E0F-Masse af hektoliter „(3 ) Der Anwendungszwang für die vorüberge­ korn oder E0F-masse av hektoliter korn) hend unter den Bedingungen der Kapitel II und III bezeichnet wird," des Anhangs I und den Bedingungen des Anhangs II noch beibehaltenen Einheiten im Meßwesen In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt : darf nicht von den Mitgliedstaaten eingeführt werden, in denen diese Einheiten am Tage des In­ „(3 ) Während des gesamten Zeitraums, wäh­ krafttretens der Richtlinie nicht zugelassen rend dessen die im Vereinigten Königreich und in waren ." Irland zum Zeitpunkt des Beitritts gesetzlich fest­ gelegte Maßeinheit (pounds per bushel ) weiterhin In Artikel 1 wird folgender Absatz aufgenommen : zugelassen bleibt, kann die Bezeichnung „EWG­ „(4) Uber die Einordnung der in Anhang II Schiittdichte" verwendet werden, um eine Getrei­ aufgeführten Einheiten im Meßwesen in Anhang I deeigenschaft zu bezeichnen, die im Vereinigten wird spätestens bis zum 31 . August" 1976 entschie­ Königreich und in Irland mit Meßgeräten und den. Die Einheiten im Meßwesen, über die bis entsprechend den Methoden gemessen wurde, die zum 31 . August 1976 kein Beschluß gefaßt wor­ in diesen Ländern üblich sind . In diesem Fall wer­ den ist, müssen spätestens am 31 . Dezember 1979 den die in pounds per bushel erhaltenen Maße in aufgegeben werden. Für einige dieser Einheiten die EWG-Einheit „Schüttdichte" umgerechnet, in­ kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist dem sie mit dem Faktor 1,25 multipliziert wer­ beschlossen werden, wenn es aus besonderen den ." Gründen gerechtfertigt erscheint." Der Anhang erhält die Bezeichnung „Anhang I". 15 . Richtlinie Nr. 71 /348 / /EWG des Rates vom 12 . Oktober 1971 Es wird ein Anhang II mit folgendem Wortlaut hinzu­ ABl . Nr. L 239/9 vom 25 . Oktober 1971 gefügt : „ANHANG II Maßeinheiten des Empire-Systems, über deren Einordnung in Anhang I spätestens bis zum 31 . August 1976 entschieden wird Größe Name der Einheit Koeffizient : Empire-Einheit Si-Einheit Inch 2,54 • 10* Hand 0,1016 Foot 0,3048 Yard 0,9144 Länge Fathom 1,829 Meter ( m) Chain 20,12 Furlong 201,2 Mile 1609 Nautical Mile (UK) 1853 120 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Größe Name der Einheit Koeffizient ; Empire-Einheit Si-Einkeit Square Inch 6,452 • 10 " 4 Square Foot 0,929 • 10 - 1 Fläche Square Yard 0,8361 Quadratmeter (m2) Rood 1012 Acre 4047 Square Mile 2,59 • 10e Cubic Inch 16,39 · io - 6 Cubic Foot 0,0283 Cubic Yard 0,7646 Fluid Ounce 28,41 · io - 6 Volumen Gill 0,1421 • io - 3 Kubikmeter W ) Pint 0,5682 • io - 3 Quart 1,136 · io - 3 Gallon 4,546 · io - 3 Bushel 36,37 · io - 3 Cran 170,5 · io - 3 Grain 0,0648 • io - 3 Dram 1,772 · 10 " 3 Ounce (avoirdupois) 28,35 · 10 ' 3 Ounce Troy 31,10· 10 - 3 Masse Pound 0,4536 Kilogramm (kg) Stone 6,35 Quarter 12,70 Cental 45,36 Hundredweight 50,80 Ton 1016 Kraft Pound Force 4,448 Newton ( N ) Ton Force 9,964 • 103 Druck Pascal (Pa ) Inch Water Gauge 249,089 British Thermal Unit 1055,06 Energie Foot Pound Force 1,356 Joule (J) Therm 105,506 • 106 Leistung Horsepower 745,7 Watt (W) Beleuchtungsstärke Foot Candle 10,76 Lux ( lx) Temperatur Degree Fahrenheit 5 Kelvin ( K ) 9 Geschwindigkeit Knot (UK) 0,51472" Meter je Sekunde ( m/sec) XI. LEBENSMITTEL — Richtlinie Nr. 67/653 /EWG des Rates vom 24 . Oktober 1967 1 . Richtlinie des Rates vom 23 . Oktober 1962 ABl . Nr. 263 /4 vom 30 . Oktober 1967 ABl . Nr. 115 /2645 vom 11 . November 1962 — Richtlinie Nr. 68/419/EWG des Rates vom 20 . Dezember 1968 geändert durch: ABl . Nr. L 309/24 vom 24. Dezember 1968 — Richtlinie Nr. 65/469/EWG des Rates vom — Richtlinie Nr. 70/358 /EWG des Rates vom 25 . Oktober 1965 13 . Juli 1970 ABl . Nr. 178/2793 vom 26. Oktober 1965 ABl. Nr. L 157/36 vom 18 . Juli 1970 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 121 Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung : 3 . Richtlinie Nr. 70/357/EWG des Rates vom 13 . Juli 1970 „(2) Wenn die in Absatz 1 vorgesehenen Anga­ ABl. Nr. L 157/31 vom 18 . Juli 1970 ben auf den Umschließungen oder Behältern ver­ merkt sind und wenn die Angaben gemäß Absatz Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung : 1 Buchstabe c) in mindestens einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefaßt sind, können die Mit­ „2. Befinden sich die Angaben gemäß Absatz 1 gliedstaaten die Einfuhr der in Anhang I aufge­ auf den Verpackungen oder Behältnissen und sind zählten färbenden Stoffe nicht mit der Begrün­ die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c) dung ablehnen, daß sie die Kennzeichnung als un­ und d) in mindestens einer Amtssprache der Ge­ zureichend betrachten. meinschaft abgefaßt, so können die Mitgliedstaa­ ten das Verbringen der im Anhang aufgeführten Jeder Bestimmungsmitgliedstaat kann jedoch ver­ Stoffe in ihr Hoheitsgebiet und das Verbringen langen, daß die letztgenannten Angaben in seiner dieser Stoffe in den Verkehr nicht mit der Begrün­ Amtssprache oder in seinen Amtssprachen abge­ dung ablehnen, daß sie deren Kennzeichnung als faßt werden ." unzureichend betrachten . Jeder Bestimmungsmitgliedstaat kann jedoch ver­ 2 . Richtlinie Nr. 64 /54/EWG des Rates vom langen, daß die letztgenannten Angaben in seiner 5 . November 1963 Amtssprache oder seinen Amtssprachen abgefaßt ABl. Nr. 12/661 vom 27. Januar 1964 werden ." geändert durch : XII. ENERGIEPOLITIK — Richtlinie Nr. 67/427/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 1 . Entscheidung Nr. 68/416/EWG des Rates vom ABl . Nr. 148 / 1 vom 11 . Juli 1967 20 . Dezember 1968 — Richtlinie Nr. 68/420/EWG des Rates vom ABl . Nr. L 308 / 19 vom 23 . Dezember 1968 20 . Dezember 1968 ABl . Nr. L 309/25 vom 24 . Dezember 1968 In Artikel 1 Absatz 1 wird nach den Worten „die Kommission" folgendes eingefügt: — Richtlinie Nr. 70/359/EWG des Rates vom 13 . Juli 1970 „Im Falle der neuen Mitgliedstaaten läuft diese ABl . Nr. L 157/38 vom 18 . Juli 1970 Frist vom Zeitpunkt des Beitritts ab ." — Richtlinie Nr. 71 / 160/EWG des Rates vom 30 . März 1971 XIII . STATISTIK ABl . Nr. L 87/12 vom 17. April 1971 1 . Richtlinie Nr. 64/475/EWG des Rates vom 30. Juli In Ziffer I des Anhangs werden folgende Angaben in 1964 die entsprechenden Spalten eingefügt: ABl. Nr. 131/2193 vom 13 . August 1964 „E 218 p-Hydroxybenzoesäuremethylester In Artikel 1 wird nach „ . . . im Jahre 1965" einge­ E 227 Kalziumhydrogensulfit (Kalziumbisulfit)" fügt: „und im Falle der neuen Mitgliedstaaten die erste Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Erhebung für das Berichtsjahr 1973 im Jahre 1974". „(2) Befinden sich die Angaben gemäß Absatz 1 auf den Verpackungen oder Behältnissen und sind die Angaben gemäß den Buchstaben b), c) 2 . Richtlinie Nr. 691467/EWG des Rates vom 8 . De­ und d) in mindestens einer Amtssprache der Ge­ zember 19 69 meinschaft abgefaßt, so können die Mitgliedstaa­ ABl . Nr. L 323/7 vom 24. Dezember 1969 ten das Verbringen der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe in ihr Hoheitsgebiet und In Artikel 2 wird die Zahl „57" durch „76" ersetzt. das Verbringen dieser Stoffe in den Verkehr nicht mit der Begründung ablehnen, daß sie deren In Anhang II wird hinzugefügt : Kennzeichnung als unzureichend betrachten. „DANEMARK Jeder Bestimmungsmitgliedstaat kann jedoch ver­ 100 Vest for Storebælt langen, daß die letztgenannten Angaben in seiner 101 Øst for Storebælt ekskl . Storkøbenhavn Amtssprache oder in seinen Amtssprachen abge­ faßt werden ." 102 Storkøbenhavn 122 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 IRLAND 139 Scotland 110 Ireland 140 Northern Ireland ." NORWEGEN XIV. VERSCHIEDENES 120 Østre handelsfelt 121 Vestre handelsfelt 1 . Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15 . April 1958 ABl . Nr. 17/385 vom 6. Oktober 1958 122 Midtre handelsfelt 123 Nordre handelsfelt Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der VEREINIGTES KÖNIGREICH Organe der Gemeinschaft sind D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.