Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Arbeitnehmer anwendbar, so wird er im Hinblick von der Beitragszahlung für einen bestimmten auf den Anspruch auf Pflegegeld (attendance Zeitraum und werden für diesen Zeitraum ihrem allowance) behandelt, Konto Beiträge gutgeschrieben, so gilt jede im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte a) als ob sein Geburtsort im Gebiet des Vereinig­ Beschäftigungszeit im Hinblick auf diesen Antrag ten Königreichs läge, wenn dieser im Gebiet als im Gebiet des Vereinigten Königreichs zurück­ eines anderen Mitgliedstaats liegt, und gelegte Beschäftigungszeit, für welche die betref­ b) als ob er gewöhnlich im Vereinigten Königreich fende Person Beiträge als Arbeitnehmer nach den wohnhaft wäre und sich während der gesamten Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Versicherungszeit oder Beschäftigungszeit, die geleistet hat. er im Gebiet oder nach den Rechtsvorschriften 3 . Für die Anwendung von Titel III Kapitel 3 eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, der Verordnung, wenn eine Frau nach den Rechts­ dort befunden hätte . vorschriften des Vereinigten Königreichs eine 7. Wird ein den Rechtsvorschriften des Verei­ Altersrente beantragt nigten Königreichs unterliegender Arbeitnehmer a) auf Grund der Versicherung ihres Ehemanns Opfer eines Unfalls, nachdem er das Gebiet eines oder Mitgliedstaats verlassen hat, um sich im Laufe seiner Beschäftigung in das Gebiet eines anderen b) auf Grund ihrer eigenen Versicherung und wenn Mitgliedstaats zu begeben, aber dort noch nicht nach Beendigung ihrer Ehe durch den Tod ihres angekommen ist, so besteht sein Anspruch auf Ehemanns oder auf andere Weise die Beiträge Leistungen für diesen Unfall, des Ehemanns für die Ermittlung ihrer Renten­ ansprüche berücksichtigt werden, a) als habe sich dieser Unfall im Gebiet des Ver­ einigten Königreichs ereignet und schließt für die Ermittlung der von ihrem Ehemann gezahlten oder seinem Konto gutgeschriebenen b) ohne daß bei der Ermittlung, ob er auf Grund durchschnittlichen Jahresbeiträge j ede Bezugnahme seiner Beschäftigung nach diesen Rechtsvor­ auf eine von ihr zurückgelegte Versicherungszeit schriften versichert war, seine Abwesenheit vom die Bezugnahme auf eine von ihrem Ehegatten zu­ Gebiet des Vereinigten Königreichs berücksich­ rückgelegte Versicherungszeit ein. tigt wird. 114 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 8 . Die Verordnung gilt nicht für die Rechts­ 5 . Entscheidung vom 9. Juli 1957 der im Besonderen vorschriften des Vereinigten Königreichs zur In­ Ministerrat vereinigten Vertreter der Regierungen kraftsetzung eines Abkommens über die soziale der Mitgliedstaaten Sicherheit, das zwischen dem Vereinigten König­ ABl. Nr. 28 /487 vom 31 . August 1957 reich und einem Drittland geschlossen wurde. geändert durch : 9. Jedesmal, wenn es die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf den — Entscheidung vom 11 . März 1965 der im Beson­ Erwerb des Leistungsanspruchs erfordern, wird der deren Ministerrat vereinigten Vertreter der Regie­ in einem Drittland geborene Staatsangehörige rungen der Mitgliedstaaten ABl . Nr. 46 /698 vom 22 . März 1965 eines Mitgliedstaats dem in einem Drittland gebo­ renen Staatsangehörigen des Vereinigten König­ reichs gleichgestellt." In Artikel 3 der Anlage wird die Zahl „24" durch die Zahl „40" ersetzt. 2 . Verordnung (EWG) Nr. 2396/71 des Rates vom Artikel 5 der Anlage wird gestrichen (ebenfalls der 8 . November 1971 Titel). ABl. Nr. L 249/54 vom 10. November 1971 In Artikel 9 der Anlage wird das Wort „drei" durch das Wort „fünf" ersetzt. Artikel 4 erhält folgende Fassung: In Artikel 13 Absatz 3 der Anlage wird das Wort „Zur Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 des Be­ „vier" durch das Wort „sieben" ersetzt. schlusses des Rates vom 1 . Februar 1971 übermit­ In Artikel 15 Absatz 1 der Anlage werden folgende telt jeder Mitgliedstaat der Kommission, die für Worte gestrichen : „sowie den Beobachtern des Ver­ die Veröffentlichung im Amtsblatt der Euro­ einigten Königreichs". päischen Gemeinschaften Sorge trägt, die Liste der öffentlichen Stellen, die von ihm ermächtigt In Artikel 18 Absatz 1 der Anlage wird das Wort sind, sich an Maßnahmen, die von Körperschaften „sechzehn" durch das Wort „sechsundzwanzig" er­ oder sonstigen Einrichtungen des privaten Rechts setzt . ( oder in den Mitgliedstaaten, die diesen Begriff nicht kennen, von gleichwertigen Stellen) durch­ In Artikel 18 Absatz 2 der Anlage wird das Wort geführt werden, finanziell zu beteiligen und die „dreizehn" durch das Wort „einundzwanzig" ersetzt. ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen zu garantieren." 6. Richtlinie Nr. 68/360/EWG des Rates vom 15 . Ok­ tober 1968 3 . Beschluß des Rates vom 25 . August 1960 ABl . Nr. L 257/ 13 vom 19 . Oktober 1968 ABl. Nr. 56/1201 vom 31 . August 1960 Die Anmerkung in der Anlage erhält folgende Fas­ geändert durch: sung : — Beschluß Nr. 68/188/EWG des Rates vom „(*) Je nach Ausstellungsland : belgischen, däni­ 9. April 1968 schen, deutschen, französischen, irländischen, ita­ lienischen, luxemburgischen, niederländischen, ABl. Nr. L 91/25 vom 12. April 1968 norwegischen, des Vereinigten Königreichs." In Artikel 2 wird das Wort „sechsunddreißig" durch das Wort „sechzig" und das Wort „sechs" durch das X. TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE Wort „zehn" ersetzt. 1 . Richtlinie Nr. 69/493/EWG des Rates vom 15 . De­ 4. Beschluß Nr. 63/688/EWG des Rates vom 18. De­ zember 1969 zember 1963 ABl . Nr. L 326/36 vom 29 . Dezember 1969 ABl. Nr. 190/3090 vom 30 . Dezember 1963 geändert durch: In Anhang I werden in Spalte b) hinzugefügt — Beschluß Nr. 68/189/EWG des Rates vom — zu Nr. 1 die Worte : 9 . April 1968 ABl. Nr. L 91 /26 vom 12. April 1968 „füll lead crystal 30 % krystal 30 % In Artikel 1 wird die Zahl „ 36" durch die Zahl „ 60 " ersetzt . krystall 30 % 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 115 — zu Nr. 2 die Worte : der dies beantragt, die harmonisierten techni­ schen Gemeinschaftsvorschriften an Stelle der „lcad crystal 24% entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften krystal 24 % als Grundlage für diese Betriebserlaubnis an­ gewandt ; krystall 24% " — dürfen in den Mitgliedstaaten, in denen die — zu Nr . 3 die Worte : Fahrzeuge oder eine Gruppe von Fahrzeugen nicht Gegenstand einer Betriebserlaubnis mit „crystal glass , crystallin nationaler Geltung sind, der Verkauf, die Zu­ lassung, die Inbetriebnahme oder die Benut­ krystallin zung dieser Fahrzeuge nicht aus dem Grund krystallin" verweigert oder verboten werden, daß die har­ monisierten technischen Vorschriften an Stelle — zu Nr. 4 die Worte : der entsprechenden einzelstaatlichen Vor­ schriften eingehalten wurden, wenn der Her­ „crystal glass, crystallin steller oder sein Beauftragter die zuständigen Behörden dieser Staaten davon unterrichtet krystallin hat; krystallin" — füllt jeder Mitgliedstaat auf Antrag des Her­ stellers oder seines Beauftragten nach Vorlage 2 . Richtlinie Nr. 70/156/EWG des Rates vom des in Artikel 3 vorgesehenen Beschreibungs­ 6 . Februar 1970 bogens die Spalten des in Artikel 2 Buchstabe b ) vorgesehenen Betriebserlaubnisbogens aus . ABl . Nr. L 42/ 1 vom 23 . Februar 1970 Eine Abschrift des Bogens wird dem An­ tragsteller ausgehändigt. Die übrigen Mitglied­ Artikel 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: staaten erkennen für den gleichen Fahrzeugtyp „Im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen unter : dieses Dokument als Nachweis dafür an, daß die vorgesehenen Prüfungen bereits durchge­ a) „Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung" der führt worden sind ." wie folgt bezeichnete Verwaltungsakt : — agreation par type / aanneming, im bel­ In Artikel 13 Absatz 2 wird das Wort „zwölf" durch gischen Recht, das Wort „dreiundvierzig" ersetzt. — standardtypegodkendelse, im dänischen Recht, 3 . Richtlinie Nr. 70/ 157/EWG des Rates vom — allgemeine Betriebserlaubnis, im deutschen 6 . Februar 1970 Recht, ABl . Nr . L 42/ 16 vom 23 . Februar 1970 — reception par type, im französischen Recht, Nach Artikel 2 wird folgender Artikel eingefügt: — type approval, im irischen Recht, — omologazione oder approvazione del tipo , „Artikel 2a im italienischen Recht, Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zu­ — agreation , im luxemburgischen Recht, lassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung — typegoedkeuring, im niederländischen Recht, von Fahrzeugen nicht aus Gründen des zulässigen Geräuschpegels und der Auspuffvorrichtung ver­ — typegodkjenning, im norwegischen Recht, weigern oder verbieten, wenn diese den Vorschrif­ — type approval, im Recht des Vereinigten ten des Anhangs entsprechen." Königreichs." 4 . Richtlinie Nr . 70/220/EWG des Rates vom Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung : 20 . März 1970 „( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ABl . Nr. L 76/ 1 vom 6. April 1970 und nach Maßgabe des Inkrafttretens der für das EWG-Betriebserlaubnisverfahren erforderlichen Nach Artikel 2 wird folgender Artikel eingefügt : Einzelrichtlinien „Artikel 2a — werden in den Mitgliedstaaten, in denen die Fahrzeuge oder eine Gruppe von Fahrzeugen Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zu­ Gegenstand einer Betriebserlaubnis mit natio­ lassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung naler Geltung sind, auf Wunsch desjenigen, von Fahrzeugen nicht wegen der Verunreinigung 116 Amtsblatt der Europäischen Gemeinscharten 27. 3 . 72 der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren von Fahrzeugen nicht wegen der Türen verwei­ mit Fremdzündung verweigern oder verbieten, gern oder verbieten, wenn diese den Vorschriften wenn dieses Fahrzeug den Vorschriften der An­ der Anhänge entsprechen." hänge I, II, III, IV, V und VI genügt." 9. Richtlinie Nr. 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 5 . Richtlinie Nr. 70/221 /EWG des Rates vom 1970 20 . März 1970 ABl. Nr. L 176/ 12 vom 10. August 1970 ABI. Nr. L 76/23 vom 6. April 1970 Nach Artikel 7 wird folgender Artikel eingefügt: Nach Artikel 2 wird folgender Artikel eingefügt : „Artikel 7a „Artikel 2a Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zu­ Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zu­ lassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung lassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht wegen der Vorrichtung für von Fahrzeugen nicht wegen der Behälter für flüs­ Schallzeichen verweigern oder verbieten, wenn sigen Kraftstoff oder wegen des Unterfahrschut­ zes verweigern oder verbieten, wenn diese den diese mit dem EWG-Prüfzeichen versehen und ge­ mäß Anhang I Punkt 2 eingebaut ist." Vorschriften des Anhangs entsprechen." Im Anhang I Punkt 1.4.1 werden in der 3 . und 4. 6 . Richtlinie Nr. 70/222/EWG des Rates vom Zeile die Worte in Klammern wie folgt ersetzt: 20 . März 1970 ABI. Nr. L 76/25 vom 6. April 1970 „(1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Ita­ lien, 4 für die Niederlande, 6 für Belgien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Luxemburg, die Nach Artikel 2 wird folgender Artikel eingefügt : Buchstaben DK für Dänemark, die Buchstaben ,,Artikel 2a IRL für Irland und der Buchstabe N für Norwe­ gen)." Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zu­ lassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht aus Gründen der Anbrin­ 10 . Richtlinie Nr. 71 /127/EWG des Rates vom gungsstellen und der Anbringung der amtlichen 1 . März 1971 Kennzeichen an der Rückseite verweigern oder ABl . Nr. L 68 / 1 vom 22. März 1971 verbieten, wenn diese den Vorschriften des An­ hangs entsprechen." Nach Artikel 7 wird folgender Artikel eingefügt : 7. Richtlinie Nr. 70/311 /EWG des Rates vom 8. Juni „Artikel 7a 1970 Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zu­ ABl. Nr. L 133 /10 vom 18 . Juni 1970 lassung, die Inbetriebnahme oder den Gebrauch von Fahrzeugen nicht wegen ihrer Rückspiegel Nach Artikel 2 wird folgender Artikel eingefügt: verweigern oder untersagen, wenn diese den Vor­ „Artikel 2a schriften der Anhänge entsprechen." Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zu­ Punkt 2.6.1 in Anhang I erhält folgende Fassung: lassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Kraftfahrzeuge nicht wegen der Lenkanlage „2.6.1 verweigern oder verbieten, wenn diese den Vor­ Das Prüfzeichen besteht aus einem Rechteck, in schriften des Anhangs entspricht." dem der Buchstabe e gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des Landes, das die 8 . Richtlinie Nr. 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli Bauartgenehmigung erteilt hat (1 für Deutschland, 1970 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Nieder­ lande, 6 für Belgien, 11 für das Vereinigte König­ ABl. Nr. L 176/5 vom 10. August 1970 reich, DK für Dänemark, IRL für Irland, L für Luxemburg und N für Norwegen), angebracht ist, Nach Artikel 2 wird folgender Artikel eingefügt : und aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der „ Artikel 2a Nummer des für die betreffende Bauart ausgestell­ ten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zu­ einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks lassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung anzubringen ist." 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 117 Punkt 3.2.1 in Anhang I erhält folgende Fassung : talen Teil der Fahrbahn von 2,5 m Breite über­ sehen kann, dessen rechte Begrenzung durch „3.2.1 eine zur senkrechten Längsmittelebene des Jedes Fahrzeug muß mit einem Innenspiegel und Fahrzeugs parallele, durch den linken äußer­ einem Außenspiegel ausgerüstet sein. Der Außen­ sten Punkt der Fahrzeugbreite verlaufende spiegel ist in Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr Ebene gegeben ist und der sich in 10 m Ab­ an der linken Fahrzeugseite, in Mitgliedstaaten stand hinter den Augenpunkten des Fahrers mit Linksverkehr an der rechten Fahrzeugseite an­ bis zum Horizont erstreckt (Abbildung 4). zubringen." b ) Mitgliedstaaten mit Linksverkehr: Punkt 3.2.2 in Anhang I erhält folgende Fassung : Das Sichtfeld muß so beschaffen sein, daß der „3.2.2 Fahrer mindestens einen ebenen und horizon­ talen Teil der Fahrbahn von 3,5 m Breite über­ Sind die unter Punkt 3.5 festgesetzten Vorschrif­ sehen kann, dessen rechte Begrenzung durch ten über das Sichtfeld des Innenspiegels nicht er­ eine zur senkrechten Längsmittelebene des füllt, so muß ein zusätzlicher Außenspiegel ange­ Fahrzeugs parallele, durch den linken äußer­ bracht werden. Dieser zusätzliche Außenspiegel ist sten Punkt der Fahrzeugbreite verlaufende in Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr an der rech­ Ebene gegeben ist und der sich in 30 m Ent­ ten Fahrzeugseite, in Mitgliedstaaten mit Links­ fernung hinter den Augenpunkten des Fahrers verkehr an der linken Fahrzeugseite anzubrin­ bis zum Horizont erstreckt. gen ." Außerdem muß es dem Fahrer möglich sein, Punkt 3.3.2 in Anhang I erhält folgende Fassung : die Fahrbahn in einer Entfernung von 4 m hin­ ter der durch die Augenpunkte des Fahrers „3.3.2 gehenden Vertikalebene auf 0,75 m Breite ein­ Außenspiegel müssen durch die vom Scheibenwi­ zusehen (Abbildung 5 )." scher überstrichene Fläche der Windschutzscheibe oder durch die Seitenfenster sichtbar sein . Diese Punkt 3.5.4 in Anhang I erhält folgende Fassung : Vorschrift gilt nicht für Außenspiegel, die in Mit­ „3.5.4 gliedstaaten mit Rechtsverkehr an der rechten Seite oder in Mitgliedstaaten mit Linksverkehr an Rechter Außenspiegel der linken Seite von Fahrzeugen der internationa­ len Klassen M2 und M3 im Sinne der Richtlinie a ) Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr : des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften Das Sichtfeld muß so beschaffen sein, daß der der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Fahrer mindestens einen ebenen und horizon­ Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ange­ talen Teil der Fahrbahn von 3,5 m Breite bracht sind." übersehen kann, dessen linke Begrenzung durch eine zur senkrechten Längsmittelebene Punkt 3.3.3 in Anhang I erhält folgende Fassung :

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.