Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nd in Frankreich tätig sind 22. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE a) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 31 . IRLAND - ITALIEN 1951 Gegenstandslos b) Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21 . Dezember 1956 zum Abkommen vom 32 . IRLAND - LUXEMBURG 29. März 1951 (Regelung der Ansprüche, die Gegenstandslos von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13 . Mai 1940 und dem 1 . September 1945 33 . IRLAND - NIEDERLANDE in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind) Gegenstandslos 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 109 34. IRLAND - NORWEGEN b) Dritte Zusatzvereinbarung vom ^7. Dezember Gegenstandslos 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 35 . IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH 10. November 1960 (Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Ab­ Keine kommens) 36 . ITALIEN - LUXEMBURG 3 . BELGIEN - FRANKREICH Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 24 des Allgemeinen a) Briefwechsel vom 29. Juli 1953 betreffend die Abkommens vom 29 . Mai 1951 Beihilfe für alte Arbeitnehmer 37 . ITALIEN - NIEDERLANDE b) Artikel 23 der Zusatzvereinbarung vom 17. Ja­ nuar 1948 zum Allgemeinen Abkommen vom Artikel 21 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens gleichen Tag (Arbeitnehmer der Bergwerke und vom 28 . Oktober 1952 gleichgestellten Unternehmen) 38 . ITALIEN - NORWEGEN c) Briefwechsel vom 27. Februar 1953 (Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des Allgemeinen Ab­ Keine kommens vom 17. Januar 1948) 39. ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH 4 . BELGIEN - IRLAND Keine Gegenstandslos 40 . LUXEMBURG - NIEDERLANDE 5 . BELGIEN - ITALIEN Keine Keine 41 . LUXEMBURG - NORWEGEN 6 . BELGIEN - LUXEMBURG Gegenstandslos Keine 42 . LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH 7. BELGIEN - NIEDERLANDE Keine Keine 43 . NIEDERLANDE - NORWEGEN 8 . BELGIEN - NORWEGEN Gegenstandslos Gegenstandslos 44. NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH 9 . BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine Keine 45 . NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH 10. DANEMARK - DEUTSCHLAND Keine a) Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens über die Sozialversicherung vom 14. August 1953 B. b) Nummer 15 des Schlußprotokolls zu dem ge­ Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nannten Abkommen nicht alle Personen umfaßt, auf die die Verordnung anzu­ wenden ist c) Zusatzvereinbarung vom 14. August 1953 zu (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung) dem genannten Abkommen 1 . BELGIEN - DÄNEMARK 11 . DANEMARK - FRANKREICH Keine Gegenstandslos 12 . DÄNEMARK - IRLAND 2 . BELGIEN - DEUTSCHLAND a) Artikel 3 und 4 des Schlußprotokolls vom 7. De­ Gegenstandslos zember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom 13 . DÄNEMARK - ITALIEN gleichen Tag in der Fassung des Zusatzproto­ kolls vom 10 . November 1960 Gegenstandslos 110 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 14 . DANEMARK - LUXEMBURG 23 . DEUTSCHLAND - NORWEGEN Gegenstandslos Keine 15 . DANEMARK - NIEDERLANDE 24. DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH Gegenstandslos a) Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 7 Absätze 2 bis 6 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 16 . DANEMARK - NORWEGEN 20. April 1960 Keine b) Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absätze 2 bis 6 des Abkommens über die Arbeitslosenversiche­ 17 . DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH rung vom 20. April 1960 Keine 25 . FRANKREICH - IRLAND 18 . DEUTSCHLAND - FRANKREICH Gegenstandslos a) Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allge­ meinen Abkommens vom 10. Juli 1950 26 . FRANKREICH - ITALIEN b) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 a) Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag vom 31 . März 1948 in der Fassung der Zweiten Ergänzungsverein­ barung vom 18 . Juni 1955 b) Briefwechsel vom 3 . März 1956 (Leistungen bei Krankheit für Saisonarbeiter in landwirtschaft­ c) Abschnitte I und III der Zweiten Ergänzungs­ lichen Berufen) vereinbarung vom 18 . Juni 1955 d) Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls 27 . FRANKREICH - LUXEMBURG vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen Keine vom gleichen Tag e) Abschnitte II, III und IV^der Vereinbarung vom 28 . FRANKREICH - NIEDERLANDE 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in bezug Keine auf das Saarland) 29 . FRANKREICH - NORWEGEN 19. DEUTSCHLAND - IRLAND Keine Gegenstandslos 20 . DEUTSCHLAND - ITALIEN 30. FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH a) Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 26 des Abkom­ Notenwechsel vom 27. und 30. Juli 1970 über die mens vom 5 . Mai 1953 (Sozialversicherung) soziale Sicherheit der Lehrkräfte des Vereinigten Königreichs, die im Rahmen des Kulturabkom­ b) Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953 zum Ab­ mens vom 2. März 1948 vorübergehend in Frank­ kommen vom 5. Mai 1953 (Gewährung von reich tätig sind Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens) 31 . IRLAND - ITALIEN 21 . DEUTSCHLAND - LUXEMBURG Gegenstandslos Artikel 4, 5 , 6 und 7 des Vertrages vom 11 . Juli 1959 32 . IRLAND - LUXEMBURG (Ausgleichsvertrag) Gegenstandslos 22 . DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE 33 . IRLAND - NIEDERLANDE a) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29 . März 1951 Gegenstandslos b) Artikel 2jjnd 3^der Vierten Zusatzvereinbarung 34 . IRLAND - NORWEGEN vom 21 . Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Regelung der Ansprüche, die Gegenstandslos von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13 . Mai 1940 und dem 1 . September 1945 35 . IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind) Keine 27. 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 111 36. ITALIEN - LUXEMBURG D. FRANKREICK Keine Sämtliche Rechtsvorschriften über^die Versicherung für den Fall der Invalidität, mit Ausnahme der 37 . ITALIEN - NIEDERLANDE Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Keine Fall der Invalidität im System der sozialen Sicher­ heit für Bergarbeiter 38 . ITALIEN - NORWEGEN E. IRLAND Keine Abschnitt 6 des Gesetzes über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe (Social Weifare Act) vom 39. ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH 29. Juli 1970 Keine F. ITALIEN 40 . LUXEMBURG - NIEDERLANDE Keine Keine G. LUXEMBURG 41 . LUXEMBURG - NORWEGEN Keine Gegenstandslos H. NIEDERLANDE 42 . LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH Gesetz vom 18 . Februar 1966 über die Versicherung Keine für den Fall der Arbeitsunfähigkeit 43 . NIEDERLANDE - NORWEGEN I. NORWEGEN Gegenstandslos Keine 44. NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH J. VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine Gesetz über die Leistungen bei Invalidität vom 14. Juli 1971 " 45. NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine" Anhang V wird wie folgt geändert und ergänzt : Anhang III wird ersetzt durch : „A. BELGIEN „ANHANG III . . . (unverändert) (Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung) B. DANEMARK Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der 1. Als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei In­ validität nicht von der Versicherungs- oder Wohndauer Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt jede abhängt Person, die auf Grund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften A. BELGIEN über die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Die Rechtsvorschriften über die allgemeine Ver­ unterliegt. sicherung für den Fall der Invalidität, über das Son­ 2. Die Voraussetzung einer früheren Mitglied­ dersystem für den Fall der Invalidität der Bergar­ schaft in einer Pflichtversicherung gegen das beiter und über das Sondersystem für Seeleute der gleiche Risiko im Rahmen eines Versicherungs­ Handelsmarine systems zugunsten der Arbeitnehmer des gleichen Mitgliedstaats, die in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer B. DANEMARK iii ) der Verordnung vorgesehen ist, gilt nicht für Gesetz über die Invaliditätsrenten (verkündet am Personen, die einer zugelassenen Arbeitslosenver­ 15. April 1970) sicherungskasse angeschlossen sind. C. DEUTSCHLAND 3 . Die in einem anderen Mitgliedstaat als Däne­ mark ; zurückgelegten Versicherungs- oder Be­ Keine schäftigungszeiten werden für die Aufnahme als 112 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Mitglied einer zugelassenen Arbeitslosenversiche­ rigen, die gemäß Artikel 19, Artikel 22, Artikel 25 rungskasse berücksichtigt, als handele es sich um Absätze 1 und 3 , Artikel 26, Artikel 28 , Artikel 29 in Dänemark zurückgelegte Beschäftigungszeiten. und Artikel 31 der Verordnung ärztliche Behand­ lung beanspruchen, wird die gesamte ärztliche Be­ 4. Arbeitnehmer, Rentenantragsteller und Ren­ handlung, die in den irländischen Rechtsvorschrif­ tenberechtigte sowie deren Familienangehörige, ten vorgesehen ist, ohne Selbstbeteiligung an den die gemäß Artikel 19, 22, 25 Absätze 1 und 3 , sowie Kosten gewährt, wenn diese Leistungen zu Lasten Artikel 26, 28 , 29 und 31 der Verordnung Sach­ des Trägers eines anderen Mitgliedstaats als Ir­ leistungen beanspruchen, erhalten diese Leistungen land gehen. unter den gleichen in den dänischen Rechtsvor­ schriften für Mitglieder der Kategorie A vorge­ 4. Wird ein den irländischen Rechtsvorschriften sehenen Voraussetzungen, wenn diese Leistungen unterliegender Arbeitnehmer Opfer eines Unfalls, zu Lasten des Trägers eines anderen Mitglied­ nachdem er das Gebiet eines Mitgliedstaats ver­ staats als Dänemark gehen. lassen hat, um sich im Laufe seiner Beschäftigung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu be­ 5 . Für die Anwendung des Titels III Kapitel 1 geben, aber dort noch nicht angekommen ist, so der Verordnung sind die Familienangehörigen , mit besteht sein Anspruch auf Leistungen für diesen Ausnahme der Kinder bis zum 16 . Lebensjahr, Unfall, a) eines Arbeitnehmers, der den dänischen Rechts­ a) als habe sich dieser Unfall im Gebiet Irlands er­ vorschriften unterliegt, oder eignet und b) eines Rentners nach den dänischen Rechtsvor­ b) ohne daß bei der Ermittlung, ob er auf Grund schriften, der seinen Wohnsitz in Dänemark hat, seiner Beschäftigung nach diesen Rechtsvor­ schriften versichert war, seine Abwesenheit vom deren Unterhalt hauptsächlich zu Lasten dieses Gebiet Irlands berücksichtigt wird. Arbeitnehmers oder dieses Ruhegehalts- bzw. Ver­ sorgungsempfängers geht und die ihren Wohnsitz F. ITALIEN in einem anderen Mitgliedstaat als in Dänemark haben, von Amts wegen unter denselben Voraus­ . . . (unverändert) setzungen (angeschlossenes oder beitragzahlendes Mitglied, Kategorie A oder B) der Krankenkasse G. LUXEMBURG angeschlossen, der der betreffende Arbeitnehmer oder Rentner angeschlossen ist. . . . ( unverändert) H. NIEDERLANDE C. DEUTSCHLAND . . . (unverändert) . . . (unverändert) I. NORWEGEN D. FRANKREICH 1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 . . . (unverändert) Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt eine Person, deren für die Rente berücksichtigtes Ein­ E. IRLAND kommen in die Kategorie der in Kapitel 6 Ab­ 1. Als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 schnitt 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 12 vom 17. Juni Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt jede 1966 über die staatliche Versicherung aufgeführten Einkommen fällt . Person, die gemäß Abschnitt 4 des Gesetzes von 1952 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe (Social Weifare Act 1952) freiwillig versichert oder 2. Die Übergangsbestimmungen für die Berech­ pflichtversichert ist. nung der Zusatzrenten nach Kapitel 7 Abschnitt 5 des Gesetzes Nr. 12 vom 17. Juni 1966 über die 2 . Die Voraussetzung einer früheren Mitglied­ staatliche Versicherung gelten für die Personen, schaft in einer Pflichtversicherung gegen das die unter die Verordnung fallen und die im Gebiet gleiche Risiko im Rahmen eines Versicherungs­ eines anderen Mitgliedstaats als Norwegen woh­ systems zugunsten der Arbeitnehmer des gleichen nen, unter der Voraussetzung, daß der Arbeit­ Mitgliedstaats, die in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer nehmer iii) der Verordnung vorgesehen ist, gilt nicht für a) mindestens fünf Jahre nach seinem 16. Geburts­ Personen, die freiwillig den Systemen der Alters­ tag und vor dem 1 . Januar 1967 und renten- und Witwenrentenversicherung sowie dem Sterbegeldsystem angeschlossen sind . b) mindestens zehn Jahre nach seinem 16. und vor seinem 70. Geburtstag oder vor seinem Tod, 3 . Arbeitnehmern, Rentenantragstellern und falls er vor dem letztgenannten Zeitpunkt stirbt, Rentenberechtigten sowie deren Familienangehö­ im Gebiet Norwegens wohnhaft war. 27. 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 113 3 . a ) Die in Kapitel 12 Abschnitte 2 und 3 Ab­ 4. Sofern die Rechtsvorschriften des Vereinigten satz 2 des Gesetzes über die staatliche Ver­ Königreichs den Anspruch auf Leistungen bei sicherung Nr. 12 vom 17. Juni 1966 vorge­ Arbeitslosigkeit von einer Voraussetzung in bezug sehenen Leistungen für ledige Mütter wer­ auf den Wohnsitz abhängig machen, so wird da­ den im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats von ausgegangen, daß jeder Versicherte während unter den im genannten Gesetz vorgesehe­ des gesamten Zeitraums vor dem Tag der Antrag­ nen Voraussetzungen erbracht, sofern die stellung, während dem er im Gebiet eines anderen Betreffende am ersten Tag des 10. Monats Mitgliedstaats wohnte oder Versicherungs- oder vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, im Gebiet Entbindung im Gebiet Norwegens wohnhaft des Vereinigten Königreichs wohnhaft war. war . b ) Die in Kapitel 12 Abschnitt 3 Absatz 1 des 5. Sind nach Titel II der Verordnung die Rechts­ Gesetzes Nr. 12 vom 17. Juni 1966 über die vorschriften des Vereinigten Königreichs auf einen staatliche Versicherung vorgesehenen Lei­ Arbeitnehmer anwendbar, so wird er im Hinblick stungen für ledige Mütter werden nur ge­ auf seinen Anspruch auf Familienbeihilfen behan­ währt, wenn die Betreffende in Norwegen delt, wohnhaft ist. a) als ob sein Geburtsort oder der Geburtsort seiner Kinder oder unterhaltsberechtigten Per­ J. VEREINIGTES KÖNIGREICH sonen im Gebiet des Vereinigten Königreichs läge, wenn dieser Ort im Gebiet eines anderen 1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Mitgliedstaats liegt, und Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt jede Person, die zur Beitragszahlung als Arbeitnehmer b) als ob er sich vor dem Tag der Antragstellung verpflichtet ist. während der gesamten Versicherungszeit oder Beschäftigungszeit, die er im Gebiet oder nach 2. Hat eine Person ihren gewöhnlichen Wohn­ den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied­ sitz im Gebiet des Vereinigten Königreichs <?der staats zurückgelegt hat, im Gebiet des Vereinig­ war sie seit ihrer letzten Ankunft in diesem Gebiet ten Königreichs befunden hätte. zur Beitragszahlung nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs als Arbeitnehmer ver­ 6. Sind nach Titel II der Verordnung die Rechts­ pflichtet und beantragt sie wegen Arbeitsunfähig­ vorschriften des Vereinigten Königreichs auf einen keit, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit Befreiung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.