Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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betreffenden Staaten oder -betrag zugrunde zu legen ist, berück­ von der Leistungspflicht, so werden die Leistun­ sichtigt für die nach den Rechtsvorschriften gen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Ver­ des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraus­ sicherungs- oder Wohnzeiten Entgelte oder setzungen erfüllt sind ; dabei gelten alle zurückge­ Beträge in Höhe des Pauschalentgelts oder legten und gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 an­ -betrags oder gegebenenfalls der durch­ gerechneten Versicherungs- und Wohnzeiten als schnittlichen Pauschalentgelte oder -betrage nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zu­ für nach den Rechtsvorschriften des ersten rückgelegt." Staates zurückgelegte Versicherungszeiten . d) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, Die Überschrift von Artikel 49 erhält folgende Fas­ nach dessen Rechtsvorschriften bei der Be­ sung : rechnung von Leistungen für bestimmte Zei­ ten die Höhe der Entgelte und für andere „Berechnung der Leistungen, wenn die betref­ Zeiten ein Pauschalentgelt oder -betrag zu­ fende Person nicht gleichzeitig die Voraussetzun­ grunde zu legen ist, berücksichtigt für die gen erfüllt, die nach sämtlichen Rechtsvorschrif­ nach den Rechtsvorschriften anderer Mit­ ten, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten gliedstaaten zurückgelegten Versicherungs - zurückgelegt wurden, erforderlich sind" oder Wohnzeiten die nach Buchstabe b) oder c) ermittelten Entgelte oder Beträge bezie­ In Artikel 49 erhält Absatz 1 Buchstabe b) folgende hungsweise den Durchschnitt dieser Entgelte Fassung: oder Beträge ; wird bei der Berechnung der Leistungen für sämtliche nach den Rechts­ ,,b) Dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen : vorschriften des ersten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten ein Pauschalentgelt oder i) Erfüllt die betreffende Person die Voraus­ -betrag zugrunde gelegt, so berücksichtigt der setzungen nach den Rechtsvorschriften zuständige Träger dieses Staates für die nach mindestens zweier Mitgliedstaaten, ohne 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 105 daß Versicherungs- oder Wohnzeiten be­ rechterhaltung oder das Wiederaufleben des Lei­ rücksichtigt werden müssen, die nach stungsanspruchs von der Zurücklegung von Be­ Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, schäftigungszeiten abhängt, berücksichtigt, soweit deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erforderlich, auch Versicherungs- oder Beschäfti­ so bleiben diese Zeiten bei Anwendung gungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines des Artikels 46 Absatz 2 unberücksich­ anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden , als tigt; handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden ii ) erfüllt der Versicherte die Voraussetzun­ sind ." gen nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten be­ Vor Artikel 52 erhält „ Abschnitt 1 " die Bezeichnung rücksichtigt werden müssen, die nach den „ Abschnitt 2". Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c) erhält folgende Fas­ so wird der Betrag der geschuldeten Lei­ sung : stung ausschließlich nach den Rechtsvor­ schriften, deren Voraussetzungen erfüllt ,, c) die Aufwendungen für Geldleistungen, ein­ sind, und unter alleiniger Berücksichti­ schließlich Renten, werden von den zuständi­ gung der nach diesen Rechtsvorschriften gen Trägern der Mitgliedstaaten, in deren zurückgelegten Zeiten berechnet." Gebiet die betreffende Person eine Tätigkeit ausgeübt hat, die geeignet war, diese Krank­ Artikel 50 erhält folgende Fassung : heit zu verursachen, anteilig getragen. Die Teilung erfolgt nach dem Verhältnis zwi­ „Artikel SO schen der Dauer der nach den Rechtsvor­ Gewährung einer Zulage , wenn die Summe der nach schriften dieser Mitgliedstaaten zurückgeleg­ den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ten Altersversicherungszeiten oder der in geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag er­ Artikel 45 Absatz 1 genannten Wohnzeiten reicht , der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats und der Gesamtdauer der nach den Rechts­ vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt vorschriften aller dieser Mitgliedstaaten bis Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapi­ zum Zeitpunkt des Beginns dieser Leistungen tel darf in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet er in der Altersversicherung zurückgelegten wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm Versicherungs- oder Wohnzeiten ." eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Lei­ stungsbetrag als die Mindestleistung erhalten , die Vor Artikel 60 erhält „Abschnitt 2" die Bezeichnung nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats „Abschnitt 3 ". für eine Versicherungs- oder Wohnzeit vorgesehen ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung gemäß den Vor Artikel 61 erhält „Abschnitt 3 " die Bezeichnung vorstehenden Artikeln angerechnet wurden . Der „Abschnitt 4". zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betref­ fenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Gebiet dieses Staates wohnt, Vor Artikel 63 erhält „Abschnitt 4" die Bezeichnung eine Zulage in Flöhe des Unterschiedsbetrags zwi­ „Abschnitt 5 ". schen der Summe der nach diesem Kapitel ge­ schuldeten Leistungen und dem Betrag der Min­ Artikel 72 erhält folgende Fassung : destleistung." „Artikel 72 Die Überschrift von Abschnitt 1 des Kapitels 4 von Titel III erhält folgende Fassung : Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten „Gemeinsame Bestimmung" Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach Nach diesem Titel wird der folgende Artikel einge­ dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Lei­ fügt : stungsanspruchs von der Zurücklegung von Versi­ „Artikel 51a cherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, auch Versiche­ Zusammenrechnung der Versicherungs- und rungs- oder Beschäftigungszeiten in einem ande­ Beschäftigungszeiten ren Mitgliedstaat, als handelte es sich um Zeiten, Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Auf­ zurückgelegt worden sind." 106 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fas­ trag der betreffenden Personen unter Berücksichti­ sung : gung dieser Verordnung neu festgestellt werden . ,,a) hängt nach diesen Rechtsvorschriften der Er­ Dies gilt auch für die sonstigen in Artikel 78 ge­ nannten Leistungen . werb, die Aufrechterhaltung oder das Wie­ deraufleben des Leistungsanspruchs von der ( 6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohn­ 5 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dauer ab, so wird diese Dauer gegebenenfalls dieser Verordnung oder nach Beginn ihrer An­ unter Berücksichtigung des Artikels 45 bezie­ hungsweise des Artikels 72 ermittelt." wendung im Gebiet des betreffenden Mitglied­ staats gestellt, so werden die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung mit Wirkung von die­ In Artikel 79 wird folgender Absatz angefügt : sem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betref­ „(4) Bei der Anwendung von Absatz 2 sowie fenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungs­ des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b ) Ziffer ii ) vorschriften eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können . und des Artikels 78 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) gelten die Wohnzeiten, die nach der Grund­ schulpflicht gemäß Rechtsvorschriften zurückge­ (7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Ab­ legt wurden, die den Leistungsanspruch von der satz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach In­ Zurücklegung von Wohnzeiten abhängig machen, krafttreten dieser Verordnung oder nach Beginn als Versicherungszeiten." ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mit­ gliedstaats gestellt, so werden nicht ausgeschlos­ sene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich In Artikel 82 Absatz 1 wird das Wort „sechsunddrei­ etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mit­ ßig" durch das Wort „ sechzig" ersetzt. gliedstaats — vom Tag der Antragstellung an er­ worben ." In Artikel 94 erhalten die Absätze \ bis 7 folgende Fassung : Artikel 94 Absatz 9 erhält folgende Fassung: „( 1 ) Diese Verordnung begründet keinen An­ spruch für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten „(9 ) Die Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 oder vor ihrer Anwendung im Gebiet des betref­ darf zu keiner Einschränkung der Ansprüche füh­ fenden Mitgliedstaats. ren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei Beginn ihrer Anwendung im Gebiet des betref­ (2 ) Für die Feststellung des Anspruchs auf Lei­ fenden Mitgliedstaats bestehen. Für Personen, de­ stungen nach dieser Verordnung werden sämt­ nen zu diesem Zeitpunkt auf Grund von zweiseiti­ liche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls gen Abkommen mit Frankreich höhere Leistungen auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten be­ zustehen, gelten diese Abkommen weiter, solange rücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften diese Personen den französischen Rechtsvorschrif­ eines Mitgliedstaats vor Inkrafttreten dieser Ver­ ten unterliegen . Dabei werden Unterbrechungen ordnung oder vor ihrer Anwendung im Gebiet von weniger als einem Monat sowie die Zeiten dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind. einer Leistungsgewährung wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit außer acht gelassen . Die Einzel­ (3 ) Ein Leistungsanspruch wird auch für Ereig­ heiten der Durchführung dieser Vorschriften wer­ nisse begründet, die vor dem Inkrafttreten dieser den in der in Artikel 97 vorgesehenen Durchfüh­ Verordnung oder vor ihrer Anwendung im Gebiet rungsverordnung festgelegt." des betreffenden Mitgliedstaats liegen, soweit Ab­ satz 1 nicht etwas anderes bestimmt. Anhang I erhält folgende Fassung : (4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staats­ angehörigkeit oder des Wohnorts einer Person „ANHANG I nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, (Artikel 1 Buchstabe u ) der Verordnung) werden auf Antrag der betreffenden Person nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach Beginn Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u) ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mit­ nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen gliedstaats festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch A. BELGIEN Kapitalabfindung abgegolten worden sind. Die Geburtsbeihilfe (5 ) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder vor B. DANEMARK ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mit­ gliedstaats festgestellt worden ist, können auf An­ Keine 27.3.72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 107 C. DEUTSCHLAND b) Briefwechsel vom 27. Februar 1953 (Anwendung Keine des Artikels 4 Absatz 2 des Allgemeinen Ab­ kommens vom 17. Januar 1948) D. FRANKREICH c) Briefwechsel vom 29. Juli 1953 betreffend die Beihilfen für alte Arbeitnehmer a) Die vorgeburtlichen Beihilfen b) Die Geburtsbeihilfen nach dem Gesetzbuch der 4 . BELGIEN - IRLAND sozialen Sicherheit (Code de la securite sociale) Gegenstandslos E. IRLAND 5 . BELGIEN - ITALIEN Keine Artikel 29 des Abkommens vom 30. April 1948 F. ITALIEN 6 . BELGIEN - LUXEMBURG Keine Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 des Abkommens vom G. LUXEMBURG 16. November 1959 in der Fassung des Abkommens vom 12. Februar 1964 (Grenzgänger) Die Geburtsbeihilfen 7. BELGIEN - NIEDERLANDE H. NIEDERLANDE Keine Keine 8 . BELGIEN - NORWEGEN I. NORWEGEN Keine Gegenstandslos 9 . BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH J. VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine Keine" 10 . DANEMARK - DEUTSCHLAND Die Teile A und B des Anhangs II erhalten folgende Fassung : a) Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens über die „A. Sozialversicherung vom 14. August 1953 Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die b) Nummer 15 des Schlußprotokolls zu dem ge­ unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten nannten Abkommen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung) c) Zusatzvereinbarung vom 14. August 1953 zu dem genannten Abkommen 1 . BELGIEN - DANEMARK 11 . DANEMARK - FRANKREICH Gegenstandslos Keine 2 . BELGIEN - DEUTSCHLAND 12 . DÄNEMARK - IRLAND a) Artikel 3 und 4 des Schlußprotokolls vom 7. De­ zember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom Gegenstandslos gleichen Tag in der Fassung des Zusatzproto­ kolls vom 10. November 1960 13 . DÄNEMARK - ITALIEN b) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember Gegenstandslos 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 14. DÄNEMARK - LUXEMBURG 10. November 1960 (Zahlung von Renten für die Gegenstandslos Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens) 15 . DANEMARK - NIEDERLANDE 3 . BELGIEN - FRANKREICH Gegenstandslos a) Artikel 13 , 16 und 23 der Zusatzvereinbarung vom 17. Januar 1948 zum Allgemeinen Ab­ 16. DANEMARK - NORWEGEN kommen vom gleichen Tag (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen) Keine 108 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 17 . DANEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH 23 . DEUTSCHLAND - NORWEGEN Keine Keine 18 . DEUTSCHLAND - FRANKREICH 24. DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH a) Artikel 11 Absatz 1 , Artikel 16 Absatz 2 und a) Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 7 Absätze 2 bis 6 Artikel 19 des Allgemeinen - Abkommens vom des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 20. April 1960 b) Artikel 9 der Ersten Zusatzvereinbarung vom b) Artikel 2 bis 7 des Schlußprotokolls zum Ab­ 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom kommen über die soziale Sicherheit vom 20. April gleichen Tag (Arbeitnehmer der Bergwerke und 1960 gleichgestellte Unternehmen) c) Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absätze 2 bis 6 c) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 des Abkommens über die Arbeitslosenversiche­ zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag rung vom 20. April 1960 in der Fassung der Zweiten Ergänzungsverein­ barung vom 18 . Juni 1955 25 . FRANKREICH - IRLAND d) Abschnitte I und III der Zweiten Ergänzungs­ Gegenstandslos vereinbarung vom 18 . Juni 1955 26 . FRANKREICH - ITALIEN e) Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen a) Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom gleichen Tag vom 31 . März 1948 f) Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom b) Briefwechsel vom 3 . März 1956 (Leistungen bei 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in beziig Krankheit für Saisonarbeiter in landwirtschaft­ auf das Saarland) lichen Berufen) 19 . DEUTSCHLAND - IRLAND 27. FRANKREICH - LUXEMBURG Gegenstandslos Artikel 11 und 14 der Zusatzvereinbarung vom 12. Dezember 1949 zum Allgemeinen Abkommen 20 . DEUTSCHLAND - ITALIEN vom gleichen Tag (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen) a) Artikel 3 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens vom 28 . FRANKREICH - NIEDERLANDE 5 . Mai 1953 (Sozialversicherung) Artikel 11 der Zusatzvereinbarung vom 1 . Juni b) Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953 zum Ab­ 1954 zum Allgemeinen Abkommen vom 7. Januar kommen vom 5. Mai 1953 (Gewährung von 1950 (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichge­ Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des stellten Unternehmen) Abkommens) 29 . FRANKREICH - NORWEGEN 21 . DEUTSCHLAND - LUXEMBURG Keine Artikel 4, 5 , 6 und 7 des Vertrages vom 11 . Juli 1959 (Ausgleichsvertrag) und Artikel 11 Absatz 2 Buch­ 30. FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH stabe b) des Abkommens vom 14. Juli 1960 (Lei­ Notenaustausch vom 27. und 30. Juli 1970 über die stungen bei Krankheit und Mutterschaft an Perso­ Lage in bezug auf die soziale Sicherheit der Lehr­ nen, welche die Anwendung der Rechtsvorschrif­ kräfte des Vereinigten Königreichs, die im Rahmen ten des Herkunftslandes gewählt haben) des Kulturabkommens vom 2 . März 1948 vorüber­ gehe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.