Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rdnungen gemäß Unterabsatz 1 ein­ geführten Systeme verwaltet, Grenzgänger und deren Familienangehörige - Sonderregelungen jederzeit durch eine Erklärung des betreffen­ den Mitgliedstaats aufgehoben werden, in der Grenzgänger können die Leistungen auch im Ge­ die Systeme dieser Art genannt sind, auf die biet des zuständigen Staates erhalten. Diese Lei­ diese Verordnung anwendbar ist. Diese Erklä­ stungen werden vom zuständigen Träger nach rung ist gemäß Artikel 96 zu notifizieren und den Rechtsvorschriften dieses Staates erbracht, als zu veröffentlichen. ob der Grenzgänger dort wohnte. Die Familienan­ 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 101 gehörigen eines Grenzgängers können unter den In Artikel 28 erhalten die Überschrift und Absatz 1 gleichen Voraussetzungen Leistungen erhalten ; folgende Fassung : die Gewährung dieser Leistungen ist jedoch — außer in dringlichen Fällen — davon abhängig, „Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschrif­ daß zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten ten eines einzigen oder mehrerer Staaten, falls ein oder zwischen den zuständigen Behörden dieser Anspruch auf Leistungen im Wohnland nicht be­ steht. Staaten eine entsprechende Vereinbarung getrof­ fen worden ist oder daß, in Ermangelung einer (1) Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschrif­ solchen Vereinbarung, der zuständige Träger vor­ ten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Be­ her seine Genehmigung hierzu erteilt hat." zug von Rente berechtigt ist und keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung : Mitgliedstaats hat, in dessen Gebiet er wohnt, er­ hält dennoch diese Leistungen für sich und seine „( 3 ) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Familienangehörigen, sofern — gegebenenfalls auf die Familienangehörigen Anwendung." unter Berücksichtigung von Artikel 18 und An­ hang V — nach den Vorschriften des Staates, auf Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung : Grund deren die Rente geschuldet wird, oder zu­ mindest eines der Mitgliedstaaten, nach deren „(3 ) Erfüllt ein Arbeitsloser die in den Rechts­ Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, vorschriften des Mitgliedstaats, der die Leistungen Anspruch auf Leistungen bestünde, wenn er im bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, für den An­ Gebiet des betreffenden Staates wohnte. Diese spruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutter­ Leistungen werden wie folgt gewährt : schaft geforderten Voraussetzungen — gegebe­ a ) Die Sachleistungen gewährt der Träger des nenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 —, Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 be­ so erhalten seine Familienangehörigen in jedem zeichneten Trägers, als ob der Rentner nach Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie wohnen oder den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen sich aufhalten, diese Leistungen . Diese Leistungen Gebiet er wohnt, Anspruch auf Rente und auf werden wie folgt gewährt : Sachleistungen hätte ; i ) Sachleistungen werden vom Träger des Wohn­ b ) die Geldleistungen gewährt gegebenenfalls der oder Aufenthaltsorts nach den für ihn gelten­ gemäß Absatz 2 bestimmte zuständige Träger den Rechtsvorschriften für Rechnung des zu­ nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften . ständigen Trägers des Mitgliedstaats gewährt, Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen zu dessen Lasten die Leistungen bei Arbeitslo­ Träger und dem Träger des Wohnorts können sigkeit gehen ; diese Leistungen jedoch auch von diesem Trä­ ger nach den Rechtsvorschriften des zuständi­ ii) Geldleistungen werden von dem zuständigen gen Staates für Rechnung des zuständigen Träger des Mitgliedstaats, zu dessen Lasten die Trägers gewährt werden ." Leistungen bei Arbeitslosigkeit gehen, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ge­ währt." Artikel 29 erhält folgende Fassung : ,,Artikel 29 Artikel 27 erhält folgende Fassung : Familienangehörige eines Rentners , die in einem ande­ ren Staat als der betreffende Rentner wohnen - Wohn­ „Artikel 27 ortwechsel in den Staat , in dem der Rentner wohnt Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften (1) Familienangehörige eines zum Bezug von mehrerer Staaten , falls ein Anspruch auf Leistungen im Rente nach den Rechtsvorschriften eines oder Wohnland besteht mehrerer Mitgliedstaaten berechtigten Rentners, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als der Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von Rentner wohnen, erhalten Leistungen, als ob der zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Rentner im Gebiet des gleichen Staates wohnte, Rente berechtigt ist und — gegebenenfalls unter sofern er Anspruch auf die genannten Leistungen Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang V nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — nach den Rechtsvorschriften des Mitglied­ hat. Die Leistungen werden gemäß den nachste­ staats, in dessen Gebiet er wohnt, Anspruch auf henden Bedingungen gewährt : Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohn­ a) Die Sachleistungen gewährt der Träger des orts und zu dessen Lasten, als ob der Rentner An­ Wohnorts der Familienangehörigen nach den spruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften nur für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten dieses Mitgliedstaats hätte." des Trägers des Wohnorts des Rentners ; 102 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 b ) die Geldleistungen gewährt gegebenenfalls der Artikel 33 erhält folgende Fassung : gemäß Artikel 27 oder Artikel 28 Absatz 2 be­ stimmte zuständige Träger nach den für ihn „Artikel 33 geltenden Rechtsvorschriften . Im Einverneh­ Beiträge der Rentenberechtigten men zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts der Familienange­ Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente hörigen können diese Leistungen jedoch auch schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechts­ von diesem Träger nach den Rechtsvorschrif­ vorschriften vorsehen, daß von dem Rentner zur ten des zuständigen Staates für Rechnung des Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mut­ zuständigen Trägers gewährt werden . terschaft Beiträge einbehalten werden, diese Bei­ träge von der von ihm geschuldeten Rente in der (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Familienange­ nach den betreffenden Rechtsvorschriften berech­ hörigen, die ihren Wohnort in dem Gebiet des neten Höhe einbehalten, wenn die Kosten der Lei­ Mitgliedstaats nehmen, in dem der Rentner stungen auf Grund der Artikel 27, 28 , 29, 31 und wohnt, erhalten : 32 zu Lasten eines Trägers des genannten Mit­ gliedstaats gehen ." a) Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, auch wenn sie bereits vor dem Artikel 34 erhält folgende Fassung : Wohnortwechsel für den gleichen Fall einer Krankheit oder Mutterschaft Leistungen erhal­ „Artikel 34 ten haben; Allgemeine Vorschrift b) Geldleistungen, die gegebenenfalls der gemäß Artikel 27 oder Artikel 28 Absatz 2 bestimmte Artikel 27 bis 33 gelten nicht für Rentner oder de­ zuständige Träger nach den für ihn geltenden ren Familienangehörige, die nach den Rechtsvor­ Rechtsvorschriften gewährt. Im Einvernehmen schriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung zwischen dem zuständigen Träger und dem einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen Träger des Wohnorts des Rentners können haben. In diesem Fall gelten diese Personen bei diese Leistungen jedoch auch von diesem Trä­ der Anwendung dieses Kapitels als Arbeitnehmer ger nach den Rechtsvorschriften des zuständi­ oder als Familienangehörige von Arbeitnehmern." gen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden." Die Überschrift von Abschnitt 1 des Kapitels 2 von Titel III erhält folgende Fassung : Artikel 31 erhält folgende Fassung: „Arbeitnehmer, für die ausschließlich Rechtsvor­ schriften galten, nach denen die Höhe der Lei­ stungen bei Invalidität von der Versicherungs­ „Artikel 31 oder Wohndauer unabhängig ist" Aufenthalt des Rentners und/oder der Familienangehö­ In Artikel 37 erhält Absatz 1 folgende Fassung : rigen in einem anderen Staat als dem , in dem sie wohnen Der in Artikel 27 oder 28 bezeichnete Rentner „( 1 ) Ein Arbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei sowie seine Familienangehörigen erhalten wäh­ rend eines Aufenthaltes im Gebiet eines anderen oder mehr Mitgliedstaaten galten und welcher Versicherungs- oder Wohnzeiten ausschließlich Mitgliedstaats als des Staates, in dem sie wohnen, unter solchen Rechtsvorschriften zurückgelegt a) Sachleistungen vom Träger des Aufenthaltsorts hat, nach denen die Höhe der Leistungen bei In­ validität von der Versicherungs- oder Wohndauer nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts des Rent­ unabhängig ist, erhält die Leistungen gemäß Arti­ ners ; kel 39 . Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kinderzuschüsse zu Renten , die nach Kapitel 8 zu b) Geldleistungen, gegebenenfalls von dem ge­ gewähren sind." mäß Artikel 27 oder 28 Absatz 2 bestimmten zuständigen Träger nach den für ihn geltenden In Artikel 38 erhalten die Überschrift und Absatz 1 Rechtsvorschriften . Im Einvernehmen zwi­ folgende Fassung: schen dem zuständigen Träger und dem Trä­ „Zusammenrechnung der Versicherungs- oder ger des Aufenthaltsorts können diese Leistun­ Wohnzeiten gen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, Rechnung des zuständigen Trägers gewährt nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die werden ." Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 103 Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Mitgliedstaats unterworfen war oder eine Rente Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, be­ nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats rücksichtigt, soweit erforderlich, die Versiche­ erhalten hat." rungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines an­ deren Mitgliedstaats sowie gegebenenfalls die In Artikel 46 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende nach dem grundschulpflichtigen Alter zurückge­ Fassung : legten Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, nach denen der Lei­ „( 1 ) Der zuständige Träger jedes Mitglied­ stungsanspruch von der Zurücklegung von staats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeit­ Wohnzeiten abhängig ist, als handelte es sich um nehmer galten, bestimmt, sofern dieser Arbeitneh­ Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden mer die in diesen Rechtsvorschriften geforderten Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind ." Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auch ohne Anwendung von Artikel 45 erfüllt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Lei­ Die Überschrift von Abschnitt 2 des Kapitels 2 von stungsbetrag unter Zugrundelegung aller nach Titel III erhält folgende Fassung: diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden „Arbeitnehmer, für die ausschließlich Rechtsvor­ Versicherungs- oder Wohnzeiten . schriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Dieser Träger hat auch den Leistungsbetrag zu Invalidität von der Versicherungs- oder Wohn­ berechnen, der sich nach Absatz 2 Buchstaben a) dauer abhängt, oder Rechtsvorschriften dieser und b) ergeben würde. Nur der höhere dieser bei­ und der in Abschnitt 1 genannten Art galten " den Beträge wird berücksichtigt. In Artikel 45 erhalten die Überschrift und Absatz 1 (2) Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer folgende Fassung : galten, wendet, wenn der Arbeitnehmer nur nach „Berücksichtigung der Versicherungs- oder Artikel 45 leistungsberechtigt ist, folgende Vor­ Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurück­ schriften an : gelegt worden sind , die für den Arbeitnehmer im a ) Der Träger berechnet den theoretischen Betrag Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung der Leistung, auf die der Versicherte Anspruch oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs hätte, wenn alle nach den für ihn geltenden galten Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu­ ( 1 ) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, rückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die nur in dem betreffenden Staat und nach den Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststel­ Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von lung der Leistung geltenden Rechtsvorschrif­ Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, be­ ten zurückgelegt worden wären. Ist nach die­ rücksichtigt, soweit erforderlich, die Versiche­ sen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung rungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines von den zurückgelegten Zeiten unabhängig, so anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag; sowie gegebenenfalls die nach dem grundschul­ b) der Träger ermittelt sodann den tatsächlich pflichtigen Alter zurückgelegten Wohnzeiten nach geschuldeten Betrag auf der Grundlage des den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied­ nach Buchstabe a) errechneten theoretischen staats, nach denen der Leistungsanspruch von der Betrages nach dem Verhältnis zwischen den Zurücklegung von Wohnzeiten abhängig ist, als nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des handelte es sich um Zeiten, die nach den für die­ sen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurück­ Versicherungsfalls zurückgelegten Versiche­ gelegt worden sind." rungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungs­ In Artikel 45 wird folgender Absatz eingefügt : falls zurückgelegten Versicherungs - und Wohnzeiten ; „(4) Wenn in den Rechtsvorschriften eines Mit­ gliedstaats die Gewährung von Leistungen davon c) übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des abhängig ist, daß der Arbeitnehmer vor Eintritt Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschrif­ des Versicherungsfalls während eines bestimmten ten aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückge­ Zeitraums im Gebiet dieses Mitgliedstaats ge­ legten Versicherungs- und Wohnzeiten die in wohnt hat, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, den Rechtsvorschriften eines dieser Mitglied­ wenn der Arbeitnehmer während des gleichen staaten für die Gewährung der vollen Leistung Zeitraums im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksich­ gewohnt hat und den Rechtsvorschriften eines tigt der zuständige Träger dieses Staates bei 104 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Anwendung dieses Absatzes diese Höchst­ den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaa­ dauer an Stelle der Gesamtdauer dieser Zei­ ten zurückgelegten Versicherungs- oder ten ; diese Berechnungsmethode kann den be­ Wohnzeiten ein fiktives Entgelt, das diesem treffenden Versicherungsträger nicht zur Ge­ Pauschalentgelt oder -betrag entspricht. währung einer Leistung verpflichten, deren Betrag die volle nach seinen Rechtsvorschrif­ (2) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über ten vorgesehene Leistung übersteigt; die Anpassung der bei der Berechnung der Lei­ stungsbeträge berücksichtigten Rententeile gelten d) die Einzelheiten des Berechnungsverfahrens gegebenenfalls für die vom zuständigen Träger nach diesem Absatz für die Berücksichtigung dieses Staates gemäß Absatz 1 berücksichtigten der sich überschneidenden Zeiten werden in Rententeile für Versicherungs- oder Wohnzeiten der in Artikel 97 vorgesehenen Durchfüh­ nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaa­ rungsverordnung festgelegt." ten ." In Artikel 47 erhalten Absatz 1 Buchstaben b ), c) und In Artikel 48 erhalten die Überschrift und Absatz 1 d) sowie Absatz 2 folgende Fassung: folgende Fassung: ,,b) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, „Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als nach dessen Rechtsvorschriften bei der Be­ einem Jahr rechnung von Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte, Beiträge oder Zuschläge zu­ ( 1 ) Der Träger eines Mitgliedstaats ist unab­ grunde zu legen ist, ermittelt die Entgelte, hängig von Artikel 46 Absatz 2 nicht verpflichtet, Beiträge oder Zuschläge für die nach den Leistungen aus Zeiten zu gewähren, wenn die Ge­ Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten samtdauer dieser nach den Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohn­ eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versiche­ zeiten auf der Grundlage der Durchschnitts­ rungs - oder Wohnzeiten weniger als ein Jahr be­ entgelte, -beiträge oder -Zuschläge, die für die trägt und nach diesen Rechtsvorschriften kein Lei­ nach den Rechtsvorschriften des ersten Staa­ stungsanspruch ausschließlich auf Grund dieser tes zurückgelegten Versicherungszeiten fest­ Zeiten erworben worden ist." gestellt worden sind . c) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, Artikel 48 Absatz 3 erhält folgende Fassung : nach dessen Rechtsvorschriften bei der Be­ „(3 ) Führt die Anwendung von Absatz 1 zur rechnung von Leistungen ein Pauschalentgelt Befreiung aller Träger der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.