Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1 . Autostrade Königreich Norwegen 2 . Strade statali — Norges Statsbaner (NSB) 3 . Strade regionali e provinciali Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord­ 4. Strade comunali irland Großherzogtum Luxemburg — British Railways Board (BRB) 1 . Routes d'État — Northern Ireland Railways Company Ltd. (NIR) 2 . Chemins repris 3 . Chemins vicinaux B. STRASSE Königreich der Niederlande Königreich Belgien 1 . Autosnelwegen van het 1 . Autoroutes/Autosnelwegen Rijkswegenplan 2. Autres routes de l'État/Andere rijkswegen (primaire wegen) 2. Overige wegen van het 3 . Routes provinciales/Provinciale wegen Rijkswegenplan 4. Routes communales/Gemeentewegen 3 . Wegen van de secundaire wegenplannen Königreich Dänemark 4. Wegen van de tertiaire wegenplannen 1 . Motorveje 5 . Overige verharde wegen 2 . Hovedlandeveje Königreich Norwegen 3 . Landeveje 1 . Riksveger 4. Biveje 2. Fylkesveger Bundesrepublik Deutschland 3 . Kommunale veger 1 . Bundesautobahnen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord­ 2 . Bundesstraßen irland 3 . Land- (Staats-) Straßen 1 . Motorways and trunk roads 4. Kreisstraßen 2. Principal roads 5 . Gemeindestraßen 3 . Non-principal and other roads." 92 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 4. Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom V. WETTBEWERB 20. Juli 1970 ABl. Nr. L 164/ 1 vom 27. Juli 1970 1 . Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 ABl . Nr. 13 /204 vom 21 . Februar 1962 In Anhang II Punkt I Nummer 1 erhält der in Klam­ mern aufgeführte Text folgende Fassung: geändert durch : — Verordnung Nr. 59 des Rates vom 3 . Juli 1962 „(1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Ita­ lien, 4 für die Niederlande, 6 für Belgien, 11 für ABl . Nr. 58/1655 vom 10 . Juli 1962 das Vereinigte Königreich, DK für Dänemark, — Verordnung Nr. 118 / 63 /EWG des Rates vom IRL für Irland, L für Luxemburg und N für Nor­ 5 . November 1963 wegen )". ABl . Nr. 162/2696 vom 7. November 1963 - Nach Artikel 24 wird folgender Artikel eingefügt : 5 . Verordnung (EWG) Nr. 281 /71 der Kommission vom 9. Februar 1971 „Artikel 25 ABl . Nr . L 33 / 11 vom 10 . Februar 1971 (1) In bezug auf die Vereinbarungen, Be­ schlüsse und aufeinander abgestimmten Verhal­ Im Anhang wird nach „Kanaal Gent-Terneuzen" fol­ tensweisen, die infolge des Beitritts in den Anwen­ gendes angefügt: dungsbereich von Artikel 85 des Vertrages fallen, gilt der Zeitpunkt des Beitritts als Zeitpunkt des „Vereinigtes Königreich Großbritannien und Inkrafttretens dieser Verordnung in allen Fällen, Nordirland in denen in dieser Verordnung auf diesen Zeit­ — Weaver Navigation (Northwich to the junc­ punkt verwiesen wird . tion with the Manchester Ship Canal ) (2) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinan­ — Gloucester and Sharpness Canal ." der abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeit­ punkt des Beitritts bestehen und die infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich von Artikel 85 des Vertrages fallen, müssen vor Ablauf der 6 . Richtlinie Nr. 65/269/EWG des Rates vom Frist von sechs Monaten nach dem Beitritt gemäß 13 . Mai 1965 Artikel 5 x\bsatz 1 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 ABl . Nr. 88 / 1469 vom 24 . Mai 1965 angemeldet werden . Im Anhang wird in Zeile 3 das Wort „vier" durch (3 ) Die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) das Wort „ sieben" ersetzt. vorgesehenen Geldbußen dürfen nicht für Hand­ lungen festgelegt werden, die vor der Anmeldung im Rahmen von Vereinbarungen, Beschlüssen und Praktiken, die unter Absatz 2 fallen und innerhalb 7. Richtlinie Nr. 68/297/EWG des Rates vom 19 . Juli der in diesem Absatz vorgesehenen Fristen ange­ 1968 meldet worden sind, begangen werden. ABl. Nr. L 175/ 15 vom 23 . Juli 1968 (4) Die neuen Mitgliedstaaten treffen vor Ab­ lauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Bei­ Nach Artikel 1 wird der folgende Artikel eingefügt : tritt nach Anhörung der Kommission die in Arti­ „Artikel la kel 14 Absatz 6 vorgesehenen Maßnahmen ." Im Sinne dieser Richtlinie gelten als eine gemein­ 2 . Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom same Grenze zwischen Mitgliedstaaten überschrei­ 2 . März 1965 tend auch die in einem Mitgliedstaat zugelassenen ABl . Nr . 36/533 vom 6 . März 1965 Nutzkraftfahrzeuge, die mit einem Seetransport­ mittel das Meer zwischen zwei Häfen überqueren, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt er­ die jeweils im Gebiet der Mitgliedstaaten liegen." gänzt: In Artikel 5 Absatz 1 wird am Ende folgender Satz „In einer auf Grund des Artikels 1 erlassenen Ver­ angefügt: ordnung kann bestimmt werden, daß das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages für einen „ Für Beförderungen nach Artikel la erfolgt die in der Verordnung festgesetzten Zeitraum nicht Abgrenzung dieser Zone ab Anlandehafen ." für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 93 Verhaltensweisen gilt, die zum Zeitpunkt des Bei­ 4. Verordnung Nr. 67167 'EWG der Kommission tritts bestehen und infolge des Beitritts in den An­ vom 22 . März 1967 wendungsbereich von Artikel 85 fallen und die ABl . Nr. 57/ 849 vom 25 . März 1967 Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfüllen :" Artikel 5 Satz 1 wird wie folgt ergänzt : „Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertra­ Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt : ges gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Alleinvertriebsvereinba­ „Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinan­ rungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehen der abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des und infolge des Beitritts in den Anwendungsbe­ Beitritts in den Anwendungsbereich von Artikel reich von Artikel 85 Absatz 1 fallen und innerhalb 85 Absatz 1 des Vertrages fallen und die gemäß von sechs Monaten nach dem Beitritt derart abge­ den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 vor ändert worden sind, daß sie die in dieser Verord­ dem 1 . Juli 1973 angemeldet werden müssen, nur nung genannten Voraussetzungen erfüllen." dann, wenn dies vor diesem Zeitpunkt geschehen ist." 5 . Entscheidung Nr. 33/56 der Hohen Behörde der EGKS vom 21 . November 1956 ABl . Nr. 26/334 vom 25 . November 1956 3 . Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19 . Juli 1968 geändert durch : ABl . Nr. L 175/ 1 vom 23 . Juli 1968 — Entscheidung Nr. 2/62 der Hohen Behörde der EGKS vom 8 . März 1962 Artikel 21 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt ergänzt : ABl . Nr. 20/376 vom 19 . März 1962 „ Zu diesem Zweck treffen die neuen Mitglied­ staaten vor Ablauf der Frist von sechs Monaten In der Anlage zur Entscheidung Nr. 2/62 werden nach dem Beitritt nach Anhörung der Kommis­ nach der Spalte „07" die Spalten „08 " und „09 " ge­ sion die erforderlichen Maßnahmen ." strichen und durch folgende Spalten ersetzt: Dänemark Irland Hundertsätze der Lieferungen unter 01 Norwegen Vereinigtes Königreich Dritte Länder im Verhältnis zur Gesamterzeugung (= 100) 08 09 10 11 12 13 VI . STEUERRECHT anonyme, companies incorporated with limited liability, societä per azioni, societe 1 . Richtlinie Nr. 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli anonyme, naamloze vennootschap, aksje­ 1969 selskap, companies incorporated with ABl . Nr. L 249/25 vom 3 . Oktober 1969 limited liability ; — société en commandite par actions/com­ Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fas­ manditaire vennootschap op aandelen, sung : kommanditaktieselskab, Kommanditgesell­ schaft auf Aktien, société en commandite „( 1 ) Kapitalgesellschaften im Sinne dieser par actions, societä in accomandita per Richtlinie sind : azioni, société en commandite par actions, a ) die Gesellschaften belgischen, dänischen, deut­ commanditaire vennootschap op aandelen, schen, französischen, irischen, italienischen, kommanditaksieselskap ; luxemburgischen, niederländischen und nor­ wegischen Rechts sowie des Rechts des Ver­ — société de personnes à responsabilité limi­ einigten Königreichs, die nachstehend aufge­ tée/personenvennootschap met beperkte führt sind : aansprakelijkheid, Gesellschaft mit be­ schränkter Haftung, société à responsabi­ — societe anonyme/naamloze vennootschap, lité limitée, società a responsabilità limi­ aktieselskab, Aktiengesellschaft, société tata, société à responsabilité limitée." 94 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 VII . WIRTSCHAFTSPOLITIK 3 . Richtlinie des Rates vom 11 . Mai 1960 ABl. Nr. 43/921 vom 12 . Juli 1960 1 . Entscheidung des Rates vom 18 . März 1958 ABl . Nr. 17/390 vom 6. Oktober 1958 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fas­ sung : In Artikel 7 wird das Wort „acht" durch das Wort „zwölf" ersetzt. „(2) Wenn die Liberalisierung dieses Kapital­ verkehrs geeignet ist, die Verwirklichung der In Artikel 10 Absatz 1 wird das Wort „ acht" durch Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats zu behin­ das Wort „zwölf" ersetzt. dern, so kann dieser die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie für die neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt bestehenden devisenrechtlichen Beschrän­ 2 . Entscheidung Nr. 71 / 143 /EWG des Rates vom kungen dieses Kapitalverkehrs aufrechterhalten 22. März 1971 oder wiedereinführen . Er berät hierüber mit der Kommission ." ABl . Nr. L 73 / 15 vom 27. März 1971 In Artikel 1 Absatz 2 werden nach den Worten : Artikel 6 erhält folgende Fassung : „Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von vier „Die Mitgliedstaaten werden bestrebt sein, weder Jahren vom 1 . Januar 1972 an gerechnet;" neue devisenrechtliche Beschränkungen des be­ reits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie für die folgende Worte eingefügt : neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt liberali­ „im Falle der neuen Mitgliedstaaten gilt sie vom sierten Kapitalverkehrs innerhalb der Gemein­ schaft einzuführen noch bestehende Vorschriften Zeitpunkt des Beitritts an und endet am 31 . De­ zember 1975 ." zu verschärfen ." In dem darauffolgenden Satz wird das Wort „sie" Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: durch die Worte „Diese Verpflichtung" ersetzt. „ Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser In Artikel 6 werden nach den Worten „ab 1 . Januar 1972 " Richtlinie (für die neuen Mitgliedstaaten drei Monate nach dem Beitritt) über : folgende Worte eingefügt : a) die am Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie „und im Falle der neuen Mitgliedstaaten vom geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschrif­ Zeitpunkt des Beitritts an". ten über den Kapitalverkehr, b ) die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, Der Anhang erhält folgende Fassung : c) die Durchführungsmodalitäten für die vorer­ „ANHANG wähnten Vorschriften ." Die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung vor­ Artikel 8 wird gestrichen. gesehenen Bereitstellungsplafonds belaufen sich auf folgende Beträge : Millionen VIII . HANDELSPOLITIK v. H. des Rechnungs­ Gesamtbetrags einheiten 1 . Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 des Rates vom Deutschland 600 21,4 25 . Mai 1970 Belgien-Luxemburg 200 7,2 Dänemark 90 3,2 ABl. Nr. L 124/ 1 vom 8 . Juni 1970 Frankreich 600 21,4 Irland 35 1,2 In Artikel 11 Absatz 2 wird das Wort „zwölf" durch Italien 400 14.3 das Wort „dreiundvierzig" ersetzt. Norwegen 75 2,7 Niederlande 200 7,2 Vereinigtes Königreich 600 21.4 2. Verordnung (EWG) Nr. 1025/70 des Rates vom 25 . Mai 1970 Insgesamt 2 800 100,0 ABl. Nr. L 124/6 vom 8 . Juni 1970 27. 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 95 geändert durch : Brunei — Verordnung (EWG) Nr. 1984/70 des Rates vom Burundi 29 . September 1970 Ceylon ABl . Nr. L 218/ 1 vom 3 . Oktober 1970 Chile (einschließlich folgender Inseln : Juan-Fernan­ — Verordnung (EWG) Nr. 724/71 des Rates vom dez-Inseln, Osterinseln, Sala-y-Gomez, San Feliz, 31 . März 1971 San Ambrosio und westlicher Teil von Feuerland) ABl . Nr. L 80/3 vom 5 . April 1971 Republik China (Taiwan) Costa Rica — Verordnung (EWG) Nr. 1080/71 des Rates vom 25 . Mai 1971 Dahome ABl . Nr. L 116/ 8 vom 28 . Mai 1971 Dominica — Verordnung (EWG) Nr. 1429/71 des Rates vom Dominikanische Republik (einschließlich der Inseln 2 . Juli 1971 Saona, Catalina, Beata und einiger kleinerer In­ ABl. Nr. L 151 /8 vom 7. Juli 1971 sein) Ekuador In Anhang II wird die Länderliste durch die nachste­ Elfenbeinküste hende Liste ersetzt : Falkland-Inseln und Nebengebiete „ LÄNDERLISTE Färöer Fidschi Afghanistan Französisches Afar- und Issa-Territorium Algerien Andorra Französisch Polynesien : Gesellschaftsinseln, lies sous- le-vent, Marquesas, Tuamotu-, Gambier- und Antigua Tubuai-Inseln, Rapa und Clipperton Arabische Republik Ägypten Finnland Argentinien Gabun Äquatorialguinea Gambia Äthiopien Ghana Australien (mit Papua, Treuhandgebiet Neuguinea, Grenada Norfolk-Inseln und Kokos-[Keeling-] Inseln) Griechenland (einschließlich Euböa, Sporaden, Dode­ Australe und Antarktische Gebiete (französische kanes-Inseln, Kykladen, Ionische Inseln, Inseln im ÜLG : Kerguelen, Crozet-Inseln, Sankt Paul und Ägäischen Meer, Kreta) Amsterdam, Adelieland) Guatemala Bahama-Inseln Guyana Bahrain Republik Guinea Barbados Haiti (einschließlich Tortuga, Gonave, Cayemiten, Ile à Vache, Ile de la Navase und Grande-Caye) Bermuda Hoheitsgebiete unter der Westpazifischen Hohen Bhutan Kommission (einschließlich der Zollgebiete, die Burma nicht zum Protektorat der britischen Salomonen Bolivien und zur Kolonie der Gilbert- und Ellice-Inseln ge­ hören) Botsuana Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbri­ Brasilien (einschließlich Fernando de Noronha [mit tannien und Nordirland auf Zypern Klippen São Pedro und São Paulo und Rocas­ Hond

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.