Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n." 8 . Juni 1966 über die Immobilienmakler, Arti­ kel 1 Absatz 2); — durch das Erfordernis der dänischen Staatsan­ E. Dienstleistungsunternehmen (einschließlich persönlicher gehörigkeit für die Ausübung des Berufs des Dienstleistungen und Dienste für das Geschäftsleben) Übersetzers oder Dolmetschers (Gesetz Nr. 213 vom 8 . Juni 1966 über Übersetzer und 1 . Richtlinie Nr. 671431EWG des Rates vom 12. Ja­ Dolmetscher, Artikel 1 Absatz 2); nuar 1967 — durch das Erfordernis für nicht in Dänemark ABl. Nr. 10/ 140 vom 19. Januar 1967 ansässige Personen und für Gesellschaften, die ihren Sitz nicht in Dänemark haben, für den Am Ende von Artikel 2 Absatz 3 ist folgendes anzufü­ Erwerb von Grundbesitz eine vorherige Ge­ gen : nehmigung vom Justizministerium zu erwir­ „Im Vereinigten Königreich : ken (Gesetz vom 23 . Dezember 1959 über den Erwerb von Grundbesitz): — estate agents including accommodation and house agents, f) in Norwegen : — estate or property developers, — durch das Erfordernis der norwegischen — estate, house or property factors, Staatsangehörigkeit für die Zulassung als — estate or property managers , „Eiendomsmegler" ( Immobilienmakler) ( Ge­ setz Nr. 13 vom 24. Juni 1938 , Artikel 4)." — property investment or development com­ panies, — property consultants, Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung : — property valuers ; „Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein Zuver­ lässigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung dar­ in Irland : über, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausge­ stellt, so kann das betreffende Dokument durch — auctioneers , eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staa­ — estate agents, ten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung — house agents, gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt — property developers, werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenen­ — estate consultants, falls vor einem Notar des Heimat- oder Her­ — estate managers, kunftslandes, die eine diese eidesstattliche Erklä­ — estate valuers ; rung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Er­ in Dänemark : klärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einer hierzu befugten, für den Beruf des Be­ — ejendomsmæglere, treffenden zuständigen Stelle dieses Landes abge­ — ejendomshandlere, geben werden." — ejendomsudlejningsbureauer; 2 . Richtlinie Nr. 68/367/EWG des Rates vom in Norwegen : 15 . Oktober 1968 — eiendomsmeglere." ABl . Nr. L 260/ 16 vom 22 . Oktober 1968 Am Ende von Artikel 3 Absatz 2 wird folgendes an­ Am Ende von Artikel 4 wird folgendes angefügt: gefügt: ,,c) Im Vereinigten Königreich : ,,f) In Dänemark : — verderers of the New Forest and the Forest of — durch das Erfordernis für nicht in Dänemark Dean ." ansässige Personen und für Gesellschaften, die 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 ihren Sitz nicht in Dänemark haben, für den Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fas­ Erwerb von Grundbesitz eine vorherige Ge­ sung : nehmigung vom Justizministerium zu erwir­ ken (Gesetz vom 23 . Dezember 1959 über den „Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein Zuver­ Erwerb von Grundbesitz); lässigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung dar­ über, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausge­ stellt, so kann das betreffende Dokument durch g) in Norwegen : eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staa­ — durch das Erfordernis der norwegischen ten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung Staatsangehörigkeit oder durch das Erforder­ gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt nis einer ununterbrochenen Ansässigkeit in werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Norwegen während der letzten fünf Jahre für Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenen­ die Erlangung einer Hotellizenz (Gesetz Nr. 3 falls vor einem Notar des Heimat- oder Her­ vom 5 . April 1957, Artikel 18 ); kunftslandes, die eine diese eidesstattliche Erklä­ rung oder diese feierliche Erklärung bestätigende — durch das Erfordernis der norwegischen Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Er­ Staatsangehörigkeit oder durch das Erforder­ klärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch nis einer ununterbrochenen Ansässigkeit in vor einer hierzu befugten, für den Beruf des Be­ Norwegen während der letzten fünf Jahre für treffenden zuständigen Stelle dieses Landes abge­ die Erlangung einer Gaststättenlizenz (Gesetz geben werden ." Nr. 3 vom 5 . April 1957, Artikel 19)." 2 . Richtlinie Nr. 70/451 /EWG des Rates vom Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fas­ sung : 29. September 1970 ABl . Nr . L 218 /37 vom 3 . Oktober 1970 „Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein Zuver­ lässigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung dar­ Am Ende von Artikel 3 Absatz 2 wird folgendes ange­ über, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausge­ fügt : stellt, so kann das betreffende Dokument durch eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staa­ ,,e) Im Vereinigten Königreich : ten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt — durch das Erfordernis einer im Vereinigten werden , die der Betreffende von einer zuständigen Königreich niedergelassenen Gesellschaft, de­ Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenen­ ren allgemeine Leitung und Tätigkeitsaufsicht falls vor einem Notar des Heimat- oder Her­ im Vereinigten Königreich ausgeübt werden, kunftslandes, die eine diese eidesstattliche Erklä­ als Voraussetzung für eine Förderung durch rung oder diese feierliche Erklärung bestätigende den britischen Filmfonds ( section 3 ( 1 ) (ii) der Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Er­ SI 1970 Nr. 1146); klärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einer hierzu befugten, für den Beruf des Be­ f) in Dänemark : treffenden zuständigen Stelle dieses Landes abge­ — durch das Erfordernis der dänischen Staatsan­ geben werden ." gehörigkeit als Voraussetzung für die Erlan­ gung einer Filmproduktionsbeihilfe aus dem dänischen Filmfonds ( Gesetz Nr. 155 vom F. Filmwirtschaft 27. Mai 1964 für Film- und Kinowesen, Arti­ kel 33 ); 1 . Richtlinie Nr. 68/369/EWG des Rates vom 15 . Oktober 1968 — durch das Erfordernis für nicht in Dänemark ABl . Nr. L 260/ 22 vom 22 . Oktober 1968 ansässige Personen und für Gesellschaften, die ihren Sitz nicht in Dänemark haben, für den Erwerb von Grundbesitz eine vorherige Ge­ Am Ende von Artikel 3 Absatz 2 wird folgendes an­ nehmigung vom Justizministerium zu erwir­ gefügt: ken (Gesetz vom 23 . Dezember 1959 über den ,,d) In Dänemark: Erwerb von Grundbesitz)." ' — durch das Erfordernis für nicht in Dänemark Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fas­ ansässige Personen und für Gesellschaften, die sung : ihren Sitz nicht in Dänemark haben, für den Erwerb von Grundbesitz eine vorherige Ge­ „Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein Zuver­ nehmigung vom Justizministerium zu erwir­ lässigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung dar­ ken (Gesetz vom 23 . Dezember 1959 über den über, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausge­ Erwerb von Grundbesitz)." stellt, so kann das betreffende Dokument durch 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 89 eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staa­ Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) erhält folgende Fas­ ten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung sung : gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt ,,f) die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrech­ werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenen­ nung für jedes Geschäftsjahr. In das Doku­ falls vor einem Notar des Heimat- und Her­ ment, das die Bilanz enthält, sind die Persona­ kunftslandes, die eine diese eidesstattliche Erklä­ lien derjenigen aufzunehmen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Bestätigungs­ rung oder diese feierliche Erklärung bestätigende vermerk zu der Bilanz zu erteilen haben. Für Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Er­ klärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch die in Artikel 1 genannten Gesellschaften mit vor einer hierzu befugten , für den Beruf des Be­ beschränkter Haftung des deutschen, des bel­ treffenden zuständigen Stelle dieses Landes abge­ gischen, des französischen, des italienischen oder des luxemburgischen Rechts sowie für geben werden ." geschlossene Aktiengesellschaften des nieder­ ländischen Rechts und für die „private com­ panies" des irischen Rechts und die „private G. Bank-, Finanz- und Versicherungswesen companies" des nordirischen Rechts wird die Pflicht zur Anwendung dieser Bestimmung 1 . Richtlinie Nr. 641225/EWG des Rates vom 25. Fe­ jedoch bis zum Zeitpunkt der Anwendung bruar 1964 einer Richtlinie aufgeschoben, die sowohl ABl. Nr. 56/878 vom 4. April 1964 Vorschriften über die Koordinierung des In­ halts der Bilanzen und der Gewinn- und Ver­ lustrechnungen enthält als auch diejenigen Am Ende von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ) wird dieser Gesellschaften, deren Bilanzsumme folgendes angefügt : einen in der Richtlinie festzusetzenden Betrag „— betreffend das Königreich Dänemark : nicht erreicht, von der Pflicht zur Offenle­ gung aller oder eines Teils dieser Schrift­ Gesetz vom 23 . Dezember 1959 über den Erwerb stücke befreit. Der Rat erläßt die genannte von Grundbesitz ." Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme der vorliegenden Richtlinie." Am Ende von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) wird folgendes angefügt: I. Öffentliche Bauaufträge „— betreffend das Königreich Dänemark : Gesetz vom 23 . Dezember 1959 über den Erwerb 1 . Richtlinie Nr. 71 /305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 von Grundbesitz." ABl . Nr. L 185/5 vom 16. August 1971 In Artikel 1 Buchstabe b ) wird nach „öffentlichen H. Gesellschaftsrecht Rechts" folgendes eingefügt : 1 . Richtlinie Nr. 68/ 1S1 /EWG des Rates vom „(oder in den Mitgliedstaaten, die diesen Begriff 9 . März 1968 nicht kennen, die gleichwertigen Einheiten )" ABl . Nr . L 65/8 vom 14. März 1968 In Artikel 23 Absatz 3 wird nach „eine eidesstattliche Erklärung" folgendes eingefügt: Am Ende von Artikel 1 wird folgendes angefügt: „(oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine „Für das Vereinigte Königreich : eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feier­ — Companies incorporated with limited liability ; liche Erklärung.)" Am Ende des Artikels 24 wird angefügt : Für Irland : „für Dänemark „aktieselskabsregistret, forenings­ — Companies incorporated with limited liability ; registret og handelsregistret"; für Norwegen „ Register over autoriserte entreprenører". Für Dänemark : Für das Vereinigte Königreich und für Irland tritt — Aktieselskab ; Kommandit-Aktieselskab ; an die Stelle eines Nachweises der Eintragung im Berufsregister für die „registered companies" eine Für Norwegen : Bescheinigung des „Registrar of Companies", aus der hervorgeht, daß die Gesellschaft „incorpora­ — Aksjeselskap ; Kommandittaksjeselskap." ted" ist." 90 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 Anhang I der Richtlinie wird wie folgt angepaßt: — British Railways Board (BRB) a) die Uberschrift erhält folgende Fassung: — Northern Ireland Railways Company Ltd. (NIR)." „Verzeichnis der in Artikel 1 Buchstabe b) ge­ nannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (oder für die Mitgliedstaaten, die diesen 2. Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom Begriff nicht kennen, der gleichwertigen Einhei­ 26. Juni 1969 ten)" ABl . Nr. L 156/8 vom 28 . Juni 1969 b) Die Liste wird wie folgt ergänzt: Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „VIII. Vereinigtes Königreich : „( 1 ) Diese Verordnung gilt für die nachstehen­ — local authorities den Eisenbahnunternehmen : — new towns corporations — Commission for the New Towns — Sociéte nationale des chemins de fer beiges (SNCB) /Nationale Maatschappij der Belgische — Scottish Special Housing Association Spoorwegen (NMBS ) — Northern Ireland Housing Executive; — Danske Statsbaner (DSB) IX . Dänemark: — andre forvaltningssubjekter — Deutsche Bundesbahn (DB) X. Norwegen : — Société nationale des chemins de fer français — andre offentlige forvaltningsorganer (SNCF) XI . Irland : — Coras Iompair Éireann (CIE) — other public authorities whose public works — Azienda autonoma delle Ferrovie dello Stato contracts are subject to control by the state." ( FS) — Société nationale des chemins de fer luxem­ IV . VERKEHR bourgeois ( CFL) — Naamloze Vennootschap Nederlandse Spoor­ 1 . Verordnung (EWG) Nr. 1191 /69 des Rates vom wegen (NS) 26 . Juni 1969 — Norges Statsbaner (NSB) ABl . Nr. L 156/ 1 vom 28 . Juni 1969 — Bristish Railways Board (BRB) Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung : — Northern Ireland Railways Company Ltd. „1 . Diese Verordnung gilt für die nachstehen­ (NIR)." den Eisenbahnunternehmen in bezug auf ihre Schienenbeförderungstätigkeit : 3 . Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom — Société nationale des chemins de fer beiges 4. Juni 1970 ( SNCB)/Nationale Maatschappij der Belgische ABl. Nr. L 130/4 vom 15 . Juni 1970 Spoorwegen (NMBS) In Anhang II erhalten die Buchstaben A und B fol­ — Danske Statsbaner (DSB) gende Fassung : — Deutsche Bundesbahn (DB) „A1FJSENBAHN — Société nationale des chemins de fer français (SNCF) Königreich Belgien — Cöras Iompair Éireann ( CIE) — Société nationale des chemins de fer beiges — Azienda autonoma delle Ferrovie dello Stato (SNCB) /Nationale Maatschappij der Belgische (FS) Spoorwegen (NMBS) — Société nationale des chemins de fer luxem­ Königreich Dänemark bourgeois ( CFL) — Danske Statsbaner (DSB) — Naamloze Vennootschap Nederlandse Spoor­ wegen (NS ) Bundesrepublik Deutschland — Norges Statsbaner (NSB) — Deutsche Bundesbahn (DB) 27. 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 91 Französische Republik Französische Republik — Société nationale des chemins de fer français 1 . Autoroutes (SNCF) 2 . Routes nationales Irland 3 . Chemins départementaux — Coras Iompair Éireann ( CIE) 4 . Voies communales Italienische Republik Irland — Azienda autonoma delle Ferrovie dello Stato 1 . National primary roads (FS) 2. Main roads Großherzogtum Luxemburg 3 . County roads — Société nationale des chemins de fer luxem­ 3 . County borough roads bourgeois ( CFL) 5 . Urban roads Königreich der Niederlande Italienische Republik — N.V. Nederlandse Spoorwegen (NS )

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.