Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ese eidesstattliche Erklä­ sjoner) und Stiftungen (stiftelser) mit Sitz in rung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Norwegen und einem Verwaltungsrat, dessen Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Er­ Mitglieder einschließlich des Präsidenten in klärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch der Mehrheit norwegische Staatsbürger sind vor einer hierzu befugten, für den Beruf des Be­ (Artikel 23 Absatz 1 desselben Gesetzes); treffenden zuständigen Stelle dieses Landes abge­ geben werden." — durch die Möglichkeit einer Klausel, in den genannten Konzessionen, die dem Staat ein Rückkaufsrecht einräumt, falls der Berechtigte C. Verarbeitende Gewerbe ein Ausländer oder eine ausländische Gesell­ schaft ist (Artikel 23 Absatz 7 desselben Geset­ 1 . Richtlinie Nr. 68/365/EWG des Rates vom zes); 15 . Oktober 1968 — durch die vorherige Festlegung von Aufent­ ABl . Nr. L 260/9 vom 22. Oktober 1968 haltsbedingungen in Norwegen für die Ertei­ lung der Gewerbeerlaubnis für Handwerker Am Ende von Artikel 3 Absatz 2 wird folgendes an­ (Artikel 7 des Handwerkergesetzes vom gefügt : 19. Juni 1970)." „d) In Dänemark: Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fas­ sung : — durch das Erfordernis dänischer Staatsangehö­ „Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein Zuver­ rigkeit für die Mitglieder des Verwaltungsrats lässigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung dar­ von Gesellschaften, die eine Genehmigung für über, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausge­ die Herstellung von Alkohol und Hefe besit­ stellt, so kann das betreffende Dokument durch zen (§ 3 Sektion 1 des Gesetzes Nr. 74 vom eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staa­ 15 . März 1934 über Alkohol und Hefe); ten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung — durch das Erfordernis für nicht in Dänemark gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt ansässige Personen und für Gesellschaften, die werden, die der Betreffende vor einer zuständigen ihren Sitz nicht in Dänemark haben, für den Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenen­ falls vor einem Notar des Heimat- oder Herkunfts­ Erwerb von Grundbesitz eine vorherige Ge­ nehmigung vom Justizministerium zu erwir­ landes, die eine diese eidesstattliche Erklärung ken (Gesetz vom 23 . Dezember 1959 über oder diese feierliche Erklärung bestätigende Be­ den Erwerb von Grundbesitz); scheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Erklä­ rung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einer hierzu befugten, für den Beruf des Betreffen­ e) in Norwegen : den zuständigen Stelle dieses Landes abgegeben werden ." — durch das Verbot des Erwerbs von Eigentums­ oder Nutzungsrechten an Immobilien für jede natürliche oder juristische Person mit Aus­ 2. Richtlinie Nr. 64/429/EWG des Rates vom 7. Juli nahme des norwegischen Staates, der norwegi­ 1964 schen Gemeinden, der norwegischen Staats­ ABl. Nr. 117/ 1880 vom 23 . Juli 1964 bürger sowie der Gesellschaften, Körperschaf­ ten (korporasjoner) und Stiftungen (stiftelser) Am Ende von Artikel 4 Absatz 2 wird folgendes hin­ mit Sitz in Norwegen und einem Verwaltungs­ zugefügt : rat, der ausschließlich aus norwegischen Staatsbürgern besteht und — soweit es die Ge­ ,,f) In Dänemark : sellschaften betrifft — mit mindestens acht — durch das Erfordernis für nicht in Dänemark Zehntel norwegischem Gesellschaftskapital ansässige Personen und für Gesellschaften, die 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27.3.72 ihren Sitz nicht in Dänemark haben, für den stellt, so kann das betreffende Dokument durch Erwerb von Grundbesitz eine vorherige Ge­ eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staa­ nehmigung vom Justizministerium zu erwir­ ten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung ken (Gesetz vom 23 . Dezember 1959 über den gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt Erwerb von Grundbesitz); werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenen­ g) in Norwegen : falls vor einem Notar des Heimat- oder Her­ kunftslandes, die eine diese eidesstattliche Erklä­ — durch das Verbot des Erwerbs von Eigentums­ rung oder diese feierliche Erklärung bestätigende oder Nutzungsrechten an Grundstücken für Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Er­ jede natürliche oder juristische Person mit klärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch Ausnahme des norwegischen Staates, der nor­ vor einer hierzu befugten, für den Beruf des Be­ wegischen Gemeinden, der norwegischen treffenden zuständigen Stelle des Landes abgege­ Staatsbürger sowie der Gesellschaften, Körper­ ben werden ." schaften (korporasjoner) und Stiftungen (stift­ elser) mit Sitz in Norwegen und einem Ver­ waltungsrat, der ausschließlich aus norwegi­ D. Handels- und Vermittlertätigkeiten schen Staatsbürgern besteht und — soweit es die Gesellschaften betrifft — mit mindestens 1 . Richtlinie Nr. 64/223/EWG des Rates vom 25 . Fe­ acht Zehntel norwegischem Gesellschaftskapi­ bruar 1964 tal (Gesetz Nr. 16 vom 14. Dezember 1917, Kapitel III); ABl. Nr. 56/863 vom 4. April 1964 — durch die Beschränkungen des Erwerbs von Am Ende von Artikel 3 Absatz 2 wird folgendes an­ Aktien der Gesellschaften, die ein Eigentums­ gefügt : oder ein Nutzungsrecht an Immobilien besit­ zen, durch Ausländer (Artikel 37 und 37a Ab­ ,,e) In Dänemark: satz 2 desselben Gesetzes); — durch das Erfordernis für nicht in Dänemark — durch die Beschränkung der Erteilung von ansässige Personen und für Gesellschaften, die Konzessionen für den Erwerb elektrischer ihren Sitz nicht in Dänemark haben, für den Energie, über eine bestimmte Menge hinaus, Erwerb von Grundbesitz eine vorherige Ge­ an Gesellschaften, Körperschaften (korpora­ nehmigung vom Justizministerium zu erwir­ sjoner) und Stiftungen (stiftelser) mit Sitz in ken (Gesetz vom 23 . Dezember 1959 über den Norwegen und einem Verwaltungsrat, dessen Erwerb von Grundbesitz); Mitglieder einschließlich des Präsidenten in der Mehrheit norwegische Staatsbürger sind f) in Norwegen : (Artikel 23 Absatz 1 desselben Gesetzes); — durch das Erfordernis eines zweijährigen Auf­ — durch die Möglichkeit einer Klausel in den ge­ enthalts, um als Bewohner des Königreichs zu nannten Konzessionen, die dem Staat ein gelten (Gesetz vom 8 . März 1935, Artikel 1); Rückkaufsrecht einräumt, falls der Berechtigte ein Ausländer oder eine ausländische Gesell­ — durch das Erfordernis eines Handelspasses für schaft ist (Artikel 23 Absatz 7 desselben Geset­ jede nicht als Bewohner des Königreichs gel­ zes); tende Person (Gesetz vom 8 . März 1935, Arti­ kel 47)." — durch die vorherige Festlegung von Aufent­ haltsbedingungen in Norwegen für die Ertei­ lung der Gewerbeerlaubnis für Handwerker Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (Artikel 7 des Handwerkergesetzes vom „Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein Zuver­ 19. Juni 1970); lässigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung dar­ — durch die vorherige Festlegung von Aufent­ über, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausge­ haltsbedingungen in Norwegen für die Ertei­ stellt, so kann das betreffende Dokument durch lung der Zulassung als Unternehmer (Gesetz eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staa­ vom 24. Oktober 1952 betreffend die Zulas­ ten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung sung der Unternehmer)." gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenen­ falls vor einem Notar des Heimat- oder Her­ „Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein Zuver­ kunftslandes, die eine diese eidesstattliche Erklä­ lässigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung dar­ rung oder diese feierliche Erklärung bestätigende über, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausge­ Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Er­ 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 85 klärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch in Dänemark : vor einer hierzu befugten, für den Beruf des Be­ treffenden zuständigen Stelle dieses Landes abge­ — die Versteigerung von Waren durch öffentlich geben werden." bestellte Versteigerer." Am Ende von Artikel 5 Absatz 2 wird folgendes an­ 2. JRichtlinie Nr. 6412241EWG des Rates vom 25 . Fe­ gefügt : bruar 1964 „f) In Dänemark : ABl . Nr. 56/869 vom 4. April 1964 — durch das Erfordernis der dänischen Staatsan­ Am Ende von Artikel 3 wird folgendes angefügt : gehörigkeit, um eine Genehmigung zur Durch­ führung von Versteigerungen von Fischen und „Im Vereinigten Königreich : Krebstieren zu erhalten (Gesetz Nr. 72 vom für Selbständige für Unselbständige 13 . März 1969 über öffentliche Fischversteige­ rung, § 3 Absatz 1 ); Agent Commercial traveller Commission agent Commission salesman — durch das Erfordernis der dänischen Staatsan­ Broker Representative gehörigkeit für die Ausübung des Berufs des Factor zugelassenen Maklers und Hilfsmaklers (§ 1 Representative Absatz 2 und § 7 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 69 Wholesale auctioneer vom 15 . März 1967 über Schiffsmakler und Makler); In Irland : — durch das Erfordernis für nicht in Dänemark Agent Commercial traveller ansässige Personen und für Gesellschaften, die Broker Sales representative ihren Sitz nicht in Dänemark haben, für den Commercial (or Erwerb von Grundbesitz eine vorherige Ge­ Commission) agent nehmigung vom Justizministerium zu erwir­ ken ( Gesetz vom 23 . Dezember 1959 über den In Dänemark : Erwerb von Grundbesitz); Handelsagent Handelsrejsende g) in Norwegen : Varemægler Repræsentant Kommissionær — durch das Erfordernis eines zweijährigen Auf­ enthalts als Voraussetzung, um als Bewohner In Norwegen : des Königreichs betrachtet zu werden (Artikel 1 des Gesetzes vom 8 . März 1935 ); Handelsagent Handelsreisende Kommisjonær Byselger — durch das Erfordernis eines Handelspasses für Handelsreisende nicht als Bewohner des Königreichs geltende Byselger Personen ( Artikel 47 des Gesetzes vom 8 . März 1935 ); Am Ende von Artikel 4 Absatz 2 wird folgendes an­ — durch das Erfordernis der norwegischen gefügt : Staatsangehörigkeit für die Ausübung des Be­ rufs des öffentlich bestellten Versteigerers (Ge­ „Im Vereinigten Königreich : setz vom 1 . Februar 1936)." — der Verkauf von Waren in Vollstreckung einer gerichtlichen Anordnung (a) in England und Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Wales durch die Sheriffs, Untersheriffs oder Gerichtsvollzieher (sheriffs'officers) oder (b) in „Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein Zuver­ Schottland durch „messengers-at-arms", Ge­ lässigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung dar­ richtsvollzieher (sheriffs'officers) oder alle son­ über, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausge­ stigen von einem Sheriff hierzu ermächtigten stellt, so kann das betreffende Dokument durch Personen; eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staa­ ten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung in Irland : gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen — der Verkauf von Waren in Vollstreckung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenen­ gerichtlichen Anordnung durch Sheriffs, Un­ falls vor einem Notar des Heimat- oder Her­ tersheriffs oder Gerichtsboten (court messen­ kunftslandes, die eine diese eidesstattliche Erklä­ gers); rung oder diese feierliche Erklärung bestätigende 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Er­ Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fas­ klärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch sung : vor einer hierzu befugten, für den Beruf des Be­ „Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein Zuver­ treffenden zuständigen Stelle dieses Landes abge­ lässigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung dar­ geben werden ." über, daß kein Konkurs erfogt ist, nicht ausge­ stellt, so kann das betreffende Dokument durch 3 . Richtlinie Nr. 68/363/EWG des Rates vom eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staa­ 15 . Oktober 1968 ten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung ABl . Nr. L 260/ 1 vom 22 . Oktober 1968 gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Am Ende von Artikel 4 wird folgendes angefügt : Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenen­ falls vor einem Notar des Heimat- oder Her­ „Im Vereinigten Königreich : kunftslandes, die eine diese eidesstattliche Erklä­ rung oder diese feierliche Erklärung bestätigende — der Verkauf von Waren in Vollstreckung einer Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Er­ gerichtlichen Anordnung ( a) in England und klärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch Wales durch Sheriffs, Untersheriffs oder Ge­ vor einer hierzu befugten, für den Beruf des Be­ richtsvollzieher (sheriffs'officers) oder (b) in treffenden zuständigen Stelle dieses Landes abge­ Schottland durch „messengers-at-arms", Ge­ geben werden ." richtsvollzieher (sheriffs'officers) oder alle son­ stigen von einem Sheriff hierzu ermächtigten Personen : 4. Richtlinie Nr. 70/522/EWG des Rates vom 30 . November 1970 in Irland : ABl. Nr. L 267/ 14 vom 10. Dezember 1970 — der Verkauf von Waren in Vollstreckung einer gerichtlichen Anordnung durch Sheriffs, Un­ Am Ende von Artikel 4 Absatz 2 wird folgendes an­ tersheriffs oder Gerichtsboten (court messen­ gefügt: gers); ,,d) In Dänemark : in Dänemark : — durch das Erfordernis für nicht in Dänemark — die Versteigerung von Waren durch öffentlich ansässige Personen und für Gesellschaften, die bestellte Versteigerer." ihren Sitz nicht in Dänemark haben, für den Erwerb von Grundbesitz eine vorherige Ge­ nehmigung vom Justizministerium zu erwir­ Am Ende von Artikel 5 Absatz 2 wird angefügt : ken ( Gesetz vom 23 . Dezember 1959 über den ,,f) In Dänemark : Erwerb von Grundbesitz); — durch das Erfordernis für nicht in Dänemark e) in Norwegen : ansässige Personen und für Gesellschaften, die ihren Sitz nicht in Dänemark haben, für den — durch das Erfordernis eines zweijährigen Auf­ Erwerb von Grundbesitz eine vorherige Ge­ enthalts, um als Bewohner des Königreichs be­ nehmigung vom Justizministerium zu erwir­ trachtet zu werden (Gesetz vom 8 . März ken (Gesetz vom 23 . Dezember 1959 über den 1935 , Artikel 1 ); Erwerb von Grundbesitz); — durch das Erfordernis eines Handelspasses für g) in Norwegen : » nicht als Bewohner des Königreichs geltende Personen (Gesetz vom 8 . März 1935, Artikel — durch das Erfordernis eines zweijährigen Auf­ 47)" enthalts, um als Bewohner des Königreichs be­ trachtet zu werden (Gesetz vom 8 . März Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung : 1935, Artikel 1 ); „Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein Zuver­ — durch das Erfordernis eines Handelspasses für lässigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung dar­ nicht als Bewohner des Königreichs geltende über, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausge­ Personen (Gesetz vom 8 . März 1935 , Artikel stellt, so kann das betreffende Dokument durch 47); eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staa­ — durch das Erfordernis der norwegischen ten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung Staatsangehörigkeit für die Ausübung des Be­ gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt rufs eines öffentlich bestellten Versteigerers werden, die der Betreffende vor einer zuständigen (Gesetz vom 1 . Februar 1936)." Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenen­ 27. 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 87 falls vor einem Notar des Heimat- oder Her­ Am Ende von Artikel 5 Absatz 2 wird folgendes an­ kunftslandes, die eine diese eidesstattliche Erklä­ gefügt : rung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Er­ ,,e) In Dänemark : klärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch — durch das Erfordernis der dänischen Staatsan­ vor einer hierzu befugten, für den Beruf des Be­ gehörigkeit für die Ausübung des Berufs des treffenden zuständigen Stelle dieses Landes abge­ Immobilienmaklers (Gesetz Nr. 218 vom geben werde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.