Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nigung folgende Fassung: VERFAHREN AUF DEM GEBIET DER ÖFFENT­ „Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Last­ LICHEN BAUAUFTRÄGE UND ANGLEICHUNG kraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder DER RECHTSVORSCHRIFTEN Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flug­ nummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen." A. Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Fischerei 1 . Richtlinie Nr. 65/ 1 /EWG des Rates vom 14 . De­ 3 . Richtlinie Nr. 71 / 118 /EWG des Rates vom zember 1964 15 . Februar 1971 ABl. Nr. 1 /65 vom 8 . Januar 1965 ABl . Nr. L 55/23 vom 8 . März 1971 In Anhang I Kapitel II Nummer 2 Buchstabe b ) wird Am Ende von Artikel 5 Absatz 2 wird angefügt : der erste Absatz wie folgt ergänzt : ,,d) In Dänemark : „In den Mitgliedstaaten, in denen auch Tauben entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie — durch das Erfordernis für nicht in Dänemark geschlachtet werden müssen, kann jedoch das fri­ ansässige Personen und für Gesellschaften, die sche Taubenfleisch in dem gleichen Raum gela­ ihren Sitz nicht in Dänemark haben, eine vor­ gert werden wie das frische Fleisch von Haustie­ herige Genehmigung für den Erwerb von ren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Arten ." Grundbesitz vom Justizministerium zu erwir­ ken ( Gesetz vom 23 . Dezember 1959 über den In Anhang I Kapitel IV wird unter Nummer 16 der Erwerb von Grundbesitz)." folgende Satz angefügt : „Die Betäubung braucht jedoch nicht durchge­ Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung : führt zu werden, wenn eine religiöse Vorschrift „(2) Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein dies verbietet." Zuverlässigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht aus­ In Anhang I Kapitel VII Nummer 31 erhalten unter gestellt, so kann das betreffende Dokument durch Buchstabe a) in Absatz 2 der dritte Gedankenstrich eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staa­ und unter Buchstabe c) in Absatz 2 der dritte Gedan­ ten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung kenstrich folgende Fassung : gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt „— im unteren Teil eine der folgenden Abkür­ werden, die der Betreffende vor einer zuständigen zungen : Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenen­ falls vor einem Notar des Heimat- oder Her­ EWG, EEG , CEE, EØF, EEC." kunftslandes, die eine diese eidesstattliche Erklä­ rung oder diese feierliche Erklärung bestätigende In Anhang II wird unter Nummer 1 Buchstabe a) der Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Er­ folgende Satz angefügt: klärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch „Wird in einem Mitgliedstaat ein polizeiliches vor einer hierzu befugten, für den Beruf des Be­ Führungszeugnis nicht ausgestellt, so kann statt­ treffenden zuständigen Stelle dieses Landes abge­ dessen eine eidesstattliche Erklärung oder eine geben werden ." feierliche Erklärung vorgelegt werden, die der Be­ treffende vor einer Justiz- oder Verwaltungsbe­ hörde, einem Notar oder einer hierzu befugten 2. Richtlinie Nr. 67/530/EWG des Rates vom 25 . Juli Berufsorganisation dieses Mitgliedstaats abgege­ 1967 ben hat." ABl. Nr. 190/ 1 vom 10. August 1967 80 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 An Artikel 3 Absatz 2 wird folgendes angefügt : Am Ende von Artikel 3 Absatz 2 wird folgendes an­ gefügt : „In Dänemark : — Erfordernis für nicht in Dänemark ansässige ,,d ) In Dänemark : Personen und für Gesellschaften, die ihren Sitz — durch das Erfordernis für nicht in Dänemark nicht in Dänemark haben, eine vorherige Ge­ ansässige Personen und für Gesellschaften, die nehmigung für den Erwerb von Grundbesitz ihren Sitz nicht in Dänemark haben, eine vor­ vom Justizministerium zu erwirken ( Gesetz herige Genehmigung für den Erwerb von vom 23 . Dezember 1959 über den Erwerb von Grundbesitz vom Justizministerium zu erwir­ Grundbesitz): ken (Gesetz vom 23 . Dezember 1959 über den Erwerb von Grundbesitz); in Norwegen : — Erfordernis norwegischer Staatsangehörigkeit e) in Norwegen : für die Zucht von Rentieren ( Gesetz vom 12. Mai 1933 )." — durch das Erfordernis der norwegischen Staatsangehörigkeit für den Erwerb von Wald ( Gesetz vom 18 . September 1909)." 3 . Richtlinie Nr. 67/531 /EWG des Rates vom 25 . Juli 1967 Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung : ABl . Nr. 190/3 vom 10 . August 1967 „Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein Zuver­ Am Ende von Artikel 3 Absatz 2 wird folgendes an­ lässigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung dar­ gefügt : über, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausge­ stellt, so kann das betreffende Dokument durch „In Dänemark : eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staa­ — Erfordernis für nicht in Dänemark ansässige ten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung Personen und für Gesellschaften, die ihren Sitz gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt nicht in Dänemark haben, eine vorherige Ge­ werden, die der Betreffende vor einer zuständigen nehmigung für den Erwerb von Grundbesitz Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenen­ vom Justizministerium zu erwirken (Gesetz falls vor einem Notar des Heimat- oder Her­ vom 23 . Dezember 1959 über den Erwerb von kunftslandes, die eine diese eidesstattliche Erklä­ Grundbesitz)." rung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Er­ klärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch 4. Richtlinie Nr. 67/532/EWG des Rates vom 25 . Juli vor einer hierzu befugten, für den Beruf des Be­ 1967 treffenden zuständigen Stelle dieses Landes abge­ ABl. Nr. 190/5 vom 10 . August 1967 geben werden." Am Ende von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ) wird 6 . Richtlinie Nr. 68 / 192 /EWG des Rates vom folgendes angefügt : 5 . April 1968 „Im Vereinigten Königreich : ABl . Nr. L 93/ 13 vom 17. April 1968 ,Cooperative association' ( Finance Act 1965 , section 70(9)); Am Ende von Artikel 3 Absatz 2 wird folgendes an­ gefügt : in Irland : „In Dänemark : ,Cooperative Society' (Industrial and Provi­ dent Societies Acts, 1893-1966); — Voraussetzung für die Gewährung oder wei­ tere Inanspruchnahme von Darlehen unter ge­ in Dänemark : wissen günstigen Bedingungen und Sicherhei­ ,Andelsselskab'; ten für Kleinbauern ist gemäß § 5 Sektion 1 des Gesetzes über die Kleinbauern Nr. 117 in Norwegen : vom 10 . April 1967 die dänische Staatsangehö­ kooperativer'." rigkeit." 5 . Richtlinie Nr. 67/ 654/EWG des Rates vom 7. Richtlinie Nr. 71 /18/EWG des Rates vom 16. De­ 24 . Oktober 1967 zember 1970 ABl . Nr. 263 /6 vom 30 . Oktober 1967 ABl . Nr. L 8/24 vom 11 . Januar 1971 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 81 Am Ende von Artikel 3 Absatz 2 wird folgendes an­ g) in Norwegen : gefügt : — durch das Verbot in bezug auf Schürfung und ,,c) In Dänemark : Einreichung von Konzessionserklärungen und — durch das Erfordernis für nicht in Dänemark - antragen für Ausländer oder Gesellschaften, ansässige Personen und für Gesellschaften, die Körperschaften (korporasjoner) und Stiftun­ ihren Sitz nicht in Dänemark haben, für den gen ( stiftelser), die ihren Sitz nicht in Norwe­ Erwerb von Grundbesitz eine vorherige Ge­ gen haben und deren Geschäftsführungsor­ nehmigung vom Justizministerium zu erwir­ gane nicht ausschließlich von norwegischen ken ( Gesetz vom 23 . Dezember 1959 über den Staatsbürgern besetzt sind (Gesetz vom Erwerb von Grundbesitz)." 14. Juli 1842, Artikel 66); — durch die Befreiung norwegischer Staatsbürger Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: von der Verpflichtung zur Erlangung einer „Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein Zuver­ Konzession bei dem Erwerb von nachgewie­ lässigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung dar­ senen Vorkommen oder Bergwerken durch über, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausge­ Erbübergang, Übertragung innerhalb der stellt, so kann das betreffende Dokument durch Familie usw. ( Gesetz Nr. 16 vom 14. Dezem­ eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staa­ ber 1971 , Artikel 11 Absatz 1 ); ten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt — durch entsprechende Vorschriften für den Er­ werden, die der Betreffende vor einer zuständigen werb von Kalksteinvorkommen (Gesetz Nr. 5 Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenen­ vom 3 . Juli 1914, Artikel 2 Buchstabe a)); falls vor einem Notar des Heimat- oder Her­ — durch entsprechende Vorschriften für den Er­ kunftslandes, die eine diese eidesstattliche Erklä­ werb von Quarzvorkommen (Gesetz Nr. 3 rung oder diese feierliche Erklärung bestätigende vom 17. Juni 1949, Artikel 2 Buchstabe a)); Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Er­ klärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch — durch das Erfordernis in bezug auf Konzessio­ vor einer hierzu befugten, für den Beruf des Be­ nen für den Erwerb und den Abbau nachge­ treffenden zuständigen Stelle dieses Landes abge­ wiesener Vorkommen oder von Bergwerken geben werden." an eine Gesellschaft, Körperschaft (korpora­ sjon) oder Stiftung (stifteise), im allgemeinen den Gesellschaftssitz in Norwegen und die B. Bergbau, Energie- und Wasserwirtschaft Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder ein­ schließlich des Präsidenten die norwegische 1 . Richtlinie Nr. 64/428/EWG des Rates vom 7. Juli Staatsangehörigkeit zu haben (Gesetz Nr. 16 1964 vom 14. Dezember 1917, Artikel 13 Absatz 1 ); ABl. Nr. 117/ 1871 vom 23 . Juli 1964 — durch entsprechende Vorschriften betreffend Am Ende von Artikel 4 Absatz 2 wird folgendes hin­ den Erwerb von Kalksteinvorkommen ( Gesetz zugefügt : Nr. 5 vom 3 . Juli 1914, Artikel 4); ,,e) Im Vereinigten Königreich : — durch entsprechende Vorschriften betreffend den Erwerb von Quarzvorkommen (Gesetz — durch die Beschränkung der Erteilung von Nr. 3 vom 17. Juni 1949, Artikel 4)." Konzessionen für das Schürfen und die Erzeu­ gung von Erdöl und Erdgas an Personen, die ansässige Bürger des Vereinigten Königreichs Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung : und der Kolonien sind, oder an im Vereinigten „Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein Zuver­ Königreich niedergelassene Gesellschaften lässigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung dar­ (Verordnung Nr. 4 der Verordnungen von über, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausge­ 1966 über Erdöl (Gewinnung)); stellt, so kann das betreffende Dokument durch f) in Dänemark: eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staa­ ten , in denen es keine eidesstattliche Erklärung — durch das Erfordernis für nicht in Dänemark gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt ansässige Personen und für Gesellschaften, die werden, die der Betreffende vor einer zuständigen ihren Sitz nicht in Dänemark haben, eine vor­ Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenen­ herige Genehmigung vom Justizministerium falls vor einem Notar des Heimat- oder Her­ für den Erwerb von Grundbesitz zu erwirken kunftslandes, die eine diese eidesstattliche Erklä­ (Gesetz vom 23 . Dezember 1959 über den Er­ rung oder diese feierliche Erklärung bestätigende werb von Grundbesitz); Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Er­ 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 klärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt vor einer hierzu befugten, für den Beruf des Be­ werden, die der Betreffende vor einer zuständigen treffenden zuständigen Stelle dieses Landes abge­ Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenen­ geben werden." falls vor einem Notar des Heimat- oder Her­ kunftslandes, die eine diese eidesstattliche Erklä­ rung oder diese feierliche Erklärung bestätigende 2 . Richtlinie Nr. 66/ 162 /EWG des Rates vom Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Er­ 28 . Februar 1966 klärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch ABl. Nr. 42/584 vom 8 . März 1966 vor einer hierzu befugten, für den Beruf des Be­ treffenden zuständigen Stelle dieses Landes abge­ Am Ende von Artikel 4 Absatz 2 wird folgendes an­ geben werden." gefügt: ,,e) In Dänemark: 3 . Richtlinie Nr. 69/82 /EWG des Rates vom 13 . März 1969 — durch das Erfordernis für nicht in Dänemark ABl . Nr. L 68/4 vom 19 . März 1969 ansässige Personen und für Gesellschaften, die ihren Sitz nicht in Dänemark haben, für den Am Ende von Artikel 3 Absatz 2 wird folgendes an­ Erwerb von Grundbesitz eine vorherige Ge­ gefügt : nehmigung vom Justizministerium zu erwir­ ken (Gesetz vom 23 . Dezember 1959 über den ,,d) Im Vereinigten Königreich : Erwerb von Grundbesitz); — durch die Beschränkung der Erteilung von Konzessionen für das Schürfen von Erdöl und f) in Norwegen : Erdgas an Personen, die im Vereinigten König­ — durch die Beschränkung der Erteilung von reich ansässige Staatsbürger des Vereinigten Konzessionen für den Erwerb von Wasserfäl­ Königreichs und der Kolonien sind oder an im len auf Gesellschaften, Körperschaften (korpo­ Vereinigten Königreich niedergelassene Gesell­ rasjoner) und Stiftungen (stiftelser) mit Sitz in schaften (Verordnung Nr. 4 der Verordnungen Norwegen, deren Verwaltungsratsmitglieder von 1966 über Erdöl (Gewinung)); einschließlich des Präsidenten in der Mehrheit norwegische Staatsbürger sind (Gesetz Nr. 16 e) in Dänemark: vom 14. Dezember 1917, Artikel 2); — durch das Erfordernis für nicht in Dänemark — durch die Beschränkung der Erteilung von ansässige Personen und für Gesellschaften, die Konzessionen für den Erwerb eines Nutzungs­ ihren Sitz nicht in Dänemark haben, für den rechts an dem norwegischen Staat oder den Erwerb von Grundbesitz eine vorherige Ge­ norwegischen Gemeinden gehörenden Wasser­ nehmigung vom Justizministerium zu erwir­ fällen an die obengenannten Gesellschaften ken ( Gesetz vom 23. Dezember 1959 über den oder an norwegische Staatsbürger (Artikel 5 Erwerb von Grundbesitz); desselben Gesetzes); f) in Norwegen : — durch die Befreiung norwegischer Staatsbürger von der Verpflichtung zur Erlangung einer — durch das Verbot des Erwerbs von Eigentums­ Konzession beim Erwerb von Wasserfällen aus oder Nutzungsrechten an Immobilien für jede Erbübergang, Übertragung innerhalb der natürliche oder juristische Person mit Aus­ Familie usw. (Artikel 1 Absatz 2 desselben Ge­ nahme des norwegischen Staates, der norwegi­ setzes ); schen Gemeinden, der norwegischen Staats­ bürger und der Gesellschaften, Körperschaften — durch die Festlegung günstigerer Bedingungen (korporasjoner) und Stiftungen (stiftelser) mit für norwegische Staatsbürger betreffend be­ Sitz in Norwegen und einem Verwaltungsrat, stimmte Arten des Erwerbs von Wasserfällen der ausschließlich aus Norwegern besteht und (Artikel 3 desselben Gesetzes)." — soweit es die Gesellschaften betrifft — mit mindestens acht Zehntel norwegischem Gesell­ Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung : schaftskapital (Gesetz Nr. 16 vom 14. Dezem­ ber 1917, Kapitel III); „Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein Zuver­ lässigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung dar­ — durch die Beschränkungen für den Erwerb über, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausge­ von Aktien der Gesellschaften, die Eigentums­ stellt, so kann das betreffende Dokument durch oder Nutzungsrechte an Immobilien besitzen, eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staa­ durch Ausländer (Artikel 37 und 37a Absatz 2 ten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung desselben Gesetzes)." 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 83 Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung : ( Gesetz Nr. 16 vom 14. Dezember 1917, Kapi­ tel III); „Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein Zuver­ lässigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung dar­ — durch die Beschränkungen für den Erwerb über, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausge­ von Aktien der Gesellschaften, die Eigentums­ stellt, so kann das betreffende Dokument durch oder Nutzungsrechte an Immobilien besitzen, eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staa­ durch Ausländer (Artikel 37 und 37a Absatz 2 ten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung desselben Gesetzes); gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt — durch die Beschränkung der Erteilung von werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Konzessionen für den Erwerb elektrischer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenen­ Energie, über eine bestimmte Menge hinaus, falls vor einem Notar des Heimat- oder Her­ an Gesellschaften, Körperschaften (korpora­ kunftslandes, die eine di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.