Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e­ meinschaft sehr weit entfernt liegen, zufriedenstel­ m ) Hopfen lende Bedingungen für den Zugang zu den Märk­ ten zu gewährleisten, können für diese Gebiete Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom Anpassungskoeffizienten auf den in Unterabsatz 1 26. Juli 1971 genannten Preis angewandt werden ; diese Koeffi­ ABl. Nr. L 175/ 1 vom 4. August 1971 zienten werden so festgesetzt, daß die Unter­ schiede zwischen den auf diese Weise angepaßten In Artikel 17 Absatz 5 wird der Betrag Preisen den Preisunterschieden entsprechen, die „ 1,6 Millionen Rechnungseinheiten " auf der Grundlage der natürlichen Bedingungen der Preisbildung auf dem Markt bei normaler durch Produktion vorherzusehen sind . „ 2,4 Millionen Rechnungseinheiten" Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission ersetzt . nach dem in Artikel 43 Absatz 2 des EWG-Ver­ trags vorgesehenen Abstimmungsverfahren die all­ gemeinen Vorschriften über die Festsetzung des Hundertsatzes des Orientierungspreises, der bei C. Allgemeine Rechtsakte der Berechnung des Rücknahmepreises als Grund­ lage dient, und über die Festlegung der in Unter­ 1 . Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 der Kommission absatz 1 erwähnten Anlandegebiete. vom 10. Juli 1970 ABl. Nr. L 158/ 1 vom 20 . Juli 1970 Der Rat prüft an Hand eines Berichtes der Kom­ mission unter Berücksichtigung der Lage der geändert durch : Fischer in den sehr weit entfernten Gebieten die Folgen, welche die Anwendung der Anpassungs­ — Verordnung (EWG) Nr. 2638/70 der Kommission koeffizienten auf die Berechnung des Finanzaus­ vom 23 . Dezember 1970 gleichs haben könnte. Der Rat faßt auf Vorschlag ABl . Nr . L 283 /34 vom 29 . Dezember 1970 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 75 Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung : — Verordnung (EWG) Nr. 2128/71 der Kommis­ sion vom 4. Oktober 1971 „(3 ) Die in diesem Artikel festgesetzten Zeit­ ABl . Nr. L 224/ 16 vom 5 . Oktober 1971 grenzen — liegen, solange in Italien die Sommerzeit gilt, — Verordnung (EWG) Nr. 2195/71 der Kommission für diesen Mitgliedstaat um eine Stunde spä­ vom 13 . Oktober 1971 ter, ABl . Nr. L 231 /26 vom 14 . Oktober 1971 — liegen, solange in Irland und im Vereinigten — Verordnung (EWG) Nr. 2256/71 der Kommission Königreich nicht die Sommerzeit gilt, für diese vom 21 . Oktober 1971 Mitgliedstaaten um eine Stunde früher." ABl . Nr. L 237/25 vom 22 . Oktober 1971 Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält fol­ gende Fassung : In Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden folgende „Der Seriennummer sind je nach dem Mitglied­ Fassungen angefügt : staat, der das Dokument erteilt, folgende Buchsta­ „without cash refund" ben voranzustellen : B für Belgien, DK für Däne­ mark, D für Deutschland, F für Frankreich, IR für „uden kontant restitution" Irland, I für Italien, L für Luxemburg, NL für die Niederlande, N für Norwegen und UK für das „uten restitusjon i kontanter" Vereinigte Königreich." In Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 4 werden folgende Fassungen angefügt : 2 . Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 der Kommission vom 23 . Dezember 1970 „exempt from levies" ABl . Nr. L 283 / 15 vom 29 . Dezember 1970 „fritagelse for importafgift" geändert durch : „fritakelse for importavgift" — Verordnung (EWG) Nr. 434/71 der Kommission vom 26 . Februar 1971 In Artikel 10 Absatz 1 werden folgende Fassungen ABl . Nr. L 48/71 vom 27. Februar 1971 angefügt : — Verordnung (EWG) Nr. 435/71 der Kommission „the quantity relates to the standard quality" vom 26 . Februar 1971 „ mængden refererer til standardkvaliteten " ABl . Nr . L 48 /72 vom 27 . Februar 1971 „mengden refererer seg til standardkvaliteten" — Verordnung (EWG) Nr. 589/71 der Kommission vom 19 . März 1971 In Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) werden folgende ABl . Nr . L 67/ 15 vom 20 . März 1971 Hinweise gestrichen : — Verordnung (EWG) Nr. 952/71 der Kommission „Dänemark" und „Großbritannien" vom 7. Mai 1971 ABl . Nr. L 103 / 11 vom 8 . Mai 1971 In Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden folgende — Verordnung (EWG) Nr. 1391 /71 der Kommission Fassungen angefügt : vom 30 . Juni 1971 „valid for .... (quantity given in figures and in ABl. Nr. L 145/44 vom 1 . Juli 1971 letters)" — Verordnung (EWG) Nr. 1605/71 der Kommission „gyldig for .... (mængde i tal og bogstaver)" vom 26. Juli 1971 „gyldig for .... ( mengden i tall og bokstaver)" ABl. Nr. L 168/ 13 vom 27. Juli 1971 — Verordnung (EWG) Nr. 1607/71 der Kommission In Artikel 18 Absatz 1 werden folgende Fassungen vom 26. Juli 1971 angefügt : ABl. Nr. L 168/ 16 vom 27. Juli 1971 „the abbreviations AAMS/ OCT" — Verordnung (EWG) Nr. 1614/71 der Kommission „forkortelserne A.A.S.M./ O.L.T." vom 26. Juli 1971 ABl . Nr. L 168/34 vom 27. Juli 1971 „forkorteisene E.A.M.A./P.T.O.M." 76 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 In Artikel 18 Absatz 2 werden folgende Fassungen In Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden folgende angefügt : Fassungen angefügt : „ levy applied for in accordance with Article 3(2) „ target quantity of Regulation (EEC) No 540/70 " „ anslået mængde" „importafgift begæres i overensstemmelse med artikel 3 , stk. 2, i forordning (EØF) nr. 540/70 " „anslätt mengde" „importavgift begjært i samsvar med artikkel 3 In Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2 werden folgende nr. 2 i forordning (EØF) nr. 540/70 " Fassungen angefügt : „additional licence" In Artikel 19 Absatz 1 werden folgende Fassungen „ekstra licens" angefügt : „utfyllende lisens" „food aid" „fødevarehjælp" In Artikel 41 Absatz 1 werden folgende Fassungen angefügt : „matvarehjelp" „meat intended for processing—system bb ) . . ." In Artikel 30 Absatz 2 werden folgende Fassungen „kød bestemt til forarbejdning — ordning bb . . angefügt : „kjøtt bestemt til foredling — bb regiene " „Tender Regulation No ( OJ No . . . , . . .) final date for the submission of tenders expiring In Artikel 41 Absatz 2 werden folgende Fassungen on . . . ." angefügt : „suspension of the levy at . . .% in respect of . . . „licitationsforordning nr ( EFT nr. ... af ( quantity in figures and in letters) kg" . . . .) tilbudsfristen udløber " „ nedsættelse af importafgiften til . . . . % for ... „forordning om anbudsutskrivning nr. ... ( O.K. ( kvantum i tal og bogstaver) kg" nr . . . av . . .) fristen for å presentere tilbudene utløper den . . ." „suspensjon av importavgiften til et beløp på . . .% for . . . (mengde i tall og bokstaver) kg" In Artikel 31 Absatz 1 werden folgende Fassungen In Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden folgende angefügt : Fassungen angefügt : „for export in pursuance of Article 25 of Regula­ „density tolerance of 0.03 " tion No 1009/67/EEC " „tolerance for vægtfylde på 0,03 " „til eksport i medfør af artikel 25 i forordning nr. 1009/67/EØF " „tillatt avvik i romvekt på 0,03 " „til eksport i henhold til artikkel 25 i forordning In Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden fol­ nr. 1009/ 67/EØF" gende Fassungen angefügt : „tolerance of 0.4 degree" In Artikel 31 Absatz 2 werden folgende Fassungen angefügt : „tolerance 0,4 grader" „for export without refund" „tillatt avvik på 0,4 grader" „til eksport uden restitution" D. Saatgut- und Pflanzgutrecht „til eksport uten restitusjon" 1 . Richtlinie Nr. 66/401 /EWG des Rates vom 14. Juni 1966 In Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b ) wird die Rubrik ABl . Nr. 125 /2298 vom 11 . Juli 1966 „ex 04.04 E I b ) 1 Cheddar und Chester für die Ausfuhr nach der Zone E" geändert durch : — Richtlinie Nr. 69/63 /EWG des Rates vom gestrichen. 18 . Februar 1969 In Artikel 35 wird Absatz 4 gestrichen. ABl . Nr. L 48 / 8 vom 26 . Februar 1969 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 77 — Richtlinie Nr. 71 / 162 /EWG des Rates vom In Artikel 15 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 30 . März 1971 angefügt : ABl . Nr. L 87/24 vom 17. April 1971 „Im Falle der neuen Mitgliedstaaten wird der obengenannte Termin 1 . Juli 1972 durch den Ter­ In Artikel 14 wird der folgende Absatz angefügt : min 1 . Juli 1973 ersetzt." „( 1 ) a) Die Kommission genehmigt nach dem Verfahren des Artikels 21 für den Verkehr mit In Artikel 16 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz Futterpflanzensaatgut im gesamten Gebiet oder in angefügt : Teilgebieten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten „Im Falle der neuen Mitgliedstaaten wird der den Erlaß strengerer als der in der Anlage II vor­ obengenannte Termin 1 . Juli 1972 durch den Ter­ gesehenen Vorschriften bezüglich des Vorhanden­ min 1 . Juli 1973 ersetzt." seins von Avena fatua in diesem Saatgut, wenn vergleichbare Vorschriften auf die einheimische Erzeugung dieses Saatguts angewandt werden und In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt : wenn im Futterpflanzenanbau des betreffenden Gebiets tatsächlich Maßnahmen zur Bekämpfung „Im Falle der neuen Mitgliedstaaten wird der von Avena fatua im Gange sind." obengenannte Termin 1 . Juli 1972 durch den Ter­ min 1 . Juli 1973 ersetzt." 2 . Richtlinie Nr. 66/402 /EWG des Rates vom 14. Juni 1966 4 . Richtlinie Nr. 70/4S8 /EWG des Rates vom ABl. Nr. 125/2309 vom 11 . Juli 1966 29. September 1970 ABI . Nr . L 225 /7 vom 12 . Oktober 1970 geändert durch : — Richtlinie Nr. 69 /60 /EWG des Rates vom geändert durch : 18 . Februar 1969 — Richtlinie Nr. 71 / 162 /EWG des Rates vom ABL Nr . L 48/ 1 vom 26 . Februar 1969 30 . März 1971 — Richtlinie Nr. 71 / 162 /EWG des Rates vom ABl. Nr. L 87/24 vom 17. April 1971 30 . März 1971 ABl. Nr. L 87/24 vom 17. April 1971 In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz an­ gefügt : Artikel 14 wird durch folgenden neuen Absatz er­ gänzt : „Im Falle der neuen Mitgliedstaaten werden die obengenannten Termine 1 . Juli 1970 und 30. Juni „( 1 ) a) Die Kommission genehmigt nach dem 1975 durch die Termine 1 . Januar 1973 bzw. 31 . Verfahren des Artikels 21 für den Verkehr mit Dezember 1977 ersetzt." Getreidesaatgut im gesamten Gebiet oder in Teil­ gebieten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten den Erlaß strengerer als der in der Anlage II vorgese­ In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz an­ henen Vorschriften bezüglich des Vorhandenseins gefügt : von Avena fatua in diesem Saatgut, wenn ver­ „Im Falle der neuen Mitgliedstaaten wird der gleichbare Vorschriften auf die einheimische Er­ obengenannte Termin 1 . Juli 1970 durch den Ter­ zeugung dieses Saatguts angewandt werden und min 1 . Januar 1973 ersetzt." wenn im Getreideanbau des betreffenden Gebiets tatsächlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Avena fatua im Gange sind ." In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: 3 . Richtlinie Nr. 70/457/EWG des Rates vom „Im Falle der neuen Mitgliedstaaten wird der 29 . September 1970 obengenannte Termin 1 . Juli 1970 durch den Ter­ min 1 . Januar 1973 ersetzt." ABl . Nr. L 225 / 1 vom 12. Oktober 1970 In Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz an­ In Artikel 16 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz gefügt: angefügt : „Im Falle der neuen Mitgliedstaaten wird der „Im Falle der neuen Mitgliedstaaten wird der obengenannte Termin 1 . Juli 1970 durch den Ter­ obengenannte Termin 1 . Juli 1972 durch den Ter­ min 1 . Januar 1973 ersetzt." min 1 . Juli 1973 ersetzt." 78 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27.3.72 In Artikel 26 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz geändert durch : angefügt : — Richtlinie Nr. 66/600 /EWG des Rates vom „Im Falle der neuen Mitgliedstaaten wird der 25 . Oktober 1966 obengenannte Termin 1 . Juli 1970 durch den Ter­ ABl . Nr . 192/3294 vom 27. Oktober 1966 min 1 . Januar 1973 ersetzt." — Richtlinie Nr. 70/360/EWG des Rates vom 13 . Juli 1970 Anlage II Nummer 3 Buchstabe a): ABl . Nr. L 157/40 vom 18 . Juli 1970 a) nach der Zeile „Asparagus Officinalis" wird fol­ — Richtlinie Nr. 71 /285/EWG des Rates vom gende Art eingefügt : „Beta vulgaris (Cheltenham 19 . Juli 1971 beet)"; in den Spalten betreffend die technische Mindestreinheit, den Höchstanteil an Körnern an­ ABl. Nr. L 179/ 1 vom 9. August 1971 derer Pflanzenarten und die Mindestkeimfähigkeit werden jeweils die folgenden Prozentsätze angege­ Das Datum in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe C Ab­ ben : satz 2 wird durch das Datum des 31 . Dezember 1977 ersetzt . „97 — 0,5 — 50 (Knäuel)" Anlage F : b) die Angabe „Beta vulgaris ( alle Arten)" wird durch a ) — unter Punkt IV Zeile 5 der Bescheinigung „Beta vulgaris (übrige Arten)" Muster I ist nach dem Wort „Schiff" die An­ ersetzt . merkung (3 ) einzufügen — unter Punkt IV Zeile 5 der Bescheinigung E. Agrarstatistik Muster II ist nach dem Wort „Schiff" die An­ merkung (4) einzufügen 1 . Richtlinie Nr. 68 / 161 /EWG des Rates vom — unter Punkt IV Zeile 5 der Bescheinigung 27. März 1968 Muster III ist nach dem Wort „Schiff" die An­ ABl . Nr. L 76/ 13 vom 28 . März 1968 merkung (3 ) einzufügen berichtigt durch : — unter Punkt IV Zeile 5 der Bescheinigung Muster IV ist nach dem Wort „Schiff" die An­ — Berichtigung der Richtlinie Nr. 68/161 /EWG des merkung (4) einzufügen. Rates vom 27. März 1968 ABl. Nr. L 132/15 vom 14. Juni 1968 b) — die Fußnote (3 ) der Bescheinigung Muster I — die Fußnote (4) der Bescheinigung Muster II In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ) wird folgender Satz angefügt : — die Fußnote (3 ) der Bescheinigung Muster III „Die neuen Mitgliedstaaten führen diese Untersu­ — die Fußnote (4) der Bescheinigung Muster IV chung im Verlauf des Jahres 1973 durch." erhalten folgende Fassung: „Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Last­ 2 . Richtlinie Nr. 69 /400/EWG des Rates vom kraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder 28 . Oktober 1969 Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flug­ ABl . Nr. L 288/ 1 vom 17. November 1969 nummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen." In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz an­ gefügt : 2 . Richtlinie Nr. 64/433 /EWG des Rates vom 26. Juni 1964 „Im Falle der neuen Mitgliedstaaten erfolgt die Übermittlung der Angaben, über die sie verfügen, ABl . Nr. 121 /2012 vom 29. Juli 1964 so bald wie möglich nach dem Beitritt." geändert durch: — Richtlinie Nr. 66/601 /EWG des Rates vom 25 . Oktober 1966 F. Veterinärrecht ABl . Nr. 192/3302 vom 27 . Oktober 1966 1 . Richtlinie Nr. 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni — Richtlinie Nr. 69/349 /EWG des Rates vom 1964 6 . Oktober 1969 ABl. Nr. 121 / 1977 vom 29. Juli 1964 ABl . Nr. L 256/5 vom 11 . Oktober 1969 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 79 — Richtlinie Nr. 70/486/EWG des Rates vom In Anhang IV erhält die Fußnote (3 ) des Musters der 27 . Oktober 1970 Genußtauglichkeitsbescheinigung folgende Fassung : ABl . Nr . L 239/42 vom 30 . Oktober 1970 „Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Last­ wagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder In der Anlage I Kapitel IX erhalten Absatz 1 dritter Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flug­ Gedankenstrich der Nummer 40 und Absatz 3 dritter nummer und bei Versand per Schiff der Name des Gedankenstrich der Nummer 43 folgende Fassung : Schiffes einzutragen." „— im unteren Teil eine der folgenden Abkür­ zungen : EWG, EEG, CEE, E0F, EEC." III. NIEDERLASSUNGSRECHT, FREIER DIENST­ In Anlage II erhält die Fußnote (3 ) des Musters der LEISTUNGSVERKEHR, KOORDINIERUNG DER Gesundheitsbeschei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.