Europäische Union

88/501/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag (Sache Nr. IV/31.043 - Tetra Pak I (BTG- Lizenz)) (Nur der englische und französische Text sind verbindlich)

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chmilch kann ebenfalls in Plastikflaschen oder Plastiktüten verpackt werden. Dies geschieht jedoch nicht in grossem Umfang, da solche Verpackungsarten generell von den Verbrauchern in den meisten Mitgliedstaaten nicht als für Frischmilch akzeptabel angesehen werden. Der französische und der deutsche Markt sollten insofern aus besonderen Gründen ausgeklammert werden, als in Frankreich rund ein Drittel der Frischmilch in Plastikflaschen und in der Bundesrepublik Deutschland etwa 20 % in Plastiktüten in den Verkehr gebracht werden (1). Wenngleich diese Plastikflaschen und -tüten in den Supermärkten neben Kartons vertrieben werden, so bedeutet dies nicht, daß ein geringer Preisanstieg bei den Kartons gegenüber sowohl den Plastikflaschen als auch den Plastiktüten die Verbraucher insbesondere in den anderen Mitgliedstaaten dazu veranlassen würden, von Milch in Kartons auf Flaschen oder Tüten umzusteigen. In dem unwahrscheinlichen Fall, daß die Frischmilch in Kartons und Plastikflaschen oder -tüten in Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland für die Verbraucher fast ein vollständiger Ersatz wäre, so würde sich ein solcher Ersatz auf diese Länder beschränken, in denen sie für die Verbraucher von Frischmilch annehmbar sind. Hierdurch würden Kartons sowie Plastikflaschen und -tüten in den anderen Mitgliedstaaten nicht zum gleichen relevanten Markt gehören. Als solche würden sich die oben genannten Marktanteile der einzelnen Hersteller von Kartons für Frischmilch nicht erheblich ändern und würden keinesfalls Tetras Marktanteil bei den Kartons und der Technik für UHT-behandelte Milch verändern (2). 2. U H T - M i l c h . Fast die gesamte UHT-Milch wird in ziegelsteinförmigen Kartons verpackt. Die ursprünglich von Tetra entwickelte Technik für diese Art der Milchverpackung ist für UHT-Milch besonders geeignet. Giebeldachkartons können für UHT-Milch verwendet werden; Tetra und PKL, die ziegelsteinförmige Kartons herstellen, haben ihre jeweiligen UHT-Verpackungsmaschinen jedoch nicht für Giebeldachkartons angepasst (3). Elopak, die in erster Linie Giebeldachkartons herstellt, hatte bis zu ihrer Vertriebsvereinbarung mit Liquipak keine annehmbare UHT-Technik, mit der die Gruppe hätte versuchen können, diesen Markt auszuweiten. 3. S t e r i l i s i e r t e M i l c h . Da das Sterilisierungsverfahren in der Verpackung stattfindet, können nur Glas- oder Plastikflaschen verwendet werden (4). Die Festigkeit der Kartons würde durch die erforderliche langfristige Hitzebehandlung beeinträchtigt; hierdurch ist ihre Verwendung für diese Milchsorte ausgeschlossen. Schlußfolgerung für die Nachfragesubstitution (34) Aus den genannten Erwägungen ist zu schließen, daß die verschiedenen Milchsorten sich nicht einwandfrei gegenseitig ersetzen. Jede dieser nicht vollständig ersetzbaren Milchsorten neigt dazu, aus technischen Gründen bzw. aus Gründen der Verbraucherakzeptanz mit verschiedenen Verpackungssorten in Verbindung gebracht zu werden. Bei der UHT-Milch gibt es nur eine Verpackungsart. Selbst wenn die verschiedenen Milchsorten zum gleichen relevanten Markt gehören, so würden sich durch geringe Veränderungen im Einzelhandelspreis einer Milchsorte die Verbrauchsgewohnheiten nicht radikal ändern. Da die Milchverpackungen nur einen geringen Teil des Einzelhandelspreises der Milch ausmachen, so würden geringe, jedoch deutliche Änderungen der Verpackungspreise den Einzelhandelspreis der Milch nicht spürbar beeinflussen und demzufolge nicht ausreichen, um die Verbrauchsgewohnheiten bei Milch zu verändern. Dies trifft um so mehr auf Veränderungen der Preise bei Milchverpackungsmaschinen zu. Deshalb ist die Flexibilität der Nachfrage nach den verschiedenen Arten von Milchverpackungen und Verpackungsmaschinen gering. Demzufolge stellen die verschiedenen Milchverpackungen und ihre Techniken aus der Sicht der Nachfrage getrennte relevante Märkte dar. Der Preis und die sich daraus ergebende Nachfrage nach solchen Verpackungen und Maschinen ist nicht wesentlich vom Preis anderer Verpackungen abhängig. (35) Die Tatsache, daß die Bevorzugung bestimmter Verpackungsarten aufgrund sich ändernder Gewohnheiten Veränderungen unterworfen ist (z.B. mehr Käufe in Supermärkten, die bestimmte Verpackungen wegen ihrer praktischen Handhabung oder aus Lagergründen bevorzugen bzw. ein Überwechseln zu langlebiger Milch aufgrund deren Vorteile bzw. eine zunehmende Überzeugung vom besseren Geschmack und der grösseren Qualität von Frischmilch), ist nicht mit der Auffassung unvereinbar, daß die verschiedenen Verpackungsarten als zu verschiedenen relevanten Märkten gehörig angesehen werden können. Wenn in einem ausgereiften Markt wie dem der Milch (d.h. in dem die Gesamtnachfrage verhältnismässig stabil ist) die Nachfrage nach einer Verpackungsart und der sie enthaltenden besonderen Milchsorte zunimmt, so bewirkt dies zwangsläufig einen Rückgang bei einer anderen Verpackungsart. Sowohl aus historischen Gründen als auch aufgrund unterschiedlicher nationaler Gewohnheiten, Geschmacksrichtungen und Vorzuege unterscheiden sich die strukturellen Tendenzen bei der Nachfrage nach den verschiedenen Verpackungsarten möglicherweise in den einzelnen Mitgliedstaaten. Im Vereinigten Königreich z.B. wurde die Frischmilch von jeher in Glasflaschen in die Häuser geliefert. Obwohl diese Form der Lieferung und Verpackung weiterhin vorherrscht, war ein gewisser Rückgang zugunsten der in den Supermärkten verkauften Milch in Kartons zu verzeichnen. Obwohl Italien weiterhin einer der Mitgliedstaaten bleibt, in dem die UHT-Milch in Kartons den grössten Marktanteil besitzt, haben die Verkäufe von Frischmilch in Kartons zu Lasten der UHT-Milch zugenommen. Aus den bereits genannten Gründen können solche beobachteten Veränderungen nicht spürbar auf geringe, jedoch deutliche Preisveränderungen zwischen den einzelnen Verpackungen zurückgeführt werden, sondern sind das Ergebnis unterschwelliger struktureller Markttendenzen. Die verschiedenen Verpackungsarten werden nicht aufgrund von Preisänderungen ersetzt. Die Preisänderungen bei den einzelnen Verpackungsarten sind weitgehend vom Preis der anderen Verpackungen unabhängig. Diese Nachfrageveränderungen aufgrund struktureller Tendenzen, die nicht durch kurzfristige Preisveränderungen begründet sind, sind kein Nachweis dafür, daß die verschiedenen Verpackungsarten Teil des gleichen relevanten Marktes sind. FEHLENDE ANGEBOTSSUBSTITUTION Verschiedene Angebotsbedingungen für die einzelnen Verpackungs- und Maschinenarten (36) Die einzelnen Milchverpackungsarten - Glasflaschen, Plastiktüten, Plastikflaschen und Kartons - werden von unterschiedlichen Unternehmen auf der Basis verschiedener Techniken hergestellt. Die einzelnen Hersteller können nicht ohne Erwerb neuer Ausrüstungen und neuen Know-hows von einer Verpackungsart auf die andere überwechseln. Dies trifft auch die Hersteller von Verpackungs- und Abfuellausrüstungen zu. Ausserdem bestehen für die Technik der UHT-Karton-Abfuellmaschinen erhebliche Eintrittsschranken. Hersteller von Frischmilchkartons würden es jedoch verhältnismässig einfach finden, Kartons für UHT-Milch herzustellen, wenn geeignete Abfuellmaschinen zur Verfügung stuenden. Das Gegenteil trifft insofern auch zu, als die Hersteller von UHT-Kartons leicht Kartons für Frischmilch herstellen können und dies auch tun. Entsprechend hat ein Hersteller von UHT-Maschinen keine erheblichen technischen Schwierigkeiten bei der Herstellung von Abfuellmaschinen für Frischmilch. Aufgrund technischer- und Patentschutzschranken könnte ein Hersteller von Abfuellmaschinen für Frischmilch jedoch nicht ohne weiteres UHT-Maschinen herstellen. Dies, zusammen mit der Praxis der UHT-Maschinen-Hersteller, die Verkäufe der Maschinen und Kartons zu verbinden, erschwert es den Herstellern von Kartons für Frischmilch, in den UHT-Karton-Markt einzutreten. In jedem Fall würden unabhängige Hersteller von Kartons, die in den aseptischen Maschinen von Tetra oder PKL verwendet werden könnten (derzeit die einzigen, in der EWG kommerziell verfügbaren aseptischen Maschinen), wahrscheinlich die Patente von Tetra oder PKL verletzen. In den Molkereien für den Wechsel der Verpackungsart erforderliche Umrüstung (37) Bei der Wahl eines von ihr zu verwendenden Verpackungssystems durch eine Molkerei handelt es sich um eine wichtige Investitionsentscheidung. Es müssen nicht nur auf die Verpackungsart abgestimmte Verpackungs- oder Abfuellmaschinen verwendet werden, sondern es sind auch weitere kostspielige Milchverarbeitungs-, Verpackungs- und Lagerausrüstungen auf die gewählte Verpackungsart abzustimmen. Für Glasflaschen ist ein hochentwickeltes und spezifisches Verteilungssystem erforderlich, um die Wiederverwendung der Flaschen zu gewährleisten, welches auch besondere Reinigungsausrüstungen umfasst. Sobald eine Molkerei die Nachfrage der Verbraucher nach bestimmten Milchsorten erkannt hat, wird sie die entsprechenden Ausrüstungen und Verpackungen wählen. Bei solchen Verpackungsausrüstungen kann von einer wirtschaftlichen und technischen Lebensdauer von mindestens 10 Jahren ausgegangen werden. Selbst wenn eine Molkerei verschiedene Verpackungssysteme für die verschiedenen Milchsorten betreibt, werden Preisänderungen der verschiedenen Verpackungen die Molkereien nicht dazu veranlassen, die kostengünstigeren Systeme zu Lasten der kostspieligeren Systeme intensiver zu betreiben. Die kurz- und mittelfristige Milchproduktion ist nachfrageorientiert, und aus den bereits genannten Gründen sehen die Verbraucher die verschiedenen Milchsorten und die damit verbundenen Verpackungen nicht als so einwandfreie Ersatzprodukte an, daß sie ihre Nachfrage infolge der Auswirkung geringer, jedoch deutlicher Preisveränderungen von Verpackungen oder Maschinen auf den Einzelhandelspreis der Milch umstellen. (1) In der Rechtssache United Brands (United Brands gegen Kommission, Rechtssache 27/76, Slg. 1978, S. 207) erkannte der Gerichtshof an, daß das Maß, in dem die Nachfrage nach verschiedenen Obstsorten substituiert werden kann, aus der Sicht der Wettbewerbsregeln bei der Abgrenzung des relevanten Marktes von Bedeutung war. (2) In der Rechtssache Continental Can (Europemballage Corporation und Continental Can Company NV gegen Kommission, Rechtssache 6/72, Slg. 1973, S. 215) erkannte der Gerichtshof an, daß das Maß, in dem eine Angebotssubstitution entweder seitens gruppeninterner Hersteller oder Hersteller anderer Konservenarten möglich ist, bei der Abgrenzung des relevanten Marktes aus der Sicht der Wettbewerbsregeln von Bedeutung war. (3) Siehe zum Beispiel United Brands gegen Kommission (siehe oben) (4) Es ist zu bemerken, daß es aus technischer Sicht für die Hersteller von Frischmilchkartons wahrscheinlich verhältnismässig einfach wäre, Kartons für UHT-Milch herzustellen und umgekehrt (vgl. unten hinsichtlich der Erläuterung und der Folgen). (1) Bei der Sterilisierung der Milch wird diese mit einer niedrigeren Temperatur als bei der UHT-Behandlung, jedoch länger behandelt (rund 120 °C über 30 Minuten). Daraus ergeben sich bessere Haltbarkeitseigenschaften als bei UHT-Milch; diese Behandlung beeinträchtigt jedoch stärker den Geschmack. Die Sterilisierung kann nur in der bereits verschlossenen Verpackung durchgeführt werden. Aus technischen Gründen kann die Sterilisierung nicht in Kartons erfolgen (siehe unten). (2) In einigen Gebieten, z.B. Italien, sind Glasflaschen für Frischmilch unbekannt, da es kein Verteilungsnetz gibt. (1) In Frankreich ist nur ein Drittel der konsumierten Milch Frischmilch gegenüber zwei Dritteln in der Gemeinschaft insgesamt. In der Bundesrepublik Deutschland sind etwa 60 % der Milch Frischmilch. (2) Auf Plastiktüten in der Bundesrepublik Deutschland entfallen weniger als 3 % der gesamten Frischmilch in der EWG und weniger als 6 % der in Kartons verkauften Frischmilch. Für den französischen Verbrauch von Frischmilch in Plastikflaschen liegen die Zahlen noch niedriger. (3) Tetra beabsichtigt offenbar den Einsatz der BTG-Technik und der Maschinen von Liquipak, die bisher der Verpackung von frischen Flüssigkeiten vorbehalten waren, für ihre Giebeldachkartons (Tetra Rex). (4) Für sterilisierte konzentrierte Milch werden auch Konservendosen verwendet, wenn die Sterilisierung in der Dose vorgenommen werden kann. Schlußfolgerung für die Angebotssubstitution (38) Aufgrund der genannten Erwägungen kann die Schlußfolgerung gezogen werden, daß sich der Markt für Milchverpackungen und die dazugehörigen Verpackungsmaschinen in verschiedene getrennte relevante Märkte aufteilt, die nur kurz- und mittelfristig in beschränktem Umfang miteinander konkurrieren. Ebenso sind die Märkte für die Maschinen zum Abpacken von Frischmilch und UHT-Milch in Kartons getrennt zu betrachten. Einerseits ermöglicht der Zugang zur Technik und zum Know-how für die Herstellung von Maschinen für Frischmilch nicht gleichzeitig den Zugang zum Markt der Verpackungsmaschinen für UHT-Milch, auf dem eine äusserst komplizierte Technik erforderlich ist und der zum Teil von Patenten abgedeckt wird. Beim Eintritt in den Markt für aseptische Verpackungsmaschinen bestehen erhebliche Schranken, wie die langen und kostspieligen Versuche von Liquipak sowie anderer Hersteller für das Abpacken von Frischprodukten zur Entwicklung annehmbarer Erzeugnisse zeigen. Andererseits wäre es für einen Hersteller von Verpackungsmaschinen für UHT-Milch verhältnismässig einfach, in den Markt der Maschinen zum Abpacken von Frischerzeugnissen einzutreten, da auf diesem keine neuen unüberwindbaren technischen Schranken bestehen. Andere Flüssigkeiten als Milch (39) Ein geringer Teil der Kartons (etwas über 10 %) wird für das Abpacken von anderen Flüssigkeiten bzw. halbfluessigen Produkten als Milch - hauptsächlich Fruchtsäfte, jedoch auch Wein, Wasser usw. - verwendet. Diese anderen Flüssigkeiten oder halbfluessigen Erzeugnisse werden meistens anders als in Kartons verpackt, z.B. wird Wein hauptsächlich in Glasflaschen verkauft, jedoch in geringerem Umfang auch in Plastikflaschen, »Dosen" und Fässern sowie Kartons (1). Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Flüssigkeiten und Halbfluessigkeiten, der Unterschiede der für sie erforderlichen Haltbarkeitseigenschaften und der Verschiedenartigkeit der Verpackungen (mit den dazugehörigen Abfuellmaschinen), in denen sie in den Verkehr gebracht werden, sowie der unterschiedlichen Marktbedingungen in den relevanten Märkten für die einzelnen Erzeugnisse ist es schwierig, allgemeine Aussagen über das Maß an Ersatzfähigkeit zwischen den einzelnen Verpackungen und den Verpackungsmaschinen zu machen. Die Kommission sieht jedoch keinen Grund, warum nicht die gleichen Faktoren, die bereits für Milchverpackungen angesprochen wurden, auch für andere Flüssigkeiten gelten sollten mit der Folge, daß bei diesen anderen Flüssigkeiten die verschiedenen Verpackungsarten und Abfuellmaschinen auch auf verschiedenen relevanten Märkten miteinander konkurrieren. Dies ist angesichts der Tatsache, daß bei diesen anderen Flüssigkeiten als Milch der Karton einen noch kleineren Teil am Einzelhandelspreis des Erzeugnisses ausmacht, um so wahrscheinlicher. In dem unwahrscheinlichen Fall, daß im Gegensatz zu Milchverpackungen bei anderen Flüssigkeiten als Milch die Kartons für frische und UHT-verpackte Erzeugnisse und ihre dazugehörigen Abfuelltechniken leicht untereinander sowie mit anderen Verpackungsformen austauschbar sind, würde sich dies nicht spürbar auf die genannten Schlußfolgerungen auswirken. Da der Grossteil der Kartonverkäufe und der Verwendung von Abfuellmaschinen für Kartons auf Milch entfällt, ist die Angebots- und Nachfragelage auf diesem Markt von grösster Bedeutung, und hieraus folgt, daß dieser Markt für die Anwendung der Wettbewerbsregeln relevant ist. Nachfrageunterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und relevanter räumlicher Markt (40) Die Nachfrage nach Milch weist in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht nur beim Pro-Kopf-Verbrauch, sondern auch bei der Milchsorte (pasteurisiert, UHT-behandelt oder sterilisiert) und der Verpackung (Glas- oder Plastikflaschen und Kartons) erhebliche Unterschiede auf. Diese Unterschiede sind nicht auf unterschiedliche Preise bei den Verpackungen, sondern eher auf unterschiedliche Traditionen und Geschmäcker zurückzuführen. Im Vereinigten Königreich beispielsweise wird in erster Linie pasteurisierte Milch verbraucht, und Haustürlieferungen haben Tradition, so daß ein Grossteil der Milch in Glasflaschen in den Handel gebracht wird. In Italien ist nur rund die Hälfte der Milch pasteurisiert, und sowohl die pasteurisierte als auch die UHT-behandelte Milch werden fast ausschließlich in Kartons, gewöhnlich durch normale Lebensmitteleinzelhändler, vertrieben. Wie oben nachgewiesen, wird die Nachfrage eher von sich ändernden strukturellen Tendenzen aufgrund veränderter Gewohnheiten und Traditionen in den einzelnen Mitgliedstaaten als durch geringe, jedoch deutliche Änderungen der Preise der einzelnen Verpackungsarten beherrscht. (41) Selbst wenn in den einzelnen Mitgliedstaaten verschiedene Nachfragebedingungen herrschen, ist die EWG der relevante räumliche Markt für die betreffenden Kartons und Maschinen. Erstens sind alle Karton- und Maschinenarten trotz dieser unterschiedlichen Nachfragebedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der Milchsorten als auch hinsichtlich der Kartonarten in allen Mitgliedstaaten in erheblichem Masse anzutreffen. Zweitens sind die Beförderungskosten sowohl für die Maschinen als auch für die Kartons nicht erheblich. Die an die Molkereien in der EWG gelieferten Kartonverpackungsmaschinen stammen von Herstellern in der gesamten Welt (aus der EWG, den Vereinigten Staaten und Japan). In den einzelnen Mitgliedstaaten sind jedoch örtliche Vertriebseinheiten für die Installation, die Wartung und Reparaturarbeiten bei den Kartonverpackungsmaschinen erforderlich.. Dies ist entweder unmittelbar oder über Fachhändler bzw. örtliche Kartonhersteller zu regeln. Die Eintrittsschranken für Maschinenhersteller (insbesondere UHT-Maschinen) sind eher technischer als räumlicher Natur. Entsprechend sind die Beförderungskosten für Kartonhülsen oder Rollen nicht so erheblich, daß sie die Hersteller solcher Kartons daran hindern, die meisten, wenn nicht gar alle Gebiete der EWG von verhältnismässig wenigen Produktionszentren aus zu beliefern und diese Erzeugnisse über erhebliche Entfernungen hin zu befördern. III. Artikel 86 (42) Gemäß Artikel 86 EWG-Vertrag ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. a) Unternehmen (43) Tetra ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 86. Tetra erwarb die Liquipak-Gruppe und handelte den Übergang der betreffenden Lizenz unmittelbar mit der BTG aus. Sie ist nun der neue Nutzer dieser Lizenz. b) Beherrschende Stellung (44) Tetras Stellung auf dem betreffenden relevanten Markt wurde oben beschrieben. Aus dieser Lage sowie den anderen auf dem betreffenden Markt anzutreffenden Bedingungen ist die Schlußfolgerung zu ziehen, daß Tetra eine beherrschende Stellung innehat. Folgendes führt zu dieser Schlußfolgerung: 1. Tetrapak hält 91,8 % des EWG-Marktes für Maschinen, mit denen Kartons nach einem aseptischen Verfahren mit UHT-behandelten Flüssigkeiten abgefuellt werden können. Abgesehen von Tetra besitzt nur PKL eine in der EWG verfügbare Technik zur Durchführung dieses Verfahrens. PKLs Verfahren kann nicht so wie bei Tetra automatisiert werden, da Tetra Kartons in fortlaufenden Rollen liefert, während PKLs Lieferungen nur in einzelnen Flachhülsen bestehen. Tetras derzeitige Technik steht bereits deshalb über der ihres einzigen Konkurrenten. Fernerhin hat Tetra durch den Erwerb der ausschließlichen Lizenz von BTG an einer wettbewerbsfähigen Technik potentielle neue Wettbewerber völlig daran gehindert, diese Technik für den Eintritt in einen bereits äusserst konzentrierten Markt zu verwenden. 2. Tetra ist weltweit und nicht nur in der EWG beim aseptischen Abfuellen führend. Sie hat diese Technik als erste entwickelt und besitzt umfangreiche Erfahrung bei Maschinen, Verfahren und Kartons sowohl für das aseptische Abfuellen als auch für das Abfuellen von Frischprodukten. Ihre Technik und Maschinen sind ebenso wie die durch die Übernahme erworbenen teilweise patentgeschützt. 3. Bei der Herstellung aseptischer Verpackungsmaschinen bestehen besonders hohe Eintrittsschranken, wodurch die Möglichkeit des Eintritts für neue Wettbewerber ernsthaft eingeschränkt wird. Durch die Übernahme der ausschließlichen Lizenz wurden die Möglichkeiten für neu in diesen Markt Eintretende eingeschränkt. 4. Mit der Ausschließlichkeit an der BTG-Technik, die durch die Verwendung von lediglich verdünntem Wasserstoffperoxid gegenüber den gängigen Sterilisierungsverfahren erhebliche technische Vorteile haben würde, würde Tetras technische Stellung gegenüber anderen potentiellen Wettbewerbern verstärkt, was einen möglichen effektiven Wettbewerb weiter vermindern würde. 5. Der Milchmarkt ist ausgereift und bietet wenig oder gar keinen Raum für eine globale Expansion. Die Molkereien sind bereits mit Verpackungsmaschinen ausgerüstet, deren wirtschaftliche und technische Lebensdauer unter gewöhnlichen Umständen 10 Jahre übersteigt. Hierdurch wird Neubewerbern der Eintritt erschwert, denn um ihre Erzeugnisse abzusetzen, müssen sie entweder in dem beschränkten Markt für die Erneuerung alter Ausrüstungen konkurrieren oder die Molkereien dazu überreden, ihre bestehenden Ausrüstungen zu ersetzen. Demzufolge erfuellt die von Tetra eingenommene Stellung unter diesen Umständen die vom Gerichtshof für eine beherrschende Stellung festgelegten Voraussetzungen. c) Mißbrauch (45) Tetra nutzte ihre beherrschende Stellung mißbräuchlich aus, als sie mit dem Erwerb der Liquipak-Gruppe die ausschließliche Lizenz von BTG erwarb. Unter den besonderen Umständen dieses Falles ist die Übernahme dieses ausschließlichen Elements der Lizenz der Mißbrauch einer beherrschenden Stellung. Dieser Erwerb stärkte nicht nur Tetras bereits beträchtliche Vormachtstellung, sondern hatte auch zur Folge, daß der Eintritt neuer Konkurrenten behindert oder zumindest erheblich verzögert wurde und dies auf einem Markt, wo ohnehin wenig Wettbewerb - wenn überhaupt - vorhanden ist. Der Mißbrauch dauerte somit bis zu dem Zeitpunkt, an dem Tetra auf die Ausschließlichkeit verzichtete. (46) In seinem Urteil in der Rechtssache Continental Can stellte der Gerichtshof besonders fest, daß sich Artikel 86 nicht nur auf Verhaltensweisen bezieht, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch auf solche, die ihnen durch einen Eingriff in die Struktur des tatsächlichen Wettbewerbs Schaden zufügen (Erwägungsgrund 26). Ein mißbräuchliches Verhalten kann daher vorliegen, wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung diese dergestalt verstärkt, daß der erreichte Beherrschungsgrad den Wettbewerb wesentlich behindert (Erwägungsgrund 26). Dabei kann die Verstärkung der Stellung eines Unternehmens ohne Rücksicht darauf, mit welchen Mitteln und Verfahren sie erreicht worden ist, mißbräuchlich und nach Artikel 86 des Vertrags verboten sein, sofern sie die vorstehend beschriebenen Wirkungen hervorruft (Erwägungsgrund 27). (47) Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfuellt. Der den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildende Mißbrauch besteht in der Übernahme einer ausschließlichen Lizenz, die erworben wurde, als Tetra Liquipak übernahm. In diesem Fall ist der Erwerb der ausschließlichen Lizenz die spürbare Wirkung der Übernahme auf dem Gemeinsamen Markt. Darüber hinaus kann sie in der Wirkung als gleichwertig mit einer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.