Europäische Union

88/501/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag (Sache Nr. IV/31.043 - Tetra Pak I (BTG- Lizenz)) (Nur der englische und französische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31988D0501. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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k ankündigte. Unter diesen Umständen war Elopak nicht bereit, Maschinen, die ihrem Hauptkonkurrenten, nämlich Tetra, gehörten, zu verkaufen und ihnen die erforderliche technische und logistische Unterstützung zukommen zu lassen. (19) Andererseits vertritt Tetra die Auffassung, daß weitere Forschungen in bezug auf die Anwendung der BTG-Technik erforderlich sind, um ihre Sterilisierungseigenschaften zu verbessern und um mit ihr bakterienfreie Milch mit einer hohen Ladenverweildauer herstellen zu können. Für diese Weiterentwicklung der Ausgangstechnik werden nach Aussagen Tetras erhebliche finanzielle Investitionen ihrerseits erforderlich sein. (20) Neben der von BTG entwickelten und zur Zeit von Tetra und PKL verwendeten Sterilisierungstechnik gibt es viele andere Sterilisierungsmethoden, die zur Zeit verwendet werden, um Lebensmittel oder Getränke in einer Vielzahl von Behältnissen (z.B. Plastikbeutel, -becher und -flaschen) für eine lange Ladenverweildauer geeignet zu machen. Die meisten dieser Sterilisierungsverfahren sind aus technischen Gründen für Pappkartons ungeeignet oder unpraktisch. Andere Sterilisierungsmethoden, die technisch möglicherweise für Pappkartons angepasst werden könnten, wurden entweder nicht über Prototypen hinaus weiterentwickelt oder bleiben rein theoretische Möglichkeiten. (21) Die einzigen in der EWG im Handel zur Verfügung stehenden technisch annehmbaren und nach dem aseptischen Verfahren arbeitenden Kartonverpackungsmaschinen für UHT-behandelte Milch sind die Tetra- und PKL-Maschinen, die beide auf ähnlichen Sterilisierungsverfahren aufbauen. Die von Liquipak entwickelten Maschinen mit der neuen BTG-Sterilisierungsmethode wurden bis zu der Stufe entwickelt, an der Elopak die Ansicht vertrat, sie kommerziell einsetzen zu können. Die anderen für das aseptische Verpacken UHT-behandelter Milch geeigneten Maschinen sind entweder in der EWG (1) nicht verfügbar und/oder sind nur Prototypen, die nicht tatsächlich kommerziell genutzt werden. In jedem Fall bauen diese anderen Maschinen auf dem gleichen Sterilisierungsverfahren auf, das Tetra und PKL verwenden und das Elopak für in fortlaufenden Rollen gelieferte Kartons (wie die Tetra »brick"), jedoch weniger für »Giebeldachkartons" wie diejenigen, bei denen Elopak Erfahrung hat, für geeignet hält. d) Stellung der Parteien auf dem Markt (22) Nur Tetra und PKL verfügen deshalb über aseptisch arbeitende Milchkartonverpackungsmaschinen, die in der EWG in irgendeiner Weise zur Zeit laufend kommerziell genutzt werden. Da es die BTG-Technologie zusammen mit dem Know-how von Liquipak insbesondere Tetra ermöglichen kann, ihre Giebeldachkartons (Tetra Rex, die zur Zeit nur frisch abgefuellt werden) für das aseptische Abfuellen UHT-behandelter Flüssigkeiten anzupassen, ein Vorteil, den ihre Konkurrenten zur Zeit nicht besitzen, kann sich Tetras Marktstellung nur verstärken. Schätzungen über Tetras Marktstellung bei Maschinen und Kartons sind in den Tabellen 1 und 2 im Anhang zusammen mit Vergleichen für frisch verpackte Milch enthalten. Es ist darauf hinzuweisen, daß Tetra sowohl bei Maschinen als auch bei Kartons für aseptisch verpackte Flüssigkeiten einen sehr hohen Marktanteil besitzt (91,8 % bzw. 89,1 % in der EWG), der in allen Mitgliedstaaten groß ist. Selbst mit dieser einfachen Angabe des Marktanteils wird ihre Stärke möglicherweise unterschätzt. Aufgrund einiger oben beschriebener Vorteile des Tetra-Verfahrens (Lieferung der Kartons in fortlaufenden Rollen im Hinblick auf die Erleichterung des Trocknens des Wasserstoffperoxids) beschränken sich die Verkäufe von PKL (2) allgemein auf ihren »inländischen" deutschen Markt oder »Spezialitäten"-Verpackung (z.B. Fruchtsäfte oder kleine Verpackungen von 20 cl) oder aber Verpackungen mit einem derartigen Wert des Inhalts, daß die Kosten der Verpackung sehr gering werden. (23) Soweit die Kommission weiß, liefert nur Tetra Kartons für ihre eigenen Maschinen, und zumindest in der EWG gibt es keine anderen Firmen, die Kartons für Tetras nach dem aseptischen Verfahren arbeitenden Verpackungsmaschinen liefern. Entsprechend liefern nur PKL oder ihre Lizenznehmer Kartons für ihre aseptischen Verpackungsmaschinen. Es ist zu bemerken, daß die Haupteinnahmen und Gewinne mit der Lieferung der Kartons für eine Maschine und nicht mit der Lieferung der Verpackungsmaschine selbst erzielt werden. Bei einer Verpackungsmaschine ist mit einer Lebensdauer von mehreren Jahren zu rechnen, in denen diese Dutzende Millionen Kartons herstellt. Die wesentlichen technischen Beschränkungen des Marktzutritts liegen jedoch in der Herstellung und Wartung der nach dem aseptischen Verfahren arbeitenden Verpackungsmaschinen. Hierfür ist nicht nur eine angemessene Sterilisierungstechnik der Kartons sondern auch erhebliches Know-how und Erfahrung erforderlich. Diese Technologie und dieses Know-how sind erforderlich, um betriebssichere Maschinen herzustellen, die sowohl fortlaufend arbeiten als auch ein aseptisches Umfeld unter Molkereibedingen aufrechterhalten können. Nur mit solchen Maschinen wird man verpackte Flüssigkeiten mit der notwendigen Qualität und der erforderlichen Ladenverweildauer herstellen können. Obwohl für die von Tetra und PKL verwendete grundlegende Sterilisierungstechnik kein Patentschutz mehr besteht, ist es dennoch weiterhin für einen Hersteller von Milchverpackungsmaschinen schwierig, kommerziell annehmbare Verpackungsmaschinen, die nach dem aseptischen Verfahren arbeiten, herzustellen. Sogar Liquipak mit ihrer umfassenden Erfahrung aus dem Geschäft mit Verpackungsmaschinen für Frischmilch musste erhebliche finanzielle Mittel und mehrere Jahre für die Entwicklung einer mechanisch annehmbaren aseptischen Verpackungsmaschine, die mit der neuen BTG-Sterilisationstechnik arbeitet, aufwenden. Einige Unternehmen (insbesondere diejenigen ausserhalb der EWG) versuchen, aseptische Verpackungsmaschinen zu entwickeln. Ausser den technischen Beschränkungen einer solchen Entwicklung mag es für diese Unternehmen schwierig sein, die Verletzung einiger Patente Tetras und PKL's in der EWG in diesem Bereich, insbesondere bei »ziegelsteinförmigen" Kartons (3), zu vermeiden. (24) Bei der Herstellung von Kartons für aseptisch verpackte Flüssigkeiten bestehen weniger technische Schranken als bei der Herstellung aseptischer Verpackungsmaschinen, wenngleich auch hier einiges Know-how benötigt wird. Die grössten Beschränkungen des Marktzutritts entstehen dadurch, daß die Hersteller aseptischer Maschinen den Verkauf der Maschinen und der Kartons miteinander zu verbinden scheinen. Ausserdem besteht möglicherweise in der EWG ein Patentschutz für Kartons, die mit den von Tetra und PKL gelieferten aseptischen Maschinen abgefuellt werden können. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß Molkereien, selbst wenn sie völlig frei wählen können, es häufig vorziehen werden, daß der Verkäufer der Verpackungsmaschine auch die Kartons mitliefert, so daß es bei Pannen oder schlechtem Funktionieren (was in verdorbenen Waren ausgedrückt äusserst kostspielig sein kann) nicht zu Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit zwischen dem Maschinen- und dem Kartonhersteller kommt. (25) Aus den genannten Erwägungen lässt sich die Schlußfolgerung ziehen, daß der Schlüssel für den Eintritt in den Markt der Kartonlieferungen für Lebensmittelerzeugnisse mit langer Ladenverweildauer in der Fähigkeit liegt, aseptische Verpackungsmaschinen für diese Kartons zu liefern. Die technischen Schranken für diesen Markteintritt sind bei den Maschinen sehr viel grösser als bei den Kartons, da ein Maschinenhersteller nicht nur über die angemessene Sterilisationstechnik für die Kartons verfügen, sondern auch in der Lage sein muß, diese Technik in eine betriebssichere Abfuellmaschine einzubauen, die nicht nur in der Lage sein muß, ständig mit hohen Geschwindigkeiten zu arbeiten und sich unter Molkereibedingungen zu bewähren, sondern die auch ein aseptisches/steriles Umfeld aufrechterhalten muß. Nur unter diesen Umständen können die verpackten Erzeugnisse die geforderte Haltbarkeit aufweisen und frei von schädlichen Bakterien sein. B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. Geltungsbereich dieser Entscheidung (26) Diese Entscheidung betrifft die Lizenz zwischen dem NRDC (jetzt BTG) und Novus Corp (später auf Liquipak International BV übergegangen) insoweit, als sie infolge der Vereinbarung zwischen BTG und Tetra im Jahr 1986 auf Tetra übergegangen ist. Mit diesem Übergang konnte Tetra die Übernahme der Liquipak Group, zu der auch Liquipak International BV gehört, abschließen. (27) Es wird die Auffassung vertreten, daß die Tetra-Gruppe ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für Maschinen und Verfahren zur Abfuellung von Pappkartons unter aseptischen Bedingungen mit UHT-behandelten Flüssigkeiten, einschließlich insbesondere Milch, im Sinne von Artikel 86 mißbräuchlich ausnutzte. Sie tat dies durch ihren Erwerb der Liquipak, durch den sie die von der BTG lizenzierte Technik ausschließlich nutzen konnte; dies wiederum verhinderte oder zumindest verzögerte Elopaks Eintritt in den aseptischen Verpackungsmarkt erheblich. Gleichzeitig verstärkte Tetra ihre eigene Stellung auf diesem Markt. Dies geschah deshalb, weil die Besonderheit der BTG-Technologie, die Tetra erwarb, eine der wenigen geeigneten Alternativen zur Verwendung bei Kartons für die von Tetra angewandte Sterilisationstechnik ist. Solch eine Sterilisationstechnik ist ein wesentliches, wenn nicht angemessenes Element für die Herstellung von Maschinen für keimfreie Verpackung. Dieser Mißbrauch dauerte von dem Zeitpunkt, an dem Tetra die ausschließliche Lizenz erwarb, mindestens bis zum Zeitpunkt des Verzichts auf diese Ausschließlichkeit. (28) Es wird ausserdem die Auffassung vertreten, daß zumindest seit der Übernahme der Liquipak-Gruppe durch Tetra und dem Übergang der ausschließlichen Lizenz sowie dem Verzicht Tetras auf diese Ausschließlichkeit die Ausschließlichkeit der Lizenz in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 fiel. Da die betreffende Lizenz in dieser Zeit keinerlei über die in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 hinausgehenden Beschränkungen enthielt, griff automatisch die in dieser Verordnung vorgesehene Freistellung während des genannten Zeitraums ein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, daß die Bedingungen des Artikels 85 Absatz 3 für die ausschließliche Lizenz nicht erfuellt wurden. Hätte Tetra nicht auf jederlei Ausschließlichkeit verzichtet, so hätte die Kommission es deshalb für erforderlich gehalten, diese Freistellung zurückzunehmen und erklärt, daß die Ausschließlichkeit der betreffenden Lizenz einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellte. II. Relevanter Markt Die Definition des relevanten Marktes ist nicht nur für eine Beurteilung des Artikels 86 erforderlich, sondern auch, um die ausschließliche Lizenz im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 und insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellt sind. (29) Die relevanten Märkte, auf denen Tetra Wettbewerber ist, sind: erstens der Markt für die Lieferung von Maschinen mit der Technik für die Sterilisierung von Kartons, die für das Abfuellen UHT-behandelter Flüssigkeiten unter aseptischen Bedingungen verwendet werden können, und zweitens derjenige für die Lieferung der Kartons für diese Maschinen. Aus den im Sachverhalt dargelegten Gründen bestehen auf dem Maschinenliefermarkt höhere Eintrittsbeschränkungen, so daß dieser den Schlüssel für den Eintritt in den Markt für Kartons darstellt. Der Grossteil der Kartons für aseptische oder frische Flüssigkeiten (fast 90 %) wird für Milch oder Milcherzeugnisse verwendet. Die Frage, inwieweit aseptische Milchkartons und Frischmilchkartons und ihre Verpackungsmaschinen gegenseitig austauschbar sind und inwieweit sie durch andere Formen der Milchverpackung und die dazugehörigen Maschinen (nur Glas- und Plastikflaschen sind von Bedeutung) ersetzt werden können, müssen geprüft werden, um sicherzustellen, daß der relevante Markt einwandfrei abgegrenzt wurde. (1) Tetra beginnt mit der Vermarktung von »ziegelsteinförmigen" Kartons mit Ziehlaschen, um das Aufschneiden zu vermeiden. (2) Fruchtsäfte mit einer Regalverweildauer von mehreren Monaten können auch durch ein »Heissabfuell"-Verfahren in Kartons mit Aluminiumbeschichtung verpackt werden. Der Saft wird erhitzt, jedoch auf eine niedrigere Temperatur als bei UHT-Milch, und direkt in Kartons verpackt. Eine komplette Sterilisierung der Kartons ist nicht erforderlich, und eine Regalverweildauer von mehreren Monaten wird durch die Verbindung des Heissabfuell-Verfahrens und die natürliche Säure und Erhaltungsqualität von Fruchtsäften erreicht. Für diesen Vorgang ist eine Abfuellmaschine mit aseptischem Verfahren erforderlich. Das Know-how für die Herstellung von Heissabfuell-Maschinen erlaubt einem Maschinenhersteller nicht die Herstellung von Milch-Abfuellmaschinen, die mit dem aseptischen Verfahren arbeiten. Milch mit einer langen Regalverweildauer kann nicht mit diesem Heissabfuell-Verfahren hergestellt werden. (1) Mit den für den Verschluß von Giebeldachkartons entwickelten Maschinen können gewöhnlich keine »ziegelsteinförmigen" Kartons verschlossen werden. Sogar für eine Giebeldachkartons herstellende Maschine oder eine ziegelsteinförmige Kartons herstellende Maschine müssen die Kartons im Hinblick auf diese besondere Maschine angepasst werden. (1) Es ist möglich, daß einige dieser Maschinen oder der mit ihnen hergestellten Kartons Tetras Patente in der EWG verletzen würden. Für das Verfahren, mit dem die Maschinen von Tetra und PKL den ziegelsteinförmigen Karton »falten", um ein Dach oder einen Boden zu bilden, besitzen sowohl Tetra als auch PKL das Patent. Für das Dach ist dieses Patent sowohl bei Tetra als auch bei PKL offenbar fast identisch - vgl. Vereinbarungen zwischen Tetra und PKL vom 17. Mai 1978 und vom 16. Dezember 1985. (2) PKL's Lizenznummer (Bowater) wird in Tabelle I berücksichtigt. (3) Dies trifft zu, obwohl für das von Tetra und PKL eingesetzte grundlegende Sterilisierungsverfahren kein Patentschutz mehr besteht. Auch die Austauschbarkeit mit anderen Verpakkungsarten und den dazugehörigen Verpackungsmaschinen für andere Flüssigkeiten als Milch, die in Kartons verpackt werden (in erster Linie Wein, Wasser und Fruchtsäfte) muß geprüft werden, um sicherzustellen, daß der relevante Markt einwandfrei abgegrenzt wurde. Milchverpackung (30) Glasflaschen, Plastikflaschen, Plastiktüten, aseptische Milchkartons sowie Frischmilchkartons sind alle Teil des umfassenden Milchverpackungsmarktes. Jede einzelne Verpackungsform und die dazugehörige Verpackungsmaschine, häufig mit der eigenen Technik, bildet jedoch einen eigenständigen Markt mit den jeweiligen Angebots- und Nachfragebedingungen. Die Märkte für aseptische Milchverpackungsmaschinen und die dazugehörigen Kartons sind aus der Sicht der Wettbewerbspolitik (Prüfung gemäß den Artikeln 85 und 86) relevant, da bewiesen werden kann, daß nur andere Hersteller dieser Erzeugnisse kurzfristig in einen wirksamen Wettbewerb eintreten können. Die Hersteller aseptischer Milchverpackungsmaschinen und der dazugehörigen Kartons erleiden keinen Einbruch ihrer Marktmacht entweder durch - Nachfragesubstitution (die Verbraucher wechseln nicht völlig gleichgültig von UHT-verpackter Milch auf andere Milchsorten über) (1) oder - Angebotssubstitution (die Hersteller verschiedener Milchverpackungsmaschinen können nicht unmittelbar in den Markt für aseptische Verpackungsmaschinen und Kartons ein- treten) (2). FORTSETZUNG DES TEXTES UNTER DOK.NUM: 388D0501.1 Wie später nachgewiesen wird, wird das Fehlen einer Nachfrage- und Angebotssubstitution durch die Tatsache deutlich, daß ein geringes, jedoch deutliches Ansteigen der Preise für aseptische Verpackungen (bzw. Maschinen) weder zu einem umfassenden und unverzueglichen Rückgang der Nachfrage für diese Verpackung (bzw. Maschine) mit einem entsprechenden Anstieg der Nachfrage bei den anderen Verpackungen (bzw. Maschinen) führen wird noch dies einen unverzueglichen Markteintritt neuer Hersteller fördern wird. Aufgrund dieser fehlenden Preisempfindlichkeit sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite für aseptische Kartons und Maschinen können die Hersteller dieser Erzeugnisse unabhängig sowohl von den Verbrauchern als auch von der Herstellern anderer Verpackungsmaterialien und Maschinen handeln. Unter diesen Umständen haben nur Hersteller anderer aseptischer Kartons und Maschinen die Möglichkeit, die umfassende Marktmacht, die die einzelnen Hersteller sonst hätten, wirksam zu bremsen. Der Prüfstein der Elastizität der Preise setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen, die das Ausmaß des relevanten Marktes bestimmen (z.B. physisch oder technisch geeignete Ersatzprodukte; Verbraucherwünsche; Möglichkeit neuer Firmen oder Produkte, leicht in den Markt einzudringen; usw). Wenn ein Hersteller oder Hersteller-Konzern einen so bestimmten relevanten Markt beherrscht, kann man sagen, daß er wirtschaftliche Macht ausüben kann, ohne dabei durch die Drohung von wirklichem und wirksamem Wettbewerb behindert zu sein. Der Gerichtshof hat immer betont, daß es der Grad sei, zu welchem wirtschaftliche Freiheit ausgeuebt werden kann, der die Beherrschung bestimmt (3). Der Prüfstein der Preiselastizität ist nach den Umständen dieses Falles einschlägig für die Wettbewerbsbestimmungen, zumal er eng und logisch damit verbunden ist, zu bestimmen, worin die Beherrschung besteht. Die Gründe, die zu diesen Schlußfolgerungen führen, lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. F e h l e n d e N a c h f r a g e s u b s t i t u t i o n - Auf die einzelnen Milchverpackungsarten und die dazugehörigen Maschinen entfällt nur ein kleiner Teil der Kosten der Einzelhandelspreise der Milch; - die verschiedenen Verpackungsarten und die verschiedenen Milchsorten, mit denen sie im allgemeinen im Zusammenhang stehen, haben unterschiedliche Merkmale, die die Verbraucher veranlassen, sie als durchaus nicht einwandfreie Ersatzprodukte zu betrachten. 2. F e h l e n d e A n g e b o t s s u b s t i t u t i o n - Bei den einzelnen Verpackungsarten und den damit verbundenen Verpackungsmaschinen bestehen unterschiedliche Lieferbedingungen. Die Lieferanten einer Verpackungsart bzw. Verpackungsmaschine haben nicht wirklich die Möglichkeit, sich leicht auf die Herstellung einer anderen Verpackungsart oder Verpackungsmaschine umzustellen (4). - Kostspielige Ausrüstungen in den Molkereien und bei den Vertriebssystemen wären erforderlich, um von einer Milch- und Kartonart auf eine andere überzuwechseln. FEHLENDE NACHFRAGESUBSTITUTION Auf die Verpackungen und die dazugehörigen Maschinen entfällt nur ein kleiner Teil der Milchpreise (31) Alle Milchverpackungsarten ausser Glas-Pfandflaschen, das heisst z.B. aseptische Milchkartons, Frischmilchkartons und Plastikflaschen, haben nur einen verhältnismässig geringen Anteil an den Kosten der Einzelhandelspreise für Milch (unter 10 %). Das gleiche gilt für Glas-Pfandflaschen, wenn diese bei erwartungsgemässer Wiederverwendung nach einem langen Zeitraum amortisiert sind. Deshalb werden selbst erhebliche Änderungen des relativen Preises für diese Milchverpackungen (± 10 %) nicht zu spürbaren Unterschieden des Einzelhandels für die Verbraucher führen (± 1 %). Daraus folgt, daß sogar erhebliche Veränderungen der Verpackungspreise, es sei denn, der Verbraucher betrachtet die verschiedenen Verpackungen und ihren Inhalt als vollständig austauschbar (was nicht der Fall ist - vgl. unten), zu kaum spürbaren Veränderungen der Endnachfrage führen werden. Obwohl keine genauen Zahlen vorgelegt wurden, kann vernünftigerweise angenommen werden, daß die Kosten für die Verpackungsmaschinen, bedingt durch ihre Lebensdauer und die Bedingungen, zu denen sie dem Benutzer geliefert werden, einen sehr viel geringeren Anteil am Einzelhandelspreis für Milch ausmachen als die Kartons selbst. Demzufolge werden sich selbst erhebliche Veränderungen der Maschinenpreise nicht kurz- oder mittelfristig spürbar auf den Preis der Milch für die Verbraucher auswirken. Verschiedene Milchsorten und ihre jeweiligen Verpackungen, die vom Verbraucher nicht als vollständige Ersatzerzeugnisse angesehen werden (32) Es gibt drei verschiedene Arten der Milchbearbeitung: pasteurisierte (für frische Milch), UHT-behandelte und sterilisierte Milch (1). Jede Milchart hat einen anderen Geschmack und andere Haltbarkeitseigenschaften. Frischmilch ist gewöhnlich teurer als die anderen Milchsorten, da sie nicht gelagert werden kann. Sie erfordert deshalb ein sehr schnelles und regelmässiges Verteilungssystem, bei dem stets die Gefahr des Verderbens besteht. Sie wird jedoch allgemein wegen ihres besseren Geschmacks von den Verbrauchern bevorzugt. Haltbar gemachte Milchsorten (UHT und sterilisiert) können zu Zeiten produziert werden, in denen die Milch billiger ist, und in grösseren Mengen für den Verbrauch später zur Verfügung stehen, wenn für die Frischmilch (das Rohmaterial) höhere Kosten aufgewendet werden müssen. Sterilisierte Milch kann länger als UHT-Milch gelagert werden, ist gewöhnlich kostengünstiger als UHT-Milch, wird jedoch allgemein als weniger gut im Geschmack angesehen. Obwohl jede Milchart insofern technisch als angemessenes bzw. akzeptables Ersatzprodukt für die anderen Sorten angesehen werden kann, als es sich um eine Flüssigkeit mit bestimmten Nahrungseigenschaften handelt, sehen die Verbraucher sie wegen des unterschiedlichen Geschmacks und der Haltbarkeitseigenschaften nicht als voll austauschbar an. Die meisten Verbraucher bevorzugen eine bestimmte Milchsorte, und dieser Vorzug ändert sich gewöhnlich nur infolge von Gewohnheitsänderungen oder erheblichen Abweichungen der relativen Verkaufspreise der einzelnen Milchsorten. Selbst wenn verschiedene Milchsorten insofern miteinander konkurrieren, als sie als zum gleichen relevanten Markt gehörig angesehen werden können (was nicht sicher ist), so würde dies nicht bedeuten, daß auch die verschiedenen Verpackungen zu dem gleichen relevanten Markt gehören. Geringe, jedoch deutliche Änderungen des verhältnismässigen Preises der verschiedenen Verpackungen würden nicht ausreichen, um Verlagerungen zwischen den verschiedenen Milchsorten, mit denen sie verbunden sind, zu bewirken, da sich diese Milchsorten absolut nicht einwandfrei austauschen lassen. (33) Zu den einzelnen Milchsorten gehören verschiedene Verpackungsarten: Glasflaschen und Giebeldachkartons und in geringerem Umfang ziegelsteinförmige Kartons für Frischmilch, ziegelsteinförmige Kartons für UHT-Milch und Plastikflaschen und in geringerem Masse Glasflaschen für sterilisierte Milch. Ebenso wie die Austauschbarkeit zwischen den verschiedenen Milchsorten durchaus nicht vollständig gegeben ist, ist die Austauschbarkeit zwischen der gleichen Sorte Milch in verschiedenen Verpackungen ebensowenig perfekt. 1. F r i s c h e M i l c h . Da Glasflaschen zurückgegeben werden müssen, um wirtschaftlich zu sein, ist ein besonderes Verteilungssystem (gewöhnlich Haustürlieferungen) bei einer solchen Verpackungsart erforderlich. Giebeldachkartons werden in erster Linie der im Handel vertriebenen Frischmilch vorbehalten und konkurrieren gewöhnlich nicht unmittelbar mit Glasflaschen (2). Geringe Änderungen des Preises für Flaschenmilch gegenüber Milch in Kartons würden wegen der mit Haustürlieferungen verbundenen besonderen und regelmässigen Dienstleistung keine umfangreichen und unmittelbaren Verlagerungen von einer Milchsorte zur anderen bewirken. Da die Kartons und Flaschen nur einen geringen Anteil am Einzelhandelspreis der Milch ausmachen, wären massive Veränderungen der Kartonpreise gegenüber den Flaschen erforderlich, um wesentliche Preisänderungen bei den Einzelhandelspreisen von Milch zu bewirken. Demzufolge lässt sich nicht sagen, daß Flaschen und Kartons voll austauschbar sind. Fris

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.