Europäische Union

88/501/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag (Sache Nr. IV/31.043 - Tetra Pak I (BTG- Lizenz)) (Nur der englische und französische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31988D0501. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Übernahme angesehen werden. Dieser Erwerb verstärkte nicht nur die beherrschende Stellung von Tetra, sondern hatte auch die sehr spürbare Wirkung der Behinderung oder Verzögerung des Eintritts eines neuen Konkurrenten auf den Markt. 1. Es gab verschiedene andere Unternehmen, die sowohl mit Tetra als auch mit Liquipak bei den Maschinen für die Abfuellung von Frischmilch konkurrierten. Nur Liquipak besaß jedoch die ausschließliche Lizenz für die Sterilisierungstechnik von BTG; durch den Erwerb derselben konnte Tetra ihre bereits vorher vorwiegend beherrschende Stellung im Markt für aseptische Maschinen in dem Umfang verstärken, daß der noch verbleibende Wettbewerb erheblich behindert oder praktisch unmöglich gemacht wird. Die Technik stellt jedoch den Schlüssel für den Eintritt in den Markt für aseptische Milchverpackungsmaschinen dar. Die Kartonsterilisierungstechnik, die den Gegenstand des BTG-Patents darstellt, ist ein wesentliches Element der für die Herstellung aseptischer Milchverpackungsmaschinen erforderlichen Technik. Der Erwerb bestärkte dadurch Tetras marktbeherrschende Stellung im bestehenden Wettbewerb, indem ihre technischen Vorteile gegenüber dem fortbestehenden geringfügigen Wettbewerb verstärkt wurden. Dies ist besonders dann der Fall, wenn sich erweist, daß die BTG-Technologie gegenüber den normalerweise angewandten Sterilisierungsverfahren auf der Grundlage von konzentriertem Wasserstoffperoxyd technische Vorteile bietet. 2. Die Auswirkung dieser Erwerbung auf den Markt war nicht hypothetischer, sondern tatsächlicher Natur. Im gegenwärtigen Falle war das Ergebnis, neue Wettbewerber auszuschließen (insbesondere Elopak, die dabei war, in den Markt einzudringen). Tetra erhöhte daher die Zugangsschranken erheblich bis hin zur Unüberwindlichkeit. Die Wirkung dieser Blockierung oder Verzögerung des Zugangs eines neuen Wettbewerbers ist um so schwerwiegender auf einem Markt wie dem gegenwärtigen, der bereits von Tetra beherrscht wird und wo lediglich ein neuer Wettbewerber im Augenblick die Vormachtstellung von Tetra auf dem Markt herausfordern könnte. 3. Infolgedessen verstärkte Tetra durch den Erwerb der ausschließlichen Lizenz nicht nur seine bereits beträchtliche Vormachtstellung, sondern bewirkte damit auch die Verminderung weiterer Möglichkeiten eines wirksamen Wettbewerbs. Dieses Verhalten ist daher ein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung. Er dauerte solange an, wie Tetra die in Frage stehende ausschließliche Lizenz innehatte. d) Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (48) Der Erwerb der ausschließlichen Lizenz durch Tetra zur Nutzung der BTG-Technik in fast der gesamten EWG hat eine erhebliche Auswirkung auf die Wettbewerbsstruktur im gesamten Gemeinsamen Markt. Potentielle Wettbewerber, insbesondere Elopak, wurden vom Eintritt in den Markt ausgeschlossen, da sie die BTG-Technik nur verwenden durften, wenn Tetra die Gewährung einer Unterlizenz beschlossen hatte. Demzufolge hätten sich die Handelsströme wesentlich anders entwickelt als ohne die Ausschließlichkeit, und potentielle Lizenznehmer wurden daran gehindert, von einem Mitgliedstaat zum anderen tätig zu werden. Wo, wie im vorliegenden Fall, kaum konkurrierende Techniken zur Verfügung stehen und Tetra einen Marktanteil von mehr als 90 % besitzt, war diese Auswirkung auf den Handel und die Wettbewerbsstruktur besonders ernsthaft. Ferner ist zu beachten, daß der Warenfluß zwischen den Mitgliedstaaten erheblich ist. Tetra liefert in den gesamten EG-Bereich Maschinen von der schwedischen Produktionsstätte und vom italienischen Montagewerk. Tetra besitzt Produktionsstätten für Kartonverpackungen in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, im Vereinigten Königreich, Italien, den Niederlanden, Portugal und Spanien zur Belieferung der EWG. PKL und ihr Lizenznehmer im Vereinigten Königreich beliefern die EWG von den Werken in der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich aus. Auf dem Frischmilchsektor vertreibt Elopak die importierten Maschinen in der gesamten EWG, ebenso Kartonverpackungen, allerdings besitzt Elopak dafür weniger Produktionsstätten als Tetra (z.B. beliefert Elopak den gesamten italienischen Markt mit Importen aus anderen Mitgliedstaaten). (1) Fruchtsaft ist wahrscheinlich insofern die einzige Ausnahme, als Kartons einen grossen Anteil an den verwendeten Verpackungen ausmachen, während Glasgefässe die einzige andere Verpackung darstellen. e) Keine objektive Rechtfertigung (49) Unter den Umständen dieses Falles kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Ausschließlichkeit der betreffenden Lizenz objektiv gerechtfertigt ist. Der geringe Schutz, der in diesem Fall möglicherweise erforderlich ist, um Tetra zur Übernahme technischer und kommerzieller Risiken in Zusammenhang mit der Entwicklung und Verbreitung neuer Techniken zu ermutigen, ist für die Überwindung der äusserst ernsthaften Nachteile, die sich durch den Verlust des Wettbewerbs infolge dieser Ausschließlichkeit ergeben, nicht ausreichend. Zusätzlich besteht unter den Umständen dieses Falles, unter denen der Lizenznehmer eine beherrschende Stellung inne hat, weniger Notwendigkeit für exklusiven Schutz, da für den Lizenznehmer keine Verpflichtung besteht, dem Lizenzgeber jegliche Verbesserung in der Technologie zurückzuerteilen. Folglich kann der Lizenznehmer sämtliche Verbesserungen und Veränderungen in Exklusivität behalten. (50) B e s c h r ä n k t e k o m m e r z i e l l e R i s i k e n Tetra ist in dem den Gegenstand der Lizenz darstellenden Tätigkeitsbereich, der sich durch besonders hohe Eintrittsschranken ausweist, das beherrschende Unternehmen. Das Unternehmen liefert seit 1961 aseptische Milchverpackungsausrüstungen und setzt ihr aseptisches »Brik"-System seit 1969 ab. Tetra sind die Bedürfnisse sämtlicher Verbraucher und Märkte in dem verhältnismässig ausgereiften Milchverpackungsmarkt sehr gut bekannt. Selbst mit der Ausbreitung der aseptischen Kartonverpackungen auf Spezialprodukte oder Lebensmittel oder der Verwendung eines aseptischen Systems bei ihren Giebeldachkartons Tetra Rex verfügt Tetra über ausreichende kommerzielle Erfahrung als weltweit führendes Unternehmen, so daß eine ausschließliche Lizenz nicht wesentlich für sie ist, um beschränkte kommerzielle Risiken zu tragen, die beim Inverkehr bringen von Maschinen mit der neuen BTG-Technik möglicherweise entstehen könnten. Andere Unternehmen hätten jedoch wahrscheinlich aufgrund ihrer fehlenden Vertrautheit mit diesem Bereich gewisse kommerzielle Risiken bei der Vermarktung dieses neuen Erzeugnissen. (51) Ü b e r w u n d e n e t e c h n i s c h e R i s i k e n Als der NRDC der Liquipak-Gruppe eine Lizenz für das neue aseptische Verfahren erteilte, besaß diese Gruppe nur Erfahrung im Bereich von Maschinen für das Abpacken frischer Flüssigkeiten in Kartons. Erhebliche Forschungs- und Entwicklungsbemühungen mit der Unterstützung von Elopak waren für den Versuch erforderlich, eine in einer Molkerei ausreichend leistungsfähige Maschine herzustellen. Diese Arbeiten mit den dazugehörenden Risiken und Kosten hatten zu der verbesserte 820A geführt, als Tetra die Übernahme vollzog. Selbst wenn weitere Entwicklungen des BTG-Sterilisierungsverfahrens erforderlich sind, wie Tetra anführt, hat Liquipak während dieser Entwicklungsarbeiten erhebliches Know-how erworben. Dieses Know-how steht Tetra nun zur Verfügung, und es würde ihr einen erheblichen zeitlichen Vorteil gegenüber künftigen Lizenznehmern einräumen, die möglicherweise mit Entwicklungsarbeiten an der BTG-Technik beginnen würden, sofern weitere Lizenzen möglich wären. Angesichts dieses erheblichen Zeitvorsprungs und der Tatsache, daß bereits umfangreiche Entwicklungsarbeiten unternommen wurden, sind die möglicherweise für Tetra verbleibenden technischen Risiken nicht ausreichend, eine ausschließliche Lizenz mit ihren äusserst negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb zu rechtfertigen. Ausserdem besitzt Tetra selbst eine lange und umfangreiche Erfahrung bei der Herstellung aseptischer Maschinen und ist so auch bei der Anwendung des neuen BTG/Sterilisierungsverfahrens mit der Art der möglicherweise auftretenden technischen Schwierigkeiten vertraut und besitzt hierin Erfahrung. Darüber hinaus braucht Tetra in diesem Fall keinen Schutz vor dem Lizenznehmer, der die patentierte Technik keinesfalls nutzen kann, da sich seine Rolle auf die Verbreitung der Technik beschränkt. Tetra braucht auch nicht vor anderen potentiellen Lizenznehmern (sofern andere Lizenznehmer zugelassen würden) geschützt zu werden, da ausser PKL kein Unternehmen nennenswerte praktische Erfahrung mit Maschinen für die Abfuellung von Kartons nach einem aseptischen Verfahren hat. (52) Im Zusammenhang damit, ob der durch die Ausschließlichkeit gewährte Schutz tatsächlich erforderlich ist, um Lizenznehmer zu ermutigen, künftige kommerzielle oder technische Risiken zu tragen, ist darauf hinzuweisen, daß sich Elopak mit einer nicht ausschließlichen Lizenz einverstanden erklärt hatte. Elopak vertritt weiterhin die Auffassung, daß das BTG-Sterilisierungsverfahren ausreichend entwickelt ist und daß sie das Problem der Einbeziehung dieser Technik in eine zuverlässige Maschine ohne grössere Schwierigkeiten lösen könnte. Elopak selbst betrachtete die verbesserte 820A von Liquipak zumindest für eine beschränkte kommerzielle Nutzung als einsatzbereit. IV. Artikel 85 Absatz 1 und die Rücknahme der in der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 vorgesehenen Freistellung (53) Die Kommission ist aus den weiter unten aufgeführten Gründen der Auffassung, daß die Ausschließlichkeit der Lizenz vom Zeitpunkt des Erwerbs an bis zum Verzicht auf sie durch Tetra unter Artikel 85 Absatz 1 fällt. Da die ausschließliche Lizenz keine über die in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission hinausgehenden Beschränkungen enthielt, die Gegenstand der Bestimmungen des Artikels 9 derselben sind, hätte die automatisch in dieser Verordnung vorgesehene Freistellung während des Ausschließlichkeitszeitraums Anwendung gefunden. Da die Kommission jedoch die Auffassung vertritt, daß nach dem Erwerb der ausschließlichen Lizenz durch Tetra die Voraussetzungen des Artikel 85 Absatz 3 nicht mehr erfuellt waren, hätte sie aus den weiter unten aufgeführten Gründen ihre Absicht, die Freistellung gemäß Artikel 9 der obengenannten Verordnung zurückgenommen, wenn die Ausschließlichkeit nicht aufgegeben worden wäre. Tetra hat nun aufgrund des Eingreifen der Kommission vollständig auf die Ausschließlichkeit der in Frage stehenden Lizenz verzichtet, und BTG hat ihre Bereitschaft angedeutet, diese Lizenz als nicht ausschließlich anzusehen. Jede Rücknahme einer Freistellung könnte auch nur mit dem Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission Wirkung entfalten. Dennoch ist es, um eines besseren Verständnisses dieses Falles und der in ihm eingenommen Haltung der Kommission wegen, notwendig, die Gründe anzugeben, warum die Ausschließlichkeit unter Artikel 85 Absatz 1 fällt und warum Artikel 85 Absatz 3 nicht anwendbar ist. a) Artikel 85 Absatz 1 (54) Sowohl Tetra als auch BTG sind Unternehmen, die unter Artikel 85 Absatz 1 fallen. Die Ausschließlichkeit der Lizenz fiel unter Artikel 85 Absatz 1, da sie sowohl BTG an der eigenen Nutzung der Technik hinderte als auch daran, anderen Unternehmen, die sich möglicherweise für diese Technik interessierten, Lizenzen zu erteilen. Es handelt sich hierbei um eine sehr ernste Wettbewerbsbedrohung sowohl aufgrund der äusserst konzentrierten Marktstruktur als auch der Tatsache, daß die Fähigkeit zum Bau einer annehmbaren Maschine (für die eine Sterilisierungstechnik von wesentlicher Bedeutung ist) den Schlüssel für den Eintritt in diesen durch besonders hohe Schranken gekennzeichneten Markt darstellt. Der Erwerb von Liquipak sowie der Lizenz hat zumindest Elopaks Bemühungen um einen Markteintritt erheblich verzögert. (55) Die Umstände dieses Falls sind nicht vergleichbar mit denen der Rechtssache Hybridmais, in der der Gerichtshof entschied, daß eine offene ausschließliche Lizenz möglicherweise nicht unter Artikel 85 Absatz 1 fällt, wenn sie die Einführung und den Schutz einer neuen Technik in einem Vertragsgebiet betrifft, in dem diese Technik nicht bekannt ist (1). In dem genannten Fall stellte der Lizenznehmer das Erzeugnis vorher nicht her und brauchte den Schutz vor dem erfahrenen Lizenzgeber, wenn er die erheblichen technischen und kommerziellen Risiken tragen sollte, die mit der Entwicklung des lizenzierten Erzeugnisses verbunden waren. Im vorliegenden Fall ist Tetra ein beherrschendes Unternehmen, und es ist undenkbar, daß BTG die Nutzung der betreffenden Technik auch nur in Betracht ziehen konnte. Der von Tetra für die Übernahme der technischen und kommerziellen Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung der neuen Technik als erforderlich angesehene Schutz ist ausserdem nicht ausreichend, um die durch den Wettbewerbsverlust entstandenen Nachteile auszugleichen. Das beschränkte Ausmaß der von Tetra übernommenen kommerziellen und technischen Risiken wurde bereits beschrieben. (56) Ausserdem bestand im Maissaat-Fall ein wichtiges Element der Begründung des Gerichtshofs für die Ausklammerung der offenen ausschließlichen Lizenz vom Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 darin, daß ein solcher Schutz für die Förderung sowohl des Interbrand-Wettbewerbs als auch des Intrabrand-Wettbewerbs erforderlich war. Unter den Umständen des vorliegenden Falls, in dem Tetra ein beherrschendes Unternehmen ist und die Eintrittsschranken besonders hoch sind, bewirkt die Ausschließlichkeit nicht eine Förderung, sondern eher Verhinderung sowohl des Interbrand- als auch des Intrabrand-Wettbewerbs. Der Interbrand-Wettbewerb wird beeinträchtigt, da Tetras Konkurrenten (insbesondere Elopak) an der Verwendung der Technik zwecks Markteintritt gehindert werden. Der Intrabrand-Wettbewerb wird beeinträchtigt, da keine weiteren Lizenzen erteilt werden können und der Lizenzgeber das Erzeugnis selbst nicht herstellen kann, wodurch Paralleleinfuhren unmöglich werden. (57) So wird ein echter Wettbewerb, den der Gerichtshof durch die Ausklammerung der offenen ausschließlichen Lizenzen aus dem Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 zu fördern beabsichtigte, durch die Bestimmungen über die Ausschließlichkeit in diesem Fall, in dem eine Tendenz zur Ausschaltung des Wettbewerbs besteht, beeinträchtigt. Unter Bedingungen, bei denen die Ausschließlichkeit zur Förderung des Wettbewerbs erforderlich ist, fällt diese Ausschließlichkeit möglicherweise nicht unter Artikel 85 Absatz 1. Unter anderen Marktbedingungen, bei denen sie dem Wettbewerb abträglich ist, muß sie jedoch unter Artikel 85 Absatz 1 fallen (2). Schließlich hat sie erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (siehe Ziffer 48). b) Artikel 85 Absatz 3 (58) Die Kommission kann die in der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 vorgesehene Freistellung dann zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellt sind und insbesondere, wenn die lizenzierten Erzeugnisse oder Dienstleistungen, bei denen lizenzierte Verfahren verwendet werden, im Lizenzgebiet keinem echten Wettbewerb seitens gleicher Erzeugnisse oder Dienstleistungen beziehungsweise von Erzeugnissen oder Dienstleistungen unterworfen sind, die von den Benutzern als ihrer Merkmale, Preise und bestimmungsmässigen Verwendung nach gleichwertig angesehen werden. In diesem Fall hat Tetra aufgrund der oben beschriebenen beherrschenden Stellung und insbesondere ihres Marktanteils für aseptische Milchverpackungsmaschinen und Kartons, die Möglichkeit, den Wettbewerb bei einem wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auszuschalten. (59) Aufgrund dieser Ausschaltung des Wettbewerbs bei einem wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ist ausserdem schwer ersichtlich, wie die Verbraucher angemessen oder überhaupt an dem entstehenden Gewinn beteiligt werden sollen. Ausserdem besteht die Möglichkeit, daß die Konzentration der Marktmacht in Tetras Händen die Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung und die Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts beeinträchtigt. Dies sind Bedingungen, die sich gewöhnlich in einem wettbewerbsintensiven Umfeld bestens entwickeln. Darüber hinaus ist bei den Umständen des vorliegenden Falls schwer ersichtlich, auf welche Weise die ausschließliche Lizenz für die Erreichung eines objektiven Vorteils unerläßlich ist. Schließlich gibt es in diesem Fall wie oben (Ziffern 49 bis 52) bemerkt, keine objektive Rechtfertigung für eine Ausschließlichkeit. V. Schlußfolgerungen Artikel 86 (60) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß Tetra zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liquipak-Gruppe und des Übergangs der Lizenz auf sie bei der Herstellung von Maschinen mit einer Technik für die Sterilisierung von Kartons zur Abfuellung von UHT-behandelten Flüssigkeiten unter aseptischen Bedingungen, einschließlich insbesondere Milch, eine beherrschende Stellung auf dem EG-Markt inne hatte. Tetra nutzte ihre beherrschende Stellung durch den Erwerb der ausschließlichen Lizenz mißbräuchlich aus, durch die ihre bereits beherrschende Stellung noch verstärkt wurde. Weiterhin wurde der vorhandene Wettbewerb geschwächt und der Beginn neuen Wettbewerbs noch mehr erschwert. Dieser Mißbrauch dauerte an, bis Tetra auf sämtliche Ausschließlichkeitsansprüche verzichtete. Artikel 85 Absatz 1 (61) Auf der Grundlage der vorstehend genannten Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, daß die in der Lizenz zwischen NRDC und Novus Corp vom 27. August 1981 enthaltenen Ausschließlichkeitsbestimmungen, insoweit als sie sich auf dem Gemeinsamen Markt auswirkten, zumindest vom Zeitpunkt der Vereinbarung über die Übertragung dieser Lizenz an Tetra bis zum Verzicht Tetras auf sämtliche Ausschließlichkeitsansprüche in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 fielen. Hätte Tetra nicht alle Ansprüche auf diese Ausschließlichkeit aufgegeben, würde die Kommission, in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84, die Vorteile dieser nach der Verordnung vorgesehenen Ausnahme zurücknehmen, da die für eine solche Ausnahme gemäß Artikel 85 Absatz 3 erforderlichen Bedingungen nicht gegeben waren. VI. Beendigung des Verstosses und Vorbehaltung des Rechts, weitere Maßnahmen zu treffen (62) Auch wenn Tetra auf jegliche Ausschließlichkeit der fraglichen Lizenz verzichtet und BTG angekündigt hat, in Verhandlungen über nicht ausschließliche Lizenzen sowohl mit Tetra als auch mit Elopak zu stehen, hält sich die Kommission für verpflichtet - unter Berücksichtigung der folgenden Gründe - in diesem Fall eine Entscheidung zu erlassen (1). 1. Tetra verhielt sich besonders mißbräuchlich nach Artikel 86 und verstieß gegen Artikel 85 Absatz 1 zusammen mit BTG auf eine Weise, die auch nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden könnte. Die Verletzung der Wettbewerbsregeln wurde erst abgestellt, als sich Tetra aufgrund des Vorgehens der Kommission im Rahmen von offiziellen Ermittlungen zu der Änderung ihres Verhaltens veranlasst sah. 2. Wenn nicht feststuende, daß die Verletzungen der Wettbewerbsregeln relativ neuartig wären, hätte die Kommission Tetra für dieses Verhalten eine Geldbusse auferlegt. Die Kommission ist der Ansicht, daß eine formelle Entscheidung zu diesem Punkt ihre Haltung klarstellen kann; so kann nicht nur Tetra von ihrem Vorgehen abgehalten werden, sondern auch andere Unternehmen, die ähnliche Verhaltensweisen beabsichtigen könnten. 3. Auch wenn Tetra willens ist, auf eine Ausschließlichkeit zu verzichten, verneint sie aber nach wie vor, die beherrschende Marktstellung zu besitzen bzw. diese mißbraucht zu haben oder auf irgendeine Weise gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen zu haben, welche nicht genehmigt werden könnte. BTG hat ausserdem erklärt, daß nach wie vor die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz bevorzugt werde. Somit ist die Entscheidung notwendig, um sicherzustellen, daß die Auschließlichkeit von den Parteien nicht doch wieder hergestellt wird, als auch, um die eindeutige Haltung der Kommission zu ähnlichen Verhaltensweisen aufzuzeigen. 4. Ferner hat die Kommission das rechtliche Interesse von Elopak zu berücksichtigen, die einen Antrag gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 gestellt hat. Ebenso haben weitere mögliche Wettbewerber Interesse an einer Rechtssicherheit, wie sie von einer derartigen Entscheidung der Kommission ausgeht. (63) Darüber hinaus behält die Kommission sich jedoch das Recht vor, Tetras umfassendes Geschäftsverhalten auf den Märkten für Milchkartons (sowohl Frischmilchabfuellung als auch aseptische Abfuellung) und Verpackungsmaschinen (für die genannten Abfuellarten) weiter nachzuprüfen, um festzustellen, ob Tetra weitere Verstösse gegen Artikel 85 oder Artikel 86 begangen hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Erwerb der Ausschließlichkeit der am 27. August 1981 zwischen dem NRDC und Novus Corp. abgeschlossenen Lizenz durch Tetra Pak Rausing SA durch den Kauf des Liquipak Konzerns stellt, insoweit als dieser Erwerb Auswirkungen innerhalb der EWG hat, vom Zeitpunkt des Erwerbs bis zum Verzicht auf diese Ausschließlichkeit einen Verstoß gegen Artikel 86 dar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Tetra Pak Rausing SA, 70, avenü Général Guisan, PO Box 181, CH-1009 Pully/Lausanne, c/o Tetra Pak Italiana SpA, Via Delfini 1, I-41100 Modena. Brüssel, den 26. Juli 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) Nungesser gegen Kommission, Rechtssache 258/78, Slg. EuGH (1982), S. 2015. (2) Diese Argumentation steht im Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs in anderen Bereichen, z. B. selektiver Vertrieb (SABA I und II - Metro gegen Kommission, Rechtssache 26/76, Slg. EuGH 1977, S. 1875 und Metro-SG-Großmärkte GmbH & Co. KG, Fall 75/84, Urteil vom 22. 10. 1986 noch nicht veröffentlicht, wo unter bestimmten Marktbedingungen der selektive Vertrieb nicht unter Artikel 85 Absatz 1 fällt bzw. jedoch unter anderen Umständen in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 fallen kann. (1) Vgl. Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) gegen Kommission, Rechtssache 7/82, Slg. 1983, S. 483. ANHANG Tabelle 1 1985 verkaufte Kartons (in Millionen Verpackungen) 1.2,3.4,5 // // // // // Aseptisch // Nicht aseptisch 1.2.3.4.5 // // Tetra // Sonstige // Tetra // Sonstige // // // // // // Belgien/Luxemburg // 502 // 100 // 21 // 50 // (%) // (83,4) // (16,6) // (29,6) // (70,4) // Dänemark // 237 // - // 343 // 650 // (%) // (100,0) // // (34,5) // (65,5) // Frankreich // 2 916 // 200 // 253 // 200 // (%) // (93,6) // (6,4) // (55,8) // (44,2) // Bundesrepublik Deutschland // 3 262 // 750 // 793 // 1 100 // (%) // (81,3) // (18,7) // (41,9) // (58,1) // Griechenland // 66 // 50 // 10 // 50 // (%) // (56,9) // (43,1) // (16,7) // (88,3) // Irland // 15 // 50 // 337 // 150 // (%) // (23,1) // (76,9) // (69,2) // (30,8) // Italien // 2 756 // 50 // 1 288 // 400 // (%) // (98,2) // (1,8) // (76,3) // (23,7) // Niederlande // 269 // 200 // 379 // 800 // (%) // (57,4) // (42,6) // (32,1) // (67,9) // Portugal // 539 // - // 20 // - // (%) // (100,0) // // (100,0) // // Spanien // 1 408 // - // 127 // 100 // (%) // (100,0) // // (55,9) // (44,1) // Vereinigtes Königreich // 1 108 // 200 // 821 // 1 200 // (%) // (84,7) // (15,3) // (40,6) // (59,4) // // // // // // EWG insgesamt // 13 078 // 1 600 // 4 392 // 4 700 // (%) // (89,1) // (10,9) // (48,3) // (52,7) // // // // // Quelle: Tetra Tabelle 2 Vermietete oder verkaufte Verpackun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.