Europäische Union

88/501/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag (Sache Nr. IV/31.043 - Tetra Pak I (BTG- Lizenz)) (Nur der englische und französische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31988D0501 88/501/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag (Sache Nr. IV/31.043 - Tetra Pak I (BTG- Lizenz)) (Nur der englische und französische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 272 vom 04/10/1988 S. 0027 - 0046 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag (Sache Nr. IV/31.043 - Tetra Pak I (BTG-Lizenz)) (Nur der englische und der französische Wortlaut sind verbindlich) (88/501/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrages - (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 (2) über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen, geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 9, im Hinblick auf die von der Elopak-Gruppe am 27. September 1983 und am 23. und 26. Juni 1986 bei der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Anträge auf Feststellung, daß die Tetra-Gruppe gegen die Artikel 85 und 86 verstossen hat, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 24. Februar 1987, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nach der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung von Beteiligten und Dritten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (3) an die beteiligten Unternehmen ergangenen Aufforderung, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: A. SACHVERHALT a) Die Parteien Die Tetrapak-Gruppe (1) Die Tetrapak-Gruppe (Tetra) ist eine der weltweit führenden Unternehmensgruppen für die Herstellung von Kartons für fluessige Lebensmittel (insbesondere Milch) und die Anlagen und Verfahren für die Abfuellung dieser Kartons. Im Jahre 1985 hatte Tetra weltweit einen Umsatz von etwa 2 Milliarden ECU. Davon entfiel etwa die Hälfte auf die EWG. Tetra stellt Kartons für die Verpackung von Flüssigkeiten her, die sowohl in frischem Zustand als auch nach einem aseptischen Verfahren abgefuellt werden. Die Gruppe verfügt ausserdem über ihre eigene Technik für die sowohl mit dem frischen als auch mit dem aseptischen Verfahren arbeitenden Abfuellmaschinen, die sie selbst herstellt. Ausserdem vertreibt sie Maschinen für bestimmte Abfuellmaschinenhersteller, die mit frischen Flüssigkeiten arbeiten. Bei UHT-Maschinen ist ihre Stellung besonders stark, da sie zu den ersten Unternehmen gehörte, die die Verfahren für die aseptische Verpackung von Flüssigkeiten entwickelten und solche Erzeugnisse herstellten und verkauften. Tetra liefert aseptische Verpackungsanlagen seit 1961 und ihr aseptisches System für »ziegelsteinförmige" Kartons seit 1969. (2) Tetra ist schwedischen Ursprungs, verfügt jetzt jedoch über weltweite Beteiligungen. Die Gruppenpolitik wird von der Tetra Pak Rausing SA (Pully) in der Schweiz koordiniert. In der EWG besitzt Tetra in allen Mitgliedstaaten ausser Griechenland und Luxemburg umfangreiche Tochtergesellschaften für die Herstellung und den Vertrieb ihrer Produkte. Tetra hat die Liquipak-Gruppe erworben und besaß das Einverständnis der British Technology Group, daß ihr die Lizenz zwischen dem National Research and Development Council und Liquipak International BV übertragen wird (siehe unten). Die Elopak-Gruppe (3) Die Elopak-Gruppe ist norwegischen Ursprungs und produziert und verkauft in Europa, aber auch in Afrika und dem Nahen Osten, Kartons, die in der Milch- und Nahrungsmittelindustrie für Verpackungs- und Verteilungszwecke verwendet werden. Ferner liefert und installiert sie Systemanlagen für die Abfuellung, die Verpackung und den Transport der Kartons. 1987 hatte sie einen weltweiten Umsatz von 300 Millionen ECU. Bis vor kurzem stellte Elopak die Abfuellmaschinen nicht selbst her, sondern betätigte sich als Vertriebsunternehmen für bestimmte Abfuellmaschinenhersteller (einschließlich unter anderem Liquipak). Sie erwarb vor kurzem Purepak, die für Verpackungsmaschinen zuständige Abteilung von Ex-cello (USA), für die sie den Vertrieb der mit frischen Waren arbeitenden Abfuellmaschinen übernahm. Purepak hat ebenfalls versucht, Verpackungsmaschinen zu entwickeln, die mit dem aseptischen Verfahren arbeiten. Obwohl Elopak hauptsächlich Kartons für Frischmilch liefert, war sie mit Liquipak eine Vertriebsvereinbarung für Maschinen eingegangen, die UHT-behandelte Milch nach einem aseptischen Verfahren abfuellen. British Technology Group (BTG) (4) BTG ist ein in öffentlicher Hand befindliches Selbstfinanzierungsunternehmen, dessen für das vorliegende Verfahren maßgebliche Hauptaufgabe darin besteht, die Ergebnisse der staatlichen Forschung der Industrie im Vereinigten Königreich und anderswo über Lizenzverfahren für die kommerzielle Nutzung zur Verfügung zu stellen. Bezueglich dieser Aufgaben hat BTG die Tätigkeit des National Research and Development Council (NRDC) übernommen, der der Lizenzgeber der Lizenz war, um die es im vorliegenden Fall geht. BTG ist auf kommerzieller Basis tätig. Die Liquipak-Gruppe (5) Die Liquipak-Gruppe ist auf die Entwicklung und Herstellung von Abfuellanlagen für fluessige Lebensmittel spezialisiert und gehörte bzw. wurde direkt oder indirekt kontrolliert von der Allpak-Gruppe (Kanada) und einem privaten einzelnen, die beide aktiv auf dem Gebiet der Verpackung generell tätig sind. 1986 erwarb Tetra Liquipak International Inc. (St. Paul, Minnesota, USA), die Kartonabfuellmaschinen herstellte und in den Verkehr brachte. Bei dieser Transaktion erwarb Tetra ausserdem a) Liquipak International BV (Niederlande) (mit Filialen in der Schweiz und England), die sich mit Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit Abfuellanlagen für fluessige Lebensmittelerzeugnisse beschäftigt und der die betreffende Lizenz im Jahre 1983 erteilt worden war, und b) Pak Center Limited (Vereinigtes Königreich), die in erster Linie technische Dienstleistungen für die Liquipak-Gruppe erbringt. Tetra erwarb dagegen nicht Novus Corp NV (Niederländische Antillen), die Teil der Liquipak-Gruppe und ursprünglicher Inhaber der Lizenz des NRDC gewesen war, um die es in diesem Verfahren geht. Novus Corp hatte ihre Lizenz jedoch 1983 an die Gesellschaften abgegeben, die Tetra anschließend erwarb. b) Die Lizenz, die Übernahme und die Abtretung (6) Mit Wirkung vom 27. August 1981 räumte der NRDC Novus Corp (einem Mitglied der Liquipak-Gruppe) eine Lizenz für die Patente und das Know-how für das weiter unten beschriebene Abfuellverfahren ein. Die Lizenz hat in den Ländern, in denen die Patente erteilt wurden, die gleiche Geltungsdauer wie die Patente, auf denen sie basiert. Patente, die im Jahre 2 000 ablaufen werden, wurden bisher innerhalb der EWG in Irland, Spanien und Belgien erteilt, sowie ausserhalb der EWG in Australien, Kanada, Indien, Japan und den Vereinigten Staaten. Ein Patentantrag wurde in Italien gestellt, während in Dänemark, Luxemburg, Portugal oder Griechenland keine Patentanmeldungen vorgenommen wurden. Im Rahmen des Europäischen Gemeinschaftspatentübereinkommens wurden ausserdem Anträge für das Vereinigte Königreich, Österreich, Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland, die Niederlande, die Schweiz und Schweden gestellt. Obwohl Einwände gegen das Patent bestehen, wurde der Fall dem Patentamt noch nicht vorgelegt. Die Anträge in den Vereinigten Staaten und Japan dagegen wurden bereits geprüft und genehmigt. Die BTG hält deshalb die Aussichten für die Genehmigung des Europäischen Patentantrags für günstig. Die vom NRDC erteilte Lizenz ist ausschließlich und läuft bis zum 27. August 1988. Man kam jedoch überein, daß der Lizenzgeber einem Antrag auf Verlängerung der Ausschließlichkeit zustimmen würde, wenn der Lizenznehmer die grösstmöglichen Anstrengungen unternommen hat, um der Nachfrage nachzukommen, und wenn eine solche Verlängerung nicht gegen Artikel 85 verstösst. Der NRDC behielt sich das Recht vor, die Lizenzbedingungen im Falle einer Übernahme des Lizenznehmers, die möglicherweise gegen das öffentliche Interesse wäre, erneut zu prüfen. Im Rahmen der Lizenz bestand das Recht, Unterlizenzen einzuräumen. Für den Verkauf der lizenzierten Erzeugnisse sind Gebühren in Höhe von 1,05 % zu zahlen, wobei jährlich ein fester Mindestbetrag fällig ist. Ein niedrigerer Festbetrag ist während aller nicht ausschließlicher Zeiträume zahlbar. Wird dieser Mindestbetrag nicht entrichtet, steht dem Lizenzgeber das Recht zur Beendigung der Lizenz zu. (7) Mit Schreiben vom 3. Oktober 1986 erhob BTG als Nachfolger des NRDC keine Einwände gegen den Übergang der Lizenz auf Tetra im Anschluß an ihren Erwerb der Liquipak International. Nach dem genannten Schreiben konnte Tetra die obengenannte Übernahme abschließen. Mit gleichem Schreiben wurde ausserdem angekündigt, daß Erörterungen unter anderem über die Verlängerung der Ausschließlichkeit der Lizenz nach ihrem Ablauf im Jahre 1988 stattfinden würden (1). (8) Mit Schreiben vom 26. November 1987, d. h. nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission (3. März 1987), und nach der Anhörung (25. Juli 1987) teilte Tetra der Kommission mit, daß sie beschlossen habe, auf alle Forderungen nach Ausschließlichkeit der betreffenden Lizenz mit der BTG zu verzichten und daß keine weitere Ausschließlichkeit für die Zeit nach dem 27. August 1988 vereinbart werde. Mit Schreiben vom 22. April 1988 teilte BTG mit, daß sie Verhandlungen mit Elopak und Tetra aufgenommen habe, mit dem Ziel, nichtausschließliche Lizenzen einzuräumen. Jedoch obwohl Tetra als auch BTG ihre Bereitwilligkeit ausdrückten, auf eine ausschließliche Lizenz zu verzichten, war dies nicht der von ihnen gewünschte Gang der Dinge. Vielmehr hätten beide lieber eine ausschließliche Lizenz gewünscht. Es wurde zum Ausdruck gebracht, daß diese Änderung nur aufgrund der von der Kommission zum Ausdruck gebrachten Einstellung in den Beschwerdepunkten vorgenommen wurde. Darüber hinaus ist Tetra nach wie vor der Meinung, daß sie keine beherrschende Stellung hat, keinen Mißbrauch gemäß Artikel 86 begangen, nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen hat, und deshalb in den Genuß der nach der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 eingeräumten Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 85 Absatz 3 kommen müsse (siehe die rechtliche Würdigung im folgenden). c) Technologischer Hintergrund (9) Bei der patentierten Technologie des NRDC handelt es sich um ein weiter unten (Ziffer 13) beschriebenes Sterilisierungsverfahren. Im Rahmen dieser Lizenz konnte Tetra nun die Technologie für die Herstellung, das Abfuellen, den Verschluß, die Verwendung, den Verkauf oder die sonstige Verwendung beschichteter aseptischer Papier- und/oder Kartonverpackungen (nachstehend Kartons genannt) für Milch oder Fruchtsäfte oder sonstige Lebensmittel oder Getränke tatsächlich auf einer ausschließlichen Grundlage nutzen und weiterentwickeln (2). (10) Da der Hauptanteil der in Kartons verpackten Flüssigkeiten oder Lebensmittel auf Milch entfällt (rund 90 % der Kartons sind für Milcherzeugnisse bestimmt), konzentriert sich die Beschreibung des Produktmarktes und der damit verbundenen Technologien auf die Lage im Milchsektor. Sofern sich das Erzeugnis oder die Technologie für andere Flüssigkeiten, insbesondere Fruchtsäfte oder Lebensmittel, wesentlich unterscheiden, wird darauf hingewiesen. Milch (in Kartons) wird gewöhnlich auf zweierlei Weise verkauft, entweder pasteurisiert (frisch) oder UHT-behandelt (d. h. keimfrei), die beide weiter unten beschrieben werden. Eine Beschreibung beider Arten ist für das Verständnis der betreffenden Technologie und für eine Abgrenzung des relevanten Marktes erforderlich. In beiden Fällen werden die Kartons aus Pappe verschiedener Gewichte und Dicke je nach der erforderlichen Spezifikation hergestellt. Es ist darauf hinzuweisen, daß der Karton gewöhnlich weniger als 10 % des Verkaufspreises der Milch in Kartons darstellt und bei den anderen in Kartons verpackten Flüssigkeiten, die gewöhnlich teurer sind als Milch, sogar noch weniger. (11) Pasteurisierte bzw. Frischmilch In diesem Fall werden die Kartons mit Polyäthylen beschichtet. Der Grossteil der pasteurisierten Milch in Kartons wird in leicht zu öffnenden »Giebeldachkartons" verkauft, ein Verfahren, bei dem ein Ausgießverschluß entsteht. Ein Teil der pasteurisierten Milch wird auch in »ziegelsteinförmigen" Behältnissen verkauft (siehe Beschreibung weiter unten). Die Abfuellmaschine formt die einzelnen Flachhülsen, fuellt diese mit der pasteurisierten Milch (3) und verschließt den Karton. Tetras ziegelsteinförmige Behältnisse werden eher in fortlaufenden Rollen als in Form einzelner Kartonhülsen geliefert. Tetra ist auch damit beschäftigt, ihre Rex-Serie der Giebeldachkartons dahin gehend zu entwickeln, daß diese in fortlaufenden Rollen wie ihre Tetrabrik (siehe unten) geliefert werden können. Obwohl die Sauberkeit ganz offenbar von Bedeutung ist, ist nicht das gleiche Maß an aseptischen Bedingungen und Vor-Sterilität der Kartons wie bei UHT-Milch erforderlich. Die auf diese Weise abgefuellte pasteurisierte Milch hat eine Regelverweildauer von mehreren Tagen. (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 15. (3) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) Elopak hat im Jahre 1982 zwei Unterlizenzen von Novus erhalten zur Nutzung des patentierten Verfahrens auf den Maschinen von Liquipak, die von Elopak vertrieben werden. Zwischen Tetra und Elopak ist strittig, ob diese Unterlizenzen nicht bereits ausgelaufen sind mit dem Abschluß der Vertriebsverträge zwischen Liquipak und Elopak. Da diese Lizenzen lediglich die Nutzung erlauben, aber kein Recht geben, Maschinen mit BTG-Technologie zu entwickeln oder zu produzieren, haben sie keine Relevanz für diesen Fall; materiell wird die Tetra gewährte Ausschließlichkeit nicht berührt. (2) Der NRDC lizenzierte seine Technologie nicht für die Sterilisierung anderer Materialien oder für andere Verwendungen, die entwickelt werden könnten. Bisher wurde die Technologie jedoch hauptsächlich für die Sterilisierung von Kartons für fluessige Lebensmittel eingesetzt. (3) Pasteurisierte Milch wird auf 70° (15 Sekunden lang) erhitzt und dann abgekühlt. Hierbei werden zahlreiche schädliche Bakterien abgetötet, der Geschmack und der Rahmgehalt bleiben jedoch unberührt. (12) UHT-behandelte, keimfrei verpackte Milch In diesem Fall wird der Karton zusätzlich mit einer Aluminiumfolie beschichtet. Die Milch wird UHT-behandelt, d. h. sehr schnell erhitzt auf eine hohe Temperatur (rund 140°C) und anschließend schnell abgekühlt. Hierbei werden schädliche Bakterien abgetötet. Die Milch wird sofort mit besonderen Maschinen unter strengen aseptischen Bedingungen in Kartons abgefuellt, die mit der genannten Maschine kurz vor der Abfuellung und vor dem Verschluß sterilisiert werden. Die UHT-Milch in solchen Verpackungen hat eine Regalverweildauer von mehreren Monaten. Werden die aseptischen Bedingungen nicht strikt eingehalten oder die Kartons vor der Abfuellung nicht wirksam sterilisiert, so kann dies zu einem verdorbenen oder sogar gefährlichen Erzeugnis infolge der Bakterienzunahme führen. (13) Abgesehen von der von BTG lizenzierten Technik, die sich in der Weiterentwicklung befindet, führten im Handel zur Verfügung stehende Maschinen die Sterilisierung der Milchkartons durch eine Verbindung von konzentriertem Wasserstoffperoxid (H2O2) und Hitze - wobei das konzentrierte Wasserstoffperoxid die Kartons sterilisiert und mit der Hitze sowohl alle Peroxidrückstände der Kartons getrocknet und aseptische Bedingungen beibehalten wurden - durch. Nur Tetra und PKL (eine Tochtergesellschaft der deutschen Gruppe Rheinmetall AG) haben technisch annehmbare Maschinen entwickelt, die kommerziell auf allen Ebenen in der EWG für die aseptische Verpackung von Milch, Flüssigkeiten oder Lebensmitteln in Kartons zur Verfügung stehen. Einige andere Unternehmen entwickeln Maschinen für die aseptische Verpackung von Milch in Kartons, die alle auf einer ähnlichen Sterilisierungstechnik basieren. Bei diesen Maschinen handelt es sich entweder um Prototypen, die eine weitere technische Entwicklung erfordern, oder sie sind für Milch nicht geeignet bzw. sind aus verschiedenen anderen Gründen in der EWG kommerziell nicht verfügbar. (14) Der Grossteil der UHT-Milch wird in »ziegelsteinförmigen" Kartons vertrieben, die gewöhnlich offengeschnitten werden müssen und nicht so leicht zu handhaben sind wie »Giebeldachkartons" (1). Die ziegelsteinförmigen Kartons von Tetra (Tetrabrik) werden in fortlaufenden Rollen geliefert. Der Karton wird erst geformt und an allen Seiten verschlossen, während er gleichzeitig mit Milch gefuellt wird (ein patentiertes Verfahren). Dies bedeutet, daß die Sterilisierung des Kartons stattfindet, solange dieser nur aus einer einzigen flachen Oberfläche besteht, was das Trocknen der Rückstände an Wasserstoffperoxid vereinfacht. Der »ziegelsteinförmige" Karton von PKL (Combibloc) wird wie die Giebeldachkartons für pasteurisierte Milch als einzelne vorgeformte Flachhülse geliefert, die nach der Füllung nur noch den Verschluß erfordert. Die Sterilisierung muß erfolgen, sobald die Hülse in ihre Grundform gebracht ist und nur die Öffnung verbleibt. Bei dieser geschlossenen Kartonform kommt es zu grösseren Schwierigkeiten bei der Trocknung des Wasserstoffperoxids als bei den offenen und flachen Tetrabrik-Rollen. In der EWG sind die meisten langlebigen Fruchtsäfte ebenfalls UHT-behandelt und aseptisch verpackt. Aufgrund ihrer höheren natürlichen Säure und der Tatsache, daß Fruchtsäfte im Rohzustand weniger natürliche Bakterien enthalten als Milch, ist es einfacher, den für die aseptische Verpackung UHT-behandelter Fruchtsäfte erforderlichen Sterilitätsgrad der Kartons zu erreichen als bei Milch und dennoch eine Regalverweildauer von mehreren Monaten zu ermöglichen. Somit ist es möglich, daß mit einer Sterilisierungstechnik und einer Kartonverpackungsmaschine Fruchtsäfte mit hoher Regalverweildauer hergestellt werden können, ohne daß diese für Milch mit hoher Regalverweildauer geeignet sind. Sowohl Tetras als auch PKLs Sterilisierungstechniken und Maschinen sind sowohl für Milch als auch Fruchtsäfte geeignet. Einige in der Entwicklung befindliche oder bereits verfügbare Verpackungsmaschinen für UHT-Flüssigkeiten sind für Milch nicht geeignet, können jedoch für Fruchtsäfte verwendet werden (2). (15) BTG-Technik Die den Gegenstand der von BTG an Novus vergebenen Lizenz (die anschließend seit dem Erwerb der Liquipak-Gruppe durch Tetra auf dieses Unternehmen übergegangen ist) darstellende Technik basiert auf dem Zusammenwirken von ultraviolettem Licht (UVL) und Wasserstoffperoxid. Es handelt sich um ein patentiertes Verfahren (Ablauf im Jahr 2000). Da durch die Einwirkung von UVL die Sterilisierungseigenschaften des Wasserstoffperoxids in erheblichem Masse zunehmen, soll die Anwendung des Patents bewirken, daß sehr viel weniger Peroxid für die gleichen Sterilisierungswirkungen als mit konzentriertem Wasserstoffperoxid allein erforderlich ist. Aufgrund der Tatsache, daß nur eine schwache Wasserstoffperoxid-Lösung verwendet wird, ist diese neue BTG-Technik ausgezeichnet für die Sterilisierung vorgeformter Kartons wie Elopaks Giebeldachkartons oder PKL's Combiblocs geeignet, da das Trocknungsverfahren nicht von so wesentlicher Bedeutung ist wie bei konzentriertem Wasserstoffperoxid. (16) Sobald die Technik für das grundlegende Sterilisierungsverfahren, entweder mit konzentriertem Wasserstoffperoxid oder mit einer schwachen Wasserstoffperoxidlösung plus UVL, vorliegt, sind noch erhebliche Entwicklungen sowohl bei der Abfuellmaschine als auch den Kartons erforderlich, um eine zuverlässige Maschine herzustellen, die in der Lage ist, die Technik einzusetzen und bei den in den Molkereibetrieben anzutreffenden Bedingungen die spezifischen Kartons mit zufriedenstellenden Ergebnissen abzufuellen und zu verschließen. Für die Entwicklung solcher Maschinen und Kartons ist nicht nur ein erhebliches Know-how erforderlich, sondern weitere geistige Eigentumsrechte müssen sowohl für die Maschinen als auch für die Abfuellung der Kartons nach den jeweiligen Verfahren möglicherweise begründet werden. Bei Liquipaks aseptischen Maschinen, die für die Herstellung von Giebeldachkartons eingesetzt werden (1), bestehen Patente nicht nur für das von BTG lizenzierte grundlegende Sterilisierungsverfahren, sondern Liquipak hat auch Patente sowohl für die Maschinen als auch für die Kartons erteilt bekommen. Jetzt ist Tetra Inhaber dieser Patente für Maschinen und Kartons. (17) Obwohl Liquipak zu dem Zeitpunkt, als der NRDC ihr die Lizenz einräumte, ein erfolgreicher Hersteller von Maschinen für die Abfuellung pasteurisierter Milch in Kartons war, war das Unternehmen nicht in der Lage, unverzueglich eine nach dem aseptischen Verfahren arbeitende geeignete Verpackungsmachine herzustellen, die mit dieser Technik ausgestattet war. Liquipak hat erhebliche Summen Geld und mehrere Jahre für den Versuch eingesetzt, eine annehmbare Maschine zu entwickeln. Elopak, die der Alleinvertreiber von Liquipak in der EWG für ihre für pasteurisierte Milch bestimmten Maschinen war (und auch für alle für UHT-Milch zu entwickkelnden Maschinen), hat ebenfalls beträchtliche Zeit zur Entwicklung einer aseptischen Maschine für UHT-Milch beigetragen. Diese Unterstützung fand neben anderen Dienstleistungen in der Form statt, daß das Unternehmen den Molkereien Abfuellmaschinen zur Verfügung stellte und nur geringe oder gar keine Summen für die Kartons berechnete. Liquipak installierte über Elopak, ihr Vertriebsunternehmen, verschiedene aseptische Verpackungsmaschinen in der EWG (die 820A). Elopak war offensichtlich mit der Sterilisierungstechnik von BTG zufrieden und vertrat die Auffassung, daß die Milch auf diese Weise über einen ununterbrochenen Vertriebskanal abgesetzt werden konnte und gleichzeitig noch eine angemessene Ladenverweildauer erreicht wurde. Elopak vertritt weiterhin die Auffassung, daß die Sterilisierungstechnik von BTG im Hinblick auf die aseptische Leistung eine brauchbare Alternative zum PKL-Combibloc-System darstellt. Ausserdem meint Elopak, daß die BTG-Technik mit ihrer geringen Wasserstoffperoxid-Konzentration ausgezeichnet für ihren vorgeformten Giebeldachkarton geeignet ist (bei dem sie das meiste Know-how besitzt und auf den sie ihre Entwicklungsbemühungen konzentriert hat), da hierbei die Gefahr rückständigen Wasserstoffperoxids geringer ist. Aus diesem Grund war Elopak bereit, zur Entwicklung einer annehmbaren aseptischen Abfuellmaschine von Liquipak beizutragen. (18) Obwohl Elopak mit der durch die in die Liquipak 820A eingebaute BTG-Technik erreichten Sterilisierung zufrieden war, vertrat sie die Auffassung, daß weitere Verfeinerungen einiger mechanischer Funktionen der Maschine erforderlich waren, um eine grössere Betriebssicherheit unter gewöhnlichen Verwendungsbedingungen zu erreichen. Eine überarbeitete Ausgabe der 820A, die diese mechanischen Schwächen ausgleichen sollte, wurde für die Milchwirtschaftsausstellung von Paris im Jahr 1986 entwickelt und stand für den kommerziellen Vertrieb bereit. Diese überarbeitete Ausgabe wurde nicht eingehend unter Molkereibedingungen geprüft, da Tetra kurz vor der genannten Ausstellung ihre Übernahme von Liquipa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.