Europäische Union

2012/535/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6543)

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Quellenkennung: 32012D0535. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tors oder, außer im Fall von rindenfreiem Holz, mit Schutzabdeckung verbracht, so dass gewährleistet ist, dass es/sie nicht mit dem Kiefernfadenwurm oder dem Vektor befallen werden kann. 3. Anfälliges Holz in Form von Holzverpackungsmaterial kann verbracht werden, sofern es folgende Bedingungen erfüllt: a) Es wurde in einer zugelassenen Behandlungseinrichtung einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 über Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (1) unterzogen, so dass gewährleistet ist, dass es frei von lebenden Kiefernfadenwürmern und lebenden Vektoren ist. b) Es ist gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards gekennzeichnet. 4. Abweichend von den Nummern 2 und 3 kann anfälliges Holz aus dem abgegrenzten Gebiet heraus oder aus der Befallszone in die Pufferzone zur unmittelbaren Behandlung zu der diesem abgegrenzten Gebiet oder dieser Befallszone nächstgelegenen Behandlungseinrichtung verbracht werden, wenn sich keine geeignete Behandlungseinrichtung innerhalb dieses Gebiets bzw. dieser Zone befindet. Die Ausnahmeregelung ist nur anwendbar, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Handhabung, Behandlung, Lagerung und Beförderung gefällter anfälliger Pflanzen gemäß Anhang I Nummern 8 und 10 sowie Anhang II Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 gewährleisten, dass der Vektor bei diesem Holz nicht vorhanden ist bzw. von diesem Holz nicht entweichen kann. b) Die Verbringungen finden außerhalb der Flugzeit des Vektors oder mit Schutzabdeckung statt, so dass gewährleistet ist, dass andere Pflanzen, anderes Holz oder andere Rinde nicht vom Kiefernfadenwurm oder dem Vektor befallen werden können. c) Die Verbringungen werden von den zuständigen Behörden regelmäßig vor Ort kontrolliert. 5. Abweichend von den Nummern 2 und 3 können zu Teilen von weniger als 3 cm Stärke und Breite gehäckselte/s anfälliges Holz und anfällige Rinde aus dem abgegrenzten Gebiet zu der nächstgelegenen zugelassenen Behandlungseinrichtung oder aus der Befallszone in die Pufferzone zur Verwendung als Brennstoff verbracht werden, sofern die Bedingungen der Nummer 4 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sind. ABSCHNITT 2 Bedingungen für die Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde innerhalb von Befallszonen, die Gegenstand von Ausrottungsmaßnahmen sind 1. Anfällige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen können verbracht werden, sofern sie die in Abschnitt 1 Nummer 1 aufgeführten Bedingungen erfüllen. 2. Anfälliges Holz und anfällige Rinde können verbracht werden, damit es/sie einer der folgenden Behandlungen unterzogen wird: a) Vernichtung durch Verbrennen an einem für diesen Zweck bestimmten nahegelegenen Ort innerhalb des abgegrenzten Gebiets. b) Verwendung in einer Verarbeitungseinrichtung als Brennstoff oder zu anderen destruktiven Zwecken, so dass gewährleistet ist, dass keine lebenden Kiefernfadenwürmer und keine lebenden Vektoren mehr vorhanden sind. c) Geeignete Hitzebehandlung in einer zugelassenen Behandlungseinrichtung, bei der im gesamten Holz und der Rinde mindestens 30 Minuten lang eine Mindesttemperatur von 56 °C erreicht und somit sichergestellt wird, dass keine lebenden Kiefernfadenwürmer und keine lebenden Vektoren mehr vorhanden sind. Bei einer Hitzebehandlung durch Kompostierung wird die Kompostierung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG zugelassenen Behandlungsspezifikation durchgeführt. Für diese Verbringungen gelten folgende Bedingungen: a) Das Holz bzw. die Rinde wird unter amtlicher Aufsicht außerhalb der Flugzeit des Vektors oder mit Schutzabdeckung verbracht, so dass gewährleistet ist, dass andere Pflanzen, anderes Holz oder andere Rinde nicht mit dem Kiefernfadenwurm oder dem Vektor befallen werden können; oder b) Holz oder Rinde, das/die der Behandlung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c unterzogen wurde, kann verbracht werden, sofern ein von einer zugelassenen Behandlungseinrichtung ausgestellter Pflanzenpass mitgeführt wird. Dies gilt weder für Holzverpackungsmaterial noch für anfälliges Holz, das von einzeln untersuchten und für frei vom Kiefernfadenwurm befundenen Pflanzen gewonnen wurde. 3. Anfälliges Holz in Form von Holzverpackungsmaterial kann verbracht werden, sofern es die Bedingungen gemäß Abschnitt 1 Nummer 3 erfüllt. (1)  Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (2009), International Standard for Phytosanitary Measures 15: Regulation of wood packaging material in international trade.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.