Europäische Union

2012/535/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6543)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2018-04-23

Quellenkennung: 32012D0535. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02012D0535 — DE — 23.04.2018 — 003.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6543) (2012/535/EU) (ABl. L 266 vom 2.10.2012, S. 42) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/226 DER KOMMISSION Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015 vom 11. Februar 2015   L 37 21 13.2.2015 ►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/427 DER KOMMISSION Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017 vom 8. März 2017   L 64 109 10.3.2017 ►M3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/618 DER KOMMISSION Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018 vom 19. April 2018   L 102 17 23.4.2018 ▼B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6543) (2012/535/EU) Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff a) „anfällige Pflanzen“ : Pflanzen (ausgenommen Früchte und Samen) von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr.; ▼M1 b) „anfälliges Holz“ : Holz von Nadelbäumen (Coniferales), das unter einen der folgenden Punkte fällt: i) Holz im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG; ii) Holz, das seine Oberflächenrundung nicht bewahrt hat; iii) Holz in Form von Bienenstöcken und Nistkästen. Anfälliges Holz umfasst kein Schnittholz und keine Stämme von Taxus L. und Thuja L. sowie kein Holz, das verarbeitet wurde, um das Risiko eines Befalls durch den Kiefernfadenwurm auszuräumen; ▼B c) „anfällige Rinde“ : Rinde von Nadelbäumen (Coniferales); d) „Erzeugungsort“ : eine als einzelne Produktionseinheit betriebene Anlage. Dazu können Erzeugungsorte zählen, die aus pflanzengesundheitlichen Gründen getrennt betrieben werden; e) „Vektor“ : Käfer der Gattung Monochamus Megerle in Dejean, 1821; f) „Flugzeit des Vektors“ : den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober, außer bei fachlich-wissenschaftlicher Begründung für eine abweichende Dauer der Flugzeit des Vektors, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit; g) „Holzverpackungsmaterial“ : Holz oder Holzprodukte, die zur Stützung, zum Schutz oder zur Beförderung einer Ware in Form von Packkisten, Kästen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen und Stauholz verwendet werden, unabhängig davon, ob sie tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen eingesetzt werden. Verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde, und Verpackungsmaterial, das gänzlich aus Holz mit einer Stärke von höchstens 6 mm hergestellt wurde, sind ausgeschlossen; ▼M2 h) „von Bränden oder Stürmen betroffene Pflanzen“ : alle anfälligen Pflanzen, die durch Brände oder Stürme auf eine Weise beschädigt wurden, die dem Vektor die Eiablage ermöglicht. ▼B Artikel 2 Erhebungen in Gebieten, in denen das Vorkommen des Kiefernfadenwurms nicht bekannt ist (1)  Die Mitgliedstaaten führen an anfälligen Pflanzen, anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie beim Vektor jährliche Erhebungen auf Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) durch, um festzustellen, ob es Anzeichen für das Vorkommen des Kiefernfadenwurms in ihrem Hoheitsgebiet in Gebieten gibt, in denen dieser zuvor nicht bekannt war. Zu diesem Zweck werden Proben von anfälligen Pflanzen, anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie von Vektoren genommen und im Labor untersucht. Die Anzahl der Proben wird gemäß fundierten wissenschaftlichen und fachlichen Grundsätzen festgelegt. (2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der in Absatz 1 genannten Erhebungen, in denen die Anzahl der Erhebungsorte, die zu untersuchenden Gebiete und die Anzahl der jedes Jahr im Labor zu untersuchenden Proben aufgeführt sind. Darin geben sie an, welche wissenschaftlichen und fachlichen Grundsätze diesen Erhebungen zugrunde liegen. Sie übermitteln der Kommission diese Beschreibung bis zum 1. März des Jahres, in dem die Erhebungen durchzuführen sind. (3)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erhebungen bis zum 1. März des auf das Jahr, in dem die Erhebungen durchgeführt wurden, folgenden Jahres. Artikel 3 Laboruntersuchung Die Laboruntersuchung auf Befall anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde sowie von Vektoren mit dem Kiefernfadenwurm wird gemäß dem Diagnoseprotokoll für Bursaphelenchus xylophilus im EPPO-Standard PM7/4(2) ( 1 ) durchgeführt. Die in diesem Standard aufgeführten Methoden können durch wissenschaftlich validierte molekulardiagnostische Methoden ergänzt oder ersetzt werden, die nachweislich genauso empfindlich und zuverlässig sind wie diejenigen des EPPO-Standards. Artikel 4 Notfallpläne (1)  Bis zum 31. Dezember 2013 erstellt jeder Mitgliedstaat einen Plan (im Folgenden „der Notfallplan“), in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, die in seinem Hoheitsgebiet gemäß den Artikeln 5 bis 16 bei bestätigtem Vorkommen des Kiefernfadenwurms oder dem Verdacht darauf getroffen werden. ▼M2 (2)  Der Notfallplan enthält Folgendes: a) einen speziellen Abschnitt mit einer Zusammenfassung der Bewertung des Risikos durch den Kiefernfadenwurm für den betroffenen Mitgliedstaat, einschließlich Hintergrundinformationen zur Biologie des Kiefernfadenwurms, den wahrscheinlichen Symptomen und betroffenen Wirtspflanzen, sowie zu den Nachweisverfahren und Hauptwegen der Einschleppung und weiteren Ausbreitung, einschließlich Empfehlungen zur Reduzierung des Risikos der Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung; b) die Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die im Falle eines amtlich bestätigten oder vermuteten Auftretens des Kiefernfadenwurms an der Umsetzung des Plans beteiligt sind, sowie die Befehlskette und die Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von den zuständigen amtlichen Stellen, anderen Behörden, beauftragten Stellen oder beteiligten Privatpersonen sowie Laboratorien und Unternehmern durchzuführen sind; c) die Bedingungen für den Zugang der zuständigen amtlichen Stellen zu den Räumlichkeiten der Unternehmer und anderer Personen; d) die Bedingungen für den Zugang der zuständigen amtlichen Stellen, falls erforderlich, zu Laboratorien, Ausrüstung, Personal, externer Sachkenntnis und Ressourcen, die für die schnelle und wirksame Ausrottung bzw. gegebenenfalls Eindämmung des Kiefernfadenwurms benötigt werden; e) die zu ergreifenden Maßnahmen, um die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten, die betroffenen Unternehmer und die Öffentlichkeit über das Vorkommen des Kiefernfadenwurms und die gegen den Kiefernfadenwurm ergriffenen Maßnahmen zu informieren, wenn ein Auftreten des Schädlings amtlich bestätigt wurde oder vermutet wird; f) die Vorkehrungen für die Aufzeichnungen bei Feststellung des Kiefernfadenwurms; g) die Protokolle mit Beschreibung der Methoden für Sichtprüfungen, Probenahmen und Labortests; h) die Verfahren und die für den Koordinierungsrahmen mit angrenzenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit angrenzenden Drittländern zuständigen Personen. Der Inhalt des Notfallplans berücksichtigt das Risiko, das der spezifizierte Organismus für den betreffenden Mitgliedstaat darstellt. ▼B (3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Notfallpläne evaluiert und überprüft werden. (4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Notfallpläne auf Anfrage. Artikel 5 Abgegrenzte Gebiete (1)  Wird durch eine jährliche Erhebung gemäß Artikel 2 Absatz 1 oder auf anderem Wege das Vorkommen des Kiefernfadenwurms bei einer anfälligen Pflanze in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats nachgewiesen, in dem dieser zuvor nicht bekannt war, so grenzt dieser Mitgliedstaat unverzüglich ein Gebiet gemäß Absatz 2 (im Folgenden: „das abgegrenzte Gebiet“) ab. Wird der Kiefernfadenwurm im Vektor oder in einer Sendung mit anfälligem Holz, anfälliger Rinde oder in Holzverpackungsmaterial nachgewiesen, so führt der betroffene Mitgliedstaat eine Untersuchung in der näheren Umgebung des Ortes durch, an dem der Vektor vorgefunden wurde oder an dem sich das anfällige Holz, die anfällige Rinde oder das Holzverpackungsmaterial zu dem Zeitpunkt befand, als er festgestellt wurde. Wird der Kiefernfadenwurm bei dieser Untersuchung bei einer anfälligen Pflanze nachgewiesen, so gilt auch Unterabsatz 1. (2)  Das abgegrenzte Gebiet besteht aus einer Zone, in der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde (im Folgenden „die Befallszone“) und einer Zone, die die Befallszone umgibt (im Folgenden „die Pufferzone“). Die Pufferzone ist mindestens 20 km breit. Werden Ausrottungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 durchgeführt, so kann der betroffene Mitgliedstaat beschließen, die Breite der Pufferzone auf mindestens 6 km zu beschränken, sofern diese Beschränkung die Ausrottung nicht gefährdet. (3)  Wird der Kiefernfadenwurm in einer Pufferzone nachgewiesen, so wird unverzüglich ein neues abgegrenztes Gebiet gemäß Absatz 1 festgelegt, um diesem Nachweis Rechnung zu tragen. Das bestehende abgegrenzte Gebiet kann stattdessen geändert werden, damit diesem Nachweis Rechnung getragen wird, sofern es Ausrottungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 unterliegt. Der Nachweis des Kiefernfadenwurms in einer Pufferzone ist der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich zu melden. (4)  Wird der Kiefernfadenwurm in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nachgewiesen und würde sich das abgegrenzte Gebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten hinein erstrecken, so legt der andere Mitgliedstaat bzw. legen die anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 ein abgegrenztes Gebiet bzw. abgegrenzte Gebiete fest, die die Pufferzone um eine Pufferzone bzw. um Pufferzonen ergänzen, deren Breite derjenigen der Pufferzone in dem Mitgliedstaat entspricht, in dem der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde. (5)  Die Mitgliedstaaten teilen die abgegrenzten Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach dem Datum mit, an dem der Kiefernfadenwurm in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen wurde. Diese Mitteilung umfasst eine Beschreibung der abgegrenzten Gebiete, ihre Lage und die Bezeichnungen der von der Abgrenzung betroffenen Verwaltungseinheiten sowie eine Landkarte, in der die Lage der einzelnen abgegrenzten Gebiete, der Befallszone und der Pufferzone eingetragen ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Änderungen der abgegrenzten Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb eines Monats nach der Änderung mit. (6)  Wurde der Kiefernfadenwurm bei den jährlichen Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und dem Vektor gemäß Anhang I Nummer 6 in dem betroffenen abgegrenzten Gebiet in den vorausgegangenen vier Jahren nicht nachgewiesen, so kann der betroffene Mitgliedstaat beschließen, die Abgrenzung für dieses Gebiet aufzuheben. Trifft auf einen Mitgliedstaat die Situation gemäß Anhang I Nummer 5 zu, so kann er beschließen, die Abgrenzung für dieses Gebiet aufzuheben, sofern die Abwesenheit des Kiefernfadenwurms durch die Probenahme und Untersuchung gemäß Nummer 7 des genannten Anhangs bestätigt wurde. Er teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten diesen Beschluss innerhalb eines Monats mit. (7)  Die Kommission erstellt eine Liste der abgegrenzten Gebiete und übermittelt sie den Mitgliedstaaten. Diese Liste wird entsprechend den bei der Kommission gemäß den Absätzen 5 und 6 eingegangenen Mitteilungen aktualisiert. Artikel 6 Ausrottung (1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen gemäß Anhang I zur Ausrottung des Kiefernfadenwurms in abgegrenzten Gebieten in ihrem Hoheitsgebiet. Der Kiefernfadenwurm gilt als ausgerottet, wenn die jährlichen Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und dem Vektor gemäß Anhang I Nummer 6 ergeben, dass er in den betroffenen abgegrenzten Gebieten in den vorausgegangenen vier Jahren nicht mehr nachgewiesen wurde, oder wenn seine Abwesenheit durch die Probenahme und Untersuchung gemäß Anhang I Nummer 7 Unterabsatz 3 bestätigt wurde. (2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen von fachlich qualifiziertem Personal der zuständigen amtlichen Stellen oder von anderen fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden, die unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen tätig sind. Artikel 7 Eindämmung (1)  Wird der Kiefernfadenwurm bei den jährlichen Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und beim Vektor gemäß Anhang I Nummer 6 in einem abgegrenzten Gebiet in einem Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren nachgewiesen und stellt sich heraus, dass es in dieser Situation unmöglich ist, ihn auszurotten, so kann der betroffene Mitgliedstaat stattdessen beschließen, den Kiefernfadenwurm in diesem Gebiet einzudämmen. Der betroffene Mitgliedstaat kann jedoch schon vor Ende dieses Zeitraums beschließen, den Kiefernfadenwurm einzudämmen, anstatt ihn auszurotten, wenn der Durchmesser der Befallszone mehr als 20 km beträgt, der Kiefernfadenwurm in der gesamten Befallszone nachgewiesen wird und es sich herausgestellt hat, dass es in dieser Situation unmöglich ist, ihn in diesem Gebiet auszurotten. Eindämmungsmaßnahmen werden gemäß Anhang II getroffen. (2)  Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1, Eindämmungsmaßnahmen anstelle von Ausrottungsmaßnahmen durchzuführen, informiert er die Kommission unter Angabe der Gründe darüber. Trifft Absatz 1 Unterabsatz 2 zu, so führt die Kommission in diesem Mitgliedstaat Untersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die Bedingungen des genannten Unterabsatzes erfüllt sind. (3)  Abgegrenzte Gebiete, die Gegenstand von Eindämmungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 sind, werden in der Liste gemäß Artikel 5 Nummer 7 als solche gekennzeichnet. Die Mitgliedstaaten dürfen Eindämmungsmaßnahmen nur in den abgegrenzten Gebieten durchführen, bei denen in der genannten Liste angegeben ist, dass sie Eindämmungsmaßnahmen gegen den Kiefernfadenwurm unterliegen. (4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen von fachlich qualifiziertem Personal der zuständigen amtlichen Stellen oder von anderen fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden, die unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen tätig sind. Artikel 8 Information der Unternehmer und der Öffentlichkeit Werden Ausrottungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 oder Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 durchgeführt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die betroffenen Unternehmer und die Öffentlichkeit informiert werden. Artikel 9 Mitteilung nationaler Maßnahmen (1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach der in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG vorgesehenen Meldung des Auftretens des Kiefernfadenwurms in einem Teil ihres Hoheitsgebiets, in dem sein Vorkommen zuvor nicht bekannt war, mit, welche Maßnahmen zur Ausrottung des Kiefernfadenwurms gemäß Artikel 6 sie getroffen und welche Maßnahmen sie beschlossen haben. (2)  Ergreift ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Ausrottung des Kiefernfadenwurms gemäß Artikel 6, so umfasst die Mitteilung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch die Maßnahmen hinsichtlich Fällung, Probenahme, Untersuchung, Entfernung und Vernichtung anfälliger Pflanzen gemäß Anhang I Nummern 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 sowie die Planung und Organisation der Erhebungen, einschließlich der Anzahl der Inspektionen, der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Laboruntersuchungen gemäß Anhang I Nummer 6. Ergreift ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Eindämmung des Kiefernfadenwurms gemäß Artikel 7, so umfasst die Mitteilung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch die Maßnahmen hinsichtlich Fällung, Probenahme, Untersuchung, Entfernung und Vernichtung anfälliger Pflanzen sowie die Planung und Organisation der Erhebungen, einschließlich der Anzahl der Inspektionen, der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Laboruntersuchungen gemäß Anhang II Nummern 2 und 3. Diese Mitteilung der Maßnahmen umfasst außerdem eine Beschreibung der Maßnahmen zur Information der betroffenen Unternehmer und der Öffentlichkeit gemäß Artikel 8 und der gemäß Artikel 11 Absatz 1 durchzuführenden Kontrollen. ▼M2 (3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 6 und 7 zwischen dem 1. April des Vorjahres und dem 31. März des Mitteilungsjahres durchgeführten Maßnahmen. Der Bericht muss alle folgenden Elemente umfassen: a) Anzahl der Nachweise des Kiefernfadenwurms und Orte seines Auftretens, unterschieden nach Befallszone und Pufferzone und auf Landkarten dargestellt; b) Anzahl abgestorbener, kranker oder von Bränden oder Stürmen betroffener Pflanzen, die ermittelt wurden, einschließlich der Anzahl der Pflanzen, die durch Waldbrände oder Stürme vollständig zerstört wurden; c) Anzahl abgestorbener, kranker oder von Bränden oder Stürmen betroffener Pflanzen, die beprobt wurden, d) Anzahl der Proben von abgestorbenen, kranken oder von Bränden oder Stürmen betroffenen Pflanzen, die auf den Kiefernfadenwurm untersucht wurden; e) Anzahl der Proben, in denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde; f) Anzahl abgestorbener, kranker oder von Bränden oder Stürmen betroffener Pflanzen, die vernichtet wurden, mit Angabe der Anzahl der Pflanzen, die vor Beginn des betreffenden Zeitraums identifiziert wurden; g) Anzahl und Position der Fallen und Überwachungszeitraum, sowie Anzahl der gefangenen Vektoren, betroffene Arten, Anzahl der auf den Kiefernfadenwurm untersuchten Vektoren, Anzahl der jeweils in den Puffer- und Befallszonen auf den Kiefernfadenwurm untersuchten Proben, einschließlich der Anzahl der Proben, in denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde. Die Mitgliedstaaten sammeln die Informationen gemäß den Buchstaben b und f in den folgenden Zeiträumen: 1. Januar bis 31. März, 1. April bis 31. Oktober und 1. November bis 31. Dezember des Vorjahres und 1. Januar bis 31. März des Mitteilungsjahres. Bei der Übermittlung dieser Informationen geben die Mitgliedstaaten den jeweiligen Erhebungszeitraum an. ▼B (4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 1. März jedes auf die Meldung gemäß Absatz 1 folgenden Jahres mit, welche Maßnahmen sie für dieses Jahr zur Ausrottung des Kiefernfadenwurms gemäß Artikel 6 beschlossen haben. (5)  Beschließt ein Mitgliedstaat, den Kiefernfadenwurm in einem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 einzudämmen, übermittelt er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich eine entsprechend überarbeitete Fassung der Mitteilung der Maßnahmen gemäß Absatz 1. Diese Mitteilung der Maßnahmen kann einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren abdecken, wenn ein abgegrenztes Gebiet Gegenstand von Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 ist. Deckt die Mitteilung mehr als ein Jahr ab, so übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober des letzten Jahres, für das die Mitteilung gilt, eine überarbeitete Fassung der genannten Mitteilung der Maßnahmen. Werden erhebliche Änderungen der Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, so wird diese Mitteilung der Maßnahmen überarbeitet und der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich übermittelt. Artikel 10 Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde innerhalb der Union (1)  Anfällige Pflanzen, anfälliges Holz und anfällige Rinde dürfen nur dann aus abgegrenzten Gebieten in andere als abgegrenzte Gebiete und aus Befallszonen in Pufferzonen verbracht werden, wenn die Bedingungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 erfüllt sind. (2)  Anfällige Pflanzen, anfälliges Holz und anfällige Rinde dürfen nur dann innerhalb von Befallszonen, die Gegenstand von Ausrottungsmaßnahmen sind, verbracht werden, wenn die Bedingungen gemäß Anhang III Abschnitt 2 erfüllt sind. (3)  Die Mitgliedstaaten können die Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde innerhalb von Befallszonen, die Gegenstand von Eindämmungsmaßnahmen sind, beschränken. Artikel 11 Kontrolle der Verbringung aus abgegrenzten Gebieten in andere als abgegrenzte Gebiete und aus Befallszonen in Pufferzonen (1)  Die Mitgliedstaaten führen häufige Stichprobenkontrollen an anfälligen Pflanzen, anfälligem Holz und anfälliger Rinde durch, die aus abgegrenzten Gebieten in ihrem Hoheitsgebiet in andere als abgegrenzte Gebiete und aus Befallszonen in ihrem Hoheitsgebiet in Pufferzonen verbracht werden. Bei der Entscheidung darüber, wo die Kontrollen im Einzelfall durchzuführen sind, legen die Mitgliedstaaten das Risiko zugrunde, dass die entsprechenden Pflanzen, das Holz und die Rinde mit lebenden Kiefernfadenwürmern befallen sind, wobei die Herkunft der Sendungen, der Grad der Anfälligkeit der betroffenen Pflanzen, des betroffenen Holzes und der betroffenen Rinde sowie die Frage berücksichtig werden, wie der für die Verbringung verantwortliche Unternehmer in der Vergangenheit seinen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Beschluss und aus der Entscheidung 2006/133/EG nachgekommen ist. Die Kontrollen der anfälligen Pflanzen, des anfälligen Holzes und der anfälligen Rinde werden an folgenden Orten durchgeführt: a) an den Orten, an denen sie aus Befallszonen in Pufferzonen verbracht werden; b) an den Orten, an denen sie aus Pufferzonen in nicht abgegrenzte Gebiete verbracht werden; c) am Bestimmungsort in der Pufferzone und d) am Ursprungsort in der Befallszone, wie etwa in Sägewerken, aus denen sie aus der Befallszone heraus verbracht werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzliche Kontrollen an anderen als den in den Buchstaben a bis d genannten Orten durchzuführen. Diese Kontrollen umfassen eine Dokumentenkontrolle hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt 1, eine Nämlichkeitskontrolle und bei Verstößen gegen diese Anforderungen oder bei Verdacht darauf eine Pflanzengesundheitskontrolle einschließlich Untersuchung auf Befall mit dem Kiefernfadenwurm. (2)  Die Mitgliedstaaten führen Stichprobenkontrollen an anfälligen Pflanzen, anfälligem Holz und anfälliger Rinde durch, die aus abgegrenzten Gebieten außerhalb ihres Hoheitsgebiets in andere als abgegrenzte Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet verbracht werden. Diese Kontrollen umfassen eine Dokumentenkontrolle hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt 1, eine Nämlichkeitskontrolle und eine Pflanzengesundheitskontrolle einschließlich Untersuchung auf Befall mit dem Kiefernfadenwurm. ▼M2 (3)  Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres den Zeitpunkt und die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 im Vorjahr durchgeführten Kontrollen mit.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.