Europäische Union

2012/535/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6543)

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enkontrolle hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt 1, eine Nämlichkeitskontrolle und eine Pflanzengesundheitskontrolle einschließlich Untersuchung auf Befall mit dem Kiefernfadenwurm. (3)   Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Kontrollen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten monatlich und die in Absatz 2 genannten Ergebnisse jährlich bis zum 1. März mitgeteilt. Wird der Kiefernfadenwurm bei diesen Kontrollen an anfälligen Pflanzen, anfälligem Holz oder anfälliger Rinde nachgewiesen, so meldet der Mitgliedstaat dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich. Artikel 12 Maßnahmen bei Verstoß gegen Artikel 10 Stellt sich bei den in Artikel 11 genannten Kontrollen heraus, dass gegen Anhang III Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 verstoßen wurde, so wendet der Mitgliedstaat, der diese Kontrollen durchgeführt hat, auf das nicht konforme Material unverzüglich eine der folgenden Maßnahmen an: a) Vernichtung; b) Verbringung unter amtlicher Aufsicht in eine speziell für diesen Zweck zugelassene Behandlungseinrichtung, in der das Material einer Hitzebehandlung unterzogen wird, bei der im gesamten anfälligen Holz und der anfälligen Rinde mindestens 30 Minuten lang eine Mindesttemperatur von 56 °C erreicht und somit sichergestellt wird, dass keine lebenden Kiefernfadenwürmer und keine lebenden Vektoren mehr vorhanden sind; c) handelt es sich bei dem nicht konformen Material um Holzverpackungsmaterial, das bereits zur Beförderung von Gegenständen verwendet wird, und unbeschadet des Anhangs III, so ist es unter amtlicher Aufsicht an den Versendeort oder an einen Ort nahe des Ortes der Beanstandung zurückzuverbringen, damit diese Gegenstände umverpackt werden und dieses Holzverpackungsmaterial vernichtet wird, wobei jegliches Risiko einer Ausbreitung des Kiefernfadenwurms zu vermeiden ist. Artikel 13 Zulassung von Behandlungseinrichtungen (1)   Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ein abgegrenztes Gebiet befindet, lassen Behandlungseinrichtungen zu, die angemessen eingerichtet sind für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben gemäß Anhang III: a) Behandlung anfälligen Holzes und anfälliger Rinde gemäß Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a und Abschnitt 2 Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c des genannten Anhangs; b) Ausstellung von Pflanzenpässen gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (6) für anfälliges Holz und anfällige Rinde, die von der betroffenen Behandlungseinrichtung gemäß Buchstabe a dieses Absatzes nach Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe b und Abschnitt 2 Nummer 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b behandelt wurden; c) Behandlung von Holzverpackungsmaterial gemäß Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe a und Abschnitt 2 Nummer 3 des genannten Anhangs und d) Kennzeichnung von Holzverpackungsmaterial, das von der betroffenen Behandlungseinrichtung gemäß Buchstabe c nach Anhang III Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe b und Abschnitt 2 Nummer 3 in Übereinstimmung mit Anhang II des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 behandelt wurde. Diese Einrichtungen werden im Folgenden als „zugelassene Behandlungseinrichtungen“ bezeichnet. (2)   Die zugelassenen Behandlungseinrichtungen stellen die Rückverfolgbarkeit des behandelten anfälligen Holzes, der behandelten anfälligen Rinde und des behandelten anfälligen Holzverpackungsmaterials sicher. Artikel 14 Zulassung zur Kennzeichnung (1)   Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ein abgegrenztes Gebiet befindet, erteilen angemessen eingerichteten Herstellern von Holzverpackungsmaterial die Zulassung zur Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials, das sie aus von einer zugelassenen Behandlungseinrichtung behandeltem Holz, mit dem der Pflanzenpass gemäß der Richtlinie 92/105/EWG mitgeführt wird, herstellen, nach Anhang II des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15. Diese Hersteller werden im Folgenden als „zugelassene Hersteller von Holzverpackungsmaterial“ bezeichnet. (2)   Zugelassene Hersteller von Holzverpackungsmaterial verwenden zur Herstellung von Holzverpackungsmaterial ausschließlich Holz von speziell für diesen Zweck zugelassenen Behandlungseinrichtungen, mit dem der Pflanzenpass gemäß der Richtlinie 92/105/EWG mitgeführt wird, und stellen sicher, dass das dafür verwendete Holz zu diesen Behandlungseinrichtungen zurückverfolgt werden kann. Artikel 15 Überwachung zugelassener Behandlungseinrichtungen und zugelassener Hersteller von Holzverpackungsmaterial Die Mitgliedstaaten überwachen die zugelassenen Behandlungseinrichtungen und zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial, um sicherzustellen, dass diese ihre Aufgaben gemäß ihrer Zulassung korrekt wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Überwachung von fachlich qualifiziertem Personal der zuständigen amtlichen Stellen oder von anderen fachlich qualifizierten Personen durchgeführt wird, die unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen tätig sind. Artikel 16 Entzug der Zulassung zugelassener Behandlungseinrichtungen und zugelassener Hersteller von Holzverpackungsmaterial (1)   Stellt der Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, an anfälligem Holz, anfälliger Rinde oder anfälligem Holzverpackungsmaterial, das von einer zugelassenen Behandlungseinrichtung behandelt wurde, den Befall mit dem Kiefernfadenwurm fest, so entzieht er diese Zulassung unverzüglich. Stellt der Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, an anfälligem Holzverpackungsmaterial, das von einem zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial gekennzeichnet wurde, den Befall mit dem Kiefernfadenwurm fest, so entzieht er diese Zulassung unverzüglich. (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 ergreift der Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Artikeln 13 und 14 entsprochen wird, wenn er feststellt, dass eine zugelassene Behandlungseinrichtung oder ein zugelassener Hersteller von Holzverpackungsmaterial ihre/seine Aufgaben gemäß ihrer/seiner Zulassung nicht korrekt wahrnimmt. Artikel 17 Liste der zugelassenen Behandlungseinrichtungen und zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial (1)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission, wenn sie eine Behandlungseinrichtung gemäß Artikel 13 oder einen zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial gemäß Artikel 14 zulassen und wenn sie eine solche Zulassung entziehen. (2)   Die Kommission erstellt eine Liste der zugelassenen Behandlungseinrichtungen und zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial und übermittelt diese Liste den Mitgliedstaaten. In Teil A der genannten Liste sind die zugelassenen Behandlungseinrichtungen aufgeführt. In Teil B der genannten Liste sind die zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial aufgeführt. Diese Liste wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen aktualisiert. Artikel 18 Aufhebung Die Entscheidung 2006/133/EG wird aufgehoben. Artikel 19 Überprüfung Dieser Beschluss wird spätestens am 31. Juli 2015 überprüft. Artikel 20 Geltungsbeginn Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a zweiter Satz und Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe c zweiter Satz gelten ab dem 1. Januar 2013. Artikel 21 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. September 2012 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. (2)   ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34. (3)   ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. (4)   ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7. (5)  EPPO Bulletin 39(3):344-353. (6)   ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. ANHANG I Ausrottungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 1. Die Mitgliedstaaten führen in den abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 6 Maßnahmen zur Ausrottung des Kiefernfadenwurms nach den Nummern 2 bis 10 durch. Die Mitgliedstaaten beschreiben diese Maßnahmen in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausführlich. 2. Bei der Festlegung eines abgegrenzten Gebiets richtet der betroffene Mitgliedstaat in diesem Gebiet unverzüglich eine Zone mit einem Mindestradius von 500 m um jede anfällige Pflanze ein, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, im Folgenden „die Kahlschlagzone“. Der tatsächliche Radius dieser Zone wird für jede anfällige Pflanze, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, auf Grundlage des Risikos der Übertragung des Kiefernfadenwurms durch den Vektor über eine Entfernung von mehr als 500 m von dieser anfälligen Pflanze hinweg festgelegt. In der Kahlschlagzone werden alle anfälligen Pflanzen gefällt, entfernt und entsorgt. Fällung und Vernichtung dieser Pflanzen werden beginnend am äußeren Rand dieser Zone zum Zentrum hin durchgeführt. Es werden alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen, um eine Ausbreitung des Kiefernfadenwurms und seines Vektors bei der Fällung zu vermeiden. Nach der Fällung werden von allen abgestorbenen, allen kranken und einer Reihe gesund aussehender Pflanzen, die auf Grundlage des Risikos der Ausbreitung des Kiefernfadenwurms in dem jeweiligen Fall ausgewählt wurden, Proben entnommen. Die Proben werden von verschiedenen Teilen jeder Pflanze, einschließlich der Krone, entnommen. Alle Proben werden auf den Kiefernfadenwurm untersucht. 3. Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass die Schaffung einer Kahlschlagzone mit einem Radius von 500 m gemäß Nummer 2 unannehmbare soziale oder ökologische Auswirkungen hat, so kann der Mindestradius der Kahlschlagzone auf 100 m um jede anfällige Pflanze, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, verringert werden. In Ausnahmefällen kann bei bestimmten Einzelpflanzen in dieser Kahlschlagzone eine alternative Ausrottungsmaßnahme nur an diesen Pflanzen durchgeführt werden, die den gleichen Schutz gegen die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms bietet, wenn der Mitgliedstaat zu dem Schluss kommt, dass die Fällung dieser Pflanzen unangemessen ist. Der Grund für diese Schlussfolgerung und die Beschreibung dieser Maßnahme sind der Kommission in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu übermitteln. 4. Trifft Nummer 3 zu, so werden alle anfälligen Pflanzen, die sich in einer Entfernung von 100 bis 500 m von den anfälligen Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, befinden und die von der Fällung ausgenommen wurden, folgenden Maßnahmen unterzogen: a) jährliche Probenahme und Untersuchung dieser anfälligen Pflanzen auf den Kiefernfadenwurm, wobei ein Probenahmeplan verwendet wird, mit dem mit 99%iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass der Kiefernfadenwurm-Befall dieser anfälligen Pflanzen unter 0,1 % beträgt; b) ab dem ersten Jahr bis zum Abschluss der Ausrottung gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder bis eine Entscheidung über Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 getroffen ist: Inspektionen dieser anfälligen Pflanzen durch die Mitgliedstaaten im Abstand von zwei Monaten während der Flugzeit des Vektors auf Anzeichen oder Symptome des Befalls mit dem Kiefernfadenwurm mit anschließender Beprobung und Untersuchung auf Kiefernfadenwurm-Befall, falls derartige Anzeichen oder Symptome festgestellt werden. Die Gründe für die Schlussfolgerung gemäß Nummer 3 und die Beschreibung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a und b sind in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu übermitteln. 5. Hat ein Mitgliedstaat aufgrund von Erhebungen zum Vorkommen des Vektors in seinem Hoheitsgebiet in den vorausgegangenen drei Jahren Belege dafür, dass der Vektor in seinem Hoheitsgebiet nicht vorkommt, so beträgt der Mindestradius der Kahlschlagzone 100 m um jede anfällige Pflanze, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, es sei denn, der Vektor wird bei den Erhebungen gemäß Nummer 6 in dem abgegrenzten Gebiet nachgewiesen. Diese Belege sind in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu übermitteln. 6. Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und dem Vektor in den abgegrenzten Gebieten mittels Inspektion, Probenahme und Untersuchung dieser Pflanzen und des Vektors auf Befall mit dem Kiefernfadenwurm durch. Bei diesen Erhebungen gilt abgestorbenen und kranken anfälligen Pflanzen oder solchen anfälligen Pflanzen, die sich in von Feuer oder Sturm betroffenen Gebieten befinden, besondere Aufmerksamkeit. Bei diesen Erhebungen werden auch gesund aussehende anfällige Pflanzen systematisch beprobt. Die Intensität der Erhebungen muss im Umkreis von 3 000 m um jede anfällige Pflanze, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, mindestens viermal höher sein als ab einer Entfernung von 3 000 m bis hin zum äußeren Rand der Pufferzone. 7. Die Mitgliedstaaten identifizieren und fällen in dem gesamten abgegrenzten Gebiet alle anfälligen Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, sowie die abgestorbenen, kranken bzw. in von Feuer oder Sturm betroffenen Gebieten befindlichen Pflanzen. Sie entfernen und entsorgen die gefällten Pflanzen und die Holzreste, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um eine Ausbreitung des Kiefernfadenwurms und seines Vektors bis zum Abschluss der Fällarbeiten zu vermeiden. Sie erfüllen dabei folgende Bedingungen: a) Außerhalb der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden vor der darauffolgenden Flugzeit gefällt und entweder vor Ort vernichtet oder entfernt, und ihr Holz und ihre Rinde werden gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet. b) Während der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden unmittelbar gefällt und entweder vor Ort vernichtet oder entfernt, und ihr Holz und ihre Rinde werden gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet. Gefällte anfällige Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm noch nicht nachgewiesen wurde, werden nach einem Plan beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht, mit dem mit 99%iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass der Kiefernfadenwurm-Befall dieser anfälligen Pflanzen unter 0,1 % beträgt. Trifft Nummer 5 zu, so können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten anfälligen Pflanzen nach einem Probenahmeplan, mit dem mit 99%iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass der Kiefernfadenwurm-Befall dieser anfälligen Pflanzen unter 0,1 % beträgt, zu beproben und auf den Kiefernfadenwurm zu untersuchen, ohne sie zu fällen. Der erste Satz gilt nicht für anfällige Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde. 8. Bei in dem abgegrenzten Gebiet während der Flugzeit des Vektors identifiziertem anfälligen Holz gemäß Nummer 7 Buchstabe b entrinden die Mitgliedstaaten die Stämme der gefällten anfälligen Pflanzen oder behandeln diese Stämme mit einem Insektizid, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder decken diese Stämme unmittelbar nach der Fällung mit einem Insektennetz ab, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist. Nach der Entrindung, Behandlung oder Abdeckung wird das anfällige Holz unter amtlicher Aufsicht unmittelbar an einen Lagerplatz oder in eine zugelassene Behandlungseinrichtung verbracht. Nicht entrindetes Holz wird am Lagerplatz oder in der zugelassenen Behandlungseinrichtung unmittelbar noch einmal mit einem Insektizid behandelt, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder mit einem Insektennetz abgedeckt, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist. Holzabfall von anfälligen Pflanzen, der bei der Fällung entsteht und vor Ort verbleibt, wird in Teile von weniger als 3 cm Stärke und Breite gehäckselt. 9. Die Mitgliedstaaten entfernen und entsorgen alle anfälligen Pflanzen, die an Erzeugungsorten für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen angebaut wurden, an denen der Kiefernfadenwurm seit Beginn des letzten vollständigen Wachstumszyklus nachgewiesen wurde, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms und seines Vektors bei dieser Tätigkeit zu vermeiden. 10. Die Mitgliedstaaten sehen ein Hygieneprotokoll für alle Fahrzeuge vor, die forstwirtschaftliche Erzeugnisse befördern, und für Maschinen zur Verarbeitung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass sich der Kiefernfadenwurm nicht über diese Fahrzeuge und Maschinen ausbreiten kann. ANHANG II Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß Artikel 7 in den abgegrenzten Gebieten, die über eine Pufferzone von mindestens 20 km verfügen müssen, Maßnahmen zur Eindämmung des Kiefernfadenwurms gemäß den Nummern 2 und 3. Die Mitgliedstaaten beschreiben diese Maßnahmen in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausführlich. 2. Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und dem Vektor in den Befallszonen mittels Inspektion, Probenahme und Untersuchung dieser Pflanzen und des Vektors auf Befall mit dem Kiefernfadenwurm durch. Bei diesen Erhebungen gilt abgestorbenen und kranken anfälligen Pflanzen oder solchen anfälligen Pflanzen, die sich in von Feuer oder Sturm betroffenen Gebieten befinden, besondere Aufmerksamkeit. Die Mitgliedstaaten fällen alle anfälligen Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, und entfernen und entsorgen diese Pflanzen und deren Holzreste, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms und seines Vektors zu vermeiden. 3. Die Mitgliedstaaten ergreifen in den Pufferzonen folgende Maßnahmen: a) Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und dem Vektor in den Pufferzonen mittels Inspektion, Probenahme und Untersuchung dieser Pflanzen und des Vektors auf Befall mit dem Kiefernfadenwurm durch. Bei diesen Erhebungen gilt abgestorbenen und kranken anfälligen Pflanzen oder solchen anfälligen Pflanzen, die sich in von Feuer oder Sturm betroffenen Gebieten befinden, besondere Aufmerksamkeit. Bei diesen Erhebungen werden auch gesund aussehende anfällige Pflanzen systematisch beprobt. b) Die Mitgliedstaaten identifizieren und fällen in den gesamten betroffenen Pufferzonen alle abgestorbenen und kranken anfälligen Pflanzen oder solche anfällige Pflanzen, die sich in von Feuer oder Sturm betroffenen Gebieten befinden. Sie entfernen und entsorgen die gefällten Pflanzen und die Holzreste, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um eine Ausbreitung des Kiefernfadenwurms und seines Vektors bis zum Abschluss der Fällarbeiten zu vermeiden, und folgende Bedingungen sind erfüllt: i) Außerhalb der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden vor der darauffolgenden Flugzeit gefällt und entweder vor Ort vernichtet, unter amtlicher Kontrolle in die Befallszone verbracht oder entfernt. Im letzteren Fall werden das Holz und die Rinde dieser Pflanzen entweder gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet. ii) Während der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden unmittelbar gefällt und entweder vor Ort vernichtet, unter amtlicher Kontrolle in die Befallszone verbracht oder entfernt. Im letzteren Fall werden das Holz und die Rinde dieser Pflanzen entweder gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet. Gefällte anfällige Pflanzen, außer solche, die bei Waldbränden vollständig vernichtet wurden, werden nach einem Plan beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht, mit dem mit 99 %iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass der Kiefernfadenwurm-Befall dieser anfälligen Pflanzen unter 0,02 % beträgt. c) Bei in der Pufferzone während der Flugzeit des Vektors identifiziertem anfälligen Holz gemäß Nummer 3 Buchstabe b entrinden die Mitgliedstaaten die Stämme der gefällten anfälligen Pflanzen oder behandeln diese Stämme mit einem Insektizid, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder decken diese Stämme unmittelbar nach der Fällung mit einem Insektennetz ab, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist. Nach der Entrindung, Behandlung oder Abdeckung wird das anfällige Holz unter amtlicher Aufsicht unmittelbar an einen Lagerplatz oder in eine zugelassene Behandlungseinrichtung verbracht. Nicht entrindetes Holz wird am Lagerplatz oder in der zugelassenen Behandlungseinrichtung unmittelbar noch einmal mit einem Insektizid behandelt, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder mit einem Insektennetz abgedeckt, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist. Holzabfall, der bei der Fällung anfälliger Pflanzen entsteht und vor Ort verbleibt, wird in Teile von weniger als 3 cm Stärke und Breite gehäckselt. 4. Die Mitgliedstaaten sehen ein Hygieneprotokoll für alle Fahrzeuge vor, die forstwirtschaftliche Erzeugnisse befördern, und für Maschinen zur Verarbeitung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass sich der Kiefernfadenwurm nicht über diese Fahrzeuge und Maschinen ausbreiten kann. ANHANG III Bedingungen für die Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde innerhalb der Union gemäß Artikel 10 ABSCHNITT 1 Bedingungen für die Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde aus abgegrenzten Gebieten in andere als abgegrenzte Gebiete und aus Befallszonen in Pufferzonen 1. Anfällige Pflanzen können verbracht werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie wurden an Erzeugungsorten angebaut, an denen seit Beginn des letzten vollständigen Wachstumszyklus weder der Kiefernfadenwurm noch seine Befallssymptome nachgewiesen wurden. b) Sie wurden ununterbrochen unter vollständigem physischem Schutz angebaut, der gewährleistet, dass der Vektor die Pflanzen nicht erreicht. c) Sie wurden amtlich inspiziert, untersucht und als frei vom Kiefernfadenwurm und dessen Vektor befunden. d) Mit ihnen wird ein Pflanzenpass mitgeführt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG für Bestimmungsorte innerhalb der Union ausgestellt wurde. e) Sie werden außerhalb der Flugzeit des Vektors oder in geschlossenen Behältern oder geschlossener Verpackung befördert, so dass gewährleistet ist, dass sie nicht mit dem Kiefernfadenwurm oder dem Vektor befallen werden können. 2. Anfälliges Holz und anfällige Rinde, außer Holzverpackungsmaterial, können verbracht werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: a) Das Holz bzw. die Rinde wurde einer geeigneten Hitzebehandlung in einer zugelassenen Behandlungseinrichtung unterzogen, bei der im gesamten Holz und der Rinde mindestens 30 Minuten lang eine Mindesttemperatur von 56 °C erreicht und somit sichergestellt wird, dass keine lebenden Kiefernfadenwürmer und keine lebenden Vektoren mehr vorhanden sind. Bei einer Hitzebehandlung durch Kompostierung wird die Kompostierung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG zugelassenen Behandlungsspezifikation durchgeführt. b) Mit dem Holz bzw. der Rinde wird ein Pflanzenpass gemäß der Richtlinie 92/105/EWG mitgeführt, der von einer zugelassenen Behandlungseinrichtung ausgestellt wurde. c) Das Holz bzw. die Rinde wird außerhalb der Flugzeit des Vek

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.