Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n trotzdem fortgesetzt, EWG-Vertrags über die Landwirtschaft, insbesondere so ermächtigt die Kommission den geschädigten Mit­ Artikel 39 . FÜNFTER TEIL BESTIMMUNGEN UBER DIE DURCHFUHRUNG DIESER AKTE TITEL I dem Beitritt der Republik Griechenland ernannt. Die Kommission nimmt ihre Tätigkeit am fünften Tag EINSETZUNG DER ORGANE nach der Ernennung ihrer Mitglieder auf. Die Amts­ zeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindli­ chen Mitglieder endet zur gleichen Zeit. Artikel 132 (2) Die Kommission nimmt die infolge des Beitritts der Republik Griechenland erforderlichen Anpassun­ Die Versammlung tritt binnen einem Monat nach gen ihrer Geschäftsordnung vor. dem Beitritt der Republik Griechenland zusammen . Sie nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen An­ passungen ihrer Geschäftsordnung vor. Artikel 135 Artikel 133 (1) Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Beitritt der Republik Griechenland durch die Ernen­ nung eines neuen Richters ergänzt. (1) Vom Beitritt der Republik Griechenland an hat das Mitglied des Rates den Vorsitz im Rat , das nach Artikel 2 des Vertrages zur Einsetzung eines gemein­ (2 ) Die Amtszeit dieses Richters endet am 6 . Ok­ samen Rates und einer gemeinsamen Kommission der tober 1985 . Europäischen Gemeinschaften in seiner ursprüngli­ chen Fassung den Vorsitz wahrzunehmen hat . Nach (3) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts Ablauf dieser Amtszeit wird der Vorsitz in der Reihen­ der Republik Griechenland erforderlichen Anpassun­ folge der Mitgliedstaaten wahrgenommen , die in Arti­ gen seiner Verfahrensordnung vor. Die angepaßte kel 2 des genannten Vertrages in der durch Artikel 1 1 Verfahrensordnung bedarf der einstimmigen Genehmi­ geänderten Fassung vorgesehen ist . gung des Rates . (2) Der Rat nimmt die infolge des Beitritts der Re­ publik Griechenland erforderlichen Anpassung seiner ( 4) Bei der Entscheidung der am 1 . Januar 198 1 an­ Geschäftsordnung vor. hängigen Rechtssachen , in denen das mündliche Ver­ fahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde , tagen der Gerichtshof bei Vollsitzungen und die Kammern Artikel 134 in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt der Republik Griechenland hatten ; sie wenden dabei die ( 1 ) Der Präsident , die Vizepräsidenten und die Mit­ am 31 . Dezember 1980 geltende Verfahrensordnung glieder der Kommission werden unmittelbar nach an . 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 49 Artikel 136 Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie Der Wirtschafts - und Sozialausschuß wird unmittel­ möglich nach diesem Beitritt vorgenommen . bar nach dem Beitritt der Republik Griechenland durch die Ernennung von zwölf Mitgliedern , welche die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen 'und Artikel 142 sozialen Lebens Griechenlands vertreten , ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im ( 1 ) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in An­ Amt befindlichen Mitglieder. hang IX genannten Ausschüsse endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. (2) Die in Anhang X genannten Ausschüsse wer­ Artikel 137 den mit dem Beitritt vollständig neu besetzt . Der Rechnungshof wird unmittelbar nach dem Bei­ tritt der Republik Griechenland durch die Ernennung eines weiteren Mitglieds ergänzt . Die Amtszeit dieses Mitglieds endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen TITEL II Mitglieder. ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE Artikel 138 Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemein­ schaft für Kohle und Stahl wird unmittelbar nach Artikel 143 dem Beitritt der Republik Griechenland durch die Er­ nennung von drei weiteren Mitgliedern ergänzt . Die Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit Artikels 189 des EWG-Vertrags und des Artikels 161 wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im des EAG-Vertrags sowie die Empfehlungen und Ent­ Amt befindlichen Mitglieder. scheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Ver­ trags gelten vom Zeitpunkt des Beitritts an als an die Republik Griechenland gerichtet und dieser notifi­ Artikel 139 ziert, soweit diese Richtlinien , Empfehlungen und Ent­ scheidungen allen derzeitigen Mitgliedstaaten notifi­ ziert wurden . Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik wird un­ mittelbar nach dem Beitritt der Republik Griechen­ land durch die Ernennung eines weiteren Mitglieds er­ gänzt. Die Amtszeit dieses Mitglieds endet zur glei­ Artikel 144 chen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Bei­ tritts im Amt befindlichen Mitglieder. Die Anwendung der in der Liste des Anhangs XI auf­ geführten Rechtsakte wird in Griechenland bis zu den in dieser Liste vorgesehenen Zeitpunkten aufgescho­ Artikel 140 ben . Der Währungsausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt der Republik Griechenland durch die Ernen­ Artikel 145 nung der Mitglieder ergänzt, die diesen neuen Mit­ gliedstaat vertreten . Die Amtszeit dieser Mitglieder en­ det zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeit­ Sofern in der Liste des Anhangs XII oder in anderen punkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. Bestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgesehen ist, setzt die Republik Griechenland die erforderli­ chen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EWG­ Artikel 141 Vertrags und des Artikels 161 des EAG-Vertrags so­ wie den Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne Die infolge des Beitritts der Republik Griechenland des Artikels 14 des EGKS-Vertrags vom Beitritt an erforderlichen Anpassungen der Satzungen und nachzukommen . 50 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 Artikel 146 TITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN ( 1 ) Die nicht in dieser Akte oder ihren Anhängen enthaltenen Anpassungen der Rechtsakte der Organe der Gemeinschaft , die von den Organen vor dem Bei­ tritt der Republik Griechenland nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen wurden , um Artikel 150 die Rechtsakte mit den Bestimmungen dieser Akte , insbesondere im Vierten Teil , in Einklang zu bringen , Die beigefügten Anhänge I bis XII und die Proto­ treten mit dem Beitritt in Kraft . kolle Nr . 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Akte . (2) Der Rat oder die Kommission , je nachdem , welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat , legt zu diesem Zweck die erforderlichen Texte A rtikel 151 fest ; der Rat beschließt dabei mit qualifizierter Mehr­ heit auf Vorschlag der Kommission . Die Regierung der Französischen Republik übermit­ telt der Regierung der Republik Griechenland eine be­ glaubigte Abschrift des Vertrages über die Gründung Artikel 147 der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Verträge , durch die er geändert wurde . Die vor dem Beitritt der Republik Griechenland erlas­ senen Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften in den vom Rat oder von der Kommission in griechi­ scher Sprache abgefaßten Wortlauten sind vom Bei­ Artikel 1 52 tritt an unter den gleichen Bedingungen wie die Wort­ laute in den sechs derzeitigen Sprachen verbindlich . Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf­ Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt ten veröffentlicht , soweit die Wortlaute in den derzei­ der Regierung der Republik Griechenland eine beglau­ tigen Sprachen dort veröffentlicht worden sind . bigte Abschrift des Vertrages zur Gründung der Euro­ päischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und Artikel 148 der Verträge , durch die sie geändert oder ergänzt wurden , sowie des Vertrages über den Beitritt des Königreichs Dänemark , Irlands und des Vereinigten Die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Grie­ Königreichs Großbritannien und Nordirland zur chenland bestehenden Vereinbarungen , Beschlüsse Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Euro­ und verabredeten Praktiken , die aufgrund des Bei­ päischen Atomgemeinschaft in dänischer, deutscher, tritts in den Anwendungsbereich des Artikels 65 des englischer, französischer, irischer, italienischer und EGKS-Vertrags fallen , sind der Kommission binnen niederländischer Sprache . drei Monaten nach dem Beitritt mitzuteilen . Nur die mitgeteilten Vereinbarungen und Beschlüsse bleiben Die in griechischer Sprache abgefaßten Texte dieser bis zur Entscheidung der Kommission vorläufig wirk­ Verträge sind dieser Akte beigefügt . Diese Texte sind sam . gleichermaßen verbindlich wie die Texte der in Ab­ satz I genannten Verträge in den derzeitigen Spra­ chen . Artikel 149 Artikel 153 Die Republik Griechenland teilt der Kommission nach Artikel 33 des EAG-Vertrags binnen drei Mona­ ten nach dem Beitritt die Rechts - und Verwaltungsvor­ Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des General­ schriften mit , die in ihrem Hoheitsgebiet den Gesund­ sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaf­ heitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte ge­ ten hinterlegten internationalen Ubereinkünfte wird gen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstel­ der Regierung der Republik Griechenland vom Gene­ len sollen . ralsekretär übermittelt . 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 5 ANHANG I Liste zu Artikel 21 der Beitrittsakte I. ZOLLRECHT 1 . Verordnung (EWG) Nr. 1496 / 68 des Rates vom in der Fassung der Beitrittsakte von 1972 (ABl . 27 . September 1968 (ABl . Nr. L 238 vom 28 . 9 . Nr. L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S. 14). 1968 , S. 1 ), Der Anhang wird wie folgt ergänzt : in der Fassung der Beitrittsakte von 1972 (ABl . Nr. L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S. 14). „ Republik Griechenland — ΧΩΡΟΙ ΠΡΟΣΩΡΙΝΗΣ ΕΝΑΓ10ΘΕΣΕΩΣ Artikel 1 erhält folgende Fassung : (Τελωνειακός Κώόι,ξ, άρθρα 22 , 23 καί 67 )". „ Das Zollgebiet der Gemeinschaft umfaßt die folgenden Gebiete : — das Gebiet des Königreichs Belgien ; — das Gebiet des Königreichs Dänemark mit 3 . Verordnung ( EWG ) Nr. 2945 / 76 der Kommis­ Ausnahme der Färöer ; sion vom 26 . November 1976 (ABl . Nr. L 335 vom 4 . 12 . 1976 , S. 1 ). — die deutschen Gebiete , in denen der Ver­ trag zur Gründung der Europäischen Wirt­ schaftsgemeinschaft gilt, mit Ausnahme der In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) Unterabsatz 2 werden nach dem niederländischen Wortlaut fol­ Insel Helgoland sowie des Gebietes von Bü­ singen (Vertrag vom 23 . November 1964 gende Worte hinzugefügt : zwischen der Bundesrepublik Deutschland „ ΕΜΠΟΡΕΥΜΑΤΑ ΥΠΟΚΕΙΜΕΝΑ ΣΤΟ und der Schweizerischen Eidgenossen­ ΕΥΕΡΕΕΤΗΜΑ ΤΟΥ ΚΑΘΕΣΤΩΤΟΣ ΤΩΝ schaft) ; ΕΓ1ΑΝΕΙΣ ΑΓΟΜΕΝΩΝ ΚΑΤ ΕΦΑΡΜΟΓΗΝ — das Gebiet der Republik Griechenland ; ΤΟΥ ΑΡΘΡΟΥ 2 ΠΑΡ . 2 ΤΟΥ ΚΑΝΟΝΙ­ ΣΜΟΥ 754 / 76 ΤΗΣ ΕΟΚ " — das Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme der überseeischen Gebiete ; In Artikel 7 Absatz 2 werden nach dem niederlän­ — das Gebiet Irlands ; dischen Wortlaut folgende Worte hinzugefügt : " ΔΕΝ ΕΤΥΧΑΝ ΕΠΙΔΟΤΗΣΕΩΝ Ή ΑΔΑΩΝ — das Gebiet der Italienischen Republik mit ΧΟΡΗΓΗΣΕΩΝ ΚΑΤΑ ΤΗΝ ΕΞΑΓΩΓΗ ". Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia sowie des zum italieni­ schen Hoheitsgebiet gehörenden Teils des In Artikel 7 Absatz 3 werden nach dem ersten Luganer Sees zwischen dem Ufer und der niederländischen Wortlaut folgende Worte hinzu­ politischen Grenze der zwischen Ponte gefügt : Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone ; ΈΠΙΔΟΤΗΣΕΙΣ KAI ΑΛΔΕΣ ΧΟΡΗΓΗΣΕΙΣ ΚΑΤΑ ΤΗΝ ΕΞΑΓΩΓΗ ΕΠΕΣΤΡΑΦΗΣΑΝ — das Gebiet des Großherzogtums Luxem­ burg ; ΓΙΑ . . . ( ποσόχτκ )". — das Gebiet des Königreichs der Nieder­ nach dem zweiten niederländischen Wortlaut wer­ lande in Europa ; den folgende Worte hinzugefügt : — das Gebiet des Vereinigten Königreichs „ ΑΠΟΔΕΙΚΤΙΚΟ ΠΔΗΡΩΜΗΣ ΕΠΙΔΟ­ Großbritannien und Nordirland sowie die ΤΗΣΕΩΝ Ή ΑΔΑΩΝ ΧΟΡΗΓΗΣΕΩΝ ΚΑΤΑ Kanalinseln und die Insel Man ." ΤΗΝ ΕΞΑΓΩΓΗ ΑΚΥΡΩΜΕΝΟ ΓΙΑ . . . (ποσότης)". 2 . Richtlinie 68 / 312 / EWG des Rates vom 30 . Juli In Artikel 13 Absatz 1 wird nach dem Wort „dupli­ 1968 (ABl . Nr. L 194 vom 6 . 8 . 1968 , S. 13), caat" das Wort „ Ävxiyoacpo " hinzugefügt. 52 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. . 79 4 . Richtlinie 76 / 308 / EWG des Rates vom 15 . März 10 . Richtlinie 69 / 73 / EWG des Rates vom 4 . März 1976 (ABl . Nr. L 73 vom 19 . 3 . 1976 , S. 18 ). 1969 (ABl . Nr. L 58 vom 8 . 3 . 1969 , S. 1 ), In Artikel 22 Absatz 2 wird das Wort „ einundvier­ geändert durch : zig" durch das Wort „fünfundvierzig" ersetzt. — Richtlinie 72 / 242 / EWG des Rates vom 27 . 5 . Verordnung ( EWG) Nr. 1798 / 75 des Rates vom Juni 1972 (ABl . Nr. L 151 vom 5 . 7 . 1972 , S. 16), 10 . Juli 1975 (ABl . Nr. L 18,4 vom 15 . 7 . 1975 , S. 1 ). — Beitrittsakte von 1972 (ABl . Nr. L 73 vom 27 . In Artikel 9 Absatz 2 wird das Wort „ einundvier­ 3 . 1972 , S. 14). zig" durch das Wort „ fünfundvierzig" ersetzt . In Artikel 28 Absatz 2 wird das Wort „einundvier­ zig" durch das Wort „ fünfundvierzig" ersetzt. 6 . Verordnung ( EWG ) Nr. 802 / 68 des Rates vom 27 . Juni 1968 (ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , 11 . Richtlinie 73 / 95 / EWG der Kommission vom 26 . S. 1 ), März 1973 (ABl . Nr. L 120 vom 7 . 5 . 1973 , geändert durch : S. 17 ), — Verordnung ( EWG) Nr. 1318 / 71 vom 21 . in der Fassung der Richtlinie 75 / 681 / EWG vom Juni 1971 (ABl . Nr. L 139 vom 25 . 6 . 1971 , 23 . September 1975 (ABl . Nr. L 301 vom 20 . 11 . S. 6), 1975 , S. 1 ). — Beitrittsakte von 1972 (ABl . Nr. L 73 vom 27 . In Artikel 2 wird nach den Worten „AV-goederen " 3 . 1972 , S. 14). folgendes hinzugefügt : „ εμπορευματα E. 1 ". In Artikel 14 Absatz 2 wird das Wort „einundvier­ zig" durch das Wort „ fünfundvierzig" ersetzt. In der Anlage werden in der Bemerkung B.14 nach den Worten ,,£ für Pfund Sterling" die 7 . Verordnung ( EWG) Nr. 3184 / 74 der Kommis­ Worte „ DR für griechische Drachmen" hinzuge­ sion vom 6 . Dezember 1974 (ABl . Nr. L 344 vom fügt. 23 . 12 . 1974 , S. 1 ). In Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden nach 12 . Richtlinie 76 / 447 / EWG der Kommission vom 4 . den Worten „ UDSTEDT EI TER FOLGENDE" Mai 1976 (ABl . Nr. L 121 vom 8 . 5 . 1976 , S. 52), folgende Worte hinzugefügt : in der Fassung der Richtlinie 78 / 765 / EWG vom „ EKAO0EN EK ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ ". 7 . September 1978 (ABl . Nr. L 257 vom 20 . 9 . In Artikel 30 Absatz 1 wird nach dem Wort „ DUPI I­ 1978 , S. 7). CATE" das Wort ,, ANTIEPA<J>0 ' hinzugefügt . In Artikel 6 Absatz 2 wird das Wort „' Αντίγραφο " hinzugefügt . In Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden nach den Worten „Vereenvoudigde procedure" folgende Im Anhang wird die Bemerkung B.18 durch die Worte hinzugefügt : Worte „ DR für griechische Drachmen" ergänzt. ,/Απλουστευμένη) διαδικασία". 13 . Richtlinie 69 / 74 / EWG des Rates vom 4 . März 8 . Verordnung (EWG) Nr. 528 / 79 des Rates vom 1969 (ABl . Nr. L 58 vom 8 . 3 . 1969 , S. 7), 19 . März 1979 (ABl . Nr. E 71 vom 22 . 3 . 1979 , S. 2). geändert durch : In Artikel 3 werden nach den Worten „UND­ — Beitrittsakte von 1972 (ABl . Nr. L 73 vom 27 . TAGELSESBESTEMMELSER FOR TEKSTIL­ 3 . 1972 , S. 14), STOF" folgende Worte hinzugefügt : — Richtlinie 76 / 634 / EWG vom 22 . Juli 1976 „ ESAIPE2H TIA TA ΥΦΑΝΤΟΥΡΓΙΚΑ ". (ABl . Nr. L 223 vom 16 . 8 . 1976 , S. 17). 9 . Beschluß 76 / 568 / EWG des Rates vom 29 . Juni 1976 (ABl . Nr. L 176 vom 1 . 7 . 1976 , S. 8 ). Der Anhang wird wie folgt ergänzt : In Anhang II werden in Artikel 18 Absatz 2 Un­ „ 9 . Republik Griechenland terabsatz 2 nach den Worten „UDSTEDT EF­ — ΔΗΜΟΣΙΕΣ ΑΠΟΘΗΚΕΣ (Τελωνειακός TERF0LGENDE" folgende Worte hinzugefügt : Κώδιξ, κεφ . ΣΤ), „ EKAO0EN EK ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ ". — ΙΔΙΩΤΙΚΕΣ ΑΠΟΘΗΚΕΣ (Τελιονειακός Κώδιξ, κεφ . ΣΤ), In Anhang II wird in Artikel 19 nach den? Wort „DUBEICATE" das Wort „ ANTirPA<I>0" hinzu­ — ΓΕΝΙΚΕΣ ΑΠΟΘΗΚΕΣ (Τελωνειακός Κώ­ gefügt. όιξ, κεφ . ΣΤ)". 19 . 11.79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 53 14 . Richtlinie 69 / 75 / EWG des Rates vom 4 . März In Artikel 1 erhält Buchstabe b) folgende Fas­ 1969 (ABl . Nr. L 58 vom 8 . 3 . 1969 , S. 1 1 ), sung : in der Fassung ,,b) unter Handelszentrum : eines der n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.