Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, und die Zulassung von Ausgangsmaterial sowie die und die Kontingente werden bis zu diesem Zeitpunkt Vermarktung landwirtschaftlichen , gartenbauli­ schrittweise erhöht . Die Flrhöhung der Kontingente er­ chen und forstlichen Saat- und Pflanzguts schritt­ folgt nach Maßgabe des Artikels 36 . weise nachzukommen ; b) kann vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist Betragen die Einfuhren in zwei aufeinanderfolgenden die Vermarktung landwirtschaftlichen und garten­ Jahren weniger als 90 v . H. des eröffneten jährlichen baulichen Saat- und Pflanzguts ganz oder teil­ Kontingents , so schafft die Republik Griechenland weise auf das in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene die geltenden mengenmäßigen Beschränkungen ab , Saat- und Pflanzgut beschränken ; dies gilt auch falls die betreffende Ware gegenüber den derzeiti­ für Ausgangsmaterial bei forstlichem Vermehrungs­ gen Mitgliedstaaten liberalisiert ist. gut ; c) führt nach den derzeitigen Mitgliedstaaten nur (2) Bis zum 31 . Dezember 1985 liberalisiert die Re­ Saat- und Pflanzgut aus, das den Gemeinschafts­ publik Griechenland gegenüber dritten Ländern we­ vorschriften entspricht . der Waren , die gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung noch nicht liberalisiert ( 3) Nach dem Verfahren des Ständigen Ausschus­ sind , noch räumt sie dritten Ländern bezüglich der ses für das landwirtschaftliche , gartenbauliche und Kontingente für diese Waren einen Vorteil ein , den forstliche Saat- und Pflanzgutwesen kann vor dem sie der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen­ 31 . Dezember 1985 beschlossen werden , den Handel setzung nicht einräumt . Die Republik Griechenland mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Arten zwischen liberalisiert gegenüber in den Verordnungen ( EWG) Griechenland und der Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ Nr. 109 /70 und Nr. 2532 / 78 genannten Staatshandels­ gen Zusammensetzung schrittweise zu liberalisieren , ländern weder Waren , die gegenüber der Gemeinschaft sobald die Voraussetzungen dafür vorzuliegen schei­ in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder ge­ nen . genüber unter die Verordnung ( EWG ) Nr. 1439 / 74 fallenden Ländern noch nicht liberalisiert sind , noch räumt sie diesen Ländern bezüglich der Kontingente Abschnitt 3 für diese Waren einen Vorteil ein , den sie der Gemein­ Sonstige Maßnahmen schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder un­ ter die Verordnung ( EWG ) Nr. 1439 / 74 fallenden Ländern nicht einräumt . Artikel 114 Die in der Liste in Anhang IV enthaltenen Rechtsakte (3) Bis zum 31 . Dezember 1985 behält die Repu­ finden gegenüber Griechenland in Ubereinstimmung blik Griechenland mengenmäßige Beschränkungen in mit diesem Anhang Anwendung . Form von Kontingenten gegenüber allen dritten Län­ dern für die in Anhang VI aufgeführten Waren bei , die von der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ mensetzung noch nicht liberalisiert wurden und welche die Republik Griechenland gegenüber der Ge­ TITEL V meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung noch nicht liberalisiert hat . Die Kontingente für unter die Verordnung ( EWG ) Nr. 1439 / 74 fallende Län­ AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN der, die nicht in Artikel 120 aufgeführt sind , sowie für in den Verordnungen ( EWG) Nr. 109 / 70 und Nr. 2532 / 78 genannte Staatshandelsländer sind für KAPITEL 1 das Jahr 1981 in Anhang VI festgesetzt. Gemeinsame Handelspolitik Diese Kontingente dürfen nur entsprechend den Ge­ meinschaftsverfahren geändert werden . Artikel / /5 Artikel 116 (1) Die Republik Griechenland kann bis zum 31 . Dezember 1985 mengenmäßige Beschränkungen in Die Republik Griechenland schafft gegenüber dritten Form von Globalkontingenten für die in Anhang V Ländern ihr im Zeitpunkt des Beitritts bestehendes 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 45 System der Sicherheitsleistung bei der Einfuhr und beteiligten dritten Ländern Anwendung findet und der Barzahlungspflicht nach dem gleichen Zeitplan daß die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und zu den, gleichen Bedingungen ab , wie sie in Arti­ gleich sind . kel 38 bezüglich der derzeitigen Mitgliedstaaten fest­ gesetzt sind . (3) Diese für die in Artikel 120 aufgeführten Län­ der geltenden Ubergangsmaßnahmen dürfen auf kei­ nem Gebiet dazu führen , daß die Republik Griechen­ Artikel 117 land diesen Ländern eine günstigere Behandlung ein­ räumt als der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ sammensetzung . ( 1 ) Mit dem 1 . Januar 1981 wendet die Republik Griechenland das allgemeine Präferenzsystem der Insbesondere werden bei allen Waren , für die in be­ Gemeinschaft auf alle nicht im Anhang II des EWG­ zug auf die mengenmäßigen , Beschränkungen Uber­ Vertrags aufgeführten Waren an^jedoch führt die Re­ gangsmaßnahmen gegenüber der Gemeinschaft in ih­ publik Griechenland bei den in Anhang VII aufgeführ­ rer derzeitigen Zusammensetzung gelten , derartige ten Waren bis zum 31 . Dezember 1985 eine schritt­ Maßnahmen während eines gleichen Zeitraums ge­ weise Angleichung an die Sätze des allgemeinen Präfe­ genüber allen in Artikel 120 aufgeführten Ländern an­ renzsystems durch . Für diese Angleichung gelten der gewendet. Zeitplan und die Zeitfolge, die in Artikel 31 festge­ setzt sind . ( 4) Diese für die in Artikel 120 aufgeführten Län­ der geltenden Ubergangsmaßnahmen dürfen nicht dazu führen , daß die Republik Griechenland diesen (2) Bei den in Anhang II des EWG-Vertrags aufge­ Ländern eine weniger günstige Behandlung einräumt führten Waren werden die vorgesehenen oder berech­ als anderen dritten Ländern . Insbesondere dürfen in neten präferenziellen Sätze auf Zölle angewendet, bezug auf mengenmäßige Beschränkungen keine Uber­ welche die Republik Griechenland gemäß Artikel 64 gangsmaßnahmen gegenüber den in Artikel 120 aufge­ tatsächlich gegenüber dritten Ländern erhebt. führten Ländern für Waren in Betracht gezogen wer­ den , für die bei der Einfuhr nach Griechenland aus In keinem Fall dürfen auf Einfuhren aus dritten Län­ ' anderen dritten Ländern keine derartigen Beschrän­ dern nach Griechenland günstigere Zollsätze ange­ kungen bestehen . wendet werden als auf Waren aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung . Artikel 119 KAPITEL 2 Werden die in Artikel 118 genannten Protokolle aus Gründen , auf welche die Gemeinschaft oder die Repu­ blik Griechenland keinen Einfluß hat, nicht bis zum Abkommen der Gemeinschaften mit bestimmten 1 . Januar 1981 geschlossen , so trifft die Gemeinschaft dritten Ländern die erforderlichen Maßnahmen , um nach dem Beitritt Abhilfe zu schaffen . Artikel 118 In jedem Fall wird von der Republik Griechenland ge­ genüber den in Artikel 120 aufgeführten Ländern vom 1 . Januar 1981 an die Meistbegünstigung ange­ ( 1 ) Vom 1 . Januar 1981 an wendet die Republik wandt . Griechenland die Bestimmungen der in Artikel 120 ge­ nannten Abkommen an . Artikel 120 Die Ubergangsmaßnahmen und Anpassungen sind in Protokollen niedergelegt, die mit den an diesen Ab­ Die Artikel 118 und 119 gelten für die Abkommen kommen als Vertragsparteien beteiligten Ländern ge­ mit Ägypten , Algerien , Finnland , Island , Israel, schlossen und den Abkommen beigefügt werden . Jordanien , Libanon , Malta , Marokko, Norwegen , Osterreich , Portugal , Schweden , der Schweiz, Spa­ (2) Diese Ubergangsmaßnahmen tragen den in der nien , Syrien , der Türkei , Tunesien und Zypern . Gemeinschaft geltenden entsprechenden Maßnahmen Rechnung und dürfen deren Geltungsdauer nicht Die Artikel 118 und 119 gelten auch für Abkommen , überschreiten ; sie sollen sicherstellen , daß in der Ge­ welche die Gemeinschaft mit anderen dritten Ländern meinschaft eine einheitliche Regelung ihrer Beziehun­ des Mittelmeerraums vor Inkrafttreten dieser Akte gen zu den an diesen Abkommen als Vertragsparteien schließt. 46 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 KAPITKI . 3 TITEL VI Beziehungen zu den Staaten in Afrika, FINANZVORSCHRIFTEN im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Artikel 124 Artikel 121 Der Beschluß vom 21 . April 1970 über die Ersetzung Die Regelungen aufgrund des am 28 . Februar 1975 der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene unterzeichneten AKP—EWG-Abkommens von Lome Mittel der Gemeinschaften , im folgenden „ Beschluß sowie aufgrund des am gleichen 'l ag unterzeichneten vom 21 . April 1970 " genannt , wird gemäß den Arti­ Abkommens über die Waren , die unter die Zuständig­ keln 125 , 126 und 127 angewandt. keit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen , finden mit Ausnahme des Protokolls Nr. 3 betreffend Zucker auf die Beziehungen zwi­ schen der Republik Griechenland und den Staaten in Artikel 125 Afrika , im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean keine Anwendung . Als ,,Agrarabschöpfungen " bezeichnete Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a) des Beschlusses vom 21 . April 1970 sind auch die Einnahmen aus al­ Artikel 122 len Ausgleichsbeträgen , die bei der Einfuhr nach den Artikeln 43 , 61 und 75 erhoben werden , und die fe­ Die Artikel 118 und 119 gelten für alle neuen Ab­ sten Teilbeträge , die im Handel zwischen der Gemein­ kommen , welche die Gemeinschaft vor Inkrafttreten schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Griechenland sowie im Handel zwischen Griechen­ dieser Akte mit den Staaten in Afrika , im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean schließt . land und dritten Ländern nach Artikel 66 angewendet werden . KAPITEL 4 Artikel 126 Textilien Als „ Zölle " bezeichnete Einnahmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) des Beschlusses vom 21 . April 1970 sind bis zum 31 . Dezember 1985 auch die Zölle , die sich ergäben , wenn die Republik Griechenland im Artikel 123 Handel mit dritten Ländern die Sätze des Gemein­ samen Zolltarifs und die verminderten Sätze aller von der Gemeinschaft angewandten Zollpräferenzen vom (1) Vom 1 . Januar 1981 an wendet die Republik Beitritt an anwenden würde . Griechenland die Vereinbarung über den internationa­ len Handel mit Textilien vom 20 . Dezember 1973 so­ wie die von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Ver­ Die Republik Griechenland berechnet diese Zölle mo­ einbarung geschlossenen zweiseitigen Abkommen an . natlich anhand der Zollerklärungen des betreffenden Die Protokolle zur Anpassung dieser Abkommen wer­ Monats und stellt sie der Kommission spätestens am den von der Gemeinschaft mit den dritten Ländern , 20 . Tag des zweiten auf die Erklärungen folgenden die Vertragsparteien dieser Abkommen sind , ausge­ Monats zur Verfügung . handelt, um eine freiwillige Beschränkung der Ausfuh­ ren nach Griechenland bei Waren aus Ursprungslän­ Ab 1 . Januar 1986 sind alle erhobenen Zölle in voller dern vorzusehen , für die bei der Ausfuhr in die Ge­ Höhe zu leisten . meinschaft Beschränkungen bestehen . (2) Werden diese Protokolle nicht bis zum Artikel 127 1 . Januar 1981 geschlossen , so trifft die Gemein­ schaft , um Abhilfe zu schaffen , die erforderlichen Ubergangsmaßnahmen , welche die Durchführung der Die als eigene Mittel festgestellten Abgaben aus der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherstellen sol­ Mehrwertsteuer oder die Finanzbeiträge gemäß dem len . Bruttosozialprodukt in Anwendung des Artikels 4 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 47 Absätze 1 bis 5 des Beschlusses vom 21 . April 1970 am 1 . Januar 1981 tatsächlich in Griechenland herge­ sind vom 1 . Januar 1981 an in voller Höhe zu leisten . stellt werden . Die Liste der betreffenden Erzeugnisse wird von der Kommission zu diesem Zeitpunkt veröf­ fentlicht . Die Gemeinschaft erstattet der Republik Griechen­ land jedoch während des auf den Monat, in dem der Kommission die Mittel zur Verfügung gestellt wur­ Artikel 130 den , folgenden Monats einen Teil des Betrages nach Absatz .1 wie folgt : ( 1 ) Bis zum 31 . Dezember 1985 kann die Republik — 70 v . H. im Jahre 1981 , Griechenland bei Schwierigkeiten, welche einen Wirt­ schaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend — 50 v . H. im Jahre 1982 , treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines be­ stimmten Gebietes beträchtlich verschlechtern kön­ — 30 v. H. im Jahre 1983 , nen , die Genehmigung zur Anwendung von Schutz­ — 20 v . H. im Jahre 1984 , maßnahmen beantragen , um die Lage wieder auszu­ gleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an — 10 v . H. im Jahre 1985 . die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupas­ sen . Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von TITEL VII Schutzmaßnahmen gegenüber der Republik Griechen­ land beantragen . SONSTIGE BESTIMMUNGEN Diese Bestimmung gilt für die Erzeugnisse und Wirt­ schaftszweige, für die nach dieser Akte vorüberge­ hende abweichende Maßnahmen mit entsprechender Artikel 128 Geltungsdauer vorgesehen sind , bis zum 31 . Dezem­ ' ber 1987 . Die in der Liste des Anhangs VIII aufgeführten Rechts­ akte gelten für die Republik Griechenland nach Maß­ gabe dieses Anhangs. ( 2) Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission in einem Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen und Einzelhei­ ten ihrer Anwendung fest. Artikel 129 Im Falle erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten (1) Bis zum 31 . Dezember 1985 sind die griechi­ entscheidet die Kommission binnen fünf Arbeitstagen . schen Eisen - und Stahlunternehmen befugt, das Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwend­ System multipler Paritätspunkte anzuwenden . bar . (2) Bis zum 31 . Dezember 1985 dürfen die von Un­ Wenn im Agrarbereich auf dem Markt eines Mitglied­ staats aufgrund des Warenverkehrs zwischen der Ge­ ternehmen der derzeitigen Mitgliedstaaten für Ver­ käufe von Eisen- und Stahlerzeugnissen auf dem grie­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung chischen Markt angewandten Preise, umgerechnet auf und Griechenland erhebliche Störungen auftreten oder aufzutreten drohen , entscheidet die Kommission ihr Äquivalent an dem Ort, der für die Aufstellung über den Antrag eines Mitgliedstaats auf Anwendung ihrer Preistafel gewählt wurde , nur dann unter den geeigneter Maßnahmen binnen vierundzwanzig Stun­ Preisen ihrer Preistafel für vergleichbare Geschäfte lie­ den nach Eingang des Antrags . Die beschlossenen gen , wenn die Kommission dies im Einvernehmen mit Maßnahmen sind sofort anwendbar ; sie tragen den In­ der griechischen Regierung genehmigt hat ; Artikel 60 teressen aller Beteiligten und insbesondere den Be­ Absatz 2 Buchstabe b) letzter Unterabsatz des EGKS­ förderungsproblemen Rechnung . Vertrags bleibt unberührt. Für die Unternehmen der derzeitigen Mitgliedstaaten besteht weiterhin die Mög­ lichkeit, ihre Preise frei Lieferort in Griechenland an (3) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen die Preise anzugleichen , die von dritten Ländern für können von den Vorschriften des EWGrVertrags und die gleichen Erzeugnisse angewandt werden . dieser Akte abweichen , soweit und solange dies unbe­ dingt erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Unterabsatz 1 betrifft nur die Angleichung an die Ziele zu erreichen . Es sind mit Vorrang solche Maß­ Preistafel der Hersteller der derzeitigen Mitgliedstaa­ nahmen zu wählen , die das Funktionieren des Ge­ ten und Griechenlands für diejenigen Erzeugnisse , die meinsamen Marktes am wenigsten stören . 48 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11.79 Artikel 131 gliedstaat oder die geschädigten Mitgliedstaaten , Schutzmaßnahmen zu treffen , deren Bedingungen (1) Stellt die Kommission bis zum Ablauf der Gel­ und Einzelheiten sie festlegt. tungsdauer der Übergangsmaßnahmen , die nach die­ ser Akte von Fall zu Fall festgelegt worden sind , auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines anderen Betrof­ (2 ) Zur Anwendung dieses Artikels auf die in An­ fenen Dumping-Praktiken zwischen der Gemein­ hang II des EWG-Vertrags aufgeführten Waren prüft die Kommission alle Ursachen , insbesondere die schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Griechenland fest , so richtet sie Empfehlungen an den Höhe der Preise , zu denen die Einfuhren anderer oder die Urheber, um diese Praktiken abzustellen . Herkunft auf den betreffenden Markt getätigt wer­ den ; sie berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Werden die Dumping-Praktike

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.