Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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esetzt ist, abgeleitet ; dabei wird (2 ) Um die Gefahr von Störungen im Handel zwi­ — das Verhältnis der Preise auf dem griechischen schen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ Markt oder mensetzung und Griechenland auszuschließen , kann der Ausgleichsbetrag jedoch auf der Grundlage der — das Verhältnis zwischen den Schwellenpreisen Ausgleichsbeträge für Futtergetreide berechnet wer­ der betreffenden Getreidearten den . Hierfür wird der Ausgleichsbetrag für ein Kilo­ berücksichtigt. gramm geschlachtete Schweine ausgehend von den Ausgleichsbeträgen für die Futtergetreidemenge be­ Bei den nachfolgenden Festsetzungen wird der Be­ rechnet, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines trag nach den in Artikel 59 für die Preisannähe­ Kilogramms Schweinefleisch erforderlich ist. rung aufgestellten Regeln ausgehend von dem in Unterabsatz 1 genannten Betrag festgesetzt . Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann der Ausgleichs­ Jedoch muß im Fall des Unterabsatzes 1 erster Ge­ betrag in einer Höhe festgesetzt werden , mit der auch dankenstrich das berücksichtigte Verhältnis dem die innerstaatliche Beihilfe berücksichtigt wird , Verhältnis zwischen den Schwellenpreisen nach welche die Republik Griechenland aufgrund des Arti­ den Regeln des Artikels 59 angenähert werden . kels 69 für Getreide zur Schweinezucht beibehält . 40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 ( 3 ) Bei den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Abschnitt 14 ( EWG) Nr. 2759 / 75 über die gemeinsame Marktorga­ nisation für Schweinefleisch genannten Erzeugnissen , Geflügelfleisch ausgenommen geschlachtete Schweine , wird der Aus­ gleichsbetrag von dem sich aus Absatz 1 oder 2 erge­ Artikel 101 benden Ausgleichsbetrag mit Hilfe von festzulegen­ den Koeffizienten abgeleitet . ( 1 ) Auf dem Geflügelfleischsektor finden die Arti­ kel 58 , 59 und 61 auf die Preise für diese Erzeugnisse in Griechenland und in der Gemeinschaft in ihrer der­ zeitigen Zusammensetzung Anwendung . Abschnitt 13 (2 ) Um die Gefahr von Störungen im Handel zwi­ Eier schen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ mensetzung und Griechenland auszuschließen , kann der Ausgleichsbetrag jedoch auf der Grundlage der Artikel 100 Ausgleichsbeträge für Futtergetreide berechnet wer­ den . Hierfür gilt folgendes : ( 1 ) Auf dem Eiersektor finden die Artikel 58 , 59 a) Bei geschlachtetem Geflügel wird der Ausgleichsbe­ und 61 auf die Preise für diese Erzeugnisse in Grie­ trag für ein Kilogramm dieses Erzeugnisses ausge­ chenland und in der Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ hend von den Ausgleichsbeträgen für die Futterge­ gen Zusammensetzung Anwendung . treidemenge berechnet, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kilogramms geschlachtetes Geflügel der jeweiligen Art erforderlich ist ; (2) Um die Gefahr von Störungen im Handel zwi­ b) bei Küken wird der Ausgleichsbetrag je Küken aus­ schen der Gemeinschaft in ihre:' derzeitigen Zusam­ gehend von den Ausgleichsbeträgen für die Futter­ mensetzung und Griechenland auszuschließen , kann getreidemenge berechnet, die in der Gemeinschaft der Ausgleichsbetrag jedoch auf der Grundlage der zur Erzeugung eines Kükens erforderlich ist. Ausgleichsbeträge für Futtergetreide berechnet wer­ den . Hierfür gilt folgendes : Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann der Ausgleichs­ betrag in einer Höhe festgesetzt werden , mit der auch a) Bei Eiern in der Schale wird der Ausgleichsbetrag die innerstaatliche Beihilfe berücksichtigt wird , für ein Kilogramm dieses Erzeugnisses ausgehend welche die Republik Griechenland aufgrund des Arti­ von den Ausgleichsbeträgen für die Futtergetreide­ kels 69 für von der Geflügelzuchtindustrie verwende­ menge berechnet , die in der Gemeinschaft zur tes Getreide beibehält . Erzeugung eines Kilogramms Eier in der Schale erforderlich ist ; ( 3) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 b) bei Bruteiern wird der Ausgleichsbetrag je Brutei Buchstabe d) der Verordnung ( EWG) Nr.1 2777 / 75 ausgehend von den Ausgleichsbeträgen für die über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügel­ Futtergetreidemenge berechnet, die in der Ge­ fleisch wird der Ausgleichsbetrag von dem sich aus meinschaft zur Erzeugung eines Bruteis erforder­ Absatz 1 oder 2 ergebenden Ausgleichsbetrag mit lich ist . Hilfe von festzulegenden Koeffizienten abgeleitet. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann der Ausgleichs­ betrag in einer Höhe festgesetzt werden, mit der auch die innerstaatliche Beihilfe berücksichtigt wird , welche die Republik Griechenland aufgrund des Arti­ kels 69 für von der Geflügelzuchtindustrie verwende­ Abschnitt 15 tes Getreide beibehält . Reis ( 3) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung ( EWG) Nr. 2771 / 75 Artikel 102 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier wird der Ausgleichsbetrag von dem sich aus Absatz 1 oder (1) Auf dem Reissektor finden die Artikel 58 , 59 2 ergebenden Ausgleichsbetrag mit Hilfe von festzule­ und 61 auf den Interventionspreis für' Rohreis Anwen­ genden Koeffizienten abgeleitet . dung . 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4 (2 ) Bei geschältem Reis entspricht der Ausgleichsbe­ folgenden Wirtschaftsjahres gemäß Artikel 59 geän­ trag demjenigen für Rohreis nach LJmrechnung unter dert . Verwendung des in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467 / 67 / EWG genannten Umrechnungssatzes . 3 . Der Betrag der in Griechenland gewährten Ge­ meinschaftsbeihilfe wird so festgesetzt , daß der Unterschied zwischen den nach Artikel 3b Absatz (3) Bei vollständig geschliffenem Reis entspricht der Ausgleichsbetrag demjenigen für geschälten Reis 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 516 / 77 ermittelten nach Umrechnung unter Verwendung des in Artikel 1 Preisen der Erzeugnisse der dritten Länder und der Verordnung Nr. 467 / 67 / EWG genannten Um­ den Preisen für griechische Erzeugnisse ausgegli­ chen wird ; die letzteren Preise werden unter rechnungssatzes . Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten Min­ destpreises und der in Griechenland entstehenden ( 4) Bei halbgeschliffenem Reis entspricht der Aus­ Verarbeitungskosten ermittelt, wobei die Unter­ nehmen mit den höchsten Kosten nicht in Betracht gleichsbetrag demjenigen für vollständig geschliffenen Reis nach Umrechnung unter Verwendung des in Arti­ gezogen werden . Diese Beihilfe darf jedoch nicht kel 1 der Verordnung Nr. 467 / 67 / EWG genannten die Beihilfe übersteigen , die in der Gemeinschaft in Umrechnungssatzes . ihrer derzeitigen Zusammensetzung gewährt wird . 4 . Die Gemeinschaftsbeihilfe findet in Griechenland für Tomatenkonzentrate , geschälte Tomaten , To­ (5) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 matensaft und Pfirsichkonserven vom Beginn des Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1418 / 76 siebten auf den Beitritt folgenden Wirtschaftsjahres über die gemeinsame Marktorganisation für Reis wird an und für „ prunes d'Ente " genannte Pflaumen der Ausgleichsbetrag von dem Ausgleichsbetrag für vom Beginn des fünften auf den Beitritt folgenden die Erzeugnisse, denen sie zugeordnet sind , mit Hilfe Wirtschaftsjahres in vollem Umfang Anwendung . von festzulegenden Koeffizienten abgeleitet. 5 . Liegt jedoch der sich nach Absatz 1 oder 2 erge­ (6) Bei Bruchreis wird der Ausgleichsbetrag in bende Mindestpreis über dem gemeinsamen Min­ einer Höhe festgesetzt, mit welcher der Unterschied destpreis , so kann dieser endgültig für Griechen­ zwischen dem Beschaffungspreis in Griechenland und land berücksichtigt werden . dem Schwellenpreis berücksichtigt wird . Abschnitt 16 Abschnitt 17 Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Trockenfutter Artikel 103 Artikel 104 Auf die Erzeugnisse , für welche die Beihilferegelung des Artikels 3a der Verordnung (EWG) Nr. 516 / 77 (1) Der Zielpreis nach Artikel 4 der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbei­ (EWG) Nr. 1 1 17 / 78 über die gemeinsame Marktorga­ tungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gilt, finden in nisation für Trockenfutter wird für Griechenland am Griechenland die nachstehenden Bestimmungen An­ 1 . Januar 1981 in Höhe des Weltmarktpreises festge­ wendung : setzt, dem die in Griechenland zuvor nach der inner­ 1 . Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 59 staatlichen Regelung während eines festzulegenden wird der in Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Bezugszeitraums etwa gewährte Beihilfe , soweit sie (EWG ) Nr. 516 / 77 genannte Mindestpreis auf der nicht aufgrund des Artikels 69 beibehalten wird , und Grundlage der den Erzeugern für das zur Verarbei­ die von Griechenland am 1 . Juli 1980 gegenüber drit­ tung bestimmte Erzeugnis in Griechenland gezahl­ ten Ländern erhobenen Zölle hinzuzurechnen sind . ten Preise festgesetzt, die zuvor nach der inner­ Der sich ergebende Zielpreis darf jedoch den gemein­ staatlichen Regelung während eines festzulegenden samen Zielpreis nicht übersteigen . repräsentativen Zeitraums festgestellt wurden . 2 . Weicht der in Absatz 1 bezeichnete Mindestpreis (2 ) Artikel 59 findet auf den nach Absatz 1 berech­ von dem gemeinsamen Preis ab , so wird der Preis neten Zielpreis Anwendung , wenn dieser unter dem in Griechenland zu Beginn eines jeden dem Beitritt gemeinsamen Zielpreis liegt. 42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19.11.79 (3) Die ergänzende Beihilfe in Griechenland wird Auf die sich nach den Unterabsätzen 1 und 2 ergeben­ um den Betrag den Beträge wird der Vomhundertsatz des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1119/78 ange­ — des gegebenenfalls bestehenden Unterschieds zwi­ wandt . schen dem Zielpreis in Griechenland und dem ge­ meinsamen Zielpreis und — der Zollbelastung bei der Einfuhr dieser Erzeug­ Artikel 106 nisse aus dritten Ländern nach Griechenland verringert ; auf diesen Betrag wird der Prozentsatz des Bei der Festsetzung der verschiedenen im Sektor Erb­ Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung ( EWG) Nr. sen , Puffbohnen und Ackerbohnen vorgesehenen Be­ 1117 / 78 angewandt. träge mit Ausnahme der Preise nach Artikel 105 Ab­ satz 1 wird in Abweichung von Artikel 67 für Grie­ chenland der sich nach Artikel 105 Absatz 1 erge­ bende Preisunterschied berücksichtigt, soweit dies für (4) Artikel 68 findet auf die in Artikel 3 der Ver­ das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen ordnung (EWG) Nr. 1117 / 78 genannte Pauschalbei­ Marktorganisation für diese Erzeugnisse erforderlich hilfe Anwendung . ist . Abschnitt 19 Wein Abschnitt 18 Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen Artikel 107 Artikel 105 ( 1 ) Die Artikel 58 und 59 finden auf die Orientie­ rungspreise für Tafelwein Anwendung. Artikel 61 fin­ det auf dasselbe Erzeugnis vorbehaltlich des Absatzes (1) Bei Erbsen , Puffbohnen und Ackerbohnen wird 3 Anwendung. der Auslösungspreis in Griechenland am 1 . Januar 1981 entsprechend dem Unterschied festgesetzt, der ( 2) Der Ausgleichsbetrag für die anderen Erzeug­ während eines festzulegenden Bezugszeitraums bei nisse , für die ein Referenzpreis festgesetzt wird , wird den Preisen von in der Fruchtfolge konkurrierenden entsprechend dem für Tafelwein festgesetzten Erzeugnissen zwischen Griechenland und der Gemein­ Ausgleichsbetrag bestimmt, soweit dies für das rei­ schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung besteht. bungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktor­ Liegen die Preise dieser konkurrierenden Erzeugnisse ganisation für Wein erforderlich ist. Bei Likörweinen nahe beieinander, so gilt der gemeinsame Preis in entspricht der Ausgleichsbetrag am 1 . Januar 1981 je­ Griechenland vom Beitritt an . Anderenfalls findet Arti­ doch der zu diesem Zeitpunkt geltenden Ausgleichs­ kel 59 auf den Auslösungspreis für diese Erzeugnisse abgabe gegenüber dritten Ländern . Dieser Ausgleichs­ Anwendung . Der Auslösungspreis in Griechenland betrag wird in der Stufenfolge des Artikels 59 abge­ schafft . darf jedoch den gemeinsamen Auslösungspreis nicht übersteigen . (3) Bei Erzeugnissen , für die ein Referenzpreis gilt, wird bei der Einfuhr aus dritten Ländern nach Grie­ (2) Die Beihilfe nach Artikel 2 Absatz 1 der Ver­ chenland kein Ausgleichsbetrag angewandt. ordnung ( EWG) Nr. 1119 / 78 über besondere Maß­ nahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen , Puffbohnen und Ackerbohnen wird bei diesen in Grie­ chenland geernteten Erzeugnissen um einen Betrag in Artikel 108 Höhe des gegebenenfalls bestehenden Unterschieds zwischen dem Auslösungspreis in Griechenland und In Abweichung von Artikel 67 wird der in Griechen­ dem gemeinsamen Auslösungspreis verringert. land geltende Auslösungspreis des Artikels 3 der Ver­ Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird die betref­ ordnung (EWG) Nr. 337/79 über die gemeinsame fende Beihilfe für ein in Griechenland verarbeitetes Marktorganisation für Wein nicht um den Ausgleichs­ Erzeugnis um die Zollbelastung bei der Einfuhr von betrag korrigiert. Dieser Betrag wird jedoch dem Sojakuchen aus dritten Ländern nach Griechenland Durchschnittspreis für jeden repräsentativen griechi­ verringert . schen Markt hinzugerechnet. 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 43 Artikel 109 b) Ionisches Meer ; c) Meer und Meerenge von Sizilien einschließlich Solange die Republik Griechenland Artikel 70 auf ge­ der Inseln ; trocknete Weintrauben anwendet , darf bei Alkohol aus getrockneten Weintrauben , der in Griechenland d ) Gewässer Sardiniens . aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 351 / 79 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeugnissen des Wein­ sektors bestimmten Weinen zugesetzt werden darf, die Jahresmenge nicht die durchschnittliche Jahres­ menge des 1978 , 1979 und 1980 in Griechenland da­ für verwendeten Alkohols übersteigen . KAPITEL 4 Sonstige Bestimmungen KAPITEL 3 Abschnitt 1 Bestimmungen über Fischereierzeugnisse Veterinärrechtliche Mäßnahmen Artikel 110 Artikel 112 (1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Ver­ ordnung (EWG) Nr. 101 /76 über die Einführung (1) Die Republik Griechenland verbringt keine Rin­ einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirt­ der und Schweine und kein frisches Rind -, schaft und von Artikel 100 der Beitrittsakte von 1972 Schweine-, Ziegen - und Schaffleisch aus denjenigen werden die Italienische Republik und die Republik ihrer Gebiete , die nach dem Verfahren des Ständigen Griechenland ermächtigt, gegenseitig in den ihrer Veterinärausschusses entsprechend den gebotenen Ga­ Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen­ rantien festgelegt werden , nach den anderen Mitglied­ den Gewässern innerhalb der in Artikel 1 1 1 angege­ staaten , bevor nicht zwölf Monate seit dem Auftreten benen Zonen die Ausübung des Fischfangs bis zum des letzten Herdes von exotischer Maul - und Klauen­ 31 . Dezember 1985 nur solchen Schiffen zu gestatten , die herkömmlicherweise von den Häfen der betref­ seuche oder seit der letzten Impfung gegen diese Krankheit in den betreffenden Gebieten verstrichen fenden Küste aus in diesen Gewässern Fischfang be­ sind . treiben . (2) Absatz 1 und Artikel 1 1 1 berühren nicht die (2) Die Lage in bezug auf die exotische Maul- und Klauenseuche wird vor dem 31 . Dezember 1985 ge­ besonderen Fischereirechte, welche die Republik prüft . Griechenland und die Italienische Republik am 1 . Ja­ nuar 1981 gegeneinander geltend machen können . Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1 . Juli 1984 einen Bericht mit Vorschlägen für die An­ nahme von Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Be­ reich . Artikel 111 Die in Artikel 110 Absatz 1 genannten Zonen werden wie folgt abgegrenzt : Abschnitt 2 1 . Griechenland Maßnahmen zum Saat - und Pflanzgutrecht Gewässer diesseits einer von den Basislinien aus be­ rechneten Grenze von sechs Seemeilen . Artikel 113 2 . Italien Gewässer diesseits einer von den Basislinien aus be­ (1) Bis zum 31 . Dezember 1985 kann die Republik rechneten Grenze von sechs Seemeilen . Diese Griechenland ihre eigenen Regeln für die landwirt­ Grenze wird für folgende Zonen auf zwölf Seemei­ schaftliche oder gartenbauliche Sortenzulassung oder len erweitert : für die Zulassung forstlichen Ausgangsmaterials sowie für die Zertifizierung und Prüfung ihrer Erzeugung a) Adriatisches Meer südlich der Mündung des Po an landwirtschaftlichem , gartenbaulichem und forst­ di Goro ; lichem Saat- und Pflanzgut anwenden . 44 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 ( 2) Die Republik Griechenland aufgeführten Waren und Mengen als vorübergehende Abweichungen von den gemeinsamen Liberalisierungs­ a) trifft die erforderlichen Maßnahmen , um vor listen der Verordnungen ( EWG ) Nr. 109/ 70 , Nr. Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist den Ge­ 1439 / 74 und Nr . 2532 / 78 beibehalten . Diese Waren meinschaftsvorschriften über die Sortenzulassung werden am 1 . Januar 1986 vollständig liberalisiert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.