Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 35 Griechenland auf ihre Kosten im Rahmen festzulegen­ Der Grundpreis wird in Griechenland im Zeitpunkt der Gemeinschaftsverfahren nach festzusetzenden Fri­ des Beitritts aufgrund des Unterschieds festgesetzt, sten abgebaut werden . der zwischen Griechenland und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung bei dem Durch­ schnitt der Erzeugerpreise während eines festzulegen­ Artikel 72 den Bezugszeitraums festgestellt wurde . ( 1 ) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur Durchführung die­ ses Titels erforderlichen Bestimmungen. Artikel 75 (2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der (1) Für Obst und Gemüse, das aus Griechenland in Kommission und nach Anhörung der Versammlung die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset­ die bei einer Änderung der Gemeinschaftsregelung ge­ zung eingeführt -wird und für das ein institutioneller gebenenfalls erforderlichen Anpassungen der in die­ Preis festgesetzt ist, wird ein Ausgleichsmechanismus sem Titel enthaltenen Einzelheiten vornehmen . geschaffen . (2) Für diesen Mechanismus gilt folgendes : Artikel 73 a) Ein nach Buchstabe b) berechneter Angebotspreis ( 1 ) Sind Ubergangsmaßnahmen notwendig, um die für das griechische Erzeugnis und ein jährlich be­ Überleitung von der in Griechenland bestehenden Re­ rechneter Angebotspreis der Gemeinschaft werden gelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus miteinander verglichen ; hierfür wird einerseits das der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation arithmetische Mittel der Erzeugerpreise jedes Mit­ nach Maßgabe dieses Titels ergibt, insbesondere wenn gliedstaats der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen die Anwendung der neuen Regelung zum vorgesehe­ Zusammensetzung unter Hinzurechnung der nen Zeitpunkt bei bestimmten Erzeugnissen erheb­ Kosten für Transport und Verpackung der Erzeug­ liche Schwierigkeiten verursacht, so werden diese nisse aus den Erzeugergebieten zu den repräsentati­ Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 38 der ven Verbrauchszentren der Gemeinschaft zugrun­ Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der entsprechen­ degelegt und andererseits die Entwicklung der den Artikel der anderen Verordnungen über gemein­ Erzeugerkosten berücksichtigt. Die genannten same Agrarmarktorganisationen getroffen . Diese Maß­ Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der nahmen können während eines Zeitraums, der am Notierungen , die in den drei der Festsetzung des 31 . Dezember 1982 endet, getroffen werden ; ihre An­ genannten Angebotspreises der Gemeinschaft vor­ wendbarkeit ist auf diese Frist begrenzt. ausgehenden Jahren festgestellt werden . Der jähr­ liche Gemeinschaftspreis darf den gegenüber drit­ ten Ländern angewandten Referenzpreis nicht (2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der übersteigen . Dieser Angebotspreis der Gemein­ Kommission und nach Anhörung der Versammlung schaft wird bei der ersten der in Artikel 59 genann­ den in Absatz 1 genannten Zeitraum verlängern . ten Preisannäherungen um 3 v . H. verringert, bei der zweiten Annäherung um 6 v. H. , bei der drit­ ten Annäherung um 9 v . H. , bei der vierten Annä­ herung um 12 v. H. , bei der fünften Annäherung um 15 v . H. und für Pfirsiche und Tomaten bei der sechsten Annäherung um 18 v . H. und bei der KAPITEL 2 siebten Annäherung um 21 v . H. Bestimmungen über gemeinsame Marktorganisationen b) Der Angebotspreis für das griechische Erzeugnis wird an jedem Markttag arthand der repräsentati­ ven Notierungen berechnet, die in der Gemein­ Abschnitt 1 schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung fest­ gestellt oder auf die Einfuhrgroßhandelsstufe fest­ Obst und Gemüse gesetzt werden . Der Preis für Waren griechischer Herkunft entspricht dem niedrigsten repräsentati­ ven Kurs oder dem Durchschnitt der niedrigsten Artikel 74 repräsentativen Kurse für mindestens ' 30 v . H. der Mengen der betreffenden Herkunft, welche auf al­ Bei Obst und Gemüse findet Artikel 59 auf den len repräsentativen Märkten angeboten werden , Grundpreis Anwendung. für die Kurse zur Verfügung stehen . Von diesem 36 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 Kurs oder diesen Kursen wird der Berichtigungsbe­ 2601 / 69 über Sondermaßnahmen zur Förderung der trag abgezogen, falls ein solcher gemäß Buchstabe Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten und den Ar­ c) festgesetzt ist. tikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035 / 77 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Vermark­ c) Liegt der so berechnete griechische , Preis unter tung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen wer­ dem Gemeinschaftspreis nach Buchstabe a), so er­ den für Griechenland wie folgt festgesetzt : hebt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung der einführende Mitgliedstaat einen Berichtigungsbetrag in Höhe 1 . Bis zur ersten Preisangleichung nach Artikel 59 des Unterschieds zwischen diesen beiden Preisen . wird der anwendbare Mindestpreis anhand der Liegt der Tagesangebotspreis für das Gemein­ Preise bestimmt, die in Griechenland den Erzeu­ schaftserzeugnis auf den Märkten der Verbrauchs­ gern von zur Verarbeitung bestimmten Zitrusfrüch­ zentren unter dem Gemeinschaftspreis nach Buch­ ten zuvor nach der innerstaatlichen Regelung stabe a), so darf der Berichtigungsbetrag jedenfalls aufgrund der Feststellungen während eines festzule­ nicht den Unterschied zwischen dem arithmeti­ genden Zeitraums gezahlt wurden. Der finanzielle schen Mittel dieser beiden Preise und dem Preis Ausgleich ist derjenige der Gemeinschaft in ihrer des griechischen Erzeugnisses übersteigen . derzeitigen Zusammensetzung, der gegebenenfalls d) Der Berichtigungsbetrag wird so lange erhoben , um den Unterschied zwischen dem gemeinsamen bis die Feststellungen ergeben , daß der Preis für Mindestpreis und dem in Griechenland geltenden das griechische Erzeugnis mindestens ebenso hoch Mindestpreis verringert wird . ist wie der Gemeinschaftspreis nach Buchstabe a) oder gegebenenfalls das arithmetische Mittel der Gemeinschaftspreise nach Buchstabe c). 2 . Bei den folgenden Festsetzungen wird der in Grie­ chenland geltende Mindestpreis dem gemeinsamen ( 3) Der Ausgleichsmechanismus dieses Artikels gilt Mindestpreis gemäß Artikel 59 angenähert. Der bis zum finanzielle Ausgleich in Griechenland ist bei jeder — 31 . Dezember 1987 für die Erzeugnisse des Arti­ Angleichungsstufe derjenige der Gemeinschaft in kels 59 Absatz 2 , ihrer derzeitigen Zusammensetzung, der gegebe­ nenfalls um den Unterschied zwischen dem gemein­ — 31 . Dezember 1985 für die Erzeugnisse des Arti - - samen Mindestpreis und dem in Griechenland kels 59 Absatz 3 . geltenden Mindestpreis verringert wird . (4) Wird der griechische Markt durch Einfuhren aus den derzeitigen Mitgliedstaaten gestört, so kön­ 3 . Liegt jedoch der Mindestpreis nach Absatz 1 oder nen im Hinblick auf Obst und Gemüse, das aus der 2 über dem gemeinsamen Mindestpreis , so kann Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung letzterer endgültig für Griechenland festgesetzt nach Griechenland eingeführt wird und für das ein werden . institutioneller Preis festgesetzt ist, geeignete Maßnah­ men beschlossen werden ; diese können einen Aus­ gleichsmechanismus vorsehen , der demjenigen der vor­ Artikel 78 stehenden Absätze gleicht. Die Republik Griechenland kann bis zum 31 . Dezem­ Artikel 76 ber 1987 für alle Erzeuger von Obst und Gemüse die Verpflichtung vorsehen , ihre gesamte gemeinsamen Qualitätsnormen unterliegende Erzeugung an Obst Artikel 68 findet auf den finanziellen Ausgleich nach und Gemüse über inländische Märkte zu vermarkten . Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2511 /69 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemein­ schaft Anwendung . Dieser finanzielle Ausgleich gilt als Beihilfe , die in Abschnitt 2 Griechenland zuvor nach der innerstaatlichen Rege­ lung nicht gewährt wurde . Fette Artikel 77 Artikel 79 Der Mindestpreis und der finanzielle Ausgleich nach (1) Bei Olivenöl finden die Artikel 58 , 59 und 61 den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. auf den Interventionspreis Anwendung. 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 37 Der Ausgleichsbetrag aufgrund des Artikels 61 wird Rizinussamen wird in Höhe des Unterschieds berich­ jedoch gegebenenfalls entsprechend der Auswirkung tigt , der gegebenenfalls beim Richtpreis oder Zielpreis des Unterschieds korrigiert, der bei den Verbraucher­ zwischen Griechenland und der Gemeinschaft in ihrer beihilfen der Gemeinschaft zwischen der Gemein­ derzeitigen Zusammensetzung besteht. schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird die Beihilfe für Griechenland besteht . in Griechenland verarbeitete Raps - und Rübsensa­ men , Sonnenblumenkerne und Rizinussamen um die (2) Bei Ölsaaten werden die Richtpreise oder Ziel­ Belastung mit Zöllen verringert, die Griechenland bei preise entsprechend dem Abstand festgesetzt, der wäh­ der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus dritten Ländern rend eines festzulegenden Bezugszeitraums in den erhebt . Preisen für Erzeugnisse , die in der Fruchtfolge in Wettbewerb treten , zwischen Griechenland und der (3) Die Beihilfe für in Griechenland gterntete Gemeinschaft besteht. Liegen die Preise für diese kon­ Sojabohnen und Leinsamen wird in Höhe des Unter­ kurrierenden Erzeugnisse nahe beieinander, so gilt in schieds berichtigt, der gegebenenfalls beim Zielpreis Griechenland der gemeinsame Preis vom Beitritt an . zwischen Griechenland und der Gemeinschaft in ihrer Anderenfalls findet Artikel 59 auf den Richtpreis oder derzeitigen Zusammensetzung besteht, und um die Zielpreis für diese Erzeugnisse Anwendung . Jedoch Belastung mit Zöllen verringert, die Griechenland bei dürfen die Richtpreise oder Zielpreise in Griechen­ der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus dritten Ländern land die gemeinsamen Richtpreise oder Zielpreise erhebt . nicht übersteigen . Artikel 82 Artikel 80 Die Republik Griechenland kann das Kontrollsystem für die Einfuhr von Ölsaaten und pflanzlichen Ölen Bei der Festsetzung der verschiedenen im Ölsaatensek­ und Fetten , das sie am 1 . Januar 1979 anwendet, un­ tor vorgesehenen Beträge mit Ausnahme der in Arti­ ter festzulegenden Bedingungen bis zum 31 . Dezem­ kel 79 Absatz 2 genannten Preise wird für Griechen­ ber 1983 anwenden . land in Abweichung von Artikel 67 der Abstand auf­ grund des Artikels 79 Absatz 2 berücksichtigt, soweit dies für das reibungslose Funktionieren der gemeinsa­ men Marktorganisation für diese Erzeugnisse erfor­ Abschnitt 3 derlich ist . Milch und Milcherzeugnisse Artikel 83 Artikel 81 Die Artikel 58 , 59 und 61 finden auf die Interventions­ (1) Artikel 68 findet auf die Beihilfen für Olivenöl preise für Butter und Magermilchpulver Anwendung . Anwendung . Jedoch erfolgt die erste Annäherung bei der Erzeugerbeihilfe für dieses Erzeugnis am 1 . Ja­ nuar 1981 . Artikel 84 Hierbei ist zur Berechnung der Erzeugerbeihilfe für Griechenland die Erzeugerbeihilfe der Gemeinschaft Der Ausgleichsbetrag für Milcherzeugnisse mit Aus­ in der Höhe zugrundezulegen , die für das im Zeit­ nahme von Butter und Magermilchpulver wird mit punkt des Beitritts laufende Wirtschaftsjahr festgelegt Hilfe von festzulegenden Koeffizienten festgesetzt. wurde . Die zweite Annäherung erfolgt zu Beginn des zweiten Wirtschaftsjahres nach dem Beitritt ; zu Beginn des Abschnitt 4 ersten Wirtschaftsjahres ist eine Anpassung ausschließ­ lich aufgrund einer Änderung der Gemeinschaftsbei­ Rindfleisch hilfe möglich, die in der Gemeinschaft in ihrer derzei­ tigen Zusammensetzung gilt. Artikel 85 (2) Die Beihilfe für in Griechenland geerntete Die Artikel 58 , 59 und 61 finden auf die Preise für Raps- und Rübsensamen , Sonnenblumenkerne und ausgewachsene Rinder in Griechenland und in der 38 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Abschnitt 6 Anwendung . Flachs und Hanf Artikel 86 Artikel 89 Der Ausgleichsbetrag für die Erzeugnisse des An­ Artikel 68 findet auf die Beihilfe für Flachs uhd Hanf hangs zu der Verordnung (EWG) Nr. 805 /68 wird mit Hilfe von festzulegenden Koeffizienten festge­ Anwendung . setzt . Abschnitt 7 Abschnitt 5 Hopfen Tabak Artikel 90 Artikel 87 Artikel 68 findet auf die Beihilfe für Hopfen Anwen­ dung . ( 1 ) Artikel 58 findet auf den Interventionspreis für jede Sorte oder Sortengruppe Anwendung . (2) Der dem in Absatz 1 genannten Interventions­ Abschnitt 8 preis entsprechende Zielpreis wird in Griechenland für die erste Ernte nach dem Beitritt in einer Höhe Saatgut festgesetzt, die das Verhältnis zwischen dem Zielpreis und dem Interventionspreis gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 727 / 70 Artikel 91 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorgani­ sation für Rohtabak wiedergibt . Artikel 68 findet auf die Beihilfe für Saatgut Anwen­ dung . ( 3) Dieser Zielpreis wird für die folgenden vier Ernten a) gemäß den Merkmalen des Artikels 2 Absatz 2 Un­ Abschnitt 9 terabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 727 / 70 festgesetzt ; dabei werden jedoch die Beihilfen be­ Seidenraupen rücksichtigt, welche die Republik Griechenland nach Artikel 69 für Tabak beibehalten kann ; Artikel 92 b) entsprechend der Auswirkung der Verringerung der innerstaatlichen Beihilfen , welche die Republik Artikel 68 findet auf die Beihilfe für Seidenraupen An­ Griechenland nach Artikel 69 für Tabak in abneh­ wendung . mendem Umfang beibehalten kann , in vier Stufen erhöht, und zwar erstmals für die zweite Ernte nach dem Beitritt . Abschnitt 10 Zucker Artikel 88 Jeder Tabakbestand in Griechenland aus Ernten vor Artikel 93 dem Beitritt . muß in Abweichung von Artikel 71 von der Republik Griechenland auf ihre Kosten im Rah­ Die Artikel 58 , 59 und 61 finden auf den Interven­ men festzulegender Gemeinschaftsverfahren nach fest­ tionspreis für Weißzucker und auf den Mindestpreis zusetzenden Fristen abgebaut werden . für Zuckerrüben Anwendung. 19.11.79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 39 Artikel 94 2 . Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Buchstaben c) und d ) der Verordnung (EWG) Nr. 2727 / 75 über Die Ausgleichsbeträge bei den in Artikel 1 Absatz 1 die gemeinsame Marktorganisation für Getreide Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3330 / 74 wird der Ausgleichsbetrag von dem Ausgleichsbe­ über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker trag für die Getreidearten , denen die Erzeugnisse aufgeführten Erzeugnissen mit Ausnahme frischer zugeordnet sind , mit Hilfe von festzulegenden Zuckerrüben und den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe Koeffizienten abgeleitet. d) derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnissen werden von dem auf das betreffende Ausgangserzeug­ 3 . Unbeschadet des Absatzes 2 wird bei Verarbei­ nis anwendbaren Ausgleichsbetrag nach festzulegen­ den Koeffizienten abgeleitet. tungserzeugnissen aus Weichweizen oder Hart­ weizen der Ausgleichsbetrag in einer Höhe festgesetzt, mit der auch eine etwaige innerstaat­ liche Beihilfe berücksichtigt wird , welche die Re­ Artikel 95 publik Griechenland aufgrund des Artikels 69 für Weizen zur Mehlherstellung gegebenenfalls beibe­ hält . Der Betrag nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3330 / 74 wird in Griechenland um den Ausgleichsbetrag berichtigt. Artikel 98 Artikel 68 findet auf die in Artikel 10 der Verord­ Abschnitt 1 1 nung ( EWG) Nr. 2727 / 75 genannte Beihilfe für Hart­ weizen Anwendung . Getreide Artikel 96 Auf dem Getreidesektor finden die Artikel 58 , 59 und Abschnitt 12 61 auf die Interventionspreise und bei Weichweizen auf den Referenzpreis Anwendung . Schweinefleisch Artikel 97 Artikel 99 Die Ausgleichsbeträge werden wie folgt festgesetzt : (1) Auf dem Schweinefleischsektor finden die Arti­ kel 58 , 59 und 61 auf den Preis für dieses Erzeugnis 1 . Bei Getreidearten , für die kein Interventionspreis in Griechenland und in der Gemeinschaft in ihrer der­ festgesetzt ist, wird der bis zur ersten Annäherung zeitigen Zusammensetzung Anwendung. anwendbare Ausgleichsbetrag von demjenigen für die konkurrierende Getreideart, für die ein Inter­ ventionspreis festg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.