Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

und wendbaren Ausgleichsbeträge gleich dem Unter­ die Hälfte verringert ; der gemeinsame Preis wird schied zwischen den für Griechenland festgesetz­ mit der fünften Annäherung angewandt. ten Preisen und den gemeinsamen Preisen . 2 . Führt die Anwendung der Nummer 1 jedoch zu (4) Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der In­ einem äußerst geringen Betrag, so wird kein Aus­ tegration kann der Rat nach dem Verfahren des Arti­ gleichsbetrag festgesetzt. kels 43 Absatz 2 des EWG-Vertrags beschließen, daß abweichend von den Absätzen 2 und 3 in Griechen­ 3 . a) Im Handel zwischen Griechenland und der Ge­ land der Preis eines oder mehrerer Erzeugnisse wäh­ rend eines Wirtschaftsjahres von den sich aus der An­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset­ wendung des Absatzes 2 oder 3 ergebenden Preisen zung werden die Ausgleichsbeträge vom einfüh­ renden Staat erhoben oder vom ausführenden abweicht . Staat gewährt ; Diese Abweichung darf höchstens 10 v. H. des Ausma­ b) im Handel zwischen Griechenland und dritten ßes der durchzuführenden Preisbewegung betragen . Ländern werden die im Rahmen der gemein­ 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 4C samen Agrarpolitik angewandten Abschöpfun­ Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung gen oder sonstigen Einfuhrabgaben und die Garantie , finanziert . Ausfuhrerstattungen um die im Handel mit der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset­ zung anwendbaren Ausgleichsbeträge gesenkt Artikel 64 oder erhöht. Die Zölle dürfen jedoch nicht um den Ausgleichsbetrag verringert werden . Auf Erzeugnisse , bei deren Einfuhr aus dritten Län­ dern in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ mensetzung Zölle erhoben werden , finden folgende 4 . Bei den Erzeugnissen , für die der Zollsatz des Ge­ Bestimmungen Anwendung : 7 meinsamen Zolltarifs im Rahmen des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens konsolidiert ist, 1 . Die Einfuhrzölle werden zwischen der Gemein­ wird die Konsolidierung berücksichtigt . schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Griechenland nach dem Zeitplan und der Stufen­ folge des Artikels 25 abgeschafft. 5 . Der Ausgleichsbetrag , der von einem Mitgliedstaat nach Nummer ' 1 erhoben oder gewährt wird , darf Bei den Erzeugnissen der Verordnung ( EWG) Nr. den Gesamtbetrag nicht überschreiten , den dieser 805 / 68 über die gemeinsame Marktorganisation Mitgliedstaat bei der Einfuhr aus dritten Ländern für Rindfleisch werden die Ausgangszollsätze je­ erhebt, welche die Meistbegünstigung erhalten . doch schrittweise in fünf Stufen von je 20 v . H. zu Beginn jedes der dem Beitritt folgenden fünf Wirt­ Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf schaftsjahre abgeschafft . Vorschlag der Kommission Abweichungen von Un­ terabsatz 1 beschließen , insbesondere um Verkehrs­ Liegen bei Erzeugnissen der Nummer 2 Buch­ verlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen zu stabe b) die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs un­ verhindern . ter den Ausgangszollsätzen , so werden diese für die Anwendung des vorliegenden Absatzes durch die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs ersetzt . 6 . Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vor­ schlag der Kommission bei den Erzeugnissen , für die Ausgleichsbeträge 'gelten , von Artikel 42 Ab­ 2 . a) Zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen satz 1 Unterabsatz 1 abweichen , soweit dies für Zolltarifs verringert die Republik Griechenland das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen den Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz Agrarpolitik erforderlich ist. und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs nach den Bedingungen , dem Zeitplan und der Stufen­ folge des Artikels 31 . Artikel 62 b) Abweichend von Buchstabe a) wendet die Repu­ blik Griechenland ab 1 . Januar 1981 den Ge­ meinsamen Zolltarif in vollem Umfang auf fol­ Liegt bei einem Erzeugnis der Weltmarktpreis über gende Erzeugnisse an : dem für die Berechnung der Einfuhrbelastung im Rah­ men der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten Preis — Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. abzüglich des Ausgleichsbetrags , der nach Artikel 61 805 / 68 ; von der Einfuhrbelastung abgezogen wird , oder ist die Erstattung bei der Ausfuhr nach dritten Ländern — Erzeugnisse . der Verordnung (EWG) Nr. niedriger als der Ausgleichsbetrag oder wird eine 1035 / 72 , bei denen für das gesamte Wirt­ Erstattung nicht gewährt, so können Maßnahmen ge­ schaftsjahr oder einen Teil desselben ein troffen werden , die geeignet sind , das reibungslose Referenzpreis festgesetzt wird ; Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen zu gewährleisten . — Erzeugnisse der Verordnung (EWG ) Nr. 100 / 76 über die gemeinsame Marktorganisa­ tion für Fischereierzeugnisse , für die ein Referenzpreis festgesetzt wird ; Artikel 63 — Erzeugnisse der Verordnung ( EWG) Nr. 337 / 79 über die gemeinsame Marktorganisa­ Die gewährten Ausgleichsbeträge werden von der Ge­ tion für Wein , für die ein Referenzpreis fest­ meinschaft aus dem Europäischen Ausrichtungs- und gesetzt wird . 32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 3 . Der Ausgangszollsatz im Sinne der Nummern 1 136 / 66 / EWG über die Errichtung einer gemeinsa­ und 2 ist in Artikel 24 definiert . men Marktorganisation für Fette sind die Aus­ gangszollsätze nachstehend festgelegt. Für die Erzeugnisse der Verordnung Nr. Ausgangszollsatz , der als von der Republik Griechenland am 1 . Juli 1980 tatsächlich angewandt gilt Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs gegenüber der gegenüber Gemeinschaft in dritten ihrer derzeitigen Ländern Zusammen­ setzung 12.01 Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zer­ kleinert : ex B. andere, ausgenommen Leinsamen und Rizinussamen 40 v . H. 36 v . H. 12.02 Mehl von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten, nicht entfettet, ausgenommen Senfmehl : ex B. anderes , ausgenommen Leinsamen und Rizinussamen 15.07 Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert : ex D. andere Öle, ausgenommen : — Leinöl — Kopraöl und Palmöl, zu technischen oder industriellen Zwecken , ausge­ nommen zum Herstellen von Lebens­ mitteln . 130 v . H. 104 v . H. 15.12 Tierische und pflanzliche Öle und Fette, ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere Verfahren gehärtet, auch raffiniert, je­ doch nicht verarbeitet : A. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger B. in anderer Aufmachung 4 . Bei den einer gemeinsamen Marktorganisation un­ — die Zölle auf aus dritten Ländern einge­ terliegenden Erzeugnissen kann nach dem Verfah­ führte Erzeugnisse ganz oder teilweise aus­ ren des Artikels 38 der Verordnung Nr. zusetzen ; 136 / 66/ EWG oder nach den entsprechenden Arti­ keln der anderen Verordnungen über gemeinsame b) die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ Agrarmarktorganisationen beschlossen werden , mensetzung daß — die unter Nummer 1 genannten Zollsätze schneller abschafft als in diesem Absatz vor­ a) die Republik Griechenland ermächtigt wird , gesehen ; — die unter Nummer 1 genannten Zollsätze schneller abzuschaffen oder die unter Num­ — die Zölle auf aus Griechenland eingeführte mer 2 genannte Annäherung schneller vorzu­ Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzt. nehmen als unter diesen Nummern vorgese­ hen ; Bei den anderen Erzeugnissen bedarf die Republik Griechenland keiner Ermächtigung für die in Un­ — die Zölle auf aus den derzeitigen Mitglied­ terabsatz 1 Buchstabe a) erster und zweiter Gedan­ staaten eingeführte Erzeugnisse ganz oder kenstrich vorgesehenen Maßnahmen . Die Republik teilweise auszusetzen ; Griechenland unterrichtet die anderen Mitglied­ 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 33 Staaten und die Kommission über die getroffenen Artikel 66 Maßnahmen . (1) Der Bestandteil zum Schutz der Verarbeitungs­ industrie , der bei Erzeugnissen , die unter die gemein­ Die sich aus einer schnelleren Annäherung ergeben­ samen Marktorganisationen für Getreide und Reis fal­ den Zollsätze dürfen nicht niedriger sein als die len , in die Berechnung der Belastung der Einfuhr aus Zollsätze , die bei der Einfuhr der gleichen Erzeug­ dritten Ländern einbezogen wird , wird bei der Ein­ nisse aus den anderen Mitgliedstaaten angewandt fuhr aus-»Griechenland in die Gemeinschaft in ihrer werden . derzeitigen Zusammensetzung erhoben . (2) Für Einfuhren nach Griechenland wird der Betrag dieses Bestandteils dadurch bestimmt, daß der Artikel 65 Bestandteil oder die Bestandteile zum Schutz der Ver­ arbeitungsindustrie von dem ab 1 . Januar 1979 gelten­ ( 1 ) Die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen den Gesamtschutz getrennt werden . Zusammensetzung für Zölle , Abgaben gleicher Wir­ Dieser Bestandteil oder diese Bestandteile werden bei kung, mengenmäßige Beschränkungen und Maßnah­ der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten erhoben und men gleicher Wirkung geltende Regelung findet in treten , was die Belastung bei der Einfuhr aus dritten Griechenland vom 1 . Januar 1981 an , vorbehaltlich Ländern anbelangt , an die Stelle des dem Gemein­ der Artikel 61 , 64 und 115 , auf die Erzeugnisse An­ schaftsschutz dienenden Bestandteils . wendung, die im Zeitpunkt des Beitritts unter eine ge­ meinsame Marktorganisation fallen . (3) Artikel 64 findet auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestandteil Anwendung, wobei die­ ser als Ausgangsbestandteil gilt. Die betreffenden Her­ absetzungen oder Annäherungen werden jedoch in (2 ) Bei den Erzeugnissen , die im Zeitpunkt des Bei­ fünf Stufen von je 20 v . H. zu Beginn jedes der fünf tritts nicht einer gemeinsamen Marktorganisation un­ dem Beitritt folgenden Wirtschaftsjahre vorgenom­ terliegen , finden die Bestimmungen des Titels II über men , die für das betreffende Grunderzeugnis festge­ die schrittweise Beseitigung der Abgaben mit gleicher legt werden . Wirkung wie Zölle , der mengenmäßigen Beschränkun­ gen und der Maßnahmen gleicher Wirkung keine An­ wendung auf diese Abgaben , Beschränkungen und Maßnahmen , wenn sie im Zeitpunkt des Beitritts Be­ Artikel 67 standteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind . Für Griechenland werden bei der Festlegung der ver­ Unterabsatz 1 gilt nur bis zur Anwendung der gemein­ schiedenen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik samen Marktorganisation für diese Erzeugnisse , läng­ vorgesehenen Beträge, mit Ausnahme der in Artikel stens aber bis zum 31 . Dezember 1985 , und nur inso­ 58 genannten Preise , der angewandte Ausgleichsbe­ weit, wie es zur Aufrechterhaltung der innerstaatli­ trag oder, mangels eines solchen , der festgestellte chen Marktorganisation unbedingt erforderlich ist . Preisunterschied und gegebenenfalls die Zollbelastung berücksichtigt, soweit dies für das reibungslose Funk­ tionieren der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlich ist . ( 3 ) Die Republik Griechenland wendet für die Er­ zeugnisse des Anhangs II zum EWG-Vertrag ab 1 . Ja­ nuar 1981 das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs Artikel 68 Soweit sich daraus keine Schwierigkeiten für die An­ (1) Dieser Artikel findet auf die im Rahmen der ge­ wendung der Gemeinschaftsregelung , insbesondere meinsamen Agrarpolitik eingeführten Beihilfen , Prä­ für das Funktionieren der gemeinsamen Marktorgani­ mien oder sonstigen gleichartigen Beträge Anwen­ sationen und der in diesem Titel vorgesehenen Uber­ dung , hinsichtlich derer in Kapitel 2 auf diesen gangsmechanismen , ergeben , kann der Rat mit qualifi­ Artikel verwiesen wird . zierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Republik Griechenland ermächtigen , in dieses Schema (2) Für die Einführung der Gemeinschaftsbeihilfen die bestehenden innerstaatlichen Unterteilungen zu in Griechenland gilt folgendes : übernehmen , die für die schrittweise Annäherung an den Gemeinsamen Zolltarif oder für die Abschaffung a) Die Höhe der in Griechenland für ein Erzeugnis der Zölle innerhalb der Gemeinschaft in Ubereinstim­ vom 1 . Januar 1981 an zu gewährenden Gemein­ mung mit dieser Akte unerläßlich sind . schaftsbeihilfe wird auf der Grundlage der Bei­ 34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . . 79 hilfen bestimmt, die in Griechenland zuvor wäh­ das Verzeichnis und die genaue Bezeichnung der in rend eines festzulegenden repräsentativen Zeit­ Absatz 1 genannten Beihilfen , ihre Höhe , der Zeit­ raums nach der innerstaatlichen Regelung gewährt plan ihres Abbaus und die für das reibungslose Funk­ wurden . Dieser Betrag darf jedoch nicht höher tionieren der gemeinsamen Agrarpolitik erforderli­ sein als die Beihilfe , die in der Gemeinschaft in ih­ chen Modalitäten ; diese Modalitäten müssen ferner rer derzeitigen Zusammensetzung im Zeitpunkt auf dem griechischen Markt gleichen Zugang sowohl des Beitritts gewährt wird . Wurde zuvor nach der für die aus Griechenland als auch für die aus den der­ innerstaatlichen Regelung keine gleichartige Bei­ zeitigen Mitgliedstaaten stammenden Produktionsmit­ hilfe gewährt, so wird vorbehaltlich der nachste­ tel gewährleisten . henden Bestimmungen in Griechenland im Zeit­ punkt des Beitritts keine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt ; Artikel 70 b) anschließend wird entweder die Gemeinschaftsbei­ hilfe in Griechenland eingeführt, oder die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe in Griechenland wird , ( 1 ) Bis zum Inkrafttreten der von der Gemein­ sofern ein Unterschied besteht, der Höhe der in schaft zu erlassenden Ergänzungsbestimmungen , läng­ stens aber bis zum der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen­ setzung gewährten Beihilfe wie folgt angenähert : — Beginn des ersten dem Beitritt folgenden Wirt­ schaftsjahres für die Erzeugnisse des Absatzes 2 — zu Beginn eines jeden der vier Wirtschaftsjahre Buchstabe a), oder — wenn kein Wirtschaftsjahr besteht — der vier Zeiträume , während derer nach dem — 31 . Dezember 1985 für die Erzeugnisse des Absat­ Beitritt die Beihilfe angewandt wird , stufen­ zes 2 Buchstabe b), weise um ein Fünftel , ein Viertel , ein Drittel kann die Republik Griechenland für diese Erzeug­ und die Hälfte nisse von den Maßnahmen , die dort zuvor nach der — der Gemeinschaftsbeihilfe für das folgende innerstaatlichen Regelung während eines festzulegen­ Wirtschaftsjahr oder den folgenden Zeit­ den repräsentativen Zeitraums galten , diejenigen bei­ raum oder behalten , die unbedingt erforderlich sind , damit das griechische Erzeugereinkommen auf der gleichen — des Unterschieds zwischen der Beihilfe in Höhe bleibt wie zuvor nach der innerstaatlichen Rege­ Griechenland und der Beihilfe in der Ge­ lung . meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen­ setzung für das folgende Wirtschaftsjahr oder den folgenden Zeitraum ; (2) Folgende Erzeugnisse fallen unter Absatz 1 : a) getrocknete Feigen der Tarifstelle 08.03 B des Ge­ — die Gemeinschaftsbeihilfe findet in Griechen­ meinsamen Zolltarifs , land mit Beginn des fünften Wirtschaftsjahres oder des fünften Zeitraums , während dessen getrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B nach dem Beitritt die Beihilfe angewandt wird , des Gemeinsamen Zolltarifs ; in vollem Umfang Anwendung . b) Oliven , zu anderen Zwecken als zur Olgewinnung bestimmt, der Tarifstellen 07.01 N I , ex 07.02 A, 07.03 A I , ex 07.04 B , ex 20.01 B und ex 20.02 F des Gemeinsamen Zolltarifs . Artikel 69 (1) Unbeschadet des Artikels 68 kann die Republik (3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Griechenland innerstaatliche Beihilfen in abnehmen­ Vorschlag der Kommission vom Beitritt an die Maß­ dem Umfang übergangsweise bis zum 31 . Dezember nahmen nach Absatz 1 fest, welche die Republik Grie­ 1985 beibehalten . Von dem Grundsatz eines abneh­ chenland beibehalten kann . menden Umfangs kann jedoch bei solchen griechi­ schen innerstaatlichen Beihilfen abgewichen werden , die nach dem Anwendungsbereich der in Anhang IV genannten Sozialstruktur-Richtlinien zu beurteilen sind . Artikel 71 (2) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Jeder Warenbestand , der sich am 1 . Januar 1981 im Vorschlag der Kommission vom Beitritt an die erfor­ griechischen Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindet derlichen Durchführungsmaßnahmen zu diesem Arti­ und mengenmäßig einen als normal anzusehenden kel fest . Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere Ubertragbestand übersteigt , muß von der Republik 19 . 11

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.