Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Nr. 2730 / 75 mit dem Beitritt in vollem Umfang an . gewandt, der auf der Grundlage der für die Grunderzeugnisse festgesetzten Ausgleichsbeträge nach den Regeln bestimmt wird , die in der Verord­ ( 5) Die Republik Griechenland schafft bei Waren nung (EWG) Nr. 2682 / 72 für die Berechnung der der Verordnung (EWG) Nr. 1059 /69 alle Zölle oder Erstattungen vorgesehen sind ; Abgaben gleicher Wirkung mit Ausnahme der in den Absätzen 1 , 2 und 3 vorgesehenen und bei Waren der — bei der Einfuhr von Waren der Verordnungen Verordnungen (EWG) Nr. 2682 /72 und Nr. 2730 / 75 (EWG) Nr. 2730 / 75 und Nr. 2783 /75 aus dritten alle Ausfuhrbeihilfen oder Beihilfen gleicher Wirkung Ländern oder aus der Gemeinschaft nach Grie­ mit dem Beitritt ab . chenland und aus Griechenland in die Gemein­ schaft wird ein Ausgleichsbetrag angewandt, der Für Einfuhren aus der Gemeinschaft schafft die Repu­ auf der Grundlage der in Artikel 61 genannten blik Griechenland bei Waren der Verordnungen Ausgleichsbeträge nach den Regeln berechnet (EWG) Nr. 1059 / 69 , Nr. 2730 /75 und Nr. 2783 / 75 wird , die in diesen Verordnungen für die Berech­ alle mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnah­ nung der Einfuhrbelastung vorgesehen sind ; men mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Be­ schränkungen mit dem Beitritt ab . — bei der Ausfuhr von Waren der Verordnungen (EWG) Nr. 2682 /72 und Nr. 2730 / 75 aus Grie­ chenland nach dritten Ländern wird der unter (6) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf dem dritten oder vierten Gedankenstrich genannte Vorschlag der Kommission Durchführungsbestimmun­ Ausgleichsbetrag angewandt. gen zu diesem Artikel . (2) Treten während der Anwendung von Aus­ gleichsbeträgen bei den Waren der Verordnungen TITEL III (EWG) Nr. 2783 / 75 und Nr. 2730 /75 Verkehrsver­ lagerungen auf, so kann die Kommission geeignete FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS­ Gegenmaßnahmen treffen . UND KAPITALVERKEHR KAPITEL 1 ( 3) Der Wertzoll , der den festen Teilbetrag der Ab­ gabe auf die Einfuhr von Waren der Verordnung Die Arbeitnehmer (EWG) Nr. 1059/69 aus dritten Ländern nach Grie­ chenland darstellt, wird dadurch bestimmt, daß der unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten 1 Artikel 44 Übergangsmaßnahmen zu schaffende Agrarschutz von dem Gesamtschutz, den die Republik Griechen­ land im Zeitpunkt des Beitritts anwendet, getrennt Artikel 48 des EWG-Vertrags ist für die Freizügigkeit wird . der Arbeitnehmer zwischen den derzeitigen Mitglied­ 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 Staaten und Griechenland nur vorbehaltlich der Uber­ A rtikel 4 7 gangsbestimmungen ' der Artikel 45 , 46 und 47 dieser Akte anwendbar . Die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Republik Griechenland treffen mit Unterstützung der Kommis­ sion die erforderlichen Maßnahmen , damit spätestens Artikel 45 vom 1 . Januar 1988 an die Entscheidung der Kom­ mission vom 8. Dezember 1972 betreffend das (1) Die Artikel 1 bis 6 und 13 bis 23 der Verord­ „ SEDOC " genannte einheitliche Verfahren gemäß Ar­ nung (EWG) Nr. 1612 /68 über die Freizügigkeit der tikel 15 der Verordnung ( EWG) Nr. 1612 / 68 des Ra­ Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind in den tes und die Entscheidung der Kommission vom 14 . derzeitigen Mitgliedstaaten gegenüber griechischen Dezember 1972 über das ,, Gemeinschaftsschema" für Staatsangehörigen und in Griechenland gegenüber die Sammlung und Verbreitung der in Artikel 14 Ab­ Staatsangehörigen der derzeitigen Mitgliedstaaten satz 3 der Verordnung ( EWG) Nr. 1612 / 68 des Ra­ erst ab 1 . Januar 1988 anwendbar. tes vorgesehenen Informationen auch auf Griechen­ land angewendet Werden können . Die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Republik Griechenland können bis zum 1 . Januar 1988 ge­ genüber griechischen Staatsangehörigen beziehungs­ Artikel 48 weise gegenüber Staatsangehörigen der derzeitigen Mitgliedstaaten die innerstaatlichen Vorschriften bei­ Bis zum 31 . Dezember 1983 sind Artikel 73 Absätze 1 behalten , welche die Einreise zum Zweck einer Be­ und 3 , Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 75 Absatz 1 schäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis und / der Verordnung ( EWG) Nr. 1408 / 71 zur Anwen­ oder den Zugang zu einer solchen Beschäftigung von dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit­ einer vorherigen Genehmigung abhängig machen . nehmer und deren Familien , die innerhalb der Ge­ meinschaft zu - oder abwandern , sowie die Artikel 86 (2) Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. und 88 der Verordnung ( EWG) Nr . 574 / 72 über die 1612 /68 ist in den derzeitigen Mitgliedstaaten Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408 / 71 gegenüber griechischen Staatsangehörigen und in nicht für die in einem anderen Mitgliedstaat als Grie­ Griechenland gegenüber Staatsangehörigen der der­ chenland beschäftigten griechischen Arbeitnehmer an­ zeitigen Mitgliedstaaten erst ab 1 . Januar 1986 an­ wendbar, deren Familienangehörige in Griechenland wendbar . wohnen . Jedoch haben Familienangehörige des Arbeitnehmers Artikel 73 Absatz 2 , Artikel 74 Absatz 2 und Artikel im Sinne des Artikels 10 der genannten Verordnung 75 Absatz 2 der Verordnung (EWG ) Nr. 1408 / 71 so­ das Recht, in dem Mitgliedstaat, in dem sie mit dem wie die Artikel 87 , 89 und 98 der Verordnung Arbeitnehmer wohnen , eine Beschäftigung auszuüben , ( EWG) Nr. 574 / 72 gelten für die genannten Arbeit­ sofern sie sich seit mindestens drei Jahren in dem be­ nehmer entsprechend . treffenden Mitgliedstaat aufhalten . Die Dauer dieses Aufenthalts braucht vom 1 . Januar 1984 an nur noch 18 Monate zu betragen . Jedoch bleiben Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unberührt, nach denen der Arbeitnehmer Familienlei­ Die Regelung dieses Absatzes läßt günstigere inner­ stungen ohne Rücksicht darauf erhält, in welchem staatliche Bestimmungen unberührt. Land seine Familienangehörigen wohnen . Artikel 46 KAPITEL 2 Soweit Bestimmungen der Richtlinie 68 / 360 / EWG Kapitalverkehr und unsichtbare Transaktionen zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschrän­ kungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft Abschnitt I von denjenigen Bestimmungen der Verordnung ( EWG) Nr. 1612 / 68 nicht zu trennen sind , deren An­ Der Kapitalverkehr wendung durch Artikel 45 aufgeschoben wird , kön­ nen die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Republik Artikel 49 Griechenland jeweils von diesen Bestimmungen in dem Umfang abweichen , wie es zur Durchführung der Bestimmungen des Artikels 45 notwendig ist, die (1) Die Republik Griechenland kann die in der er­ sten Richtlinie des Rates vom 11 . Mai 1960 zur eine Abweichung von der genannten Verordnung vor­ sehen . Durchführung des Artikels 67 des EWG-Vertrags 28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . . 79 und in der zweiten Richtlinie des Rates vom 18 . De­ b) die Liberalisierung des in einem derzeitigen Mit­ zember 1962 zur Ergänzung und Änderung der er­ gliedstaat getätigten Immobilienerwerbs durch sten Richtlinie zur Durchführung des Artikels 67 des Deviseninländer, die Selbständige sind und auswan­ EWG-Vertrags vorgesehene Liberalisierung des Kapi­ dern , wenn der Immobilienerwerb nicht mit ihrer talverkehrs im Rahmen der in den Artikeln 50 bis 53 Niederlassung zusammenhängt. genannten Bedingungen und Fristen aufschieben . ( 2) Die Rückführung des Liquidationserlöses aus Immobilienerwerb in Griechenland , der vor dem Bei­ (2) Zwischen den griechischen Behörden und der tritt durch Devisenländer der derzeitigen Mitgliedstaa­ Kommission finden rechtzeitig geeignete Konsultatio­ ten getätigt wurde , wird durch die Einbeziehung der nen über die Einzelheiten der Liberalisierungs - oder betreffenden Geschäfte in die Regelung des Artikels Lockerungsmaßnahmen statt, deren Durchführung ge­ 52 betreffend die Freigabe in Griechenland bestehen­ mäß den nachstehenden Bestimmungen aufgeschoben der Sperrguthaben schrittweise liberalisiert. werden kann . Artikel 52 Artikel 50 Sperrguthaben in Griechenland , die Deviseninländern der derzeitigen Mitgliedstaaten gehören , werden vom (1) Die Republik Griechenland kann Beitritt an bis zum 31 . Dezember 1985 zu gleichen Jahresraten in sechs Abschnitten , deren erster am a) die Liberalisierung von Direktinvestitionen durch 1 . Januar 1981 beginnt, freigegeben . Devisenländer in den derzeitigen Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1985 aufschieben ; Die am 1 . Januar 1981 bestehenden Sperrguthaben so­ wie die zwischen diesem Zeitpunkt und dem 31 . De­ b) die Liberalisierung des Transfers von Liquidations­ zember 1985 auf Sperrkonten - eingezahlten Beträge erlösen aus Direktinvestitionen , die vor dem 12 . werden zu Beginn der einzelnen Abschnitte nacheinan­ Juni 1975 von den in der Gemeinschaft ansässigen der zu einem Sechstel , einem Fünftel , einem Viertel , Personen in Griechenland getätigt wurden , bis einem Drittel und der Hälfte des zu Beginn der einzel­ zum 31 . Dezember 1983 aufschieben . Während nen Abschnitte auf einem Sperrkonto befindlichen der Geltungsdauer dieser befristeten Ausnahmere­ Guthabens freigegeben . gelung bleiben die allgemeinen oder besonderen Erleichterungen , die aufgrund griechischer Rechts­ vorschriften oder aufgrund von Ubereinkünften Am 1 . Januar 1986 werden die Sperrkonten von Devi­ der Republik Griechenland mit einem derzeitigen seninländern der derzeitigen Mitgliedstaaten aufgeho­ Mitgliedstaat für den freien Transfer von Liquida­ ben . tionserlösen aus derartigen Investitionen bestehen , in Kraft und werden nichtdiskriminierend ange­ wendet . Artikel 53 Die Republik Griechenland kann die Liberalisierung (2) Die Republik Griechenland erkennt an , daß es der Geschäfte , die in der Liste B im Anhang zu den in wünschenswert ist, vom 1 . Januar 1981 an eine erheb­ Artikel 49 genannten Richtlinien aufgeführt sind und liche Lockerung der Regeln für die in Absatz 1 Buch­ von Deviseninländern getätigt werden , bis zum stabe a) genannten Geschäfte vorzunehmen ; sie wird 31 . Dezember 1985 aufschieben . bestrebt sein , die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen . Geschäfte von Deviseninländern Griechenlands mit Anleihepapieren , die von den Gemeinschaften und der Europäischen Investitionsbank ausgegeben wor­ Artikel 51 den sind , werden jedoch in dieser Zeit schrittweise fol­ gendermaßen liberalisiert : (1) Die Republik Griechenland kann bis zum 31 . Dezember 1985 folgendes aufschieben : a) Im Jahre 1981 können diese Geschäfte auf 20 Mil­ lionen Europäische Rechnungseinheiten begrenzt a) die Liberalisierung des in einem derzeitigen werden ; Mitgliedstaat getätigten Immobilienerwerbs durch Deviseninländer, die nicht im Rahmen der Freizü­ b) dieser Höchstbetrag wird dann jeweils zum Jah­ gigkeit für Arbeitnehmer und Selbständige aus­ resanfang um 20 v. H. gegenüber dem Betrag des wandern ; Jahres 1981 angehoben . 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29 Abschnitt II Artikel 58 Unsichtbare Transaktionen (1) Dieser Artikel findet auf die Preise Anwen­ dung, hinsichtlich derer in Kapitel 2 auf diesen Arti­ Artikel 54 kel verwiesen wird . (1) Die Republik Griechenland kann Transferbe­ schränkungen für den Fremdenverkehr bis zum (2) Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 59 werden die in Griechenland anzuwendenden Preise 31 . Dezember 1985 nach Maßgabe des Absatzes 2 aufrechterhalten . nach den in der gemeinsamen Marktorganisation für den betreffenden Warenbereich vorgesehenen Regeln in einer Flöhe festgesetzt, die den Erzeugern dieses (2) Am 1 . Januar 1981 beträgt die Devisenzutei­ Bereiches Marktpreise ermöglicht, welche den zuvor lung im Fremdenverkehr je Person mindestens 400 nach der innerstaatlichen Regelung während eines für Europäische Rechnungseinheiten im Jahr. jedes Erzeugnis festzulegenden repräsentativen Zeit­ Vom 1 . Januar 1982 an wird diese Zuteilung jährlich raums erzielten Marktpreisen gleichkommen . um mindestens 20 v . H. gegenüber der Zuteilung des Jahres 1981 angehoben . Fehlen jedoch für bestimmte Erzeugnisse auf dem griechischen Markt die zur Preisfestsetzung erforderli­ chen Angaben , so wird der in diesem Mitgliedstaat an­ zuwendende Preis auf der Grundlage der Preise gleichartiger oder konkurrierender Waren oder Wa­ Abschnitt III rengruppen in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Allgemeine Bestimmungen Zusammensetzung berechnet . Artikel 55 Die Republik Griechenland führt, wenn die Um­ stände es erlauben , die in den Artikeln 50 bis 54 vor­ Artikel 59 gesehene Liberalisierung des Kapitalverkehrs und der unsichtbaren Transaktionen schon vor Ablauf der (1) Führt die Anwendung dieses Titels zu einem dort genannten Fristen durch . von dem der gemeinsamen Preise abweichenden Preis­ niveau , so werden vorbehaltlich des Absatzes 4 die Preise , hinsichtlich derer in Kapitel 2 auf diesen Arti­ Artikel 56 kel verwiesen wird , den gemeinsamen Preisen jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres gemäß den Absätzen Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels 2 und 3 angenähert . kann die Kommission den Währungsausschuß anhö­ ren und dem Rat zweckdienliche Vorschläge unter­ breiten . (2) Bei — Tomaten und Pfirsichen , für welche die Verord­ nung ( EWG) Nr. 1035 / 72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse gilt, und TITEL IV — Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten oder LANDWIRTSCHAFT Pfirsichen , für welche die Verordnung ( EWG) Nr. 516 / 77 über die gemeinsame Marktorganisa­ tion für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und KAPITEL 1 Gemüse gilt, erfolgt die Annäherung in sieben Stufen wie folgt : Allgemeine Bestimmungen a) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Griechenland unter dem gemeinsamen Preis , so wird der Preis Artikel 57 dieses Mitgliedstaats bei den ersten sechs Annähe­ rungen nacheinander um ein Siebtel , ein Sechstel , Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, fin­ ein Fünftel , ein Viertel , ein Drittel und die Hälfte den die Vorschriften dieser Akte auf die landwirt­ des Unterschieds zwischen dem vor jeder Annähe­ schaftlichen Erzeugnisse Anwendung . rung bestehenden Preisniveau dieses Mitgliedstaats 30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 und dem zum gleichen Zeitpunkt bestehenden ge­ In diesem Fall gilt für das folgende Wirtschaftsjahr meinsamen Preisniveau heraufgesetzt ; der sich aus das Preisniveau , das sich au$ der Anwendung des Ab­ dieser Berechnung ergebende Preis wird im Ver­ satzes 2 oder 3 ergeben hätte, wenn die Abweichung hältnis zur etwaigen Erhöhung des gemeinsamen nicht beschlossen worden wäre . Für dieses Wirtschafts­ Preises für das nächste Wirtschaftsjahr erhöht ; der jahr kann jedoch nach den Unterabsätzen 1 und 2 gemeinsame Preis wird mit der siebten Annähe­ eine weitere Abweichung von diesem Niveau beschlos­ rung angewandt ; sen werden . b) liegt der Preis eines Erzeugnisses in Griechenland Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Abweichung gilt über dem gemeinsamen Preis , so wird der Unter­ nicht für die letzte in Absatz 2 oder 3 vorgesehene schied zwischen dem vor jeder Annäherung in die­ Abweichung. sem Mitgliedstaat bestehenden Preisniveau und dem für das nächste Wirtschaftsjahr geltenden ge­ meinsamen Preisniveau bei den ersten sechs An­ näherungen nacheinander um ein Siebtel , ein Sech­ stel , ein Fünftel , ein Viertel , ein Drittel und die Artikel 60 Hälfte verringert ; der gemeinsame Preis wird mit der siebten Annäherung angewandt. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des EWG-Vertrags beschließen, daß in Grie­ (3 ) Bei den anderen Erzeugnissen erfolgt die An­ chenland bei einem bestimmten Erzeugnis der gemein­ näherung in fünf Stufen wie folgt : same Preis angewandt wird , a) wenn festgestellt wird , daß der Unterschied zwi­ a) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Griechenland schen dem Preis für das betreffende Erzeugnis in unter dem gemeinsamen Preis , so wird der Preis diesem Mitgliedstaat und dem gemeinsamen Preis dieses Mitgliedstaats bei den ersten vier Annähe­ äußerst gering ist ; rungen nacheinander um ein Fünftel , ein Viertel , b) wenn der Preis in Griechenland oder der Welt­ ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwi­ marktpreis für das betreffende Erzeugnis über dem schen dem vor jeder Annäherung bestehenden gemeinsamen Preis liegt. Preisniveau dieses Mitgliedstaats und dem zum gleichen Zeitpunkt bestehenden gemeinsamen Preisniveau heraufgesetzt ; der sich aus dieser Be­ rechnung ergebende Preis wird im Verhältnis zur etwaigen Erhöhung des gemeinsamen Preises für das nächste Wirtschaftsjahr erhöht ; der gemein­ Artikel 61 same Preis wird mit der fünften Annäherung ange­ wandt ; Die Unterschiede in den Preisen , hinsichtlich derer in Kapitel 2 auf diesen Artikel verwiesen wird, werden b) liegt der Preis eines Erzeugnisses in Griechenland wie folgt ausgeglichen : über dem gemeinsamen Preis , so wird der Unter­ 1 . Bei den Erzeugnissen , deren Preise nach den Arti­ schied zwischen dem vor jeder Annäherung in die­ keln 58 und 59 festgesetzt werden, sind die im sem Mitgliedstaat bestehenden Preisniveau und Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzei­ dem für das nächste Wirtschaftsjahr geltenden ge­ tigen Zusammensetzung und Griechenland sowie meinsamen Preisniveau bei den ersten vier Annähe­ zwischen Griechenland und dritten Ländern an­ rungen um ein Fünftel , ein Viertel , ein Drittel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.