Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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84.10 Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabe­ pumpen mit Flüssigkeitsmesser ex 84.11 Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen ; Ventilatoren und dergleichen, mit eingebautem Motor, mit einem Gewicht von weniger als 150 kg und Ventilatoren ohne Motor mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger ex 84.12 Klimageräte für den Haushalt, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden ex 84.14 Backöfen und Teile davon ex 84.15 Kühlschränke und andere Kühlmöbel, mit Kältesatz ausgestattet ex 84.17 Warmwasserbereiter und Badeöfen, nicht elektrisch 84.20 Waagen, auch zu Prüf- und Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg ; Gewichte für Waagen aller Art . ex 84.21 Mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern, für den Haushalt ; ähnliche handbetriebene Apparate für landwirtschaftliche Zwecke ; ähnliche Apparate für landwirt­ schaftliche Zwecke, auf Karren montiert, mit einem Gewicht von 60 kg oder weniger ex 84.24 Pflüge zum Ziehen, mit einem Gewicht von 700 kg oder weniger ; Pflüge zum Anbau an Zugmaschinen, mit zwei oder drei Pflugscharen oder Scheiben ; Eggen zum Ziehen, mit festem Rahmen und festen Zähnen ; Scheibeneggen zum Ziehen, mit einem Gewicht von 700 kg oder weniger ex 84.25 Dreschmaschinen ; Mais-Rebler und Mais-Dreschmaschinen ; Erntemaschi­ nen, für Tierzug ; Stroh- und Futterpressen ; Maschinen zum Sichten von Samen oder Getreide 19. 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 157 Nummer des Brüsseler Zolltarif­ Warenbezeichnung schemas 84.27 Pressen, Mühlen, Quetschen und andere Maschinen , Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsaft oder dergleichen ex 84.2& Körner-Schrotmühlen ; Mühlen von der in der Landwirtschaft verwende­ ten Art 84.29 Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art ex 84.34 Lettern und andere bewegliche Drucktypen \ ex 84.38 Webschützen ; Webkämme ex 84.40 Waschmaschinen, auch elektrisch, für den Haushalt ' ex 84.47 Werkzeugmaschinen zum Sägen oder Hobeln von Holz, Kork , Bein , Hart­ kautschuk, Kunststoff oder ähnlichen harten Stoffen, ausgenommen Ma­ schinen der Tarifnr. 84.49 ex 84.56 Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen von keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen mineralischen Stoffen ex 84.59 Ölpressen und Ölmühlen ; Maschinen für die Stearin- und Seifenherstellung 84.61 Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile) für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter Kapitel 85 ex 85.01 Elektrische Generatoren mit einer Leistung von 20 kVA oder weniger ; Elektromotoren mit einer Leistung von 74 kW oder weniger ; rotierende Umformer mit einer Leistung von 37 kW oder weniger ; Transformatoren und Stromrichter, ausgenommen für Empfangsgeräte für Rundfunk, Funk­ sprech- und Funktelegraphieverkehr sowie Fernsehen 85.03 Primärelemente und Primärbatterien 85.04 Elektrische Akkumulatoren ex 85.06 Zimmerventilatoren 85.10 Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. mit Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamo), ausgenommen Geräte der Tarifnr. 85.09 85.12 Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder ; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken ; Elektrowärme­ geräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brenn­ scheren und Brennscherenwärmer) ; elektrische Bügeleisen ; Elektrowärme­ geräte für den Haushalt ; elektrische Heizwiderstände , ausgenommen sol­ che der Tarifnr. 85.24 ex 85.17 Elektrische Signalgeräte zum Geben von hörbaren Signalen ex 85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Über­ spannungsableiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampen­ fassungen und Verbindungskästen) ex 85.20 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen für elektrische Beleuchtung 85.23 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschließlich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik , auch mit Anschlußstücken 158 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 Nummer des Brüsseler Zolltarif­ Warenbezeichnung schemas 85.25 Isolatoren aus Stoffen aller Art 85.26 Isolierteile , ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse einge­ preßten , einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepreßten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Tarifnr. 85.25 85.27 Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Kapitel 87 ex 87.02 Kraftomnibusse zum Befördern von Personen und Kraftwagen zum Be­ fördern von Gütern (ausgenommen Kraftwagenfahrgestelle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 87) 87.05 Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01 , 87.02 oder 87.03, ein­ schließlich Führerhäuser ex 87.06 Kraftwagenfahrgestelle ohne Motor und Teile davon ex 87.11 Fahrzeuge für Körperbehinderte, ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung ex 87.12 Teile und Zubehör für Fahrzeuge für Körperbehinderte, ohne Vorrich­ tung zur mechanischen Fortbewegung 87.13 Kinderwagen und Teile davon Kapitel 89 ex 89.01 Kähne, Schaluppen ; Tankschiffe, zum Schleppen eingerichtet ; Segelschiffe Kapitel 90 ex 90.01 Brillengläser 90.03 Fassungen für Brillen, Klemmer, Stielbrillen oder für ähnliche Waren ; Teile davon 90.04 Brillen ( Korrektionsbrillen , Schutzbrillen und andere Brillen), Klemmer, Stielbrillen und ähnliche Waren ex 90.26 Zähler für handbetriebene Zapfsäulen und Wasserzähler (Volumenzähler, Geschwindigkeitszähler) Kapitel 92 92.12 Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z. B. Platten, Zylinder, Wachs­ formen , Bänder, Filme, Drähte), für Geräte der Tarifnr. 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung ; Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten Kapitel 93 ex 93.04 Jagdgewehre ex 93.07 Pfropfen für Gewehre ; Jagdpatronen, Patronen für Revolver, Pistolen, Stockflinten, Patronen mit Kugeln oder Schrot für Sportwaffen mit einem Kaliber bis zu 9 mm ; Hülsen für Jagdgewehre, aus Metall oder Pappe ; Kugeln für Jagdmunition, Jagdschrot und Rehposten Kapitel 94 Möbel ; medizinisch-chirurgische Möbel ; Bettausstattungen und ähnliche Waren, ausgenommen Tarifnr. 94.02 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 159 Nummer des Brüsseler Zolltarif­ Warenbezeichnung schemas Kapitel 96 Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren, ausgenommen Pinsel­ köpfe der Tarifnr. 96.01 und die Waren der Tarifnrn. 96.05 und 96.06 Kapitel 97 97.01 Spielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Roller, Autos mit Tretwerk, Puppenwagen und dergleichen 97.02 Puppen 97.03 Anderes Spielzeug ; Modelle zum Spielen ex 97.05 Luftschlangen und Konfetti Kapitel 98 Verschiedene Waren , ausgenommen Füllhalter der Tarifnr. 98.03 und die Tarifnrn. 98.04, 98.10, 98.11 , 98.14 und 98.15 II. Liste der EGKS-Waren Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen Stücken 73.02 Ferrolegierungen : A. Ferromangan : I. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundert­ teilen (hochgekohltes Ferromangan) 73.03 Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl 73.05 Eisenpulver und Stahlpulver ; Eisenschwamm und Stahlschwamm : B. Eisenschwamm und Stahlschwamm 73.06 Rohluppen, Roschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl 73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl ; Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug) : A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel : I. gewalzt B. Brammen und Platinen : I. gewalzt 73.08 Warmbreitband aus Stahl , in Rollen 73.09 Breitflachstahl 73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (ein­ schließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt, Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau : A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen) : I. nur plattiert : a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt 160 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19. 11 . 79 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Spundwandstahl , auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt : A. Profile : I. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen) : a) nur plattiert : 1 . warm gewalzt oder warm stranggepreßt B. Spundwandstahl 73.12 Bandstahl , warm oder kalt gewalzt : A. nur warm gewalzt B. nur kalt gewalzt : I. in Rollen, zum Herstellen von "Weißband C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : III . verzinnt : a) Weißband V. anderer (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, ver­ niert, plattiert, parkerisiert, bedruckt) : a) nur plattiert : 1 . warm gewalzt 73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt : A. Elektrobleche B. andere Bleche : I. nur warm gewalzt II . nur kalt gewalzt, mit einer Dicke : b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm c) von 1 mm oder weniger III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : b) verzinnt : 1 . Weißblech 2. andere c) verzinkt oder verbleit d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt) V. anders bearbeitet : a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten : 2 . andere 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen : A. Qualitätskohlenstoffstahl : I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen : b) andere III. Warmbreitband in Rollen IV. Breitflachstahl V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile : b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt 19. 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 161 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 73.15 d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, über­ (Fortsetzung) zogen) : 1 . nur plattiert : aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt VI . Bandstahl : a) nur warm gewalzt c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : 1 . nur plattiert : aa) warm gewalzt VII . Bleche : a) nur warm gewalzt b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke : 2. von weniger als 3 mm c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbe­ arbeitung d) anders bearbeitet : 1 . nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten B. Legierter Stahl : I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen : b) andere III . Warmbreitband in Rollen IV. Breitflachstahl V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht oder Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile : b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, über­ zogen) : 1 . nur plattiert : aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt VI . Bandstahl : a) nur warm gewalzt c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : 1 . nur plattiert : aa) warm gewalzt VII . Bleche : a) Elektrobleche b) andere Bleche : 1 . nur warm gewalzt 2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke : bb) von weniger als 3 mm 3 . plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächen­ bearbeitung 4. anders bearbeitet : aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten 162 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19. 11 . 79 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl : Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen , Zungenverbindungs­ stangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material : A. Schienen : II . andere B. Leitschienen C. Bahnschwellen D. Laschen und Unterlagsplatten : L gewalzt \ 19.11.79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 163 ANHANG VIII Liste zu Artikel 128 der Beitrittsakte I. VERKEHR 5 . Richtlinie 77 / 143 / EWG des Rates vom 29 . Dezem­ ber 1976 (ABl . Nr. L 47 vom 18 . 2 . 1977 , S. 47). 1 . Verordnung ( EWG) Nr. 1017 / 68 des Rates vom 19 . Juli 1968 (ABl . Nr. L 175 vom 23 . 7 . 1968 , Die Republik Griechenland kann den Beginn der S. 1 ), Durchführung dieser Richtlinie für den grenzüber­ in der Fassung der Beitrittsakte von 1972 (ABl . Nr . schreitenden Verkehr zwischen Griechenland und L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S. 14). den derzeitigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bis zum 1 . Januar 1983 und für den innerstaatli­ In bezug auf Griechenland gilt das in Artikel 2 die­ chen Verkehr in Griechenland bis zum 1 . Januar ser Verordnung ausgesprochene Verbot ab 1 . Juli 1985 aufschieben . 1981 für die im Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Vereinbarungen , Beschlüsse und aufeinander abge­ Sobald die Richtlinie im innergemeinschaftlichen stimmten Verhaltensweisen , die aufgrund des Bei­ Verkehr durchgeführt wird , liefert die Republik tritts unter den Anwendungsbereich des Verbots Griechenland alle Garantien dafür, daß die in die­ fallen . ser Richtlinie genannten und in Griechenland zuge^ lassenen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän­ 2 . Verordnung (EWG) Nr. 543 / 69 des Rates vom ger, die einen solchen Verkehr durchführen, tat­ 25 . März 1969 (ABl . Nr. L 77 vom 29 . 3 . 1969 , sächlich der technischen Untersuchung unterzogen S. 49), worden sind . geändert durch : — Verordnung (EWG) Nr. 514 / 72 vom 28 . Fe­ bruar 1972 (ABl . Nr. L 67 vom 20 . 3 . 1972 , S - 1 ), — Verordnung (EWG) Nr. 515 / 72 vom 28 . Fe­ II . STEUERRECHT bruar 1972 (ABl . Nr. L 67 vom 20 . 3 . 1972 , S. 11 ), 1 . Zweite Richtlinie 68 / 228 / EWG des Rates vom 11 . — Verordnung (EWG) Nr. 2827 / 77 vom 12 . De­ zember 1977 (ABl . Nr. L 334 vom 24 . 12 . April 1967 (ABl . Nr. 71 vom 14 . 4 . 1967, S. 1303 / 67). 1977 , S. 1 ), — Verordnung ( EWG) Nr. 2829 / 77 vom 12 . De­ a) Die Republik Griechenland kann unter den Vor­ zember 1977 (ABl . Nr. L 334 vom 24 . 12 . aussetzungen dieser Richtlinie den vierten Ge­ 1977 , S. 11 ). dankenstrich des Artikels 17 längstens drei Jahre anwenden . Die Anwendung dieser Verordnung auf den inner­ staatlichen Straßenverkehr in Griechenland wird b) Die Republik Griechenland kann den letzten bis zum 1 . Januar 1984 verschoben . Gedankenstrich des A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.