Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; und Griechenland eingeführte Abgabe mit gleicher — am 1 . Januar 1982 wird jeder Zoll auf 80 v . H. Wirkung wie ein Einfuhrzoll wird am 1 . Januar 1981 des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; abgeschafft . — die vier weiteren Herabsetzungen um jeweils Artikel 29 20 v. H. erfolgen am — 1 . Januar 1983 , Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle — 1 . Januar 1984 , werden zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ gen Zusammensetzung und Griechenland schrittweise — 1 . Januar 1985 , wie folgt abgeschafft : — 1 . Januar 1986 . — Am 1 . Januar 1981 wird jede Abgabe auf 90 v . H. des am 31 . Dezember 1980 angewandten Satzes (2) In Abweichung von Absatz 1 wird herabgesetzt ; a) vom Beitritt an eine Zollbefreiung bei den Einfuh­ — am 1 . Januar 1982 wird jede Abgabe auf 80 v. H. ren angewandt, für die die Bestimmungen über des am 31 . Dezember 1980 angewandten Satzes Steuerbefreiung im Rahmen des Reiseverkehrs zwi­ herabgesetzt ; schen den Mitgliedstaaten gelten ; — die vier weiteren Herabsetzungen um jeweils b) vom Beitritt an eine Zollbefreiung bei den Einfuh­ 20 v . H. erfolgen am ren von Waren in Kleinsendungen ohne kommer­ zielle Erwägungen angewandt, für die die Bestim­ — 1 . Januar 1983 , mungen über Steuerbefreiung zwischen den Mit­ — 1 . Januar 1984 , gliedstaaten gelten . — 1 . Januar 1985 , — 1 . Januar 1986 . Artikel 26 Artikel 30 Innerhalb der Gemeinschaft werden in keinem Falle höhere Zollsätze als gegenüber dritten Ländern ange­ Die Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung wer­ wandt, für die die Meistbegünstigung gilt. den zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Griechenland am 1 . Januar Bei einer Änderung oder Aussetzung von Sätzen des 1981 abgeschafft. Gemeinsamen Zolltarifs oder bei Anwendung des Arti­ kels 34 durch die Republik Griechenland kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Artikel 31 Kommission die zur Aufrechterhaltung der Gemein­ schaftspräferenz erforderlichen Maßnahmen beschlie­ Zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zoll­ ßen . tarifs ändert die Republik Griechenland ihre ge­ genüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wie Artikel 27 folgt : — Ab 1 . Januar 1981 wendet die Republik Griechen­ Die Republik Griechenland kann die Anwendung ih­ land einen Zollsatz an , durch den der Abstand rer Zollsätze für aus der Gemeinschaft in ihrer derzei­ zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des tigen Zusammensetzung eingeführte Waren ganz Gemeinsamen Zolltarifs um 10 v. H. verringert oder teilweise aussetzen . Sie gibt den anderen Mit­ wird ; gliedstaaten und der Kommission davon Kenntnis . — ab 1 . Januar 1982 Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vor­ a) werden auf Zollpositionen , bei denen die Aus­ schlag der Kommission die Anwendung der Zollsätze gangszollsätze um höchstens 15 v. H. von den 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23 Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen , griechische Ausgangszollsatz schrittweise in der in letztere Sätze angewandt ; den Artikeln 31 , 32 und 64 vorgesehenen Stufenfolge auf Null gesenkt und geht der Satz des Gemeinsamen b) wendet in den anderen Fällen die Republik Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs von Griechenland einen Zollsatz an , durch den der Null aus , um schrittweise in der gleichen Stufenfolge Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und den Endbetrag zu erreichen . dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs um wei­ tere 10 v . H. verringert wird . (2) Werden vom 1 . Januar 1981 an bestimmte Dieser Abstand wird am 1 . Januar 1983 , 1 . Ja­ Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheit­ nuar 1984 und 1 . Januar 1985 erneut um je­ lichten EGKS-Tarifs geändert oder ausgesetzt, so weils 20 v . H. verringert . wird die Republik Griechenland ihren Tarif gleichzei­ tig in dem Verhältnis , das sich aus der Durchführung Die Republik Griechenland wendet den Gemeinsa­ der Artikel 31 , 32 und 64 ergibt, ändern oder ausset­ men Zolltarif ab 1 . Januar 1986 in vollem Umfang an . zen . (3) Die Republik Griechenland wendet das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten Artikel 32 EGKS-Tarifs ab 1 . Januar 1981 an . ( 1 ) Zur schrittweisen Einführung- des vereinheitlich­ Die Republik Griechenland kann in diese Schemata ten EGKS-Tarifs " ändert die Republik Griechenland die im Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatli­ ihre gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze chen Unterteilungen übernehmen , die für die nach wie folgt : Maßgabe dieser Akte vorzunehmende schrittweise An­ näherung ihrer Zollsätze an die Sätze des Gemeinsa­ a) auf Zollpositionen , bei denen die Ausgangszoll­ men Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs sätze um höchstens 15 v . H. von den Sätzen des unerläßlich sind . vereinheitlichten EGKS-Tarifs abweichen , werden letztere Sätze ab 1 . Januar 1982 angewandt ; (4) Um der Republik Griechenland die schrittweise b) in den anderen Fällen wendet die Republik Grie­ Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs und des chenland vom gleichen Zeitpunkt an einen Zoll­ vereinheitlichten EGKS-Tarifs zu erleichtern , legt die satz an , durch den der Abstand zwischen dem Aus­ Kommission gegebenenfalls die Einzelheiten fest, gangszollsatz und dem Satz des vereinheitlichten nach denen die Republik Griechenland ihre Zollsätze EGKS-Tarifs um 20 v . H. verringert wird . ändert . Dieser Abstand wird am 1 . Januar 1983 , 1 . Januar 1984 und 1 . Januar 1985 erneut um jeweils Artikel 34 20 v . H. verringert . Die Republik Griechenland wendet den vereinheitlich­ Zur Angleichung ihres Tarifs an den Gemeinsamen ten EGKS-Tarif ab 1 . Januar 1986 in vollem Umfang Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif steht es der Republik Griechenland frei , ihre Zollsätze schneller als in den Artikeln 31 , 32 und 64 vorgesehen (2) Für Braunkohle , auch agglomeriert , der Nummer zu ändern . Sie gibt den anderen Mitgliedstaaten und 27.02 des Gemeinsamen Zolltarifs führt die Republik der Kommission davon Kenntnis . Griechenland die im Gemeinsamen Zolltarif für diese Waren aufgeführten Bestimmungen in derselben Stu­ fenfolge wie in Absatz 1 ein und wendet spätestens ab 1 . Januar 1986 einen Zollsatz von 5 v . H. an . KAPITEL 2 Artikel 33 Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und der Maßnahmen mit gleicher Wirkung (1) Wenn sich die Sätze des Zolltarifs der Republik Griechenland von den entsprechenden Sätzen des Ge­ meinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs unterscheiden , so erfolgt die schritt­ A rtikel 3 5 weise Annäherung der erstgenannten Sätze an die letztgenannten durch Addieren der Teilbeträge des Die mengenmäßigen Ein - und Ausfuhrbeschränkun­ griechischen Ausgangszollsatzes und der Teilbeträge gen sowie alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung zwi­ des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs oder des schen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ vereinheitlichten EGKS-Tarifs ; dabei wird der mensetzung und Griechenland entfallen beim Beitritt. 24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 Artikel 36 Handel zwischen den derzeitigen Mitgliedstaaten und Griechenland Ausfuhrbeschränkungen für Bearbei­ (1) Abweichend von Artikel 35 kann die Republik tungsabfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl , der Griechenland bis zum 31 . Dezember 1985 für die in Nummer 73.03 des Gemeinsamen Zolltarifs zwei Anhang III aufgeführten Waren mit Herkunft aus Jahre lang ab 1 . Januar 1981 beibehalten, sofern diese den derzeitigen Mitgliedstaaten mengenmäßige Be­ Regelung nicht restriktiver ist als die auf die Ausfuhr schränkungen beibehalten . nach dritten Ländern angewandte Regelung. (2) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen Artikel 38 sind Kontingente . Die Kontingente für das Jahr 1981 sind in Anhang III aufgeführt. Abweichend von Artikel 35 werden die am 31 . Dezem­ ber 1980 in Griechenland für die Einfuhren aus den (3) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente derzeitigen Mitgliedstaaten geltenden Sicherheitslei­ muß bei den in Rechnungseinheiten ausgedrückten stungen und Barbeträge während eines Zeitraums von Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres minde­ drei Jahren ab 1 . Januar 1981 schrittweise beseitigt. stens 25 v. H. und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres minde­ stens 20 v. H. betragen . Die Erhöhung wird zu jedem Die . Sicherheitsleistungen und die Barbeträge werden Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung wie folgt abgebaut : aufgrund der sich daraus ergebenden Höhe berech­ — 1 . Januar 1981 : 25 v. H. , net . — 1 . Januar 1982 : 25 v. H. , Bezieht sich ein Kontingent gleichzeitig auf die Menge und den Wert, so wird das Mengenkontingent — 1 . Januar 1983 : 25 v. H. , jährlich um mindestens 20 v. H. und das Wertkontin­ — 1 . Januar 1984 : 25 v. H. gent jährlich um mindestens 25 v. H. erhöht, wobei die nachfolgenden Kontingente jedes Jahr aufgrund des vorangehenden Kontingents zuzüglich der Erhö­ hung berechnet werden . Artikel 39 Bei Omnibussen , Reisebussen und anderen Fahrzeu­ gen der Tarifstelle ex 87.02 A I des Gemeinsamen Zolltarifs wird jedoch das Mengenkontingent um (1) Abweichend von Artikel 35 wird die in Grie­ 15 v. H. jährlich und das Wertkontingent um 20 v. H. chenland für öffentliche Aufträge geltende allgemeine jährlich erhöht. Präferenz von 8 v. H. durch die Republik Griechen­ land schrittweise in der gleichen Stufenfolge abge­ (4) Stellt die Kommission durch Entscheidung fest, schafft, wie sie in Artikel 25 für die Abschaffung der Einfuhrzölle zwischen Griechenland und der Gemein­ daß die Einfuhren einer in Anhang III genannten Ware nach Griechenland während zweier aufeinander­ schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung festge­ legt ist. folgender Jahre weniger als 90 v. H. der Kontingentie­ rung betrugen , so läßt die Republik Griechenland die freie Einfuhr der Ware aus den derzeitigen Mitglied­ (2) Abweichend von Artikel 35 kann die Republik staaten zu . Griechenland während eines Zeitraums von zwei Jah­ ren ab 1 . Januar 1981 den Zugang zu ihren Listen (5) Die für Düngemittel der Nummern 31.02 , zugelassener Lieferanten für die Lieferanten der Ge­ meinschaft aussetzen . 31.03 und 31.05 A I, II und IV des Gemeinsamen Zolltarifs eröffneten Kontingente stellen ebenfalls Übergangsmaßnahmen dar, die zur Aufhebung der ausschließlichen • Einfuhrrechte erforderlich sind . Artikel 40 Diese Kontingente sind jedem Einführer in Griechen­ land zugänglich, und für die im Rahmen dieser Kon­ tingente eingeführten Waren dürfen in Griechenland (1) Unbeschadet des Absatzes 2 formt die Republik keine ausschließlichen Vermarktungsrechte gelten . Griechenland vom 1 . Januar 1981 an ihre staatlichen Handelsmonopole im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des EWG-Vertrags schrittweise derart um, daß zum 31 . Dezember 1985 jede Diskriminierung in den Ver­ sorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den An­ Artikel 37 gehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist. Die derzeitigen Mitgliedstaaten übernehmen ge­ Abweichend von Artikel 35 können die derzeitigen genüber der Republik Griechenland gleichwertige Ver­ Mitgliedstaaten und die Republik Griechenland im pflichtungen . 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 25 Die Kommission spricht Empfehlungen über die Art und über die schrittweise Einführung des Gemeinsa­ und Weise und die Stufenfolge der in Unterabsatz 1 men Zolltarifs und der Vorschriften für die gemeinsa­ vorgesehenen Anpassung aus , wobei diese Art und me Agrarpolitik durch die Republik Griechenland . Weise und diese Stufenfolge für die Republik Grie­ chenland und für die derzeitigen Mitgliedstaaten gleich sein müssen . Artikel 42 (2) Die Republik Griechenland beseitigt vom 1 . Ja­ nuar 1981 an sämtliche ausschließlichen Ausfuhr­ (1) Solange im innergemeinschaftlichen Handel rechte . Ebenso beseitigt sie zum selben Zeitpunkt die Zölle erhoben werden , finden , soweit in dieser Akte ausschließlichen Einfuhrrechte für Kupfersulfat der nicht anderes bestimmt ist, die für den Handel mit Tarifstelle ex 28.38 A II des Gemeinsamen Zolltarifs , dritten Ländern geltenden Zollbestimmungen in glei­ Saccharin der Tarifstelle ex 29.26 A I des Gemeinsa­ cher Weise auf den innergemeinschaftlichen Handel men Zolltarifs und dünnes Papier der Tarifnummer Anwendung . ex 48.18 des Gemeinsamen Zolltarifs . Für die Ermittlung des Zollwerts im innergemein­ schaftlichen Handel sowie im Handel mit dritten Län­ dern ist bis zum 1 . Januar 1986 als Zollgebiet das Zoll­ gebiet zugrunde zu legen, das in den am 31 . Dezem­ KAPITEL 3 ber 1980 in der Gemeinschaft und in der Republik Griechenland geltenden Bestimmungen festgelegt ist. Sonstige Bestimmungen (2 ) Die Republik Griechenland wendet ab 1 . Ja­ nuar 1981 im innergemeinschaftlichen Handel das Artikel 41 Schema des Gemeinsamen Zolltarifs und des verein­ heitlichten EGKS-Tarifs an . (1) Die Kommission regelt unter gebührender Be­ Die Republik Griechenland kann in diese Schemata rücksichtigung der geltenden Vorschriften , insbeson­ die im Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatli­ dere derjenigen für das gemeinschaftliche Versandver­ chen Unterteilungen übernehmen , die für die nach fahren , die Methoden der Zusammenarbeit der Ver­ Maßgabe dieser Akte vorzunehmende schrittweise Ab­ waltungen , durch die die Abschaffung der Zölle und schaffung ihrer Zölle innerhalb der Gemeinschaft un­ der Abgaben gleicher Wirkung sowie der mengenmä­ erläßlich sind . ßigen Beschränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung bei den Waren , die die hierfür erforderli­ chen Voraussetzungen erfüllen , vom 1 . Januar 1981 an gewährleistet werden soll . Artikel 43 (2) Die Kommission erläßt vom 1 . Januar 1981 an (1) Werden Ausgleichsbeträge im Sinne des Arti­ kels 61 im Handel zwischen der Gemeinschaft in Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt sind ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Griechen­ unter Verwendung von land auf einzelne oder mehrere Grunderzeugnisse er­ hoben, bei denen davon ausgegangen wird , daß sie — Waren , für welche die in der Gemeinschaft in bei der Herstellung von Waren verwendet wurden, ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder in Grie­ welche unter die Verordnungen (EWG) Nr. 1059 / 69 chenland anwendbaren Zölle und Abgaben glei­ zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte , cher Wirkung nicht erhoben oder vollständig oder aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte teilweise rückvergütet worden sind ; Waren , Nr. 2730 / 75 über Glukose und Laktose und Nr. 2783 / 75 über die gemeinsame Handelsregelung — landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche die Vor­ für Eieralbumin und Milchalbumin fallen , so gelten aussetzungen für die Zulassung zum freien Waren­ folgende Übergangsmaßnahmen : verkehr in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder in Griechenland nicht er­ füllen . — Bei der Einfuhr dieser Waren aus Griechenland in die Gemeinschaft wird ein Ausgleichsbetrag ange­ Bei Erlaß dieser Vorschriften berücksichtigt die Kom­ wandt, der auf der Grundlage der in Artikel 61 mission die Bestimmungen dieser Akte über die Ab­ genannten Ausgleichsbeträge nach den Regeln be­ schaffung der Zölle zwischen der Gemeinschaft in ih­ rechnet wird , die in der Verordnung ( EWG) Nr. rer derzeitigen Zusammensetzung und Griechenland 1059/69 für die Berechnung des bei den Waren 26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 1 1 . 79 dieser Verordnung geltenden beweglichen Teilbe­ Jeder nach Unterabsatz 1 ermittelte feste Teilbetrag, trags vorgesehen sind ; den die Republik Griechenland bei der Einfuhr aus dritten Ländern anwendet, wird entsprechend der in — bei der Einfuhr von Waren der Verordnung Artikel 31 festgelegten Stufenfolge dem Gemeinsamen (EWG) Nr. 1059/ 69 aus dritten Ländern nach Zolltarif angenähert. Liegt jedoch der feste Teilbe­ Griechenland erhöht oder verringert sich der trag, den die Republik Griechenland mit dem Beitritt durch diese Verordnung festgelegte bewegliche anzuwenden hat, unter dem festen Teilbetrag des Ge­ Teilbetrag um den unter dem ersten Gedanken­ meinsamen Zolltarifs , so kann die Republik Griechen­ strich genannten Ausgleichsbetrag ; land den letzteren mit dem Beitritt unmittelbar übernehmen . Bei den nach Unterabsatz 1 ermittelten — bei der Ausfuhr von Waren der Verordnung festen Teilbeträgen werden ferner möglichst alle be­ (EWG) Nr. 2682 / 72 zur Festlegung der allgemei­ sonderen Schwierigkeiten berücksichtigt, welche die nen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstat­ Republik Griechenland für bestimmte Erzeugnisse vorhersieht . tungen und der Kriterien zur Festsetzung des Er­ stattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse , die in Form von nicht unter Anhang (4) Die Republik Griechenland wendet das Schema II des Vertrages fallenden Waren aus der Gemein­ des Gemeinsamen Zolltarifs bei den Waren der Ver­ schaft nach Griechenland ausgeführt werden , ordnungen (EWG) Nr. 1059/69 , Nr. 2682 /72 und wird , außer für Albumine, ein Ausgleichsbetrag an­

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.