Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

9/70 und 2532/78 Nr. 1439/74 fallende Zolltarifs genannte Staatshandels­ Länder 1981 länder (') 1981 85.01 Elektrische Generatoren ; Elektromotoren ; rotierende Um­ former sowie Stromrichter (z.B. Gleichrichter); Trans­ formatoren ; Drosselspulen und andere Selbstinduktions­ spulen : A. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließ­ lich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotierende Umformer : 72 000 ERE 18 000 ERE ex II . andere : — Motoren mit einer Leistung von mindestens 370 Watt und nicht mehr als 370 000 Watt ex C. Teile : von Motoren mit einer Leistung von mindestens 370 Watt und nicht mehr als 370 000 Watt 85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr ; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonauf­ nahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Emp­ fänger) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung : A. Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende- und Empfangs­ geräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras : 6 000 Stück 1 500 Stück ex III. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder 1 530 000 ERE (a) 382 500 ERE (a) Tonwiedergabegeräten kombiniert : — Fernsehempfänger C. Teile : ex III . andere : — Chassis für Fernsehempfänger und zusam­ mengesetzte oder montierte Teile davon — Metallchassis für gedruckte Schaltungen für Fernsehempfänger ex 85.23 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschließlich Koaxialkabel), Bän­ der, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlußstücken : — Leitkabel für Fernsehantennen 53 360 ERE 13 340 ERE (') Diese Kontingente werden den Ländern gemäß den vor dem Beitritt geltenden Gemeinschaftsverfahren einzeln zugeteilt, (a) Zusätzliche Wertgrenze. 144 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19. 11 . 79 Globalkontingent Globalkontingent für in den Ver­ Nummer des für unter die Ver­ ordnung (EWG) ordnungen (EWG) Gemeinsamen Warenbezeichnung Nrn. 109/70 und 2532/78 Zolltarifs Nr. 1439/74 fallende Länder genannte Staatshandels­ 1981 länder i1) 1981 87.02 Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich Sport- und Rennwagen und Oberleitungs­ omnibusse) : A. zum Befördern von Personen , einschließlich Kombina­ tionskraftwagen : I. mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb : 80 Stück 20 Stück ex a) Reisebusse und andere Omnibusse, mit Ver­ brennungsmotor mit Fremdzündung und einem 1 600 000 ERE ( a) 400 000 ERE (a) Hubraum von 2 800 cm3 oder mehr oder mit Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und ei­ nem Hubraum von 2 500 cm3 oder mehr : — vollständige Omnibusse und Reisebusse ex b ) andere : — vollständig, mit mehr als 6 Sitzplätzen 87.05 Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01 , 87.02 oder 87.03 , einschließlich Führerhäuser : ex A. Karosserien und Führerhäuser aus Metall für die industrielle Montage : von Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A, von Kraftwagen zum Befördern von Personen (ein­ schließlich Kombinationskraftwagen), mit mehr als 6 Sitzplätzen und weniger als 15 Sitzplätzen, von Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit 6 720 ERE 1 680 ERE Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von weniger als 2 800 cm3 oder mit Ver­ brennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hub­ raum von weniger als 2 500 cm3, von Kraftwagen zu besonderen4Zwecken, der Tarifnr . 87.03 (b) ex B. andere : — Karosserien und Führerhäuser aus Metall, ausge­ nommen solche für Kraftwagen zur Personen­ beförderung mit 6 Sitzplätzen oder weniger l1) Diese Kontingente werden den Ländern gemäß den vor dem Beitritt geltenden Gemeinschaftsverfahren einzeln zugeteilt. (a) Zusätzliche Wertgrenze. (b) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen. 19. 11.79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 145 ANHANG VII Liste zu Artikel 117 Absatz 1 der Beitrittsakte I. Liste der EWG-Waren Nummer des Brüsseler Zolltarif­ Warenbezeichnung schemas Kapitel 13 ex 13.02 Weihrauch ex 13.03 Pektate Kapitel 14 ex 14.05 Valonea, Galläpfel Kapitel 15 ex 15.05 Wollfettstearin ex 15.06 Andere tierische Fette und öle (z. B. Knochenfett, Abfallfett), ausgenommen Klauenöl 15.08 Tierische und pflanzliche öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, ge­ schwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert 15.10 Technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination ; technische Fett­ alkohole 15.11 Glyzerin, einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen ex 15.15 Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch gefärbt 15.16 Pflanzenwachs, auch gefärbt ex 15.17 Degras Kapitel 17 ex 17.02 Laktose und Laktosesirup, mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundert­ teilen oder mehr, bezogen auf den Trockenstoff ; Glukose und Glukose­ sirup, mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr , bezogen auf den Trockenstoff 17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen Tarifnrn. 18.01 und 18.02 Kapitel 19 ex 19.02 Malzextrakt 19.03 Teigwaren 19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puff­ reis, Corn Flakes und dergleichen) ex 19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten 19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao 146 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 Nummer des Brüsseler Zolltarif­ Warenbezeichnung schemas Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Tarifnrn. 21.05 und 21.07 Kapitel 22 22.01 Wasser, Mineralwasser, Eis und Schnee 22.02 Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07 22.03 Bier 22.06 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert ex 22.08 Äthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 80° oder mehr, unvergällt ; Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Gehalt an Äthylalkohol, vergällt, ausgenommen Äthylalkohol und Sprit, hergestellt aus den in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt­ schaftsgemeinschaft aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ex 22.09 Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80°, unvergällt, ausgenommen Äthylalkohol, hergestellt aus den in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführten land­ wirtschaftlichen Erzeugnissen ; Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken Kapitel 24 24.02 Tabak, verarbeitet ; Tabakauszüge und Tabaksoßen Kapitel 25 25.20 Gipsstein ; Anhydrit ; Gips, auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Anregern oder Abbindeverzögerern, ausgenommen zu zahnärztlichen Zwek­ ken besonders zubereiteter Gips 25.22 Luftkalk, auch gelöscht ; Wasserkalk, ausgenommen reines Kalziumoxid und Kalziumhydroxid 25.23 Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt ex 25.30 Natürliche rohe Borsäure mit einem Gehalt von nicht mehr als 85 Ge­ wichtshundertteilen H3BO3 in der Trockensubstanz ex 25.32 Farberden , auch gebrannt oder untereinander gemischt ; Santorinerde, Puzzolanerde, Trass und dergleichen, wie sie zur Herstellung von Zement verwendet werden, auch gemahlen oder sonst zerkleinert Kapitel 27 27.05a Stadtgas, Ferngas, Wassergas, Generatorgas und ähnliche Gase 27.06 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, einschließlich der destillierten und präparierten Teere 27.08 Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren ex 27.10 Mineral-Schmiermittel ex 27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, ausgenommen nicht zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmtes Propan mit einem Rein­ heitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr 19. 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 147 Nummer des Brüsseler Zolltarif­ Warenbezeichnung schemas 27.12 Vaselin 27.13 Paraffin, Erdölwachs , Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Mon­ tanwachs, Torfwachs, paraffinische Rückstände (Gatsch, slack wax), auch gefärbt 27.14 Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder öl aus bitu­ minösen Mineralien 27.15 Naturasphalt ; bituminöse Schiefer und Sande ; Asphaltgestein 27.16 Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt, Bitumen , Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) Kapitel 28 ex 28.01 Chlor ex 28.04 Wasserstoff, Sauerstoff (einschließlich Ozon) und Stickstoff ex 28.06 Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure) 28.08 Schwefelsäure ; Oleum 28.09 Salpetersäure ; Nitriersäuren 28.10 Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren (Meta-, Ortho- und Pyro­ phosphorsäure) 28.12 Borsäure und Borsäureanhydrid 28.13 Andere anorganische Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle 28.15 Sulfide der Nichtmetalle, einschließlich Phosphortrisulfid 28.16 Ammoniak, verflüssigt oder gelöst (Salmiakgeist) 28.17 Natriumhydroxid (Ätznatron) ; Kaliumhydroxid (Ätzkali) ; Natrium- und Kaliumperoxid ex 28.19 Zinkoxid ex 28.20 Künstlicher Korund 28.22 Manganoxide ex 28.23 Eisenoxide, einschließlich Farberden auf der Grundlage von natürlichem Eisenoxid mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe203 von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr ex 28.27 Bleimennige und Lithargyrum 28.29 Fluoride ; Fluorosilikate ; Fluoroborate und andere Fluorosalze ex 28.30 Magnesiumchlorid , Kalziumchlorid ex 28.31 Hypochlorite ; handelsübliches Kalziumhypochlorit ; Chlorite 28.35 Sulfide, einschließlich Polysulfide 28.36 Dithionite (Hydrosulfite), auch durch organische Stoffe stabilisiert ; Sulfoxylate 28.37 Sulfite und Thiosulfate ex 28.38 Natriumsulfat, Bariumsulfat, Eisensulfat, Zinksulfat, Magnesiumsulfat, Alu­ miniumsulfat ; Alaune ex 28.40 Phosphite, Hypophosphite und Phosphate, ausgenommen Bleipyrophosphat 148 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11.79 Nummer des Brüsseler Zolltarif­ W arenbezeichnung schemas ex 28.42 Karbonate, einschließlich des handelsüblichen Ammoniumkarbonats, ausge­ nommen Bleihydroxykarbonat ex 28.44 Quecksilberfulminat ex 28.45 Natrium- und Kaliumsilikate, einschließlich der handelsüblichen Natrium­ und Kaliumsilikate ex 28.46 Borax, raffiniert ex 28.48 Arsenite und Arsenate 28.54 Wasserstoffperoxid , auch fest ex 28.56 Siliziumkarbid , Borkarbid , Kalziumkarbid ex 28.58 Destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Rein­ heit Kapitel 29 ex 29.01 Kohlenwasserstoffe zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe ; Napthalin, Anthrazen ex 29.04 Amylalkohole 29.06 Phenole und Phenolalkohole ex 29.08 Amyläthyläther, Äthyläther, Anethol ex 29.14 Palmitinsäure, Stearinsäure, Ölsäure, ihre wasserlöslichen Salze ; Anhydride ex 29.16 Weinsäure, Zitronensäure, Gallussäre ; Kalziumtartrat ex 29.21 Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) ex 29.42 Nikotinsulfat 29.43 Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Glukose und Laktose ; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze, ausgenommen Erzeug­ nisse der Tarifnrn . 29.39, 29.41 und 29.42 Kapitel 30 ex 30.02 Sera von immunisierten Tieren oder Menschen ex 30.03 Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin, ausgenommen nachstehende Waren : — Asthma-Zigaretten — Chinin , Cinchonin , Chinidin und ihre Salze, auch in Form von Spezialitäten — Morphium, Kokain und andere Rauschgifte, auch in Form von Speziali­ täten — Antibiotika und Zubereitungen auf der Grundlage von Antibiotika — Vitamine und Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen — Sulfamide, Hormone und Zubereitungen auf der Grundlage von Hor­ monen 30.04 Watte, Gaze, Binden und dergleichen (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder über­ zogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht, ausgenommen die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 30 genannten Erzeugnisse 19.11.79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 149 Nummer des Brüsseler Zolltarif­ Warenbezeichnung schemas Kapitel 31 ex 31.03 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel, ausgenommen : — Thomasphosphatschlacken — Kalziumphosphate, durch Glühen aufgeschlossen (Thermophosphate und geschmolzene Phosphate), und durch Glühen behandelte natürliche Kalziumaluminiumphosphate — Dikalziumphosphat mit einem Gehalt an Fluor von mindestens 0,2 Gewichtshundertteilen 31.05 Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger Kapitel 32 ex 32.01 Pflanzliche Gerbstoffauszüge ; Tannine (Gerbsäuren), einschließlich des mit Wasser ausgezogenen Galläpfeltannins ex 32.04 Pflanzliche Farbstoffe (einschließlich Auszüge aus Farbhölzern und anderen färbenden pflanzlichen Stoffen , ausgenommen Indigo, Henna und Chloro­ phyll) und tierische Farbstoffe, ausgenommen Karmin und Kermes ex 32.05 Synthetische organische Farbstoffe, ausgenommen natürlicher Indigo ; synthe­ tische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden ; auf die Faser aufziehende optische Aufheller 32.06 Farblacke ex 32.07 Andere Farbmittel , ausgenommen a) anorganische oder mineralische Pigmente auf der Grundlage von Cad­ miumsalzen , auch andere Farbmittel enthaltend , und b) Farben auf der Grundlage von Chromaten und Preußisch Blau ; anor­ ganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden 32.08 Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen für die keramische, Emaillier- oder Glasindustrie ; Engoben ; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien , Schuppen oder Flocken 32.09 Lacke ; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauchten ; andere Anstrichfarben ; mit Lein­ öl , Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente ; Prägefolien ; Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf ; Lösungen im Sinne der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel 32.11 Zubereitete Sikkative 32.12 Kitte (einschließlich Harzkitt und Harzzement) ; Spachtelmassen für An­ streicherarb^iten ; nichtfeuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Mauerwerk und dergleichen 32.13 Druckfarben , Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen Kapitel 33 ex 33.01 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder fest ( konkret), ausgenommen Rosenöl, Rosmarinöl, Eukalyptusöl, Sandejholzöl und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.