Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eizung 183 200 ERE ex 84.01 Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel); Kessel für überhitztes Wasser : — mit einer Leistung von 32 MW oder weniger 256 800 ERE 84.10 Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser ; Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpf­ werke, Bandelevatoren) : ex A. Ausgabepumpen, die mit Flüssigkeitsmesser ausgestattet oder zur Aufnahme eines Flüssig­ 404 000 ERE keitsmessers eingerichtet sind, ausgenommen Ausgabepumpen für Brennstoffe B. andere Pumpen C. Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren) 84.14 Industrie- und Laboratoriumsöfen , ausgenommen elek­ trische Öfen der Tarifnr. 85.11 : ex B. andere : — Teile aus Gußeisen für Zementöfen 24 000 ERE V 19. 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 137 Nummer des Gemeinsamen "Warenbezeichnung Globalkontingent 1981 Zolltarifs 84.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Aus­ rüstung : ex B. andere : — Schränke ohne eingebauten Kältesatz 235 200 ERE ex 84.20 Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, aus­ genommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von min­ destens 50 mg ; Gewichte für Waagen aller Art, aus­ genommen : — Babywaagen — Präzisionswaagen für den Hausgebrauch mit einer Gradeinteilung in Gramm — Gewichte für Waagen aller Art 40 400 ERE ex 84.46 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, kera­ mischen Waren , Beton , Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen und Maschinen zum Kaltbear­ beiten von Glas, ausgenommen Maschinen der Tarif­ nr . 84.49 : — Maschinen und Geräte zum Bearbeiten von Mar­ mor, ausgenommen solche, die für den Gebrauch mit der Hand bestimmt sind und elektrisch betrie­ ben werden 62 100 ERE ex 84.47 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein , Hartkautschuk , Künststoff oder ähnlichen har­ ten Stoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49 : — Bandsägen für Holz 41 400 ERE 85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech­ oder Funktelegraphieverkehr ; Sende- und Empfangs­ geräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras ; Ge­ räte für Funknavigation , Funkmessung oder Funkfern­ steuerung : C. Teile : 150 400 ERE I. Möbel und Gehäuse : ex a) aus Holz : — für Fernsehempfänger ex b) aus anderen Stoffen : — für Fernsehempfänger 138 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19. 11 . 79 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Globalkontingent 1981 Zolltarifs 98.03 Federhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte ; Blei­ stifthalter und dergleichen ; Teile davon und Zubehör (z. B. Bleistiftschützer, Klipse), ausgenommen Waren der Tarifnr. 98.04 oder 98.05 : ex B. andere Federhalter ; Füllstifte ; Bleistifthalter und dergleichen : — Kugelschreiber und Filzschreiber, nicht nach­ füllbar C. Teile und Zubehör : 105 600 ERE ex I. aus vollem Material gedrehte Stücke aus unedlen Metallen : — Teile von nicht nachfüllbaren Kugel­ schreibern und Filzschreibern, ausge­ nommen Kugelspitzen ex II . andere : — Teile von nicht nachfüllbaren Kugel­ schreibern und Filzschreibern, ausge­ nommen Kugelspitzen aus Kunststoff­ faser und Filz II . Zeitweilige Ausnahmen von den Verordnungen (EWG) Nr. 109/70 und Nr. 2532/78 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Globalkontingent Zolltarifs 1981 (*) 04.04 Käse und Quark : E. andere : I. weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von 40 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von : b) mehr als 47 bis 72 Gewichtshundertteilen : 3 . Kashkaval (Kasseri) (a) 950 t ex 4. Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell (a) : — Feta ex 5 . andere : — Kefalotiri ' — Feta ( ) Diese Kontingente werden den Ländern gemäß den vor dem Beitritt geltenden Gemeinschaftsverfahren einzeln zugeteilt. (a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen. 19. 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 139 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Globalkontingent Zolltarifs 1981 (') 07.05 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert : B. andere : ex 1 . Erbsen, einschließlich Kichererbsen , und Bohnen (Phaseolus-Arten) : — Kichererbsen und Bohnen 460 t II. Linsen 100 t 08.05 Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnr. 08.01 ), frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet : ex G. andere : — Haselnüsse 2t 31.02 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel : A. natürlicher Natronsalpeter 40 000 t (2) 31.03 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel 44.01 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zwei­ gen oder Reisigbündeln ; Holzabfälle, einschließlich Sägespäne 228 000 ERE 58.01 Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert 235 800 ERE 69.05 Dachziegel, Bauzierarte (z. B. Gesimse, Friese) und andere Baukeramik (z . B. Schornsteinaufsätze, Schorn­ steinrohre) 83 800 ERE ex 73.37 Heizkessel (ausgenommen solche der Tarifnr. 84.01) und Heizkörper, für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt, Teile davon, aus Eisen oder Stahl ; Heiß­ lufterzeuger und -Verteiler (einschließlich solcher, die auch als Verteiler von frischer oder klimatisierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit motor­ betriebenem Ventilator oder Gebläse, Teile davon , aus Eisen oder Stahl : — Heizkessel für Zentralheizung 42 600 ERE — Heizkörper für Zentralheizung 45 800 ERE ex 84.01 Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel); Kessel für überhitztes Wasser : — mit einer Leistung von 32 MW oder weniger 64 200 ERE (*) Diese Kontingente werden den Ländern gemäß den vor dem Beitritt geltenden Gemeinschaftsverfahren einzeln zugeteilt. (2) Zu dem Kontingent gehören die Erzeugnisse der Tarifstellen 31.02 B und C, 31.05 A 1, II und IV. Griechenland ist nicht verpflichtet, die Tarifsteljen 31.02 B und C, 31.05 A I, II und IV am Ende der Übergangszeit zu liberalisieren, außer, wenn inzwischen eine Änderung im „Gemeinschaftsbestand" eintritt. Allerdings ist das Ge­ samtkontingent während der Übergangszeit jährlich zu erhöhen. 140 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19. 11 . 79 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Globalkontingent Zolltarifs 1981 (*) 84.10 Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser ; Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpf­ werke, Bandelevatoren) : ex A. Ausgabepumpen, die mit Flüssigkeitsmesser aus­ gestattet oder zur Aufnahme eines Flüssigkeits­ 101 000 ERE messers eingerichtet sind, ausgenommen Aus­ gabepumpen für Brennstoffe B. andere Pumpen C. Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren) 84.14 Industrie- und Laboratoriumsöfen, ausgenommen elek­ trische Öfen der Tarifnr. 85.11 : ex B. andere : — Teile aus Gußeisen für Zementöfen 6 000 ERE 84.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Aus­ rüstung : ex B. andere : — Schränke ohne eingebauten Kältesatz 58 800 ERE ex 84.20 Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, aus­ genommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg ; Gewichte für Waagen aller Art, ausgenommen : — Babywaagen — Präzisionswaagen für den Hausgebrauch mit einer Gradeinteilung in Gramm — Gewichte für Waagen aller Art 10 100 ERE ex 84.46 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, kera­ mischen Waren , Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen und Maschinen zum Kaltbear­ beiten von Glas , ausgenommen Maschinen der Tarif­ nr. 84.49 : — Maschinen und Geräte zum Bearbeiten von Marmor, ausgenommen solche, die für den Gebrauch mit der Hand bestimmt sind und elektrisch betrieben werden 15 500 ERE ex 84.47 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein , Hartkautschuk , Kunststoff oder ähnlichen har­ ten Stoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49 : — Bandsägen für Holz 10 300 ERE (*) Diese Kontingente werden den Ländern gemäß den vor dem Beitritt geltenden Gemeinschaftsverfahren einzeln zugeteilt. 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 141 Nummer des Gemeinsamen Globalkontingent Warenbezeichn ung 1981 i1) Zolltarifs 85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr ; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funk­ navigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung : C. Teile : • 37 600 ERE L Möbel und Gehäuse : ex a) aus Holz : — für Fernsehempfänger ex b) aus anderen Stoffen : — für Fernsehempfänger 98.03 Federhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte ; Blei­ stifthalter und dergleichen ; Teile davon und Zubehör (z. B. Bleistiftschützer, Klipse), ausgenommen Waren der Tarifnr . 98.04 oder 98.05 : ex B. andere Federhalter ; Füllstifte ; Bleistifthalter und dergleichen : — Kugelschreiber und Filzschreiber, nicht nach­ füllbar C. Teile und Zubehör : ex I. aus vollem Material gedrehte Stücke aus ■ 26 400 ERE unedlen Metallen : — Teile von nicht nachfüllbaren Kugel­ schreibern und Filzschreibern, ausgenom­ men Kugelspitzen ex II . andere : — Teile von nicht nachfüllbaren Kugel­ schreibern und Filzschreibern, ausgenom­ men Kugelspitzen aus Kunststofffaser und Filz (*) Diese Kontingente werden den Ländern gemäß den vor dem Beitritt geltenden Gemeinschaftsverfahren einzeln zugeteilt. 142 Amtsblatt der Luropaischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 ANHANG VI Liste zu Artikel 115 Absatz 3 der Beitrittsakte Globalkontingent Globalkontingent für in den Ver­ für unter die Ver­ Nummer des ordnungen (EWG) Gemeinsamen Warenbezeichnung ordnung (EWG) Nrn . 109/70 und 2532/78 Nr. 1439/74 fallende Zolltarifs genannte Staatshandels­ Länder 1981 länder (*) 1981 73,18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenom­ men Waren der Tarifnr . 73.19 : ex C. andere : — mit kreisrundem Querschnitt, ohne Gewinde , an den Enden mit einer Vorrichtung für einen raschen Anschluß versehen, ( nach Anschluß an ein Bewässerungsgerät) für die Bewässerung von Feldern bestimmt 50 000 ERE 84.06 Kolbenverbrennungsmotoren : C. andere Motoren : ex II . Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung : — mit einer Leistung von weniger als 37 kW 121 600 ERE 30 400 ERE 85.01 Elektrische Generatoren ; Elektromotoren ; rotierende Um­ former sowie Stromrichter (Z . B.Gleichrichter); Transfor­ matoren ; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen : A. Generatoren, Motoren ( auch mit Getriebe , ein­ schließlich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotierende Umfor­ 137 600 ERE 34 400 ERE ex II . andere : — Motoren mit einer Leistung von mindestens 370 Watt und nicht mehr als 15 000 Watt ex C. Teile : von Motoren mit einer Leistung von mindestens 370 Watt und nicht mehr als 15 000 Watt 85.01 Elektrische Generatoren ; Elektromotoren ; rotierende Um­ former sowie Stromrichter (z.B. Gleichrichter); Trans­ formatoren ; Drosselspulen und andere Selbstinduktions­ spulen : B. Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren ; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen 192 000 ERE 48 000 ERE ex C. Teile : — von Stromrichtern (z.B. Gleichrichtern); Trans­ formatoren ; Drosselspulen und anderen Selbst­ induktionsspulen (*) Diese Kontingente werden den Ländern gemäß den vor dem Beitritt geltenden Gemeinschaftsverfahren einzeln zugeteilt. 19. 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 143 Globalkontingent Globalkontingent für in den Ver­ für unter die Ver­ Nummer des ordnungen (EWG) Gemeinsamen Warenbezeichnung ordnung ( EWG) Nrn . 10

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.