Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1 . Verordnung (EWG) Nr. 1736 / 75 des Rates vom 2 . Entscheidung 73 / 287 / EGKS der Kommission vom 24 . Juni 1975 (ABl . Nr. L 183 vom 14 . 7 . 1975 , 25 . Juli 1973 (ABl . Nr . L 259 vom 15 . 9 . 1973 , S. 3). S. 36), geändert durch : In Artikel 3 ist die Angabe der Verordnungen zur Bestimmung des Zollgebiets der Gemeinschaft — Entscheidung Nr. 2963 / 76 / EGKS vom 1 . De­ durch die Angabe des Rechtsaktes , durch den sich zember 1976 (ABl . Nr. L 338 vom 7 . 12 . 1976 , dieses Zollgebiet infolge des Beitritts Griechen­ S. 19 , und Nr. L 346 vom 26 . 12 . 1976 , S. 26), lands verändert hat, zu ergänzen . — Entscheidung Nr. 1613 / 77 / EGKS vom 15 . Juli 2 . Verordnung (EWG) Nr. 2415 / 78 der Kommission 1977 (ABl . Nr. L 180 vom 20 . 7 . 1977 , S. 8 ). vom 17 . Oktober 1978 ( ABl . Nr. L 292 vom 18 . 10 . 1978 , S. 19). Artikel 7 betreffend den Sonderfonds für die ge­ meinschaftliche Finanzierung des Steinkohlenberg­ In Artikel 1 ist die Angabe des entsprechenden Be­ baus muß gegebenenfalls angepaßt werden , um trages der statistischen Schwelle von 300 Europä­ Griechenland die Möglichkeit einer Beteiligung an ischen Rechnungseinheiten in Drachmen für Grie­ dem genannten Fonds zu bieten . chenland hinzuzufügen . 130 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11.79 ANHANG III Liste zu Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Beitrittsakte Nummer des Vom 1 . Januar 1981 bis 31 . Dezember Gemeinsamen Warenbezeichnung ' Zolltarifs 1981 vorgesehene Kontingente 31.02 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel 31.03 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel 31.05 Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weni­ 61 700 t ger : A. Andere Düngemittel : I. die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend II. die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend IV . andere ex 73.37 Heizkessel (ausgenommen solche der Tarifnr. 84.01 ) und Heizkörper, für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt, Teile davon , aus Eisen oder Stahl ; Heiß­ lufterzeuger und -Verteiler (einschließlich solcher, die auch als Verteiler von frischer oder klimatisierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit motor­ betriebenem Ventilator oder Gebläse, Teile davon , aus Eisen oder Stahl : — Heizkessel für Zentralheizung 249 000 ERE ex 84.01 Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel); Kessel für überhitztes Wasser : — mit einer Leistung von 32 MW oder weniger 507 000 ERE 84.06 Kolbenverbrennungsmotoren : C. andere Motoren : ex II. Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung : — mit einer Leistung von weniger als 37 kW 1 398 000 ERE 84.10 Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser ; Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren) : ex A. Ausgabepumpen, die mit Flüssigkeitsmesser aus­ gestattet oder zur Aufnahme eines Flüssigkeits­ 6 865 200 ERE messers eingerichtet sind, ausgenommen Zapf­ säulen für Treibstoffe B. andere Pumpen C. Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becher­ werke, Schöpfwerke, Bandelevatoren) 19 . 11 , 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 131 Nummer des Vom 1 . Januar 1981 bis 31 . Dezember Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 1981 vorgesehene Kontingente 84.14 Industrie- und Laboratoriumsöfen , ausgenommen elek­ trische Öfen der Tarifnr . 85.11 : ex B. andere : — Teile aus Gußstahl für Zementöfen 50 000 ERE ex 84.20 Waagen , auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken , aus­ genommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg ; Gewichte für Waagen aller Art , ausgenommen : — Säuglingswaagen 1 600 000 ERE — Präzisionswaagen mit Grammeinteilung für Haus­ haltszwecke — Gewichte für Waagen aller Art 85.01 Elektrische Generatoren ; Elektromotoren ; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z.B. Gleichrichter); Transformatoren ; Drosselspulen und andere Selbst­ induktionsspulen : A. Generatoren , Motoren ( auch mit Getriebe, ein­ schließlich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotierende Um­ former : ex II . andere : 222 000 ERE — Motoren mit einer Leistung von min­ destens 370 Watt und nicht mehr als 15 000 Watt ex C. Teile : von Motoren mit einer Leistung von minde­ stens 370 Watt und nicht mehr als 15 000 Watt 85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kom­ binierten Empfänger) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfern­ steuerung : A. Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech­ oder Funktelegraphieverkehr, Sende- und Empfangs­ geräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließ­ lich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabe­ geräten kombinierten Empfänger) sowie Fernseh­ kameras : ex III . Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme­ oder Ton wiedergabegeräten kombiniert : — Fernsehempfänger 30 481 Einheiten 7 773 000 ERE l 1) 0 ) Zusätzliche Wertgrenze. 132 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19. 11 . 79 Nummer des Vom 1 . Januar 1981 Gemeinsamen bis 31 . Dezember Warenbezeichnung Zolltarifs 1981 vorgesehene Kontingente 85.15 C. Teile : (Fortsetzung) I. Möbel und Gehäuse : ex a) aus Holz : — für Fernsehempfänger ex b) aus anderen Stoffen : 15 000 000 ERE — für Fernsehempfänger ex III . andere : — Chassis für Fernsehempfänger und zu­ sammengesetzte oder montierte Teile da­ von — Metallchassis für gedruckte Schaltungen für Fernsehempfänger Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxi­ dierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschließlich Ko­ ex 85.23 axialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen , für die Elektrotechnik , auch mit Anschlußstücken : — Leitkabel für Fernsehantennen 333 000 ERE Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern 87.02 (einschließlich Sport- und Rennwagen und Oberlei­ tungsomnibusse) : A. zum Befördern von Personen , einschließlich Kom­ binationskraftwagen : I. mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb : ex a) Reisebusse und andere Omnibusse, mit 516 Einheiten Verbrennungsmotor mit Fremdzündung 10 160 000 ERE ( x ) und einem Hubraum von 2800 cm3 oder mehr oder mit Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von 2500 cm3 oder mehr : — vollständige Omnibusse und Reisebusse ex b) andere : — vollständig, mit mehr als 6 Sitzplätzen Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn. 87.01 , 87.05 87.02 oder 87.03 , einschließlich Führerhäuser : ex A. Karosserien und Führerhäuser aus Metall für die industrielle Montage : von Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A , von Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich Kombinationskraftwagen) mit mehr als 6 und weniger als 15 Sitzplätzen, (l) Zusätzliche Wertgrenze . 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinscharten 133 Nummer des Vom 1 . Januar 1981 bis 31 . Dezember Gemeinsamen W arenbezeichnung Zolltarifs 1981 vorgesehene Kontingente 87.05 von Kraftwagen zum Befördern von Gütern, (Fortsetzung) mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von weniger als 2 800 cm3 oder mit Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von weniger als 2 500 cm3, 49 000 ERE von Kraftwagen zu besonderen Zwecken, der Tarifnr. 87.03 ( a) ex B. andere : Karosserien und Führerhäuser aus Metall , ausgenommen solche für Kraftwagen zur Per­ sonenbeförderung, mit 6 Sitzplätzen oder weniger (a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . 134 Amtsb att der Euronäischen Gemeinschaften 9. 1 . 79 ANHANG IV Liste zu Artikel 114 der Beitrittsakte 1 . Richtlinie 72/ 1-59 / EWG des Rates vom 17 . April 3 . Richtlinie 72 / 161 / EWG des Rates vom 17 . April 1972 (ABl . Nr. L 96 vom 23 . 4 . 1972), 1972 (ABl . Nr. L 96 vom 23,4 . 1972), geändert durch : geändert durch : — Richtlinie 73 / 210 / EWG vom 24 . Juli 1973 — Richtlinie 73 /210/ EWG vom 24 . Juli 1973 (ABl . Nr. L 207 vom 28 . 7 . 1973 ), (ABl. Nr. L 207 vom 28 . 7. 1973), — Richtlinie 73 / 358 / EWG vom 19 . November — Richtlinie 73 / 358 / EWG vom 19 . November 1973 (ABI . Nr. L 326 vom 27 . 1 1 . 1973), 1973 (ABl . Nr. L 326 vom 27 . 11 . 1973). — Richtlinie 76 / 837 / EWG vom 25 . Oktober 1976 (ABl . Nr. L 302 vom 4 . 11 . 1976), Die Republik Griechenland trifft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am — Richtlinie 77 / 390 / EWG vom 17 . Mai 1977 31 . Dezember 1983 nachzukommen . (ABl . Nr. L 145 vom 13 . 6. 1977), — Verordnung ( EWG) Nr. 1054 / 78 vom 19 . Mai 1978 (ABl . Nr. L 134 vom 22 . 5 . 1978 ). Die Republik Griechenland trifft die erforderlichen Maßnahmen ;, um dieser Richtlinie spätestens am 31 . Dezember 1983 nachzukommen . 4 . Richtlinie 75 / 268 / EWG des Rates vom 28 . April 1975 (ABl . Nr. L 128 vom 19 . 5 . 1975), 2 . Richtlinie 72 / 160 / EWG des Rates vom 17 . April berichtigt (ABl . Nr. L 172 vom 3 . 7 . 1975 und ABl . 1972 (ABl . Nr. L 96 vom 23 . 4 . 1972), Nr. L 181 vom 11 . 7 . 1975), geändert durch : geändert durch : — Richtlinie 73 / 210 / EWG vom 24 . Juli 1973 — Richtlinie 76 / 400 / EWG vom 6 . April 1976 (ABl . Nr. L 207 vom 28 . 7 . 1973), (ABl . Nr. L 108 vom 26 . 4 . 1976), — Richtlinie 73 / 358 / EWG vom 19 . November — Verordnung (EWG) Nr. 1054 / 78 vom 19 . Mai 1973 (ABl . Nr. L 326 vom 27 . 1 1 . 1973 ). 1978 (ABl . Nr. L 134 vom 22 . 5 . 1978 ). Die Republik Griechenland trifft die erforderlichen Die Republik Griechenland trifft die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie spätestens am Maßnahmen , um dieser Richtlinie spätestens am 31 . Dezember 1983 nachzukommen . 31 . Dezember 1983 nachzukommen . 19. 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 135 ANHANG V Liste zu Artikel 115 Absatz 1 der Beitrittsakte I. Vorübergehende Abweichungen von der Verordnung (EWG) Nr. 1439/74 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Globalkontingent 1981 Zolltarifs 04.04 Käse und Quark : E. andere : I. weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von 40 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von : b) mehr als 47 bis 72 Gewichtshundertteilen : 3. Kashkaval (Kasseri) (a) 265 t ex 4. Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell (a) — Feta ex 5 . andere : — Kefalotiri — Feta 07.05 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert : B. andere : ex I. Erbsen, einschließlich Kichererbsen, und Boh­ nen (Phaseolus-Arten) : — Kichererbsen und Bohnen 1 840 t II . Linsen 2000 t 08.05 Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnr. 08.01), frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet : ex G. andere : — Haselnüsse 8 t 31.02 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel : A. natürlicher Natronsalpeter B. Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes 31.03 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel (a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen. 136 Amtsblatt der europäischen Uemeinscharten 19 . 11 . 79 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Globalkontingent 1981 Zolltarifs 31.05 Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten , Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder we­ 10000 t niger : A. andere Düngemittel : I. die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend II . die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend IV . andere 73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausge­ nommen Waren der Tarifnr. 73.19 : ex C. andere : — mit kreisrundem Querschnitt, ohne Gewinde, an den Enden mit einer Vorrichtung für ei­ nen raschen Anschluß versehen, (nach An­ schluß an ein Bewässerungsgerät) für die Bewässerung von Feldern bestimmt 200 000 ERE ex 73.37 Heizkessel (ausgenommen solche der Tarifnr. 84.01) und Heizkörper, für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt, Teile davon , aus Eisen oder Stahl ; Heißluft­ erzeuger und -Verteiler (einschließlich solcher, die auch als Verteiler von frischer oder klimatisierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit motor­ betriebenem Ventilator oder Gebläse, Teile davon, aus Eisen oder Stahl : — Heizkessel für Zentralheizung 170 400 ERE — Heizkörper für Zentralh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.