Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er­ — Verordnung (EWG ) Nr. 878 / 73 vom 26 . März sicherungs- oder Beschäftigungszeiten , so ruht 1973 (ABI . Nr. L 86 vom 31 . 3 . 1973 , S. 1 ), dieser Anspruch , wenn während ein und dessel­ ben Zeitraums für ein und denselben Familienan­ — Verordnung (EWG) Nr. 1392/ 74 vom 4 . Juni gehörigen Familienleistungen oder Familienbei­ 1974 (ABl . Nr. L 152 vom 8 . 6 . 1974 , S. 1 ), hilfen aufgrund der Rechtsvorschriften des er­ 102 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19.11.79 sten Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 73 und — Nach D. Frankreich wird folgender Buchstabe 74 der Verordnung zu zahlen sind ." eingefügt : In Artikel 107 wird Absatz 1 durch folgenden Un­ „ E . Griechenland terabsatz ergänzt : l . ΥΠΟΥΡΓΟΣ KOiNΩNI­ „Zur Anwendung dieser Bestimmung wird für ΚΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΑΘΗΝΑ den Umrechnungskurs für die griechische (Minister für soziale Angelegen­ Drachme bis zu einem späteren Beschluß des Ra­ heiten ) Athen tes der Devisenmarkt von Athen zugrunde ge­ 2 . ΥΠΟΥΡΓΟΣ ΕΡΓΑΣΙΑΣ ΑΘΗΝΑ legt." ( Minister für Arbeit) Athen 3 . ΥΠΟΥΡΓΟΣ ΕΜΠΟΡΙΚΗΣ In Artikel 107 Absatz 3 wird folgender Buchstabe ΝΑΥΤΙΛΙΑΣ ΠΕΙΡΑΙΑΣ eingefügt : ( Minister für die Handels­ „d) für die griechische Drachme : die amtlichen marine) Piraus . Durchschnittskurse , die an jedem Arbeitstag — Die Buchstaben ,, E. Irland ", ,, F. Italien ", „ G. von der Bank von Griechenland festgelegt werden ;". Luxemburg", ,, H. , Niederlande " und „ I. Ver­ einigtes Königreich " werden ,, F. Irland ", „ G. Die Buchstaben d), e), f) und g) werden Buchsta­ Italien ", ,, H. Luxemburg", „ I. Niederlande" ben e), f), g) und h). und ,,J. Vereinigtes Königreich ". Anhang 1 wird wie folgt ergänzt : Anhang 2 wird wie folgt ergänzt : Unter Buchstabe ,, C. Deutschland " Nummer 2 Buchstabe a) Ziffer i ) wird folgender siebter Gedankenstrich hinzugefügt : ,,— falls die betreffende Person in Grie­ chenland oder als griechischer Staatsan­ gehöriger im Gebiet eines Nichtmit­ gliedstaats wohnt : Landesversicherungsanstalt Württemberg , Stuttgart Unter Buchstabe ,, C. Deutschland " Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) wird folgender siebter Gedankenstrich hinzugefügt : ,,— falls der letzte nach den Rechtsvor­ schriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen griechi­ schen Rentenversicherungsträger ent­ richtet worden ist : Landesversicherungsanstalt Württemberg , Stuttgart Nach Buchstabe ,,D. Frankreich" wird folgender Buchstabe eingefügt : „ E. GRIECHENLAND 1 . Krankheit, Mutterschaft i ) im allgemeinen : IAPYMA KOINQNIKQN ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ ( IKA ) ΑΘΗΝΑ (Institut für Sozialversicherung) oder die Versicherungseinrichtung, der der Arbeit­ nehmer angehört oder angehörte Athen ii ) für Seeleute : OIKOZ NAYTOY ΠEIPAIAΣ (Haus der Seeleute ) Piräus iii ) für die Landwirtschaft : ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΓΕΩΡΓΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ ( ΟΓΑ ) ΑΘΗΝΑ ( Nationales Versicherungsinstitut für die Landwirtschaft) Athen 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 103 2 . Invalidität , Alter, Tod ( Renten ) i ) im allgemeinen : IAPYMA KOINQN1KQN ΑΣΦΑΛΙΣΗΩΝ ( IKA ) ΑΘΗΝΑ ( Institut für Sozialversicherung) oder die Versicherungseinrichtung, der der Arbeit­ nehmer angehört oder angehörte Athen ii ) für Seeleute : NAYTIKON AnOMAXIKON TAMEION ( NAT) ΠEIPAIAΣ ( Pensionskasse für Seeleute ) Piräus iii ) fiir die Landwirtschaft : ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΓΕΩΡΓΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ ( ΟΓΑ ) ΑΘΗΝΑ (Nationales Versicherungsinstitut für die Landwirtschaft ) Athen 3 . Arbeitsunfall , Berufskrankheit i ) im allgemeinen : IAPYMA KOINQNIKQN ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ ( IKA ) ΑΘΗΝΑ ( Institut für Sozialversicherung) oder die Versicherungseinrichtung, der der Arbeit­ nehmer angehört oder angehörte Athen ii ) für Seeleute : NAYTIKON AnOMAXIKON TAMEION ( NAT) ΠEIPAIAΣ ( Pensionskasse für Seeleute ) Piräus iii ) für die Landwirtschaft : ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΓΕΩΡΓΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ ( ΟΓA ) ΑΘΗΝΑ ( Nationales Versicherungsinstitut für die Landwirtschaft) Athen 4 . Sterbegeld ( Begräbniskosten ) i ) im allgemeinen : IAPYMA KOINQNIKQN ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ ( IKA) ΑΘΗΝΑ ( Institut für Sozialversicherung) oder die Versicherungseinrichtung, der der Arbeit­ nehmer angehört oder angehörte Athen ii ) für Seeleute : OIKOZ NAYTOY ΠEIPAIAΣ ( Haus der Seeleute) Piräus iii ) für die Landwirtschaft : ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΓΕΩΡΓΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ (ΟΙ Α ) ΑΘΗΝΑ ( Nationales Versicherungsinstitut für die Landwirtschaft) Athen 5 . Familienbeihilfen i ) Systeme für Arbeitnehmer im Lohn - oder Gehaltsverhältnis einschließlich Systeme auf be­ trieblicher Basis : ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΑΠΑΣΧΟΛΗΣΕΩΣ ΕΡΓΑΤΙΚΟΥ ΔΥΝΑΜΙΚΟΥ ( ΟΑΕΔ ) ΑΘΗΝΑ ( Amt für Beschäftigung der Arbeits­ kräfte ) Athen ii ) allgemeines System : ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΓΕΩΡΓΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ (ΟΓΑ ) ΑΘΗΝΑ ( Nationales Versicherungssystem für die Landwirtschaft) Athen 104 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 6. Arbeitslosigkeit i) im allgemeinen : ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΑΠΑΣΧΟΛΗΣΕΩΣ ΕΡΓΑΤΙΚΟΥ ΔΥΝΑΜΙΚΟΥ (ΟΑΕΔ ) ΑΘΗΝΑ ( Amt für Beschäftigung der Arbeits­ kräfte ) Athen ii ) für Seeleute : OIKOS NAYTOY ΠEIPAIAΣ ( Haus der Seeleute) Piräus iii ) für die Arbeitnehmer im Presse­ bereich, für die zuständig sind : 1 . TAMEION ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΣ! ΕΡΓΑΤΩΝ ΤΥΠΟΥ ΑΘΗΝΑ (Versicherungskasse der Arbeitnehmer des Pressebereichs ) Athen 2 . TAMEION ΣYNTAΞEQΣ ΠΡΟΣΩΠΙΚΟΥ ΕΦΗΜΕΡΙΔΩΝ ΑΘΗΝΩΝ — ΘΕΣΣΑΛΟΝΙΚΗΣ ΑΘΗΝΑ ( Pensionskasse des Personals der Presse von Athen und Saloniki ) Athen " — Die Buchstaben „E. Irland", ,,F. Italien ", ,,G. Luxemburg", ,, H. Niederlande" und ,,I. Vereinigtes Königreich" werden ,,F. Irland ", ,,G. Italien ", ,, H. Luxemburg", „ I. Niederlande" und „J. Vereinigtes Königreich ". Anhang 3 wird wie folgt ergänzt : — Unter Buchstabe ,, C. Deutschland " wird Nummer 3 Buchstabe a ) wie folgt ergänzt : ,,viii) im Verhältnis zu Griechenland : Landesversicherungsanstalt Württemberg , Stuttgart — Nach Buchstabe „ D. Frankreich " wird folgender Buchstabe eingefügt : „ E. GRIECHENLAND 1 . Arbeitslosigkeit, Familienbeihilfen : OPΓANIΣMOΣ ΑΠΑΣΧΟΛΗΣΕΩΣ ΕΡΓΑΤΙΚΟΥ ΔΥΝΑΜΙΚΟΥ (ΟΑΕΔ ) ΑΘΗΝΑ (Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte) Athen 2 . Sonstige Leistungen : ΙΔΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ ( IKA ) ΑΘΗΝΑ ( Institut für Sozialversicherung) Athen 3 . für Seeleute : NAYTIKON AnOMAXIKON TAMEION ( NAT) ή ΟΙΚΟΣ ΝΑΥΤΟΥ κατά περικοπή ΠΕΙΡΑΙΑΣ ( Pensionskasse für Seeleute oder Haus der Seeleute , je nach Fall ) Piräus". — Die Buchstaben ,, E. Irland ", „ F. Italien ", G. Luxemburg", H. Niederlande" und „ I. Vereinigtes Königreich " werden „ F. Irland ", „ G. Italien ", ,, H. Luxemburg", „ I. Niederlande" und , ,J. Vereinigtes Königreich ". Anhang 4 wird wie folgt ergänzt : — Unter Buchstabe ,, C. Deutschland " wird Nummer 3 Buchstabe b) wie folgt ergänzt : ,,viii) im Verhältnis zu Griechenland : Landesversicherungsanstait Württemberg , Stuttgart" 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 105 Nach Buchstabe „ D. Frankreich" wird folgender Buchstabe eingefügt : „ F. GRIFCHHNl AND I. im allgemeinen : ΙΔΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ ( IKA ) AØHNA ( Institut für Sozialversicherung) Athen 2 . Arbeitslosigkeit , Familienbeihilfen : ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΑΠΑΣΧΟΛΗΣΕΩΣ ΕΡΓΑΤΙΚΟΥ ΔΥΝΑΜΙΚΟΥ ( ΟΑΕΔ ) ΑΘΗΝΑ ( Amt fiir Beschäftigung der Arbeitskräfte ) Athen 3 . fiir See eute : NAYTIKON ΑΠΟΜΑΧΙΚΟΝ TAMEION ( NAT) ΠΕΙΡΑΙΑΣ ( Pensionskasse für Seeleute) Piräus ". Die Buchstaben „ E. Irland ", ,, F. Italien", ,, G. Luxemburg", ,, H. Niederlande" und „ I. Vereinigtes Königreich " werden „ F. Irland ", ,, G. Italien ", „ H. Luxemburg", ,, I. Niederlande " und ,,J. Vereinigtes Königreich ". Anhang 5 wird wie folgt ergänzt : — Nach der Rubrik Frankreich-Vereinigtes König­ — Nach der Rubrik 3 . Belgien-Frankreich wird fol­ reich werden folgende Rubriken eingefügt : gende Rubrik eingefügt : „ 31 . Griechenland-Irland „ 4 . Belgien-Griechenland Gegenstandslos . Keine ." 32 . Griechenland-Italien — Nach der Rubrik Dänemark-Frankreich wird fol­ Gegenstandslos . gende Rubrik eingefügt : 33 . Griechenland-Luxemburg „ 12 . Dänemark-Griechenland Gegenstandslos . Gegenstandslos ." 34 . Griechenland-Niederlande — Nach der Rubrik Deutschland-Frankreich wird fol­ Keine . gende Rubrik eingefügt : 35 . Griechenland-Vereinigtes Königreich „ 19 . Deutschland-Griechenland Gegenstandslos ." Keine ." — Nach der Rubrik Deutschland-Vereinigtes König­ reich wird folgende Rubrik eingefügt : „ 25 . Fra nk reich-Griechenland Nach der neuen Rubrik 4 . Belgien-Griechenland sind alle derzeitigen Rubriken entsprechend umzu­ Keine ." numerieren . Anhang 6 wird wie folgt ergänzt : — Der Buchstabe „ C. Deutschland " wird wie folgt ergänzt : Unter Nummer 1 Buchstabe a) und unter Nummer 2 Buchstabe a) wird nach dem Wort „ Frankreich " das Wort „ Griechenland " eingefügt. — Nach dem Buchstaben „ D. Frankreich " wird folgender Buchstabe eingefügt : „ E. GRIECHENLAND Rentenversicherung der Arbeitnehmer ini Lohn- oder Gehaltsverhältnis ( Invalidität, Alter, Tod ) a) im Verhältnis zu Frankreich Zahlung über die Verbindungsstellen b) im Verhältnis zu Belgien , Dänemark , Deutschland , Irland , Italien , Luxem­ burg , den Niederlanden und dem Ver­ einigten Königreich unmittelbare Zahlung ." Die Buchstaben „ E. Irland ", „ F. Italien ", „ G. Luxemburg ", „ II. Niederlande " und „ I. Vereinigtes Königreich " werden „ F. Irland ", „ G. Italien ", „ FL Luxemburg", „ I. Niederlande " und „J. Vereinigtes Königreich ". 106 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 1 . 79 Anhang 7 wird wie folgt ergänzt : — Nach dem Buchstaben „ D. Frankreich " wird folgender Buchstabe eingefügt : „ E. GRIECHENLAND TP A II EZ A THE EAAAA02 A0HNA (Bank von Griechenland ) Athen ". — Die Buchstaben ,, E. Irland ", ,, F. Italien ", ,, G. Luxemburg", ,, H. Niederlande " und ,,I. Vereinigtes Königreich" werden ,, F. Irland ", ,,G. Italien ", ,,H. Luxemburg", „ I. Niederlande" und , ,J. Vereinigtes Königreich". Anhang 9 wird wie folgt ergänzt : — Nach dem Buchstaben ,, D. Frankreich " wird folgender Buchstabe eingefügt : „ E. GRIECHENLAND Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des von der IAPYMA K()1N£2NIKS2N AΣΦAΛIΣEΩN ( IKA ) ( Institut für Sozialversicherung ) verwal­ teten allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet ." — Die Buchstaben ,, E. Irland ", ,, F. Italien ", ,, G. Luxemburg", ,, H. Niederlande" und „ I. Vereinigtes Königreich" werden ,, F. Irland ", ,,G. Italien", ,, H. Luxemburg", „ I. Niederlande " und ,,J. Vereinigtes Königreich ". Anhang 10 wird wie folgt ergänzt : — Nach dem Buchstaben ,,D. Frankreich" wird folgender Buchstabe eingefügt : , E. GRIECHENLAND 1 . Bei Anwendung des Artikels 14 Ab­ satz 3 der Verordnung und des Ar­ tikels 1 1 Absatz 1 der Durchfüh­ rungsverordnung a ) im allgemeinen : IAPYMA KOINQNIKQN Al<l>AAI2EßN ( IKA ) AΘHNA ( Institut für Sozialversicherung) Athen b ) für Seeleute : NAYTIKON AnOMAXIKON TAMEION (NAT) ΠEIPAIAΣ ( Pensionskasse für Seeleute) Piräus 2 . Bei Anwendung des Artikels 13 Ab­ sätze 2 und 3 und des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungs­ verordnung : ΙΔΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΑΙΣΕΩΝ ( IKA ) AΘHNA ( Institut für Sozialversicherung) Athen Bei Anwendung des Artikels 80 Ab­ satz 2 und des Artikels 85 Ab­ satz 2 der Durchführungsverord­ nung : OPΓANIΣMOΣ ΑΠΑΣΧΟΛΗΣΕΩΣ ΕΡΓΑΤΙΚΟΥ ΔΥΝΑΜΙΚΟΥ (ΟΑΕΔ ) ΑΘΗΝΑ (Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte) Athen 4 . Bei Anwendung des Artikels 81 der Durchführungsverordnung : IAPYMA KOINQNIKQN ΑΣΦΑΑΙΣΕΩΝ ( IKA ) ΑΘΗΝΑ ( Institut für Sozialversicherung) Athen 19 . 11 : 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 107 5 . Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 und des Artikels 110 der Durchführungsverordnung a ) Familienbeihilfen , ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΑΠΑΣΧΟΛΗΣΕΩΣ Arbeitslosigkeit : ΕΡΓΑΤΙΚΟΥ ΔΥΝΑΜΙΚΟΥ (ΟΑΕΔ ) ΑΘΗΝΑ (Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte) Athen b ) für Seeleute : NAYTIKON AnOMAXIKON TAMEION (NAT) ΠEIPAIAΣ ( Pensionskasse der Seeleute) Piräus c) sonstige Leistungen : ΙΔΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ (IKA) AΘHNA ( Institut für Sozialversicherung) Athen 6 . Bei Anwendung des Artikels 82 Ab­ satz 2 der Durchführungsverord­ nung : ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΑΠΑΣΧΟΛΗΣΕΩΣ ΕΡΓΑΤΙΚΟΥ ΔΥΝΑΜΙΚΟΥ ( ΟΑΕΔ ) ΑΘΗΝΑ (Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte) Athen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.