Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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5 (ABl . Nr. L 111 vom 30 . 4 . 1975 , 1970 , S. 1 ), S. 1 ), 98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 — Verordnung ( EWG) Nr. 1212 / 75 vom 28 . in der „Anmerkung " am Ende des genannten April 1975 (ABl . Nr . L 124 vom 15 . 5 . 1975 , Anhangs (ABl . Nr. C 287 , S. 79) im Kopf bzw . S. 1 ), in der Überschrift jeder der beiden Spalten so­ — Verordnung ( EWG ) Nr. 1927 / 75 vom 22 . Juli wie in der jeweiligen Bezeichnung der einzel­ 1975 (ABl . Nr. L 198 vom 29 . 7 . 1975 , S. 7 ), nen aufgeführten Waren : — Verordnung ( EWG ) Nr. 469 / 76 vom 24 . Fe­ ,,Ση μείωση bruar 1976 (ABl . Nr. L 58 vom 5 . 3 . 1976 , Κλάση hifroc Εμπορεύματος S. 1 ), — Verordnung ( EWG ) Nr . 2896 / 77 vom 20 . De­ zember 1977 (ABl . Nr. E 338 vom 28 . 12 . 07.02 ex ß Aoi7tä, έξαιρέσει τών γεωμήλων 1977 , S. 1 ), — Bekanntmachung der geltenden Fassung des 07.04 ex B Λοιπά, εξαιρέσει των γεωμήλων Anhangs der genannten Verordnung unter Be­ 13.03 ex B Πηκτικαί ΰλαι και πηκτικαί rücksichtigung der verschiedenen Änderungen , ένώσεις die daran vorgenommen worden sind (ABl . 20.02 ex H Λοιπά, εξαιρέσει τών παρασκευα­ Nr. C 287 vom 15 . 12 . 1975 , S. 55 ). σμάτων περιεχόντων γεώμηλα Im Anhang wird folgendes hinzugefügt : ex 20.07 Εξαιρέσει τών χυμών τών λοιπών εσπεριδοειδών εκτός τών γκρέιπ — im Kopf und in der Uberschrift (ABl . Nr. φρούτ C 287 , S. 56): 29.35 ex Q Καρόαζόλιον καί άλατα αύτού , „ riAPAPTHMA άμινοακριδινες καί τα παράγωγα αυτών ΠΡΟΒΛΕΠΟΜΕΝΑΙ EISAEOrAI ex 44 . 1 3 Ξυλεία πλανισμένη , φέρουσα αύ­ Τό παράρτημα αφορά εισαγωγές στην Κοινό­ λακας , έξοχάς , έγκοπάς , ψέρουσα τητα, τών προϊόντων τρίτων χώρων πού κοίλανσιν τετραγωνικής ή ορθογω­ νίου τομής κατά τό πάχος αύτης , άναφέρονται κατοοτέρω καί σημειοΰνται μέ χωρίς γωνίας ή παρόμοια, έξαιρέσει ενα , , X " , τών σανίδων ή τεμαχίων διά δάπεδα , — in der Zusammenstellung der ,,Abkürzungen " μή συνηρμολογημένων." eine zusätzliche Spalte folgenden Inhalts : „Συντμήσεις 4 . Entscheidung Nr. 75 /210 / EWG des Rates vom BG = Βουλγαρία 27 . März 1975 (ABl . Nr. L 99 vom 21 . 4 . 1975 , H = Ούγγαρία S. 7), PL = Πολωνία geändert durch : R = Ρουμανία — Entscheidung 76 / 971 / EWG vom 13 . Dezem­ ber 1976 (ABl . Nr. L 365 vom 31 . 12 . 1976 , CS = Τσεχοσλοβακία S. 1 ), DDR = Λαϊκή Δημοκρατία τής Γερμανίας — Entscheidung 79 / 253 / EWG vom 21 . Dezem­ SU = ΕΣΣΔ ber 1978 (ABl . Nr. L 60 vom 12 . 3 . 1979 , S. 1 ). AL = ' Αλβανία In Anhang I wird folgendes hinzugefügt : „ riAPAPTHMA I RPC = Λαϊκή Δημοκρατία της Κίνας VN = Βόρειο Βιετνάμ Πίνακας χωρων κρατικού εμπορίου πού αναφέ­ ρονται στό άρθρο 1 COR — Βόρειος Κορέα AXbavia MO = Μογγολία", Βουλγαρία — in der Überschrift der linken Spalte (Warenbe­ Ουγγαρία zeichnung , Nummer des Gemeinsamen Zollta­ Πολωνία rifs) auf jeder der Seiten 57 bis 79 des ABl . Ρουμανία Nr. C 287 : Tσεχοσλοβακία ,, Περιγραφή εμπορευμάτων ΕΣΣΔ Κλάση ΚΔ ", Λαϊκή Δημοκρατία της Γερμανίας — in der Fußnote 1 auf den Seiten 58 , 60 , 61 , 66 und 69 des ABl . Nr. C 287 : Λαϊκή Δημοκρατία τής Κίνας Βόρειος Κορέα ,, Γιά τήν άκρι6ή περιγραφή του εμπορεύμα­ τος 6λέπε σημείωση στό τέλος του παραρτή­ Βόρειο Βιετνάμ ματος ", Μογγολία". 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 99 In jedem der Anhänge II bis XI wird folgendes hin­ 5 . Richtlinie 70 / 509 / EWG des Rates vom 27 . Ok­ zugefügt : tober 1970 (ABl . Nr. L 254 vom 23 . 11 . 1970 , S. 1 ), — im Kopf und in der Überschrift : geändert durch die Beitrittsakte von 1972 (ABl . — (in Anhang II) : Nr. L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S. 14 ). „ riAPAPTHMA II Die Fußnote auf der ersten Seite des Anhangs A Ποσοστώσεις παραχωρούμενες από τά wird wie folgt ergänzt : Κράτη μέλη γι a. είοαγωγές από ' Αλβανία .. Griechenland : γιά την περίοδο από 1 Ιανουαρίου έως 31 Δεκεμβρίου 1975 ." Κεφάλαιο 'Ασφαλίσεως Πιστώσεων Εξαγωγών". — ( in Anhang III ): 6 . Richtlinie 70 / 51 0 / EWG des Rates vom 27 . Ok­ „ ΠAPAPTHMA III tober 1970 (ABl . Nr. L 254 vom 23 . 1 1 . 1970 , Ποσοστώσεις . . . εκ Βουλγαρίας . . S. 26), — ( in Anhang IV): in der Fassung der Beitrittsakte von 1972 (ABl . „ ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ IV Nr. L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S. 14). Ποσοστώσεις . . . εξ Ουγγαρίας . . Die Fußnote auf der ersten Seite des Anhangs A und so weiter, wird wie folgt ergänzt : — in der Anmerkung ,, N.B." unter der Über­ „ Griechenland : schrift jeder dieser Anhänge : Κεφάλαιο Ασφαλίσεως Πιστώσεων Εξαγωγών ". „ Οι αριθμοί των κλάσεων του κοινού 7 . F.ntscheidung des Rates vom 4 . April 1978 über die δασμολογίου στή δεύτερη στήλη άναφέρον­ ται ενδεικτικά .", Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet staatlich unterstützter Exportkredite (nicht veröf­ — in der Anmerkung vor den einzelnen Listen der fentlicht), Kontingente ( Seiten 16 , 31 , 49 , 69 , 88 , 107 und 1 17 des ABI . Nr L 99): verlängert durch die Entscheidung des Rates vom 16 . November 1978 ( nicht veröffentlicht). „Οι ποσοστώσεις πού σημειούνται με αστε­ ρίσκο (*) καλύπτουν μόνο προϊόντα υπαγό­ In Anhang C („Verzeichnis der Parteien ") wird μενα στην συνθήκη EKAX . Συνεπώς δεν Griechenland in der Fußnote , in der die Mitglied­ υπόκεινται, στίς διατάξεις τής παρούσης staaten der Gerneinschaft aufgeführt sind , hinzuge­ άποφάσεως. Οί ποσοστώσεις αυτές αναφέ­ fügt und in der Liste der genannten Drittländer ge­ ρονται ατοί' ς καταλόγους χάριν απλής strichen . ύπομνήοεως ." IX . SOZIALPOLITIK 1 . Verordnung ( EWG ) Nr. 1408 / 71 des Rates vom In Artikel 1 Buchstabe a) 14 . Juni 1971 (ABI . Nr . L 149 vom 5 . 7 . 1971 , — erhält Ziffer ii) Gedankenstrich 2 folgende Fas­ S. 2), sung : „ wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im geändert durch : Rahmen eines für Arbeitnehmer errichteten Systems oder eines unter Ziffer iii) genannten — Beitrittsakte von 1972 (ABI . Nr. L 73 vom Systems gegen ein anderes in Anhang V be­ 27 . 3 . 1972 , S. 14), stimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwil­ — Verordnung ( EWG) Nr. 2864 / 72 vom 19 . De­ lig weiterversichert ist ;", zember 1972 (ABl . Nr. L 306 vom 31 . 12 . — wird nach Ziffer ii) folgender Text eingefügt : 1972 , S. 1 ), ,, iii ) die gegen mehrere Risiken , die von — Verordnung ( EWG ) Nr . 1392 / 74 vom 4 . Juni den unter diese Verordnung fallenden 1974 (ABl . Nr. L 152 vom 8 . 6 . 1974 , S. 1 ), Zweigen erfaßt werden , im Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung — Verordnung ( EWG ) Nr. 1209 / 76 vom nach den Kriterien des Anhangs V ge­ 30 . April 1976 (ABl . Nr . L 138 vom 26 . 5 . schaffenen einheitlichen Systems der so­ 1976 , S. 1 ), zialen Sicherheit pflichtversichert ist ;", — Verordnung ( EWG) Nr. 2595 / 77 vom 21 . No­ — Ziffer iii ) wird Ziffer iv). vember 1977 (ABl . Nr. L 302 vom 26 . 1 1 . 1977 , In Artikel 82 Absatz 1 wird das Wort „vierund­ S. 1 ). fünfzig " durch das Wort „ sechzig " ersetzt . 00 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . . 79 In Anhang I wird folgender Buchstabe eingefügt : — Nach der neuen Rubrik Belgien-Griechenland werden alle derzeitigen Rubriken entsprechend ,, E. Griechenland umnumeriert . Keine ". Teil B Die Buchstaben ,, E. Irland ", ,, F. Italien ", ,, G. Lu­ xemburg", ,, H. Niederlande " und ,, I. Vereinigtes — Nach der Rubrik Belgien-Frankreich wird fol­ Königreich " werden ,, F. Irland ", ,, G. Italien ", ,, H. gende Rubrik eingefügt : Luxemburg", ,, I. Niederlande " und ,,J. Vereinigtes ,, 4 . Belgien-Griechenland Königreich ". Keine ." In Anhang II werden die Feile A und B wie folgt geändert : — Nach der Rubrik Dänemark-Frankreich wird folgende Rubrik eingefügt : Teil A ,, 12 . Dänemark-Griechenland — Nach der Rubrik Belgien-Frankreich wird fol­ gende Rubrik eingefügt : Gegenstandslos ." — Nach der Rubrik Deutschland-Frankreich wird ,, 4 . Belgien-Griechenland folgende Rubrik eingefügt : Artikel 15 Absatz 2 , Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 des Allgemeinen Ab­ ,, 19 . Deutschland-Griechenland kommens vom 1 . April 1958 ." Keine ." — Nach der Rubrik Dänemark-Frankreich wird folgende Rubrik eingefügt : — Nach der Rubrik Deutschland-Vereinigtes Königreich wird folgende Rubrik eingefügt : ,, 12 . Dänemark-Griechenland ,, 25 . Frankreich-Griechenland Gegenstandslos ." Keine ." — Nach der Rubrik Deutschland-Frankreich wird folgende Rubrik eingefügt : — Nach der Rubrik Frankreich-Vereinijgtes König­ reich werden folgende Rubriken einjgefügt : ,, 19 . Deutschland-Griechenland ,, 31 . Griechenland-Irland Artikel 5 Absatz 2 des Allgemeinen Ab­ kommens vom 25 . April 1961 ." Gegenstandslos . — Nach der Rubrik Deutschland-Vereinigtes 32 . Griechenland-Italien Königreich wird folgende Rubrik eingefügt : Gegenstandslos . ,, 25 . Frankreich-Griechenland 33 . Griechenland-Luxemburg Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 30 Gegenstandslos . des Allgemeinen Abkommens vom 19 . April 1958 ." 34 . Griechenland-Niederlande — Nach der Rubrik Frankreich - Vereinigtes König­ Keine . reich werden folgende Rubriken eingefügt : 35 . Griechenland-Vereinigtes Königreich ,, 31 . Griechenland-Irland Gegenstandslos ." Gegenstandslos . — Nach der neuen Rubrik Belgien-Griechenland 32 . Griechenland-Italien werden alle derzeitigen Rubriken entsprechend umnumeriert . Gegenstandslos . In Anhang III wird folgender Buchstabe eingefügt : 3 3 . Griechen land-Luxemburg „ E. Griechenland: Gegenstandslos . 34 . Griechenland- Niederlande Die Rechtsvorschriften des Systems der landwirt­ schaftlichen Versicherung ." Artikel 4 Absatz 2 des Allgemeinen Ab­ Die Buchstaben ,, E. Irland ", „ F. Italien ", ,, G. Lu­ kommens vom 13 . September 1966 . xemburg ", ,, FL Niederlande " und „ I. Vereinigtes 35 . Griechenland-Vereinigtes Königreich Königreich " werden ,, F. Irland ", ,, G. Italien ", ,, H. Luxemburg", „ I. Niederlande" und ,,J. Vereinigtes Gegenstandslos ." Königreich ". 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 101 In Anhang V wird folgender Buchstabe eingefügt : — Verordnung ( EWG ) Nr. 2639 / 74 vom 15 . Ok­ tober 1974 (ABI . Nr. L 283 vom 19 . 10 . 1974 , „ E. Griechenland S. 1 ), 1 . Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 — Verordnung ( EWG) Nr. 1209 / 76 vom 30 . Buchstabe a) Ziffer iii ) der Verordnung April 1976 (ABl . Nr. L 138 vom 26 . 5 . 1976 , gelten im Rahmen des OGA-Systems ver­ S. 1 ), sicherte Personen , die ausschließlich eine — Verordnung ( EWG ) Nr. 2595 / 77 vom 21 . No­ Tätigkeit im Lohn - und Gehaltsverhältnis vember 1977 (ABl . Nr. L 302 vom 26 . 1 1 . 1977 , ausüben oder die den Rechtsvorschriften S. 1 ). eines anderen Mitgliedstaats unterliegen Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a einge­ oder unterlagen und daher die Eigen­ fügt : schaft eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung „Artikel 8a besitzen oder besaßen . Vorschriften für das Zusammentreffen von An­ sprüchen auf Leistungen bei Krankheit, Arbeits­ 2 . Hinsichtlich der Gewährung von Fami­ unfall oder Berufskrankheit nach den griechi­ lienbeihilfen des einzelstaatlichen Sy­ schen Rechtsvorschriften und den Rechtsvor­ stems gelten als Arbeitnehmer im Sinne schriften eines oder mehrerer anderer Mitglied­ des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der staaten Verordnung die in Artikel 1 Buchstabe a) Hat ein Arbeitnehmer oder einer seiner Familien­ Ziffern i) und iii) der Verordnung ge­ nannten Personen . angehörigen nach den griechischen Rechtsvor­ schriften und nach den Rechtsvorschriften eines 3 . Ungeachtet der Bestimmungen der Num­ oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten für ein mer 1 ist Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe und denselben Zeitraum Anspruch auf Leistun­ a) der Verordnung auf einen OGA-Versi­ gen bei Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufs­ cherten anwendbar, dessen Gesundheits­ krankheit, so werden diese Leistungen aus­ zustand vor Antritt der Tätigkeit, zu de­ schließlich nach den Rechtsvorschriften zuer­ ren Aufnahme er in einen anderen Mit­ kannt, denen der Arbeitnehmer zuletzt unter­ gliedstaat als Griechenland gekommen lag ." ist, eine sofortige Behandlung erfordert. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a einge­ 4 . Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung be­ fügt : rührt nicht Artikel 2 Absatz 4 des Geset­ zesdekrets Nr. 4577 / 66 , wonach die Aus­ „Artikel 9a zahlung von IKA-Renten an aus Ägypten Vorschriften für das Zusammentreffen von An­ oder der Türkei stammenden Personen sprüchen auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit griechischer Staatsangehörigkeit oder griechischen Ursprungs ruht , wenn der Begibt sich ein Arbeitnehmer, der nach den Berechtigte sich ohne stichhaltige Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats , denen er Gründe länger als drei Monate im Aus­ während seiner letzten Beschäftigung gemäß Ar­ land aufhält ." tikel 69 der Verordnung unterlag , Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, nach Grie­ Die Buchstaben ,, E. Irland , ,, F. Italien ", ,, G. Lu­ chenland , wo er aufgrund einer früher nach grie­ xemburg", ,, H. Niederlande " und ,, I. Vereinigtes chischem Recht zurückgelegten Versicherungs­ Königreich" werden ,, F. Irland ", ,, G. Italien ", ,, H. oder Beschäftigungszeit ebenfalls Anspruch auf Luxemburg", ,, I. Niederlande " und ,,J. Vereinigtes Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, so ruht der Königreich ". Anspruch auf Leistungen nach griechischem Recht während des in Artikel 69 Absatz 1 Buch­ 2 . Verordnung ( EWG) Nr. 574 / 72 des Rates vom stabe c) der Verordnung vorgesehenen Zeit­ raums ." 21 . März 1972 (ABl . Nr. L 74 vom 27 . 3 . 1972 , S. 1 ), In Artikel 10 wird nach Absatz 1 folgender Absatz geändert durch : la eingefügt : ,, la . Hat ein den Rechtsvorschriften eines — Verordnung ( EWG) Nr. 2059 / 72 vom 26 . Sep­ Mitgliedstaats unterliegender Arbeitnehmer An­ tember 1972 (ABl . Nr. L 222 vom 29 . 9 . 1972 , spruch auf Familienbeihilfen aufgrund früher S. 18 ), nach griechischem Recht zurückgelegter V

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.