Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lanz­ 1967 (ABl . Nr. 10 vom 19 . 1 . 1967 ). summe einen in der Richtlinie festzusetzen­ den Betrag nicht erreicht, von der Pflicht Am Finde von Artikel 2 Absatz 3 wird folgendes ange­ zur Offenlegung aller oder eines Teils dieser fügt : Schriftstücke befreit . Der Rat erläßt die ge­ „ In Griechenland : μεσίτες άστικοϊν συμοάσεων ". nannte Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme der vorliegenden Richt­ linie ." c) Gesellschaftsrecht 2 . Zweite Richtlinie 77 / 91 / EWG des Rates vom 1 . Erste Richtlinie 68 / 151 / EWG des Rates vom 13 . Dezember 1976 (ABl . Nr. L 26 vom 31 . 1 . 9 . März 1968 (ABl . Nr. L 65 vom 14 . 3 . 1968 , 1977 , S. 1 ). S. 8 ). Am Ende von Artikel 1 wird folgendes angefügt : Am Ende von Artikel 1 wird folgendes angefügt : „— für Griechenland : f| avwvvjxr] exaipia ". ,,— für Griechenland : ανώνυμη εταιρία, εταιρία περιωρισμενης 3 . Dritte Richtlinie 78 / 855 / EWG des Rates vom ευθύνης, ετερόρρυθμη κατά μετοχές 9 . Oktober 1978 (ABI . Nr. L 295 vom 20 . 10 . εταιρία .". 1978 , S. 36 ). Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) erhält folgende Fas­ sung : Am Ende von Artikel 1 wird folgendes angefügt : ,, f) die Bilanz und die Gewinn - und Verlustrech­ „— für Griechenland : f) ävü)v\)jxr) rtaipia". nung für jedes Geschäftsjahr. In das Doku­ ment, das die Bilanz enthält, sind die Perso­ 4 . Vierte Richtlinie 78 / 660 / EWG des Rates vom nalien derjenigen aufzunehmen , die auf­ 25 . Juli 1978 (ABl . Nr . L 222 vom 14 . 8 . 1978 , grund gesetzlicher Vorschriften einen Bestä­ S. 11 ). 90 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 Am Ende von Artikel 1 wird folgendes angefügt : καί Δανείων, της Τραπέζης Υποθηκών, τού „— in Griechenland : Ταχυδρομικού Ταμιευτηρίου καί της " Έλ­ ληνικαί Έξαγωγαί A. E. "." ή ανώνυμη εταιρία ή εταιρία περιορισμένης ευθύνης 4 . Erste Richtlinie 79 / 267 / EWG des Rates vom ή ετερόρρυθμη κατά μετοχές εταιρία ." 5 . März 1979 (ABI . Nr. L 63 vom 13 . 3 . 1979 , S. 1 ). d ) Öffentliche Bauaufträge In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) wird nach dem Richtlinie 71 / 305 / EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 dritten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich (ABl . Nr. L 185 vom 16 . 8 . 1971 , S. 5 ). hinzugefügt : Am Ende von Artikel 24 wird der Punkt durch ein ,,— in der Republik Griechenland : Semikolon ersetzt und folgender Text angefügt : ανώνυμη εταιρία ". „für Griechenland : 5 . Richtlinie 79/ 279 /EWG des Rates vom 5 . März es kann eine vor einem Notar abzugebende eides­ stattliche Erklärung über die Ausübung des Berufs 1979 (ABl . Nr. L 66 vom 16 . 3 . 1979 , S. 21 ). eines Bauunternehmers verlangt werden ". In Artikel 21 Absatz 1 wird das Wort „ einundvier­ In Anhang I wird folgendes angefügt : zig" durch das Wort „fünfundvierzig" ersetzt. „VIII . Griechenland : andere juristische Personen des öffentlichen f) Ärzte Rechts , deren öffentliche Bauaufträge staat­ Richtlinie 75 / 362 / EWG des Rates vom 16 . Juni 1975 licher Kontrolle unterliegen ." (ABI . Nr. L 167 vom 30 . 6 . 1975 , S. 1 ). a) Am Ende von Artikel 3 wird folgendes angefügt : e) Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ,, i ) in Griechenland : 1 . Erste Richtlinie 73 / 239 / EWG des Rates vom — πτυχίο ίατρικής; σχολής; ( Diplom der medizi­ 24 . Juli 1973 (ABl . Nr. L 228 vom 16 . 8 . 1973 , nischen Fakultät), ausgestellt von der medi­ zinischen Fakultät einer Universität sowie S. 3 ). '— juaT0Tt0iT|TiKÖ πρακτικής άσκήσεως ( Be­ In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) wird folgendes scheinigung über praktische Ausbildung), aus­ angefügt : gestellt vom Ministerium für soziale Dienste." „ In der Republik Griechenland : b) Artikel 5 Absatz 2 . — άνωνυμη έταιρία — αλληλασφαλιστικός συνεταιρισμός". Am Ende von Absatz 2 wird folgender Unterab­ satz angefügt : „ in Griechenland : 2 . Richtlinie 77 / 92 / EWG des Rates vom 13 . Dezem­ τίτλος ίατρικής είδικότητος; ( Facharztdiplom ), ber 1976 (ABl . Nr. L 26 vom 31 . 1 . 1977 , S. 14). ausgestellt vom Ministerium fiir soziale Dienste." In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) wird folgendes c) Artikel 5 Absatz 3 . angefügt : „— in Griechenland : Die nachstehenden Gedankenstriche von Absatz 3 Γενικόςπράκτωρ werden wie folgt ergänzt : IloaKTom". — Anästhesie — Wiederbelebung : „Griechenland : άναισθησιολογία", 3 . Erste Richtlinie 77 / 780 / EWG des Rates vom 12 . Dezember 1977 (ABl . Nr. L 322 vom 17 . 12 . — Chirurgie : 1977 , S. 30). „Griechenland : χειρουργική ' ' , — Neurochirurgie : In Artikel 2 Absatz 2 wird zwischen den Deutsch­ land und Frankreich betreffenden Gedankenstri­ „ Griechenland : νευροχειρουργική] ' " , chen folgender Gedankenstrich eingefügt : — Frauenheilkunde und Geburtshilfe : „— in Griechenland : „Griechenland : μαιευτική — γυναικολογία ", — Innere Medizin : της Ελληνικής Τραπέζης Βιομηχανικής ' Αναπτύξεως, τού Ταμείου Παρακαταθηκών „Griechenland : παθολογία", 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 91 — Ophtalmologie : — Radiologie : „Griechenland : οφθαλμολογία ", „Griechenland : ακτινολογία — ραδιολογία". — Otorhinolaryngologie : — Radiotherapie : „Griechenland : ωτορινολαρυγγολογία", „ Griechenland : άκτινοθεραπευτική ", — Pädiatrie : — Kinderpsychiatrie : „Griechenland : παιδιατρική ", „Griechenland : παιδοψυχιατρική|", — Lungen - und Bronchialheilkunde : „Griechenland : φυματιολογία — πνευμονολο­ — Nierenkrankheiten : γία", „ Griechenland : ωεφρολογία ", — Urologie : — Allergologie : „ Griechenland : ούρολογία", „Griechenland : άλλεργιολογία". — Orthopädie : „Griechenland : όρθοπεδική ". g) Rechtsanwälte d ) Artikel 7 Absatz 2 . Richtlinie 77 / 249 / EWG des Rates vom 22 . März 1977 (ABl . Nr. L 78 vom 26 . 3 . 1977 , S. 17). Die nachstehenden Gedankenstriche von Absatz 2 werden wie folgt ergänzt : Am Ende von Artikel 1 Absatz 2 wird folgendes ange­ — Mikrobiologie — Bakteriologie : fügt : „Griechenland : [μικροβιολογία", „G riechen I and : δικηγόρος". — Pathologische Anatomie : h) Krankenschwester und Krankenpfleger, die für die „ Griechenland : παθολογική ανατομία ". allgemeine Pflege verantwortlich sind — Plastische Chirurgie : Richtlinie 77 / 452 / EWG des Rates vom 27 . Juni 1977 „Griechenland : πλαστική χειρουργική ", (ABl . Nr. L 176 vom 15 . 7 . 1977 , S. 1 ). — Thoraxchirurgie : a) Am Ende von Artikel 1 Absatz 2 wird folgendes „Griechenland : χειρουργική θωρακος", angefügt : „ In Griechenland : — Pädiatrische Chirurgie : διπλοματούχος αδελφή νοσοκόμος". „ Griechenland : χειρουργική παίδων ", — Kardiologie : b) Am Ende von Artikel 3 wird folgendes angefügt : ,, i) in Griechenland : „G ri ech en 1 an d : καρδιολογία " , 1 . das Diplom einer Ανωτέρας; ^x0^!? — Gastro-Enterologie : ' Αδελφών Νοσοκόμων (höhere Fachschule „Griechenland : γαστρεντερολογία" , für Krankensch western / Krankenpfleger), bestätigt vom . Ministerium für soziale — Rheumatologie : Dienste, oder das Diplom der τών παραία­ „ Griechenland : ρευματολογία". τρικων σχολών τών Κέντρων "Ανωτέρας Τεχνικής Kai , Επαγγελματικής Εκπαι­ — Allgemeine Hämatologie : δεύσεως ( paramedizinische Schulen der „Griechenland : αίματολογία", Stellen für höhere technische Berufsaus­ bildung), ausgestellt vom Ministerium für — Endokrinologie : Unterricht und Kult „ Griechenland : ένδοκρινολογία", 2 . das πιστοποιητικό πρακτικής άσκήσεως; — Physiotherapie : τού) επαγγέλματος τής άδελφής; νοσοκόμου) „Griechenland : φυσική ιατρική αποκατά­ Bescheinigung über die praktische Ausbil­ σταση ", dung einer Krankenschwester/eines Kran­ — Neuro-Psychiatrie : kenpflegers ), ausgestellt vom Ministerium „Griechenland : νευρολογία-ψυχιατρική ", für soziale Dienste ." — Dermatologie und Venerologie : i) Zahnheilkunde „Griechenland : δερματολογία — άφροδισιο­ Richtlinie 78 /686 / EWG des Rates vom 25 . Juli 1978 λογία ", (ABl . Nr. L 233 vom 24 . 8 . 1978 , S. 1 ). 92 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 a) Am Ende von Artikel 1 wird folgendes angefügt : j ) Tierärzte „ in Griechenland : Richtlinie 78 / I026 / EWG des Rates vom 18 . Dezem­ ooovxiaxQoq fi x^poiioyoc; ohoviiaxpoc;". ber 1978 (ABl . Nr. L 362 vom 23 . 12 . 1978 , S. 1 ). Am Ende von Artikel 3 wird folgendes angefügt : b) Am Ende von Artikel 3 wird folgendes angefügt : ,,j ) in Griechenland : „ i ) in Griechenland : Δίπλωμα Κτηνιατρικής Σχολής του Πανεπιστημίου πτυχίο οδοντιατρικής του Πανεπιστημίου ". Θεσσαλονίκης". IV . VERKEHR 1 . Verordnung (EWG) Nr. 1017 / 68 des Rates vom — Die Liste unter Buchstabe A „ Eisenbahn " 19 . Juli 1968 (ABl . Nr. L 175 vom 23 . 7 . 1968 , wird durch folgende Angabe ergänzt : S. 1 ), „ Republik Griechenland: in der Fassung der Beitrittsakte von 1972 (ABl . — Οργανισμός Σιδηροδρόμιον ' Ελλάδος A. E. Nr. L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S. 14). ( ΟΣΕ)", In Artikel 21 Absatz 6 wird folgender Satz hinzu­ gefügt : — die Liste unter Buchstabe B „ Straße" wird durch folgende Angabe ergänzt : „Zu diesem Zweck trifft die Republik Griechen­ land vor Ablauf der Frist von sechs Monaten „ Republik Griechenland: nach dem Beitritt nach Anhörung der Kommis­ 1 . ' EOviKÖ OÖIKÖ ÖlKTUO sion die erforderlichen Maßnahmen ." 2 . ' Ejiap/iaKO OÖIKO ÖIKTVO 2 . Verordnung ( EWG) Nr. 1191 /69 des Rates vom 26 . Juni 1969 (ABI . Nr. L 156 vom 28 . 6 . 1969 , 3 . Δημοτικό ή κοινοτικό οδικό δίκτυο". S. 1 ), in der Fassung der Beitrittsakte von 1972 (ABl . 5 . Verordnung ( EWG ) Nr. 1463 / 70 des Rates vom Nr. L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S. 14 ). 20 . Juli 1970 (ABl . Nr. L 164 vom 27 . 7 . 1970 , S. 1 ), In Artikel 19 Absatz 1 wird nach „ Deutsche Bun­ geändert durch : desbahn ( DB)" folgende Angabe eingefügt : — Beitrittsakte von 1972 (ABl . Nr. L 73 vom ,,— X)QY(mo|ioc Xi^i|oo<\>o|(<t)v A.E. 27 . 3 . 1972 , S. 14), ( OSE )". — Verordnung ( EWG ) Nr. 1787 / 73 des Rates 3 . Verordnung ( EWG ) Nr. 1192 / 69 des Rates vom vom 25 . Juni 1973 (ABl . Nr. L 181 vom 4 . 7 . 26 . Juni 1969 (ABI . Nr . L 156 vom 28 . 6 . 1969 , 1973 , S. 1 ), S. 8 ), — Verordnung ( EWG) Nr. 2828 / 77 des Rates in der Fassung der Beitrittsakte von 1972 (ABl . vom 12 . December 1977 (ABl . Nr. L 334 vom Nr. L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S. 14). 24 . 12 . 1977 , S. 5 ). In Artikel 3 Absatz 1 wird nach „ Deutsche Bun­ In Artikel 22 Absatz 4 werden die Worte „ einund­ desbahn ( DB)" folgende Angabe eingefügt : vierzig Stimmen " durch die Worte „ fünfundvier­ zig Stimmen " ersetzt . ,,— Οργανισμός Σιδηροδρόμων ' Ελλάδος A. E. ( ΟΣΕ)". In Anhang II werden unter Abschnitt I Nummer 1 die Angaben in Klammern durch die Angabe 4 . Verordnung ( EWG ) Nr. 1108 / 70 des Rates vom „ GR für Griechenland " ergänzt . 4 . Juni 1970 (ABl . Nr. L 130 vom 15 . 6 . 1970 , S.4), 6 . Verordnung (EWG ) Nr. 2778 / 72 der Kommis­ in der Fassung der Beitrittsakte von 1972 (ABl . sion vom 20 . Dezember 1972 (ABl . Nr. L 292 Nr. L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S. 14). vom 29 . 12 . 1972 , S. 22 ). In Artikel 1 wird in den Fußnoten der Anlagen 1 Anhang II wird wie folgt ergänzt : und 4 der Verordnung ( EWG) Nr. 1172 / 72 der 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 93 Kommission vom 26 . Mai 1972 zur Festlegung In Artikel 2 wird nach der Angabe „ Deutsche der Dokumente gemäß der Verordnung (EWG) Bundesbahn (DB)" folgende Angabe eingefügt : Nr. 517 / 72 des Rates und der Verordnung ,,— " Οργανισμός Σιοηροόρόμων Ελλάδος A. E. ( EWG ) Nr. 516 / 72 des Rates nach der Angabe ( ΟΣΕ )". „ Deutschland (D)" die Angabe „Griechenland (GR)" eingefügt . 10 . Richtlinie 65 / 269 / EWG des Rates vom 13 . Mai 1965 (ABl . Nr. 88 vom 24 . 5 . 1965 , S. 1469 /65), 7. Verordnung (EWG) Nr. 3164 /76 des Rates vom 16 . Dezember 1976 (ABl . Nr. L 35 7 vom 29 . 12 . geändert durch : 1976 , S. 1 ), — Beitrittsakte von 1972 (ABl . Nr. L 73 vom geändert durch : 27 . 3 . 1972 , S. 14), — Verordnung ( EWG) Nr. 3024 / 77 vom 21 . De­ — Richtlinie 73 / 169 / EWG vom 25 . Juni 1973 zember 1977 (ABl . Nr. L 358 vom 31 . 12 . (ABI . Nr. L 181 vom 4 . 7 . 1973 , S. 20). 1977 , S. 4), — Verordnung ( EWG) Nr. 3062 / 78 vom 19 . De­ Im Anhang wird das Wort „ sechs" jeweils durch zember 1978 (ABl . Nr. L 366 vom 28 . 12 . das Wort „ sieben " ersetzt. 1978 , S. 5 ). 11 . Entscheidung 75 / 327 / EWG des Rates vom In Anhang I (a) und in Anhang II ( a) wird in der 20 . Mai 1975 (ABl . Nr. L 152 vom 12 . 6 . 1975 , jeweiligen Fußnote 1 zwischen Deutschland und S. 3 ). Frankreich die Angabe „Griechenland (GR)" ein­ gefügt . In Artikel 1 Absatz 1 wird nach der Angabe „ Deutsche Bundesbahn ( DB)" folgende Angabe In Anhang II (c) wird unter Spalte 5 die Angabe eingefügt : „Griechenland (GR)" eingefügt. ,,— ' Οργανισμός Σιδηροδρόμων Ελλάδος A. E. ( ΟΣΕ )". In Anhang III wird bei jedem der derzeitigen Mit­ gliedstaaten in der zweiten Spalte das Kennzei­ 12 . Richtlinie 78 / 546/EWG des Rates vom 12 . Juni chen „ GR " sowie eine zusätzliche waagerechte 1978 (ABl . Nr. L 168 vom 26 . 6 . 1978 , S. 29). Zeile „GR" ( in der ersten Spalte) eingefügt , die in In Anhang II wird folgendes eingefügt : der zweiten Spalte die Kennzeichen aller neun derzeitigen Mitgliedstaaten enthält. ,, Griechenland: Περιφέρεια Πρωτευουσης Λοιπή Στερεά Ελλάς καί Εύβοια 8 . Verordnung (EWG) Nr. 2830 / 77 des Rates vom rieMOTovvriooc; 12 . Dezember 1977 (ABl . Nr . L 334 vom 24 . 12 . lövioi vfiooi 1977 , S. 13 ). Θεσσαλία MaKtoovia In Artikel 2 wird nach der Angabe „ Deutsche C-) o(XKt) Bundesbahn (DB)" folgende Angabe eingefügt : Νήσοι Αιγαίου Κρήτη ". ,,— Όργανισμός Σιδηροδρόμων ' Ελλάδος A. E. ( ΟΣΕ )". In Anhang III — wird nach der Bundesrepublik Deutschland 9 . Verordnung (EWG) Nr. 2183 / 78 des Rates vom das Wort „ Griechenland " eingefügt, 19 . September 1978 (ABl . Nr. L 258 vom 21 . 9 . — wird nach Jugoslawien das Wort „Griechen­ 1978 , S. 1 ). land " gestrichen . V. WETTBEWERB EWG-Rechtsakte — Verordnung Nr. 1 18 /63 / EWG vom 5 . Novem­ ber 1963 (ABl . Nr. 162 vom 7 . 11 . 1963 , 1 . Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6 . Februar 1962 S. 2696 /63), (ABl . Nr. 13 vom 21 . 2 . 1962 , S. 204 / 62 ), — Verordnung ( EWG) Nr. 2822 / 71 vom 20 . De­ zember 1971 (ABl . Nr. L 285 vom 29 . 12 . geändert durch : 1971 , S. 49), — Verordnung Nr. 59 vom 3 . Juli 1962 (ABl . — Beitrittsakte von 1972 (ABI . Nr. L 73 vom Nr. 58 vom 10 . 7 . 1962 , S. 1655 /

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