Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(ABl . Nr. L 172 vom 3 . 7 . 1975 ), — Richtlinie 66 / 600 / EWG vom 25 . Oktober 1966 — Richtlinie 75 / 431 / EWG vom 10 . Juli 1975 (ABl . Nr. 192 vom 27 . 10 . 1966), (ABI . Nr. L 192 vom 24 . 7 . 1975), — Richtlinie 78 / 50 / EWG vom 13 . Dezember — Richtlinie 71 / 285 / EWG vom 19 . Juli 1971 (ABl . Nr. L 179 vom 9 . 8 . 1971 ), 1977 (ABI . Nr. L 15 vom 19 . 1 . 1978 ). — Richtlinie 72 / 97 / EWG vom 7 . Februar 1972 Ein Artikel 15c mit folgendem Wortlaut wird ein­ (ABl . Nr . L 38 vom 12 . 2 . 1972), gefügt : — Beitrittsakte von 1972 (ABl . Nr. L 73 vom 27 . „Artikel 15c 3 . 1972 ), (1) Die Bestimmungen der Anhänge gelten — Richtlinie 72 / 445 / EWG vom 28 . Dezember nicht für Betriebe , die sich auf betimmten Inseln 1972 (ABI . Nr. L 298 vom 31 . 12 . 1972), der Republik Griechenland befinden , sofern die — Beschluß des Rates vom 1 . Januar 1973 (ABl . Erzeugung dieser Betriebe ausschließlich für den Nr. L 2 vom 1.1 . 1973), lokalen Verbrauch bestimmt ist . — Richtlinie 73 / 150 / EWG vom 5 . Juni 1973 (2) Die Modalitäten für die Anwendung von (ABl . Nr. L 172 vom 28 . 6 . 1973 ), Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Arti­ — Richtlinie 75 / 379 / EWG vom 24 . Juni 1975 kels 12 festgelegt . Nach dem gleichen Verfahren kann beschlossen werden , Absatz 1 im Hinblick (ABl . Nr. L 172 vom 3 . 7 . 1975 ), auf eine schrittweise Ausdehnung der Gemein­ — Richtlinie 77 / 98 / EWG vom 21 . Dezember schaftsnormen auf sämtliche Betriebe , die sich 1976 (ABl . Nr. L 26 vom 31 . 1 . 1977 ), auf den obengenannten Inseln befinden , anzupas­ — Richtlinie 79 / 109 / EWG vom 24 . Januar 1979 sen ." (ABl . Nr. L 29 vom 3 . 2 . 1979), In Anhang I Kapitel X wird unter Nummer 44.1 — Richtlinie 79 / 111 / EWG vom 24 . Januar 1979 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich die Abkür­ (ABl . Nr. L 29 vom 3 . 3 . 1979). zung ,, EOK" hinzugefügt. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 4 . Richtlinie 77 / 96 / EWG des Rates vom 21 . Dezem­ 1977 für die Zulassung von Ausgangsmaterial , das ber 1976 (ABl . Nr. L 26 vom 31.1 . 1977). zur Erzeugung von , Geprüftem Vermehrungsgut' In Anhang III wird unter Nummer 2 zweiter Ge­ bestimmt ist, den Anforderungen der Anlage II dankenstrich und Nummer 5 zweiter Gedanken­ nicht entsprechende Ergebnisse von Vergleichsprü­ strich die Abkürzung ,, EOK" hinzugefügt. fungen verwenden , sofern diese vor dem 1 . Juli 1977 und im Falle Griechenlands vor dem Zeit­ 5 . Richtlinie 77 / 99 / EWG des Rates vom 21 . Dezem­ punkt des Beitritts begonnen worden sind und den ber 1976 (ABl . Nr. L 26 vom 31 . 1 . 1977), Beweis dafür erbringen , daß das vom Ausgangsma­ terial stammende Vermehrungsgut einen verbesser­ berichtigt (ABl . Nr. L 76 vom 24 . 3 . 1977). ten Kulturwert besitzt . Sie können nach dem Ver­ In Anhang A wird in Kapitel VII Nummer 33 fahren des Artikels 17 ermächtigt werden , die Er­ Buchstabe a): gebnisse von Vergleichsprüfungen nach Ablauf der — erster Gedankenstrich die Abkürzung ,, E" für oben genannten Ubergangszeit zu verwenden ." Griechenland hinzugefügt ; — zweiter Gedankenstrich die Abkürzung F. AGRARSTRUKTUREN ,, EOK" hinzugefügt. 6 . Richtlinie 77 / 504 / EWG des Rates vom 25 . Juli 1 . Richtlinie 72 / 159 / EWG des Rates vom 17 . April 1977 (ABl . Nr. L 206 vom 12 . 8 . 1977), 1972 (ABI . Nr. L 96 vom 23 . 4 . 1972 ), berichtigt (ABl . Nr . L 259 vom 12 . 10 . 1977 ), geändert durch : in der Fassung der Richtlinie 79 / 268 / F2WG vom — Richtlinie 73 / 210 / EWG vom 24 . Juli 1973 5 . März 1979 (ABl . Nr. L 62 vom 13 . 3 . 1979). (ABl . Nr. L 207 vom 28 . 7 . 1973 ), Artikel 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich er­ — Richtlinie 73 / 358 / EWG vom 19 . November hält folgende Fassung : 1973 (ABI . Nr. L 326 vom 27 . 11 . 1973 ), ,,— der entweder durch eine Züchterorganisa­ — Richtlinie 76 / 837 / EWG vom 25 . Oktober 1976 tion oder -Vereinigung , die in dem Mitglied­ (ABI . Nr. L 302 vom 4 . 1 1 . 1976), staat offiziell anerkannt ist, in dem sie gebil­ det wurde , oder durch eine amtliche Stelle —, Richtlinie 77 / 390 / EWG vom 17 . Mai 1977 des betreffenden Mitgliedstaats gehalten (ABl . Nr. L 145 vom 13 . 6 . 1977), wird ". — Verordnung (EWG) Nr. 1054 /78 vom 19 . Mai 1978 (ABl . Nr. L 134 vom 22 . 5 . 1978 ). Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a) b) Pnanzenschutzrecht wird durch folgenden Satz ergänzt : „ Im Falle Griechenlands kann dieses Recht drei Richtlinie 77 / 93 / EWG des Rates vom 21 . Dezember Jahre lang , vom Zeitpunkt des Beitritts an ge­ 1976 (ABl . Nr. L 26 vom 31 . 1 . 1977). rechnet, ausgeübt werden ." In Anhang III wird unter Buchstabe B Nummer 1 „Zitruspflanzen" in der Spalte „ Mitgliedstaat" das 2 . Verordnung (EWG ) Nr. 355 / 77 des Rates vom Wort „Griechenland " hinzugefügt. 15 . Februar 1977 (ABl . Nr. L 51 vom 23 . 2 . 1977), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. c) Recht der Wald- und Forstwirtschaft 1361 / 78 vom 19 . Juni 1978 (ABl . Nr. L 166 vom 23 . 6 . 1978 ). Richtlinie 66 / 404 / EWG des Rates vom 14 . Juni 1966 Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung : (ABl . Nr. 125 vom 11 . 7 . 1966), „Abweichend von Artikel 10 Buchstabe a) kann geändert durch : für Vorhaben in den Sektoren und geographi­ — Richtlinie 69 / 64 / EWG vom 18 . Februar 1969 schen Gebieten , für die noch keine Programme (ABl . Nr. L 48 vom 26 . 2 . 1969), genehmigt worden sind , bis zum 31 . Dezember — Beitrittsakte von 1972 (ABl . Nr. L 73 vom 27 . 3 . 1980 und im Falle Griechenlands bis zum 31 . De­ 1972), zember 1981 ein Zuschuß aus dem Fonds ge­ — Beschluß des Rates vom 1 . Januar 1973 (ABl . währt werden ." Nr. L 2 vom 1 . 1 . 1973 ), Artikel 13 Absatz 2 wird durch folgenden Unterab­ — Richtlinie 75 / 445 / EWG vom 26 . Juni 1975 (ABl . satz ergänzt : Nr. L 196 vom 26 . 7 . 1975 ). „ Im Falle Griechenlands entscheidet die Kom­ Artikel 5e erhält folgende Fassung : mission jedoch im ersten Halbjahr 1981 über die „Die Mitgliedstaaten können während einer Über­ Anträge auf Zuschüsse , die dieser Mitgliedstaat gangszeit von höchstens zehn Jahren ab 1 . Juli vor dem 1 . Februar 1981 eingereicht hat." 19.11.79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 87 Artikel 17 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erhält triebe 31 000 ; diese Zahl wird im Laufe der fünf folgende Fassung : folgenden Jahre allmählich bis zu der endgülti­ „— 15 v . H. bei Vorhaben , die aus den Mitteln gen Zahl von 35 200 erhöht ." des Haushalts 1980 und im Falle Griechen­ lands des Haushalts 1981 finanziert wer­ Der Anhang wird durch folgendes Verzeichnis der den ". griechischen Gebiete ergänzt : „ Griechenland 3 . Verordnung ( EWG ) Nr. 1360 / 78 des Rates vom 19 . Juni 1978 (ABl . Nr . L 166 vom 23 . 6 . 1978 ). 1 . Μακεδονία — Θράκη 2 . 'Ήπειρος — Πελοπόννησος — Νήσοι. Ιονίου — A ίτωλοακαρνανία Artikel 2 wird durch folgenden Gedankenstrich er­ 3 . Θεσσαλία — Φθιώτιδα — Ευρυτανία gänzt : 4 . Στερεά Ελλάς ( πλην Αιτιυλοακαρνανίας, ,,— das gesamte griechische Hoheitsgebiet". ΦθιοΥτιδος, Ευρυτανίας) — Νήσοι Αιγαίου — Κρήτη ". In Artikel 1 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich er­ ster Untergedankenstrich werden folgende Worte hinzugefügt : 2 . Verordnung Nr. 91 /66 / EWG der Kommission „ und im Falle Griechenlands am Tage des Bei­ vom 29 . Juni 1966 (ABl . Nr. 121 vom 4 . 7 . 1966), tritts ". geändert durch : In Artikel 19 zweiter Gedankenstrich werden fol­ — Verordnung Nr. 349/ 67 / EWG vom 25 . Juli gende Worte hinzugefügt : 1967 (ABl . Nr. 171 vom 28 . 7 . 1967), „ und im Falle Griechenlands vor dem 31 . März — Verordnung ( EWG ) Nr. 1696 / 68 vom 28 . Ok­ 1982 ". tober 1968 (ABl . Nr. L 266 vom 30 . 10 . 1968 ), G. INFORMATIONSNETZ LANDWIRTSCHAFT­ — Verordnung ( EWG ) Nr. 1697 /68 vom 28 . Ok­ LICHER BUCHFÜHRUNGEN tober 1968 (ABI . Nr. L 266 vom 30 . 10 . 1968 ), 1 . Verordnung Nr. 79 / 65 / EWG vom 15 . Juni 1965 — Verordnung ( EWG) Nr. 702 / 76 vom 29 . März (ABl . Nr. 109 vom 23 . 6 . 1965 ), 1976 (ABl . Nr. L 83 vom 30 . 3 . 1976), geändert durch : — Verordnung (EWG) Nr. 2855 / 77 vom 21 . De­ zember 1977 (ABl . Nr. L 329 vom 22 . 12 . — Verordnung ( EWG) Nr . 2835 / 72 vom 29 . De­ 1977 , zember 1972 (ABI . Nr. L 298 vom 31 . 12 . 1972 ), — Verordnung ( EWG) Nr. 3019 / 78 vom 21 . De­ zember 1978 (ABI . Nr. L 359 vom 22 . 12 . — Beschluß des Rates vom 1 . Januar 1973 (ABl . 1978 ). Nr. L 2 vom 1 . 1 . 1973 ), — Verordnung ( EWG) Nr. 2910 / 73 vom 23 . Ok­ In Anhang I „ Liste der Erzeugnisse " wird unter tober 1973 (ABl . Nr. L 299 vom 27 . 10 . 1973 ). Buchstabe i) folgende Angabe hinzugefügt : Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung : „ 46 a getrocknete Weintrauben ". „ 2 . Am Tage des Beitritts der Republik Grie­ chenland beträgt die Zahl der Buchführungsbe­ Anhang III wird durch folgende Rubrik ergänzt : A nziìhl der Biichfiihriings bet riebe „ Ordnungs­ numvner Bezeichnung der ( icbiete Rechnungsjahre 1 98 I 1 982 1 98 .? 1984 1985 CiRlKCHKNl.ANl ) 450 Μακεδονία — Θράκη 930 460 "Ηπειρος — Πελοπόννησος — Νήσοι Ιονίου — Αιτωλοακαρνανία 440 470 Θεσσαλία — Φθιώτιδα — Ευρυτανία 920 480 Στερεά Ελλάς ( πλην Αίτο>λοακαρνανίας — Φθιώτιδος — Ευρυτανίας ) — Νήσοι Αιγαίοι' — Κρήτη 710 Insgesamt 3 000 4400 6 000 6 900 720 0 ' Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11.79 3 . Verordnung ( EWG) Nr. 2237 / 77 der Kommission in der Fassung der Richtlinie 78 / 53 / EWG vom vom 23 . September 1977 (ABl . Nr. L 263 vom 19 . Dezember 1977 (ABl .. Nr. L 16 vorn 20 . 1 . 17 . 10 . 1977 . 1978 ). Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird durch fol­ Artikel 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt : genden Satz ergänzt : „ Diese Bestimmungen finden in Griechenland „ Hinsichtlich Griechenlands gilt diese Abwei­ erstmals auf die Buchführungsdaten des Haus­ chung drei Jahre lang vom Zeitpunkt des Bei­ tritts an ." haltsjahres 1981 Anwendung , das in der Zeit vom 1 . Januar bis 1 . Juli 1981 beginnt." Artikel 5 Absatz 2 wird durch die Worte „ Griechenland : ein Gebiet" H. A GRARSTA TISTIK und durch folgenden Unterabsatz ergänzt : „ Hinsichtlich Griechenlands kann jedoch nach 1 . Richtlinie 72 / 280 / EWG des Rates vom 31 . Juli dem Verfahren des Artikels 9 vorgesehen wer­ 1972 (ABl . Nr. L 179 vom 7 . 8 . 1972 ), den , daß die Ergebnisse nach noch festzulegen­ den Untereinteilungen mitzuteilen sind ." geändert durch : — Richtlinie 73 / 358 / EWG vom 19 . November 4 . Richtlinie 76 /625 / EWG des Rates vom 20 . Juli 1973 (ABl . Nr. L 326 vom 27 . 11 . 1973 ), 1 976 (ABl . Nr. L 2 1 8 vom 11.8.1 976), — Richtlinie 78 / 320 / EWG vom 20 . März 1978 in der Fassung der Richtlinie 77 / 159 / EWG vom 14 . Februar 1977 (ABl . Nr. L 48 vom 19 . 2 . 1977). (ABl . Nr. L 84 vom 31 . 3 . 1978 ). Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Unterabsatz 2 er­ Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a) wird durch die hält folgende Fassung : Worte „ Pfirsichbäume sind nur in Italien , Frankreich , „ Griechenland : ein Gebiet" Griechenland und Deutschland zu erheben , in Deutschland ohne Unterteilung nach Sorten . Ap­ und durch folgenden Unterabsatz ergänzt : felsinenbäume sind nur in Italien und Griechen­ „ Hinsichtlich Griechenlands kann jedoch nach land zu erheben ." dem Verfahren des Artikels 7 vorgesehen wer­ Der Anhang wird durch folgende Rubrik ergänzt, den , daß die Angaben gesondert nach bestimm­ die nach der Rubrik Bundesrepublik Deutschland ten Gebieten zu übermitteln sind ." einzufügen ist : „ GRIECHENLAND : 2 . Entscheidung 72 / 356 / EWG der Kommission vom 1 . Zentralgriechenland und Euböa 18 . Oktober 1972 (ABl . Nr. L 246 vom 30 . 10 . 2 . Peloponnes 1972 ), 3 . Epirus geändert durch : 4 . Thessalien 5 . Zentral - und West-Makedonien — Entscheidung 76 / 430 / EWG vom 29 . April 6 . Ost-Makedonien 1976 (ABl . Nr. L 114 vom 30 . 4 . 1976), 7 . Agäische Inseln — Entscheidung 78 / 808 / EWG vom 20 . Septem­ 8 . Kreta ". ber 1978 (ABl . Nr.. L 279 vom 4 . 10 . 1978 ). 5 . Entscheidung 76 / 805 / EWG der Kommission vom Die Fußnote 1 der Tabelle 4 des Anhangs II wird 1 . Oktober 1976 (ABl . Nr . L 285 vom 16 . 10 . durch die Worte 1976). „ Griechenland : ein Gebiet" Artikel 2 wird durch die Angabe „ Griechenland : —" ergänzt . sowie durch folgenden Unterabsatz ergänzt : „ Hinsichtlich Griechenlands kann jedoch nach 6 . Verordnung ( EWG) Nr . 1868 / 77 der Kommission dem Verfahren des Artikels 7 vorgesehen wer­ vom 29 . Juli 1977 (ABI . Nr . L 209 vom 17 . 8 . den , daß die Tabelle für bestimmte Gebiete aus­ 1977). zufüllen ist ." Artikel 1 Absatz 1 wird durch die Angabe „E für Griechenland " In der Tabelle 6 wird unter den Nummern II . 1.11 , ergänzt . II . 2 . 21 , 341 und 41 die Abkürzung „ EUR 9 " durch das Wort „ Mitgliedstaaten " ersetzt . Die Fußnote 1 des Anhangs II wird durch die Worte 3 . Richtlinie 73 / 132 / EWG des Rates vom 15 . Mai „ Griechenland : ein Staatsgebiet" 1973 (ABl . Nr. L 153 vom 9 . 6 . 1973 ), ergänzt . 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften »9 7 . Verordnung ( EWG) Nr. 357 / 79 des Rates vom Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe B Unterabsatz 1 wird 5 . Februar 1979 (ABl . Nr. L 54 vom 5 . 3 . 1979). durch folgenden Buchstaben e) ergänzt : ,,e) mit Sorten für zur Trocknung bestimmte Folgender Artikel la wird eingefügt : Trauben bestockte Fläche ". „Artikel la Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung : Die Republik Griechenland nimmt die erste ,,(4) Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen Grunderhebung nach dieser Verordnung ab vor dem 30 . Juni 1980 und die Republik Grie­ 1982 vor . chenland im Zeitpunkt ihres Beitritts der Kom­ mission anhand einer eingehenden Beschreibung Für 1981 verpflichtet sich die Republik Griechen­ die Methoden mit , die bei den Zwischenerhebun­ land jedoch , die in Artikel 5 verlangten Angaben gen angewendet werden sollen ; jede Änderung zu liefern ." in den Methoden muß zuvor mitgeteilt werden ." III . NIEDERLASSUNGSRECHT UND FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR a) Handels- und Vermittlertätigkeiten tigungsvermerk zu der Bilanz zu erteilen ha­ ben . Für die in Artikel 1 genannten Gesell­ schaften mit beschränkter Flaftung des deut­ Richtlinie 64 / 224 / EWG des Rates vom 25 . Februar schen , des belgischen , des französischen , des 1964 (ABl . Nr . 56 vom 4 . 4 . 1964). griechischen , des italienischen oder des luxemburgischen Rechts sowie für geschlos­ Am Ende von Artikel 3 wird folgendes angefügt : sene Aktiengesellschaften des niederländi­ hiir Selbständige l itr l Insclbstiinai^i' schen Rechts und für die „ private compa­ „ In Griechenland : OIJÖEV ". nies " des irischen Rechts und die „ private companies " des nordirischen Rechts wird εμπορικός αντιπρόσωπος die Pflicht zur Anwendung dieser Bestim­ εισαγωγών καί εξαγωγών mung jedoch bis zum Zeitpunkt der Anwen­ dung einer Richtlinie aufgeschoben, die so­ wohl Vorschriften über die Koordinierung b) Dienstleistungsunternehmen des Inhalts der Bilanzen und der Gewinn­ und Verlustrechnungen enthält als auch die­ Richtlinie 67 / 43 / EWG des Rates vom 12 . Januar jenigen dieser Gesellschaften , deren Bi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.