Europäische Union

94/599/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/31.865, PVC) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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tions- und Absatzunternehmen auf dem Chemiesektor in Fragen des Managements allem Anschein nach autonom sind, stellt SICC doch die "Zentrale" der Aktivitäten von Shell auf dem Chemiesektor dar. Im vorliegenden Fall war es das Unternehmen SICC, das mit dem Kartell in Verbindung stand und an den Sitzungen im Jahre 1983 teilnahm. Wegen ihrer Gesamtverantwortung für die Planung und Koordinierung der Tätigkeiten des Shell-Konzerns auf dem Thermoplast-Sektor vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Shell International Chemical Company Ltd der richtige Adressat dieser Entscheidung ist. 8. Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates (12) (47) Einige Hersteller haben vorgetragen, daß die Kommission aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 wegen einer Beteiligung an dem mutmaßlichen Kartell vor Januar 1982, d. h. fünf Jahre vor den Untersuchungen des Jahres 1987, keine Geldbussen verhängen dürfe. Nach dieser Verordnung gilt für Geldbussen grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die jedoch verlängert werden kann. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei andauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt sie jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet wird. Die Verjährung kann durch Maßnahmen unterbrochen werden, welche die Kommission zur Ermittlung der an dem mutmaßlichen Verstoß Beteiligten trifft. Jede Maßnahme der Kommission lässt die Verjährungsfrist neu beginnen. Das Vorbringen dieser Unternehmen lässt ausdrücklich Bestimmungen der Verordnung ausser acht. In ihrem Vortrag bleibt unberücksichtigt, daß die ersten Ermittlungen der Kommission gegen das mutmaßliche Kartell am 21. November 1983 die Verjährungsfrist nicht nur für die in dieser Zeit aufgesuchten Hersteller, sondern für alle an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung Beteiligten unterbrachen. Hieraus folgt, daß sich nur Unternehmen auf die Verordnung berufen können, die sich schon vor November 1978 nicht mehr an Zuwiderhandlungen beteiligt haben. Da die mutmaßliche Zuwiderhandlung jedoch erst 1980 begann, können die Unternehmen im vorliegenden Fall eine Verjährung nicht geltend machen. 9. Dauer der Verstösse (48) Obwohl es auf dem PVC-Sektor möglicherweise schon vor dem Vorschlag von 1980 für eine neue Kartellstruktur Absprachen gab, geht die Kommission davon aus, daß die fraglichen Verstösse etwa im August 1980 begannen. Zu diesem Zeitpunkt wurden die ICI-Vorschläge unterbreitet. Allem Anschein nach wurde das neue Sitzungssystem ungefähr zu dieser Zeit eingeführt. Der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Hersteller an den Sitzungen teilzunehmen begannen, lässt sich nicht mit Sicherheit bestimmen. Die Mehrzahl von ihnen streitet - trotz des schwerwiegenden Beweismaterials - jegliche Teilnahme an den Sitzungen bzw. jegliche Kenntnis von den Sitzungen ab. Aus der Unterlage von 1980 gehen mit Ausnahme von Hoechst, Montedison, Norsk Hydro und Shell (und natürlich LVM) alle Hersteller hervor, die an der Ausarbeitung des ursprünglichen Plans beteiligt waren. Der Zeitpunkt, zu dem sich diese Hersteller aller Wahrscheinlichkeit. So wird Hoechst bereits in den Unterlagen von Solvay als Teilnehmer bei einem Informationsaustausch über die Marktanteile in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1980 genannt. In gleicher Weise wird Montedison von Beginn an in den Unterlagen über Italien erwähnt. Shell gibt an, nicht vor 1983 an den Sitzungen teilgenommen zu haben, doch geht aus ihren eigenen Unterlagen hervor, daß Shell von den Preisinitiativen wusste und sie 1982 unterstützte. Ausserdem räumt das Unternehmen ein, daß es ab Januar 1982 Kontakte mit Solvay gab. Die Kommission kommt zu dem Schluß, daß Shell nur in begrenztem Umfang an dem Kartell beteiligt war und diesem Kartell vermutlich später beitrat als die übrigen Hersteller. Nach den Angaben von ICI war Shell der einzige Hersteller, der der Ausgleichsvereinbarung im Mai/Juni 1981 nicht angehörte. LVM nahm ab ihrer Übernahme des PVC-Geschäfts ihrer beiden Muttergesellschaften DSM und SAV im April 1983 an dem Kartell teil. Einige Hersteller hatten sich bereits aus dem PVC-Sektor zurückgezogen, bevor die Kommission mit ihren Untersuchungen begann. Montedison übertrug Anfang 1983 ihre Tätigkeit auf Enichem, und sowohl DSM als auch SAV waren nach der Übertragung ihres PVC-Geschäfts auf LVM nicht länger unmittelbar beteiligt. (49) Da von den Herstellern keine Auskünfte vorliegen, lässt sich nicht einmal feststellen, ob die Absprache - in der einen oder anderen Form - überhaupt beendet worden ist. Das Kartell bestand fort, nachdem die Kommission Ende 1983 ihre ersten Ermittlungen auf dem PVC-Sektor durchführte. Aus der bei Atochem aufgefundenen Unterlage geht hervor, daß die Absatzkontrolle in Form einer Quotenregelung und der Informationsaustausch noch bis Mai 1984 stattfanden. Alle PVC-Hersteller, die zu der relevanten Zeit auf dem Gebiet tätig waren, wurden als Teilnehmer des Kartells ermittelt. Nur im Fall von Shell und ICI gibt es Hinweise darauf, daß sie ihre aktive Rolle in den Vereinbarungen aufgegeben hatten, doch ihre Mitwirkung an der Quoten- und Mengenvereinbarung zeigte noch während des ganzen Jahres 1984 Wirkung. Über "Initiativen" mehrerer Hersteller, die gleichzeitig versuchen, die Preise auf ein bestimmtes Niveau anzuheben, wurde zur Zeit der Nachprüfungen im Jahr 1987 noch immer in der Fachpresse berichtet. Obwohl konkrete Beweise für Kartellsitzungen fehlen, ist es durchaus möglich, daß solche Initiativen der Ausdruck einer fortdauernden gegenseitigen Solidarität zwischen den Herstellern waren und nicht spontan entstanden. Bei der Festsetzung der Geldbussen nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abstellungsanordnung nach Artikel 3 angemessen ist, wird die Kommission im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung jedoch eine Unterscheidung machen: Siehe Randziffer 54. B. Maßnahmen zur Abstellung der festgestellten Verstösse 1. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (50) Stellt die Kommission einen Verstoß gegen Artikel 85 fest, so kann sie das betreffende Unternehmen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Alle Unternehmen haben jeglichen Verstoß gegen Artikel 85 in Abrede gestellt. Die meisten bestritten weiterhin - trotz der Schwere des Beweismaterials -, daß in den regelmässigen Sitzungen Wettbewerbsfragen überhaupt behandelt wurden. Andere bestreiten jegliche Kenntnis von den Sitzungen. Während einige Unternehmen der Kommission mitteilten, daß Vorkehrungen getroffen wurden, um zu gewährleisten, daß ihre Vertreter verdächtige Kontakte zu Mitbewerbern unterlassen, ist nicht bekannt, ob die Sitzungen oder zumindest ein gewisser Informationsaustausch zwischen den Unternehmen über Preise und Mengen tatsächlich je aufgehört haben. Es ist daher angebracht, in jeder Entscheidung die Unternehmen, die noch auf dem PVC-Sektor tätig sind, formell anzufordern, den Verstoß abzustellen und sich in Zukunft von allen Absprachen mit ähnlichen Zielen oder Wirkungen zu enthalten. 2. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (51) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis 1 Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Die Unternehmen, an die die vorliegende Enscheidung gerichtet ist, haben vorsätzlich gegen Artikel 85 verstossen. Sie errichteten und betrieben wissentlich ein geheimes und institutionalisiertes System regelmässiger Sitzungen zur Festsetzung von Zielpreisen und Zielquoten für ein wichtiges Industrieprodukt. Gegen einige der beteiligten Unternehmen - BASF, Hoechst, ICI - hat die Kommission wegen Absprachen im Chemiesektor bereits Geldbussen festgesetzt (Farbstoff-Entscheidung 69/243/EWG der Kommission) (13). Die Kommission trägt ebenfalls der Tatsache Rechnung, daß die Mehrzahl der Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, mindestens noch 6 Monate, nachdem die Kommission im November 1983 mit ihren Nachprüfungen begonnen hatte, an Absprachen beteiligt war. Allem Anschein nach haben sich in dieser Zeit nur Shell und ICI von dem Kartell distanziert. (52) Bei der allgemeinen Festsetzung der Geldbussen hat die Kommission folgenden Erwägungen Rechnung getragen: - Preis- und Marktteilungsabsprachen stellen als solche schwere Wettbewerbsbeschränkungen dar; - PVC ist ein bedeutendes Industrieerzeugnis mit einem Umsatz in Westeuropa von jährlich über 3 Milliarden ECU; - die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen stellen praktisch den gesamten Markt dar; - die Absprache wurde in einem System regelmässiger Kartellsitzungen institutionalisiert, in denen der PVC-Markt im einzelnen organisiert wurde. Mildernd wirkte sich jedoch der Umstand aus, daß die Unternehmen in dem vor dieser Entscheidung erfassten Zeitraum erhebliche Verluste im PVC-Sektor hinnehmen mussten. Die Kommission berücksichtigt ebenfalls, daß gegen die Mehrheit der Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an einem anderen Kartell, das einen längeren Zeitraum als den in dieser Entscheidung erfassten bestand, im Sektor Thermoplastik erhebliche Geldbussen verhängt worden sind. (53) Bei der Festsetzung der Geldbussen gegen die einzelnen Unternehmen berücksichtigte die Kommission den Grad der Beteiligung jedes Unternehmens und (soweit sich dies beurteilen lässt) die Rolle, die jedes Unternehmen bei den geheimen Vereinbarungen spielte sowie ihre jeweilige Bedeutung auf dem PVC-Markt. Obwohl es Hinweise dafür gibt, daß ICI und Solvay die treibenden Kräfte in dem Kartell waren, kann die Kommission im vorliegenden Fall nicht mit Bestimmtheit feststellen, welche Unternehmen die Hauptverantwortung für die Zuwiderhandlung tragen. Wie der Grad der individuellen Beteiligung der bei den Sitzungen anwesenden Hersteller an den Vereinbarungen von ihnen selbst oder von Dritten beurteilt wird, kann nicht als Grundlage für die Feststellung eines wesentlichen Unterschiedes zwischen den Herstellern dienen. Das individuelle Interesse mag manchmal unterschiedlich gewesen sein, doch waren alle Hersteller, die an den Sitzungen teilnahmen, an einer gemeinsamen Unternehmung beteiligt. Wie bereits erwähnt, unterscheidet die Kommission jedoch zwischen den Vollmitgliedern des Kartells und dem Unternehmen Shell, das nur am Rande beteiligt war. Im Fall von Shell ist es angebracht, eine Geldbusse zu verhängen, die beträchtlich niedriger ist als jene, die für die meisten anderen Hersteller angemessen scheint. (54) Da keine detaillierten Angaben über die Teilnahme der Hersteller an den Sitzungen vorliegen, lässt sich der genaue Zeitpunkt nicht feststellen, zu dem (mit Ausnahme derjenigen Hersteller, die sich aus dem PVC-Sektor zurückzogen) ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung endete, sofern sie überhaupt beendet wurde. Berücksichtigt werden allerdings die Hinweise, daß sich Shell vermutlich zu einem späteren Zeitpunkt an dem Kartell beteiligte als die übrigen Hersteller. Montedison war von Anfang an beteiligt, zog sich jedoch Anfang 1983 aus dem Sektor zurück. Die Rolle von DSM und SAV im Kartell wurde von LVM übernommen, als dieses Unternehmen von den beiden erstgenannten als Gemeinschaftsunternehmen Mitte 1983 gegründet wurde. Bei der Festsetzung der Geldbussen gegen ICI und Shell hat die Kommission ferner berücksichtigt, daß ihre aktive Teilnahme an den Sitzungen und andere direkte Kontakte vermutlich im Oktober 1983 endeten. Die Geldbussen gegen die verbleibenden Hersteller, die in der bei Elf Atochem aufgefundenen Unterlage genannt sind, sind hingegen auf der Grundlage festzusetzen, daß ihre Beteiligung an dem Kartell noch bis mindestens Mai 1984 andauerte. C. Das Verfahren vor dem Gerichtshof (55) Am 21. Dezember 1988 hat die Kommission die Entscheidung 89/190/EWG (14) gemäß Artikel 85 EG-Vertrag erlassen, derzufolge vierzehn Unternehmen gegen den Vertrag verstossen haben; sie hat gegen die Adressaten der vorliegenden Entscheidung sowie gegen Solvay und Norsk Hydro Geldbussen festgesetzt. Die Entscheidung wurde den Unternehmen im Februar 1989 notifiziert. Alle Adressaten dieser Entscheidung mit Ausnahme von Solvay klagten beim Gerichtshof auf Aufhebung der Entscheidung. Am 15. November 1989 überwies der Gerichtshof ihre Klagen an das Gericht Erster Instanz. Die Nichtigkeitsklage von Norsk Hydro wurde vom Gericht Erster Instanz am 19. Juni 1990 als unzulässig abgewiesen, da sie nicht fristgerecht eingereicht worden war. Mit seinem Urteil vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache BASF und andere gegen die Kommission (Rechtssachen T-79/89, 84/89, 85/89, 86/89, 89/89, 91/89, 92/89, 94/89, 96/89, 98/89, 102/89 und 104/89, Slg. 1992, S. II-315) erklärte das Gericht Erster Instanz die Entscheidung 89/190/EWG für nicht existent. Am 15. Juni 1994 hob der Gerichtshof in der Rechtssache C-137/92 P das Urteil des Gerichts Erster Instanz auf und annullierte die Entscheidung der Kommission, letztere mit der Begründung, daß die Kommission Artikel 12 ihrer damaligen Geschäftsordnung nicht Folge geleistet hat, demzufolge die Entscheidung in den authentischen Sprachfassungen durch Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs bestätigt werden muß. (56) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 (vgl. Randziffer 47) beginnt die Verjährungsfrist nach jeder Maßnahme erneut, wenn die Frist für die Festsetzung von Geldbussen durch eine Maßnahme der Kommission für erste Untersuchungen oder für die Verfahren unterbrochen wird. Die Frist zur Festsetzung einer Geldbusse läuft allerdings an dem Tag endgültig ab, an dem ein der doppelten Verjährungsfrist entsprechender Zeitraum verstrichen ist, ohne daß die Kommission eine Geldbusse festgesetzt hat (d. h. zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwiderhandlung beendet worden ist). Dieser Zeitraum ist um die Zeit zu verlängern, in der die Entscheidung der Kommission Gegenstand bei dem Gerichtshof (einschließlich dem Gericht Erster Instanz) anhängiger Verfahren ist. Diese letztgenannte Bestimmung erlaubt es der Kommission, eine Entscheidung erneut zu erlassen, wenn sie (wie in dem vorliegenden Fall) vom Gerichtshof aus Verfahrensgründen für nichtig erklärt wurde (vgl. vierter Wettbewerbsbericht, S. 33). (57) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung nennt bestimmte Handlungen der Kommission, die die Verjährung in bezug auf alle an der Zuwiderhandlung Beteiligten unterbrechen, darunter a) schriftliche Auskunftsverlangen oder eine Entscheidung der Kommission, mit der die verlangten Auskünfte angefordert werden, b) Aufträge zur Vornahme von Nachprüfungen oder eine Entscheidung, die Nachprüfungen anordnet, c) Einleitung eines Verfahrens und d) Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Liste ist nicht erschöpfend und a fortiori ist der Erlaß der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 85 vom 21. Dezember 1988 (d. h. innerhalb von fünf Jahren ab dem frühesten Zeitpunkt, zu dem davon auszugehen ist, daß die meisten der Unternehmen die Teilnahme an dem Kartell beendet haben) ebenfalls als eine Handlung anzusehen, die die Verjährung unterbrach. Es ist allerdings nicht einmal erforderlich, diese Auslegung der Verordnung zugrundezulegen, weil - auch wenn die Mitteilung der Beschwerdepunkte (ausdrücklich genannt in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d)) am oder um den 5. April 1988 als letzte Handlung zugrundegelegt wird, die gemäß Artikel 2 die Frist unterbricht, - die Kommission im Hinblick auf alle Adressaten der Entscheidung bis April 1993 zuzueglich des Zeitraums (fünf Jahre und zwei Monate), während dem die Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig waren, d. h. bis Juni 1998, Zeit hat, erneut eine Entscheidung zu erlassen. (58) Im Fall Montedison, die den Sektor (und damit das Kartell) Anfang 1983 verließ, und möglicherweise DSM und SAV, die durch ihr Joint-venture LVM Mitte 1983 im Kartell ersetzt wurden, wurde die Mitteilung der Beschwerdepunkte notifiziert, nachdem gerade fünf Jahre seit ihrer letzten nachgewiesenen Beteiligung verstrichen waren. Dies würde (zumindest im Hinblick auf Montedison) deshalb nicht zu einem Neubeginn der Frist führen. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 unterbricht allerdings ein schriftliches Auskunftsersuchen oder eine Entscheidung, die diese Auskunft erfordert, ausdrücklich die Verjährungsfrist. Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 war Montedison selbst am 20. November 1987 mitgeteilt worden und ließ die Frist neu beginnen. Der zusätzliche Fünf-Jahres-Zeitraum, der durch diese Entscheidung begründet wurde, lief Ende November 1992 aus; wird dazu aber die Zeit addiert, in der die Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig waren, so ist Januar 1998 der letzte Zeitpunkt für einen erneuten Erlaß einer Entscheidung zur Festsetzung von Geldbussen gegen Montedison (und möglicherweise DSM und SAV, wenn nicht aufgrund der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Ablauf der Verjährungsfrist im Hinblick auf sie gehemmt war). (59) Da Solvay nicht beim Gerichtshof auf Nichtigerklärung der Entscheidung geklagt hat und die Klage von Norsk Hydro für unzulässig erklärt wurde, bleibt die Entscheidung 89/190/EWG ihnen gegenüber gültig. Deshalb ist es nicht notwendig, in dieser Entscheidung erneut Geldbussen gegen diese Unternehmen festzusetzen, da die ursprünglich festgesetzten Geldbussen gezahlt werden müssen. Allerdings ist es für die Definition der Zuwiderhandlung, bezueglich der diese Entscheidung erlassen wird, angebracht, Solvay und Norsk Hydro als dabei Beteiligte zu nennen. Was sie anbetrifft, ist Artikel 1 des verfügenden Teils dieser Entscheidung deshalb lediglich von beschreibender Natur; und da sie bereits nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet wurden, die Zuwiderhandlung abzustellen, ist es auch nicht erforderlich, daß Artikel 2 dieser Entscheidung auf sie angewendet wird. Diese Entscheidung ist deshalb nicht an Solvay oder Norsk Hydro gerichtet - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 BASF AG, DSM NV, Elf Atochem SA, Enichem SpA, Hoechst AG, Hüls AG, Imperial Chemical Industries Plc, Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Montedison SpA, Société Artésienne de Vinyl SA, Shell International Chemical Co. Ltd und Wacker Chemie GmbH haben gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstossen, indem sie (zusammen mit Norsk Hydro AS und Solvay & Cie) an einer Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, die etwa im August 1980 beschlossen wurde und auf deren Grundlage die PVC-Hersteller, die die EG beliefern, an regelmässigen Sitzungen teilnahmen, um Zielpreise und Zielquoten festzusetzen, abgestimmte Initiativen zur Anhebung des Preisniveaus zu planen und die Anwendung der besagten geheimen Vereinbarungen zu kontrollieren. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Unternehmen, die nach wie vor auf dem PVC-Sektor in der EG tätig sind, sind verpflichtet (ausser Norsk Hydro und Solvay, die bereits einer bestandskräftigen Abstellungsentscheidung unterliegen), die festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen (falls sie dies noch nicht getan haben) und in Zukunft bezueglich ihrer PVC-Geschäfte von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Dazu gehört der Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und durch die Teilnehmer direkt oder indirekt über Produktion, Absatz, Lagerhaltung, Verkaufspreise, Kosten oder Investitionspläne anderer Hersteller informiert oder aufgrund derer sie in die Lage versetzt werden, die Befolgung ausdrücklicher oder stillschweigender Preis- oder Marktaufteilungsabsprachen innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Ein Verfahren zum Austausch von den PVC-Sektor betreffenden allgemeinen Informationen, dem sich die Hersteller anschließen, muß unter Ausschluß sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt, insbesondere dürfen die Unternehmen untereinander keine zusätzlichen wettbewerbsrelevanten Informationen austauschen, die ein solches System nicht erfasst. Artikel 3 Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstosses folgende Geldbussen festgesetzt: i) BASF AG: eine Geldbusse von 1 500 000 ECU, ii) DSM NV: eine Geldbusse von 600 000 ECU, iii) Elf Atochem SA: eine Geldbusse von 3 200 000 ECU, iv) Enichem SpA: eine Geldbusse von 2 500 000 ECU, v) Hoechst AG: eine Geldbusse von 1 500 000 ECU, vi) Hüls AG: eine Geldbusse von 2 200 000 ECU, vii) Imperial Chemical Industries Plc: eine Geldbusse von 2 500 000 ECU, viii) Limburgse Vinyl Maatschappij NV: eine Geldbusse von 750 000 ECU, ix) Montedison SpA: eine Geldbusse von 1 750 000 ECU, x) Société Artésienne de Vinyl SA: eine Geldbusse von 400 000 ECU, xi) Shell International Chemical Company Ltd: eine Geldbusse von 850 000 ECU, xii) Wacker Chemie GmbH: eine Geldbusse von 1 500 000 ECU. Artikel 4 Die in Artikel 3 festgesetzten Geldbussen müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung in Ecu auf das folgende Bankkonto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingezahlt werden: 310-0933000-34 Banque Bruxelles Lambert Agence Européenne Rond Point Schuman 5 B-1040 Brüssel. Nach Ablauf dieser Frist sind automatisch Zinsen zu dem Satz, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Währungsinstitut für seine Ecu-Transaktionen berechnet wird, plus 3,5 Prozentpunkte, d. h. 9,25 % fällig. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: - BASF AG, Karl-Bosch-Strasse 39, D-67063 Ludwigshafen; - DSM NV, Het Overloon 1, NL-6411 TE Heerlen; - Elf Atochem SA, 10 La Défense, Puteaux, Cedex 42, F-92091 Paris La Défense; - Enichem SpA, Piazza della Repubblica 16, I-20124 Milano; - Hoechst AG, Brüningstrasse 64, D-65929 Frankfurt am Main; - Hüls AG, Paul-Baumann-Strasse, D-45772 Marl 1; - Imperial Chemical Industries plc, 9 Millbank, GB-London SW1P 3JF; - Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Square de Meeus 1, B-1040 Bruxelles; - Montedison SpA, Via Degli Ariani 1, I-48100 Ravenna; - Société Artésienne de Vinyl SA, 62 rü Jeanne d'Arc, F-75013 Paris; - Shell International Chemical Company Ltd, Shell Centre, GB-London SE1 7PG; - Wacker Chemie GmbH, Hans-Seidel-Platz 4, D-81737 München. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 EG-Vertrag vollstreckbar. Brüssel, den 27. Juli 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Die Entscheidung 89/190/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 74 vom 17. 3. 1989, S. 1) in diesem Fall bleibt gegenüber zwei anderen Unternehmen, Norsk Hydro und Solvay, gültig: Siehe Randziffer 55. (4) Der Hinweis auf einen "neuen" Rahmen für die Sitzungen und anderes Beweismaterial verleiten zu der Annahme, daß bereits vor 1980 irgendein nationales Quotensystem bestand, das aber nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. (5) Jedenfalls wurden sowohl Hüls als auch Hoechst von ICI und BASF als Sitzungsteilnehmer identifiziert. (6) Im Jahr 1989 erwarb die EMC-Gruppe, die Muttergesellschaft der SAV, die 50 % Beteiligung von DSM an LVM und wurde Alleineigentümerin. (7) Neue von Hoechst anläßlich der mündlichen Anhöru

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.