Europäische Union

94/599/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/31.865, PVC) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31994D0599. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Rechtssache C-62/86 AKZO gegen Kommission, Slg. 1991, S. I-3359), daß keine Vorschrift besteht, die die Kommission verpflichtet, den ganzen Inhalt ihrer Akten den beteiligten Unternehmen zu unterbreiten. Die Verteidigerrechte sind vollständig geschützt, wenn die Unternehmen nun die Möglichkeit zur Einsicht in die Unterlagen gehabt haben, auf die die Kommission ihre Entscheidung stützt. Falls die Kommission eine Entscheidung auf Unterlagen gründen sollte, die den Unternehmen nicht zugänglich waren, könnte die Entscheidung aufgehoben werden. Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Anforderungen des Gerichtshofes mehr als erfuellt, indem sie den Unternehmen nicht nur die Unterlagen, auf die sich die Beschwerdepunkte stützen, zugänglich gemacht hat, sondern auch jene, welche als für die Verteidigung hilfreich angesehen wurden. Auf diese Unterlagen haben sich die Unternehmen bezogen, und sie wurden in dieser Entscheidung berücksichtigt. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 1. Artikel 85 Absatz 1 (28) Nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen sowie die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. 2. Art und Struktur der Vereinbarung (29) Etwa seit Ende 1980 beteiligten sich die PVC-Hersteller, die die EWG beliefern, an einer Reihe von Absprachen, Vereinbarungen und Maßnahmen, die im Rahmen eines Systems regelmässiger Sitzungen beschlossen wurden. Bei den Vereinbarungen handelte es sich um: - die Festsetzung von Zielpreisen; - die Einzelheiten abgestimmter "Preisinitiativen", mit denen das Preisniveau auf die vereinbarten "Ziele" angehoben werden sollte; - die Aufteilung der westeuropäischen Märkte nach jährlichen Mengenzielen; - den Austausch detaillierter Informationen über ihre Marktaktivitäten, um die Koordinierung ihrer wirtschaftlichen Verhaltensweisen zu erleichtern. (30) Damit eine Beschränkung eine "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 85 darstellt, ist es nicht notwendig, daß die Beteiligten sie als rechtlich verbindlich ansehen. Wenn sich die Beteiligten des rechtswidrigen Charakters ihrer Verhaltensweisen bewusst sind, beabsichtigen sie natürlich nicht, ihren Absprachen vertragliche Wirkung zu geben. Eine "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 85 liegt vor, wenn sich die Beteiligten über einen Plan verständigen, der ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit dadurch beschränkt oder beschränken kann, daß er die Grundzuege ihres Marktverhaltens bestimmt. Zwangsmaßnahmen wie bei einem zivilrechtlichen Vertrag brauchen nicht vorgesehen zu sein. Ebensowenig ist es erforderlich, daß eine solche Vereinbarung schriftlich festgehalten ist. Im vorliegenden Fall sind die jahrelang fortgesetzten wettbewerbsbeschränkenden Veränderungen der PVC-Hersteller in ihren wesentlichen Merkmalen auf den Vorschlag von 1980 zurückzuführen, dessen praktische Durchführung sie darstellen. Nach Auffassung der Kommission bildet die Gesamtheit der von den Herstellern getroffenen Regelungen und Absprachen eine einzige fortdauernde "Vereinbarung", die gemäß Artikel 85 Absatz 1 verboten ist. (31) Im Rahmen dieses Gesamtplans verständigten sich die Hersteller von Zeit zu Zeit über Preisinitiativen und überprüften möglicherweise das Jahresquotensystem, um es den wirtschaftlichen Veränderungen anzupassen. Ausserdem kann es sein, daß ein bestimmter Hersteller oder eine Gruppe von Herstellern von Zeit zu Zeit in bezug auf den einen oder anderen Aspekt der Vereinbarung Vorbehalte erhob oder in einem spezifischen Punkt unzufrieden war (so drängte z. B. ICI 1981 auf eine Quotenerhöhung). Die Absprache ist indessen weniger als eine Reihe individueller Vereinbarungen mit verschiedenen Herstellern zu betrachten, sondern vielmehr als Durchführung einer fortdauernden umfassenden Vereinbarung mit den gleichen Beteiligten, den gleichen Verfahren und dem gleichen gemeinsamen Ziel, ein Instrument für Mengenkontrollen und Preisabsprachen zu schaffen. Anders ausgedrückt: Die "Vereinbarung", gegen die die Kommission Einwände erhebt, bezieht sich auf eine fortdauernde Unternehmung oder Partnerschaft zwischen den Herstellern, um den Wettbewerb auf dem PVC-Markt während eines Zeitraums von mehreren Jahren einzuschränken oder zu verfälschen. Es handelte sich um eine fortdauernde Vereinbarung. Der gemeinsame Charakter dieser Unternehmung wird durch die Möglichkeit, daß einige Hersteller den Sitzungen weniger häufig beiwohnten als andere oder sich mangels entgegenstehender Beweise nicht an allen Preisinitiativen beteiligten, nicht beeinträchtigt. Entscheidend ist im vorliegenden Fall das lange Zeit andauernde Zusammenwirken der Hersteller in Richtung auf ein gemeinsames gesetzeswidriges Ziel. Jeder Teilnehmer ist nicht nur für seine eigene unmittelbare Rolle, sondern auch für die Durchführung des Kartells insgesamt verantwortlich. 3. Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (32) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, daß das Kartell eine "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 darstellte. Artikel 85 Absatz 1 bezieht sich sowohl auf "Vereinbarungen" als auch auf "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen", doch gibt es Fälle (insbesondere bei komplexen und langjährigen Kartellen mit zahlreichen Beteiligten), in denen Absprachen Elemente beider Formen der verbotenen Zusammenarbeit enthalten. Eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise bezieht sich auf eine Form der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die zwar nicht den Grad einer Vereinbarung im eigentlichen Sinne erreicht hat, aber dennoch bewusst die Risiken des Wettbewerbs ausschaltet und durch eine praktische Zusammenarbeit ersetzt. (33) Das durch den Vertrag geschaffene getrennte Konzept der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen soll verhindern, daß Unternehmen sich der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 entziehen, indem sie in einer wettbewerbswidrigen Weise ohne eine endgültige Vereinbarung absprechen, sich z. B. gegenseitig im voraus über ihr künftiges Verhalten in Kenntnis zu setzen, so daß jeder seine Geschäftspolitik in der Gewißheit regeln kann, daß sich seine Wettbewerber entsprechend verhalten: Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69 Imperial Chemical Industries Ltd gegen Kommission (Slg. 1972, S. 619). In seinem Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Slg. 1975, S. 1663) - Suiker Unie und andere gegen Kommission betreffend das Europäische Zuckerkartell - hat der Gerichtshof in Ausweitung der vorstehenden Definition der "aufeinander abgestimmten Verhaltensweise" festgestellt, daß die in seiner Rechtsprechung niedergelegten Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die keineswegs die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans voraussetzen, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsregeln des Vertrags zu verstehen sind, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen mit dem Zweck oder der Folge entgegen, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht. Absprachen, die die Voraussetzungen einer Vereinbarung nicht erfuellen, können somit gleichwohl unter Artikel 85 fallen. (34) Die Definition des Gerichtshofs einer "aufeinander abgestimmen Verhaltensweise" lässt sich besonders gut auf die Beteiligung des Unternehmens Shell anwenden, das mit dem Kartell zusammengearbeitet hat, ohne Vollmitglied zu sein, und so in der Lage war, sein eigenes Marktverhalten aufgrund seiner Kontakte zum Kartell entsprechend anzupassen. Die Bedeutung des Konzeptes einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ergibt sich nicht so sehr aus der Unterscheidung zwischen dieser Verhaltensweise und einer Vereinbarung als vielmehr aus der Unterscheidung zwischen den Formen der Absprache, die unter Artikel 85 Absatz 1 fallen, und einem reinen Parallelverhalten ohne jegliches Element einer Absprache. Nichts hängt daher im vorliegenden Fall von der genauen Form ab, die die geheimen Vereinbarungen angenommen haben. 4. Zweck und Auswirkung der Vereinbarung (35) Artikel 85 Absatz 1 erwähnt als wettbewerbsbeschränkend ausdrücklich Vereinbarungen, mit denen mittelbar und unmittelbar die Verkaufspreise festgesetzt oder die Märkte zwischen den Herstellern aufgeteilt werden. Dies trifft auf die vorliegende Vereinbarung zu. Eigentlicher Zweck des Systems regelmässiger Sitzungen und der fortdauernden Absprache der Hersteller war es in diesem Fall, Preiserhöhungen durch eine Reihe von Vereinbarungen herbeizuführen und einen dauerhaften Mechanismus zur Kontrolle der Absatzmenge zu schaffen. Durch die Planung gemeinsamer Maßnahmen in Form von Preisinitiativen mit Zielpreisen ab einem vereinbarten Zeitpunkt zielten die Hersteller darauf ab, die Risiken einer einseitig versuchten Preiserhöhung auszuschalten. Die Mengenkontrolle zielte zudem darauf ab, künstliche Marktbedingungen zu schaffen, die Preiserhöhungen begünstigen sollten, und war so untrennbar mit den Preisinitiativen verknüpft. Bei der Verfolgung dieser Ziele ging es den Herstellern um die Regelung des PVC-Marktes in einer Weise, die eine institutionalisierte systematische Zusammenarbeit zwischen den Herstellern an die Stelle des freien Spiels des Wettbewerbs treten ließ und somit wie ein Kartell funktionierte. (36) Dabei ist sich die Kommission der Lage der Industrie durchaus bewusst, insbesondere daß die PVC-Aktivitäten der meisten Hersteller während eines erheblichen Zeitraums verlustbringend waren und daß mit den Preisinitiativen häufig nur der Rohstoffpreisanstieg ausgeglichen werden sollte. Dies nimmt der Vereinbarung jedoch nichts von ihrer wettbewerbswidrigen Zielsetzung. Auch wenn es aufgrund der Wettbewerbsbedingungen in einem bestimmten Produktbereich (z. B. bei einer grossen Anzahl von Lieferanten) für die Hersteller schwierig ist, rentabel zu wirtschaften, so sind Absprachen zwischen den Herstellern zur Anhebung des Preisniveaus nicht geeignet, Abhilfe zu schaffen. Aus dieser Sicht ist das vor allem von Montedison vorgebrachte Argument, soweit Sitzungen stattgefunden hätten, seien diese aus dem Bestreben der Industrie heraus abgehalten worden, einen "fairen Wettbewerb" sicherzustellen (d. h. unrentable Preissenkungen zu verhindern), zurückzuweisen. Der Umstand, daß solche Preissenkungen möglicherweise stattgefunden haben, kann keinesfalls eine Einschränkung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft rechtfertigen (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, S. 63 bis 64). (37) Da die Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckte, ist es nicht unbedingt notwendig, ihre wettbewerbsbeschränkende Wirkung nachzuweisen. Angesichts der Tatsache, daß die Kommission über keine Preisinstruktionen von der Mehrheit der Unternehmen verfügt, versucht sie nicht nachzuweisen, daß alle Produzenten sich um gleichmässige und gleichzeitige Listenpreissteigerungen während des in der Entscheidung erfassten Zeitraums bemüht haben. Darüber hinaus bleibt es eine Frage von Spekulation, ob im Fall fehlenden kollusiven Zusammenwirkens die Preise im Langzeitvergleich niedriger gewesen wären. Die Versicherung einiger Hersteller, ihre Vereinbarungen hätten keinerlei Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt, kann die Kommission nicht akzeptieren. (38) Ganz abgesehen von dem Erfolg oder Misserfolg irgendwelcher verabredeter Preisinitiativen führten die Hersteller erstens einen Mechanismus zur fortlaufenden Überwachung ihrer individuellen Tätigkeiten im Hinblick auf eine gegenseitig verstandene Solidarität ein. Zweitens beschränkte die Festsetzung eines europäischen Zielpreisniveaus durch die Industrie die Herausbildung wettbewerbsfähiger Preise im freien Spiel der Marktkräfte. Zeichnet sich aufgrund von Angebot und Nachfrage eine Preiserhöhung ab, so bieten die führenden Hersteller unter normalen Umständen verschiedene Preise an, um den Markt zu testen. Auf dem Markt stabilisieren sich dann gewöhnlich die Preise auf einem angemessenen Niveau. Wird nur ein einziger Ziel- oder Listenpreis festgesetzt, so kann dieser Mechanismus nur begrenzt oder überhaupt nicht funktionieren. Im vorliegenden Fall wurden die Verhandlungsmöglichkeiten der Abnehmer durch die Festsetzung eines einzigen Listen- oder Bezugspreises beschränkt. Preisnachlässe oder Sonderkonditionen wurden in bezug auf den Listenpreis festgelegt. Drittens hatten die meisten festgestellten Preisinitiativen zur Folge, daß sich das tatsächliche Preisniveau auf den Zielpreis zubewegte. Auch wenn die Hersteller ihr Ziel nicht ganz erreichten, wurden viele Initiativen als erfolgreich angesehen, weil sie entweder einen Preisverfall aufhielten oder einen beträchtlichen Preisanstieg bewirkten. Es ist fraglich, ob das Preisniveau ohne solche Absprachen langfristig niedriger gewesen wäre. Einerseits wäre es in Anbetracht der Besonderheiten des Marktes aussichtslos, konzertierte Preisinitiativen zu vereinbaren, wenn die Bedingungen für einen Preisanstieg ungünstig gewesen wären. Andererseits ist es unwahrscheinlich, daß die Hersteller ihre regelmässigen Sitzungen und abgestimmten Preisinitiativen über acht Jahre hinweg fortgeführt hätten, wenn die Vereinbarungen, wie sie behaupten, völlig wirkungslos geblieben wären. Aus den der Kommission vorliegenden Angaben geht hervor, daß die Quotenregelung keinesfalls nur ein unbestimmter Vorschlag war, der zur Diskussion stand, jedoch nie befolgt wurde. Die Quotenvereinbarungen wurden tatsächlich in die Praxis umgesetzt und einige Zeit lang 1981 durch den Versuch, eine Ausgleichregelung einzuführen, verstärkt. Die Quotenregelung wurde bis mindestens Mai 1984 angewandt. 5. Wirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (39) Die Vereinbarung zwischen den PVC-Herstellern war geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft spürbar zu beeinträchtigen. Die vorliegende Absprache erstreckte sich auf alle Mitgliedstaaten und deckte praktisch den gesamten innergemeinschaftlichen Handel mit diesem wichtigen Industrieerzeugnis ab (11). Die meisten Hersteller verkaufen das Erzeugnis überall in der EG. Wegen des Ungleichgewichts von Angebot und Nachfrage auf den verschiedenen nationalen Märkten besteht zwischen den Mitgliedstaaten ein reger Handel. Durch die Festsetzung von Zielpreisen wurden mit Sicherheit sowohl die Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten als auch die Auswirkungen der zwischen den Herstellern bestehenden Leistungsunterschiede auf die Preise verzerrt. Vereinbarungen, um einem "Abwandern" von Abnehmern vorzubeugen (beispielsweise "Einfrieren" des Kundenstamms oder Abweisung von Anfragen), bezwecken deutlich, die Herausbildung neuer Geschäftsbeziehungen zu verhindern. Das von 1980 an angewandte Mengenkontrollsystem beruht offenkundig auf firmenbezogenen "europäischen" Quoten und weniger auf nationalen Quoten. Aber schon das Bestehen solcher Zwänge dürfte den Handlungsspielraum eines Herstellers einengen. Wie aus den Unterlagen der Firma Solvay hervorgeht, tauschten die Hersteller offensichtlich Informationen über die Aufteilung der einzelnen nationalen Märkte durch die Unternehmen, die sich selbst als "nationale" oder "lokale" Hersteller betrachteten. 6. Unternehmensidentität (40) Die europäische Petrochemie-Industrie einschließlich des PVC-Sektors hat seit 1980 einen grundlegenden Umstrukturierungsprozeß durchlaufen, der von der Kommission unterstützt worden ist. Die besondere Schwierigkeit für die Anwendung der EWG-Wettbewerbsregeln liegt im vorliegenden Fall in der Frage, ob nach dieser Umstrukturierung ein heute bestehendes Unternehmen für die Beteiligung an dem Kartell eines Rechtsvorgängers haftbar gemacht werden kann. (41) Die EG-Wettbewerbsregeln betreffen Unternehmen. Dieser Begriff deckt sich nicht mit der Rechtspersönlichkeit im innerstaatlichen Recht. Der Ausdruck "Unternehmen" ist im Vertrag nicht definiert. Er kann sich auf jede Einheit beziehen, die gewerblich tätig ist, und im Fall eines grossen Industriekonzerns gegebenenfalls eine Mutter- oder Tochtergesellschaft oder die von diesem gebildete Einheit betreffen. In einem Fall, in dem ein Unternehmen einer Neuorganisation unterzogen worden ist, oder seine PVC-Aktivitäten eingestellt hat, besteht die wesentliche Aufgabe darin, i) die Identität des Unternehmens zu bestimmen, das den Verstoß begangen hat; ii) festzustellen, ob das Unternehmen in seiner Substanz noch besteht oder aufgelöst worden ist. Die Frage der Unternehmensidentität ist nach dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden. Die nach innerstaatlichem Gesellschaftsrecht vorgenommenen organisatorischen Veränderungen sind unerheblich. Es ist somit ohne Belang, daß ein Unternehmen sein PVC-Geschäft verkauft hat; der Käufer kann für die Beteiligung des Verkäufers an dem Kartell nicht haftbar gemacht werden. Besteht das Unternehmen, das den Verstoß begangen hat, allerdings fort, so bleibt es trotz der Übertragung verantwortlich. Wird dagegen das Unternehmen, das den Verstoß begangen hat, selbst von einem anderen Hersteller übernommen, so kann seine Verantwortlichkeit auf die neue oder fusionierte Einheit übergehen. Es ist nicht notwendig, dem Erwerber nachzuweisen, daß er das rechtswidrige Verhalten fortgeführt bzw. selbst übernommen hat. Entscheidend ist die wirtschaftliche und funktionelle Kontinuität zwischen dem ursprünglichen Unternehmen, das den Verstoß begangen hat, und dem Unternehmen, mit dem es verschmolzen wurde. (42) Elf Atochem wurde 1980 als Gemeinschaftsunternehmen, das seinerzeit im Besitz von Elf, CFP und Rhône-Poulenc stand, unter dem Namen Chlö Chimie gegründet. Das Unternehmen änderte am 30. September 1983 seinen Namen in Atochem S.A., als es seine Schwestergesellschaft ATO Chimie und den Hauptanteil der Tätigkeiten von PCUK übernahm. In den bei ICI aufgefundenen Planungsunterlagen vom August 1980 waren als Beteiligte PCUK und "die neue französische Gesellschaft", was sich eindeutig auf Chlö bezog, aufgeführt. Von Beginn an bestanden zwischen Chlö und ATO Chimie enge Beziehungen, und ihre PVC-Aktivitäten wurden im Rahmen einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung unter dem Namen Orgavyl abgestimmt. Wie ausdrücklich zwischen Chlö, ATO und PCUK bei ihrem Zusammenschluß 1983 vereinbart, bestand die Rechtspersönlichkeit von Chlö und ATO Chimie in der Praxis unter der neuen Firmenbezeichnung "Atochem" fort. Für das EWG-Wettbewerbsrecht geht es jedoch in erster Linie um die funktionelle und wirtschaftliche Kontinuität des Unternehmens und weniger um seine rechtliche Identität. Die Änderung des Namens in Elf Atochem S.A. im Jahr 1993 hat keinen Einfluß auf das vorliegende Verfahren. Elf Atochem stellt den Zusammenschluß und die Kontinuität der Wirtschaftsaktivitäten von Chlö und ATO Chimie dar, die auf dem PVC-Sektor schon seit 1980 in der Gestalt von Orgavyl verbunden waren. Elf Atochem ist deshalb für die Beteiligung seiner beiden Gründergesellschaften an dem Kartell in der Zeit vor 1983 haftbar zu machen. Da Elf Atochem für ATO Chimie, Chlö, Orgavyl verantwortlich ist, sieht die Kommission bei der Festsetzung der Geldbusse gegen Atochem davon ab, dieses Unternehmen auch für PCUK haftbar zu machen. DSM übertrug Anfang 1983 seine PVC-Aktivitäten auf LVM (einem Joint-venture mit SAV), bestand jedoch selbst als Unternehmen fort. Gleiches gilt für die andere Muttergesellschaft SAV. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, daß DSM und SAV für sich genommen für ihre Beteiligung an dem Kartell bis zur Gründung von LVM verantwortlich bleiben. Der Erwerb des gesamten Aktienkapitals der LVM durch die EMC-Gruppe (die Muttergesellschaft der SAV) im Jahr 1989 hat keinen Einfluß auf das vorliegende Verfahren oder auf die Bezeichnung der LVM als Adressat der vorliegenden Entscheidung. (43) Enichem stellt einen Zusammenschluß des staatseigenen italienischen Chemiesektors dar, der zuvor unter der Bezeichnung Anic tätig war. Trotz der mehrfachen Neuordnung bestand eine funktionelle und wirtschaftliche Kontinuität zwischen Anic und Enichem. Tatsächlich nahm Enichem nach der Umstrukturierung weiterhin an einem Kartell teil. Enichem trägt daher für die Aktivitäten von Anic die Verantwortung. Der Umstand, daß Enichem 1986 seine PVC-Produktion auf EVC, einem Joint-venture mit ICI, übertrug, ändert nichts an seiner Haftung, da Enichem selbst als Unternehmen fortbesteht. Die Haftung des Unternehmens ICI bleibt in gleicher Weise von der Übertragung seiner PVC-Aktivitäten auf das Gemeinschaftsunternehmen EVC unberührt. Auch Montedison besteht als Unternehmen fort und haftet für seine Beteiligung an dem Kartell, bis es sich im März 1983 aus dem PVC-Sektor zurückzog. 7. Die Adressaten der Entscheidung (44) Obwohl der Begriff des Unternehmens - der Adressat der EG-Wettbewerbsregeln - nicht an das Gesellschaftsrecht gebunden ist, muß zum Zweck der Durchsetzung stets eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit ermittelt werden. Das Eintreiben einer Geldbusse nach Artikel 192 EG-Vertrag kann beträchtliche Schwierigkeiten bereiten, wenn die Entscheidung nicht an eine Rechtspersönlichkeit gerichtet wird. Im Falle eines grossen Industriekonzerns werden daher gewöhnlich alle Entscheidungen an die Holding-Gesellschaft des Konzerns oder an die Konzernzentrale gerichtet, obwohl das Unternehmen selbst als eine von der Muttergesellschaft und allen ihren Tochtergesellschaften gebildeten Einheit besteht. (45) Enichem und Montedison machen geltend, daß der Adressat einer Entscheidung die Gesellschaft innerhalb des Konzerns sein soll, die zu der Zeit für die Thermoplast-Aktivitäten verantwortlich ist. Die Kommission stellt jedoch fest, daß sich in beiden Fällen andere Konzernunternehmen die Verantwortung für den PVC-Absatz teilten. Während beispielsweise Enichem Anic SpA für den PVC-Absatz von Enichem in Italien verantwortlich ist, leitet eine in Zuerich ansässige Gesellschaft, Enichem International S.A., die internationalen Marketingaktivitäten des Unternehmens. In jedem Mitgliedstaat bestehen darüber hinaus entsprechende nationale Tochtergesellschaften von Enichem, die PVC vertreiben. Die Kommission hält es für sachgerecht, diese Entscheidung an die Holding-Gesellschaft zu richten, die an der Spitze der Konzerne Enichem und Montedison steht. (46) Der Royal-Dutch-Shell-Konzern bereitet allerdings besondere Probleme, da in diesem Konzern eine Vielzahl von Unternehmen zusammengeschlossen sind, in denen die zwei Holding-Gesellschaften des Konzerns, Royal Dutch und Shell, 60 % bzw. 40 % der Anteile halten. Es gibt in diesem Konzern keine einzelne Dachgesellschaft, die als Adressat für eine Entscheidung in Frage käme. Shell International Chemical Company Ltd ( "SICC") ist eine "Dienstleistungs"-Gesellschaft, die für die Koordinierung und strategische Planung im Thermoplast-Sektor des Royal-Dutch-Shell-Konzerns zuständig ist. Obwohl die einzelnen Produk

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.