Europäische Union

94/599/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/31.865, PVC) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31994D0599. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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auf Italien heisst es in einem Solvay-Bericht ausdrücklich: "Die Aufteilung des nationalen Marktes unter die verschiedenen Hersteller für 1980 wurde auf der Grundlage eines Informationsaustausches mit unserem Kollegen vorgenommen" (im Original französisch). Solvay behauptete, daß diese Information, mit Ausnahme vielleicht von Italien (wo sie Kontakte zu anderen Herstellern wirklich nicht abstreiten kann), aus offiziell verfügbaren Statistiken und aus von Kunden erhaltenen Auskünften stammt. Diese Behauptung wird jedoch von Shell widerlegt, die erklärte, daß sie in der Zeit von Januar 1982 bis Oktober 1983 "gelegentlich" von Solvay angerufen wurde, "um eine Bestätigung ihrer Schätzungen von Shells Verkaufstonnagen zu erhalten", da Solvay den Vorsitz während der Sitzungen führte. Obwohl eine grobe Schätzung der Marktanteile mit den Methoden, die Solvay behauptet, angewandt zu haben, möglich ist, konnten ziemlich genaue Informationen nur von den einzelnen Herstellern stammen. (16) Angesichts der Spärlichkeit und des völligen Fehlens von Verkaufsstatistiken bei vielen der genannten Unternehmen, war es schwierig festzustellen, ob die von Solvay vermerkten Verkaufsdaten tatsächlich mit den wirklichen Verkäufen der einzelnen Hersteller übereinstimmen. Die Kommission konnte sich jedoch davon überzeugen, daß sich Solvays Verkaufsdaten von Hüls und BASF auf dem deutschen Markt mit ihren gegenüber Fides während einiger Jahre gemachten Angaben genau decken. Für den französischen Markt sind die Solvay-Daten für Shell für die Jahre 1981 bis 1983 im wesentlichen richtig. Die Gesamtverkäufe von LVM in Frankreich in den Jahren 1983 und 1984 werden richtig wiedergegeben, und auch die für Atochem genannten Verkaufszahlen von 1984 sind korrekt (andere Angaben von Atochem zur Überprüfung der Solvay-Zahlen für andere Jahre liegen nicht vor). Die Solvay-Unterlagen enthalten lediglich die jährlichen Verkaufszahlen für jeden Hersteller, doch ist das bei Atochem gefundene Dokument ein Beweis dafür, daß ein System der monatlichen Kontrolle der Einzelverkäufe (obwohl nicht für jeden nationalen Markt) bestanden hat. 5. Zielpreise und Preisinitiativen (17) Aus dem Dokument von 1980 ergab sich, daß eine der Hauptaufgaben der geplanten Sitzungen darin bestand, Preisinitiativen genau zu planen und zu koordinieren. Unter dem Titel "Vorschläge für das Funktionieren dieser Sitzungen" werden dann folgende Punkte genannt: "- grössere Preistransparenz, - Rabatt (8) für Importeure (höchstens 2 %?), - höhere Preise im Vereinigten Königreich und in Italien (Anhebung des Preisniveaus?), - [ . . . ] - Einstellung der Kundenabwanderung (9)." Die erste Preisinitiative wurde für das letzte Quartal 1980 vorgesehen, der eine "Zeit der Festigung" des geregelten Marketing vorausgehen sollte, während der die Lieferanten nur mit solchen Kunden Kontakte unterhalten sollten, die sie während der letzten drei Monate beliefert hatten. Es wurde eine Sitzung für den 18. September 1980 geplant, um die Mitglieder der Planungsgruppe und der operationellen Gruppe zur geplanten Oktober-Dezember-Preisinitiative zu verpflichten und Vorkehrungen für die Unterstützung durch einige kartellfremde Hersteller zu treffen. Der PVC-Preis (Suspension) war im Sommer 1980 auf 1 DM/kg gefallen. Im ICI-Planungsdokument wurde der Oktober/November-Preis mit 1,35 DM und der November/Dezember-Preis mit 1,50 DM angegeben. Die geplante Initiative wurde in die Praxis umgesetzt. Nach einem geschäftsinternen ICI-Bericht vom 12. November 1980 ". . . ist die für den 1. November angekündigte Preiserhöhung darauf angelegt, alle westeuropäischen PVC-Preise (Suspension) auf ein Mindestniveau von 1,50 DM (330 Pfund Sterling/te) anzuheben . . .". Bei Wacker, Solvay und DSM gefundene Dokumente bestätigen, daß die Initiative abgesprochen wurde. (18) Obwohl in den Berichten vieler Hersteller Angaben über deren Preisvorstellungen fehlen, konnte die Kommission etwa 15 PVC-Preisinitiativen in dem von dieser Entscheidung erfassten Zeitraum feststellen. (Einzelheiten sind in Tabelle 1 dargestellt.) In der Fachpresse wurde in regelmässigen Abständen von periodisch wiederkehrenden "Initiativen" der Industrie zur Anhebung des europäischen Preises auf ein bestimmtes "Ziel"-Niveau berichtet. In diesen Berichten wurden die herrschenden Marktbedingungen beschrieben und der neue "Ziel"-Preis sowie das Datum, an dem die Erhöhungen wirksam wurden, fast ausnahmslos genannt. Die Berichte der Fachpresse über einen bestimmten Preisschub oder eine bestimmte Preis- "Initiative" stimmen mit den Angaben in den Unterlagen derjenigen Hersteller überein, für die Preisverzeichnisse vorliegen. Demzufolge wurde von der Industrie ein bestimmtes "Ziel" gesetzt und eine konzertierte Aktion zur Verwirklichung dieses Ziels geplant. (Das "europäische" Ziel wurde immer in DM festgesetzt, während der Gegenwert für jeden nationalen Markt in der jeweiligen Währung berechnet wurde.) (19) Anläßlich einer Gelegenheit im April 1983 berichtete die Fachpresse, in der manchmal auf Absprachen angespielt wurde, doch direkte Anschuldigungen gewöhnlich unterblieben, tatsächlich von "Gerüchten", wonach eine Sitzung von PVC-Herstellern in Paris stattgefunden hatte, um über Marktdisziplin, Absatzkontrolle und neue Preisziele zu diskutieren (sowohl ICI als auch Shell bestätigten, daß diese Sondersitzung am 2. März 1983 stattgefunden hat). Einem ICI-Vermerk vom 31. Januar 1983 zufolge waren die "Zielpreise" in Europa in der gesamten Industrie ziemlich gut bekannt und somit "Listenpreise". In dem Vermerk heisst es weiter: "Es wird generell die Auffassung vertreten, daß diese Listenpreise nicht in einer schwachen Marktsituation verwirklicht werden können . . ., doch hat die Ankündigung eine psychologische Wirkung auf die Abnehmer. Man denke analog hierzu an den Kauf eines Wagens, für den der }Listenpreis' so angesetzt ist, daß der Käufer mit einem Rabatt von 10 bis 15 % zufrieden ist und den Eindruck hat, daß er ein }gutes Geschäft' gemacht hat, während der Hersteller, Vertragshändler immer noch eine angemessene Marge hat." Der Autor des Vermerks empfiehlt, daß die PVC-Industrie in einem grossen Umkreis Zielpreise ankündigt, die weit über den Preisen liegen, die wahrscheinlich durchgesetzt werden können, z. B. 1,65 DM/kg im März. Im Anschluß an die Paris-Sitzung vom 2. März 1983 wird tatsächlich eine Preisinitiative in zwei Phasen geplant, um den Preis zunächst auf 1,50 DM/kg und dann auf 1,65 DM/kg anzuheben. Diese Initiative wurde mit grossem Erfolg durchgeführt. In einem Shell-Bericht vom 13. März 1983 heisst es: "Es ist eine grosse Initiative geplant, um diesen Preisverfall zu bremsen, wobei die Mindestziele für März/April jeweils 1,50 DM/kg und 1,65 DM/kg lauten." Vom zweiten Quartal 1983 an stiegen die Nachfrage wie auch die Preise ständig mit gesetzten Zielen von 1,80 DM/kg vom 1. September und 1,90 DM/kg vom 1. November. (20) Die internen Preisanweisungen, die von mehreren Unternehmen (DSM, ICI, LVM, Shell, Wacker) erhalten werden konnten, bestätigten tendenziell, daß die Preisinitiativen eine industrieweite konzertierte Praxis waren, wobei Hersteller dieselben Preisziele für denselben Tag einführten und häufig von geplanten "unterstützenden" Preiserhöhungen oder "Industrieinitiativen" gesprochen wurde. In den vorliegenden Preisinstruktionen und internen Unterlagen der Hersteller wird für die Verkaufsbüros häufig die Notwendigkeit hervorgehoben, bei der Unterstützung einer bestimmten Preisinitiative Festigkeit zu zeigen. Hierzu zählen sowohl Maßnahmen wie die Beschränkung der Verkäufe auf Stammkunden, um ein "Abwandern" der Kunden zu vermeiden, die Einräumung eines Nachlasses auf den neuen Listenpreis nur mit Zustimmung der Hauptgeschäftsstelle als auch die Bereitschaft, ein Geschäft lieber abzulehnen als die Preise zu unterlaufen. Die Kommission forderte die Unternehmen im vorliegenden Fall auf, alle Unterlagen vorzulegen, aus denen die internen Preisvorstellungen, die Preislisten oder Preisanweisungen an die nationalen Verkaufsabteilungen ersichtlich werden. Mit Ausnahme der obenerwähnten Unternehmen (bei denen Unterlagen während der Nachprüfungen vor Ort sichergestellt wurden) behaupteten die Unternehmen, daß derartige Unterlagen routinemässig vernichtet wurden oder daß es solche nie gegeben habe, da alle Preisanweisungen telefonisch erteilt worden seien. Andere wiederum behaupteten, daß alle Preisbeschlüsse auf Kundenbasis erfolgten und nie eine allgemeine Politik definiert wurde. Die Kommission glaubt nicht, daß diese Unternehmen in einem so preisanfälligen Sektor keine spezifischen Preisvorstellungen oder keine diesbezueglichen schriftlichen Berichte hatten, zumal manche Hersteller sehr umfangreiche Unterlagen hierüber besassen. Die Kommission kann daher wegen der fehlenden Preisunterlagen der Hersteller nicht beweisen, daß alle Hersteller gleichzeitig identische Preislisten einführten oder die "europäischen" DM-Ziele anwandten. Es kann jedoch nachgewiesen werden, daß eines der Hauptziele der Sitzungen, an denen alle Hersteller teilnahmen, darin bestand, Preisziele zu setzen und die Preisinitiativen zu koordinieren. (21) Die Unternehmen bestreiten zwar nicht, daß industrieweite Preisinitiativen stattgefunden haben. Die meisten behaupten jedoch, daß diese Initiativen Ausdruck spontaner Wettbewerbskräfte waren. Sie schreiben das Phänomen der Preisinitiativen der Wirtschaftstheorie der "barometrischen Preisführung" zu, welche besagt, daß der eine oder andere der grösseren Hersteller einen Preis festsetzt, der sich bei einem vollen Wettbewerb auf jeden Fall entwickeln würde und dann von den anderen befolgt wird, ohne daß es irgendwelcher unzulässiger Verbindungen bedarf. Um die Überzeugungskraft derartiger Argumente zu akzeptieren, müsste die Kommission das beachtliche Beweismaterial ignorieren, das folgende Punkte betrifft: i) der ausdrücklich genannte Zweck der in den Planungsdokumenten von 1980 vorgesehenen regelmässigen Sitzungen; ii) die Teilnahme fast aller PVC-Hersteller an diesen Sitzungen; iii) die internen Marketing-Berichte der Hersteller, aus denen geschlossen werden kann, daß Preisinitiativen Teil eines abgesprochenen Planes waren. Angesichts ihrer Teilnahme an den Sitzungen ist es müssig, wenn die Hersteller (wie manche es tun) behaupten, daß sie in Wirtschaftszeitungen von bevorstehenden Preisinitiativen hörten und beschlossen, diese zu unterstützen. (22) Die Kommission weiß, daß trotz der Bemühungen der Hersteller, eine gemeinsame Preisdisziplin zu gewährleisten, die aufeinander abgesprochenen Preisinitiativen im PVC-Sektor häufig nur gemischten Erfolg hatten und manchmal völlig gescheitert sind. Die Differenz zwischen den "Listenpreisen" und den geltenden "Marktpreisen" kann auf verschiedene Faktoren zurückzuführen sein. In einigen Fällen tätigten Abnehmer in grossem Umfang Käufe zum alten Preis, um den erwarteten oder angekündigten Preisinitiativen zuvorzukommen. Einige Hersteller wendeten die neuen Listen auf bestimmten einzelstaatlichen Märkten unter Umständen verspätet an, andere boten ausgewählten Kunden möglicherweise besondere Rabatte oder Preisnachlässe, und wieder andere versuchten vielleicht einen Mittelweg zu finden zwischen einer Aufhebung der Preise auf das Zielniveau und der Beibehaltung ihrer Marktanteile. Niedrige Preise auf einem einzelstaatlichen Markt könnten sich auch negativ auf einen Nachbarmarkt auswirken. So wurden vor allem durch den dramatischen Nachfragerückgang 1981 und 1982 konzentrierte Preisinitiativen erschwert. Es ist auch zutreffend, daß eine Reihe der an den Sitzungen teilnehmenden Hersteller von anderen Herstellern auf einigen Märkten als "aggressiv" oder "zerstörerisch" bezeichnet wurden. Diese anderen Hersteller betrachteten sich selbst als starke Verteidiger von Preisinitiativen und waren bereit, zur Durchsetzung einer Preiserhöhung Einbussen des Auftragsvolumens hinzunehmen. Wie aus Tabelle 2 ersichtlich, bestanden die Initiativen häufig in einer Erhöhung der Preise. Den Kunden wurden gewöhnlich bekannte "Ziel"- oder "Bezugspreise" auf dem Markt mitgeteilt. Obwohl einzelnen Kunden besondere Bedingungen oder Rabatte eingeräumt werden konnten, bedeutete die Festsetzung eines bestimmten Zielpreises unweigerlich, daß die Verhandlungsmöglichkeiten für die Kunden eingeschränkt wurden. C. Der Nachweis für das Bestehen des Kartells und die Beteiligung der einzelnen Hersteller 1. Die "Hauptbeweise" für das Bestehen des Kartells (23) Die in diesem Fall vorliegende Zuwiderhandlung zeichnet sich dadurch aus, daß jegliche Entscheidung weitgehend auf durch die Umstände bedingte Beweise gestützt werden muß. Das Bestehen eines eine Zuwiderhandlung gemäß Artikel 85 darstellenden Sachverhalts wird möglicherweise, zumindest teilweise, durch eine logische Ableitung aus anderen bewiesenen Fakten zu belegen sein. Ausser den durch die Umstände bedingten Nachweisen hat sich die Kommission im vorliegenden Fall jedoch auch wesentliches unmittelbares Beweismaterial in Form von Unterlagen über den betreffenden Sachverhalt beschafft. Die Frage, ob eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 vorliegt, muß untersucht werden im Hinblick auf (unter anderem): a) den in dem bei ICI aufgefundenen Plan von 1980 ausführlich erläuterten Vorschlag für einen neuen "Rahmen" für regelmässige Sitzungen zur Preisfestsetzung und Durchführung eines Mengenkontrollsystems (Randziffer 7); b) die Anwendung gerade eines solchen Systems regelmässiger Sitzungen durch die westeuropäischen PVC-Hersteller (Randziffern 8 und 9); c) die nachweisliche Teilnahme der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Unternehmen an den genannten Sitzungen (Randziffern 8 und 9); d) das Phänomen einheitlicher Industriepreisinitiativen in der Zeit, in der die Unternehmen regelmässig Sitzungen abhielten (Randziffern 17 bis 22); e) die von einigen Herstellern eingeführten gleichen Zielpreise, die vom selben Tag an wirksam wurden (Randziffer 20); f) die verschiedenen Hinweise in den bei ICI aufgefundenen bzw. von ICI stammenden Unterlagen auf ein Ausgleichssystem für PVC im Jahr 1981 (Randziffern 10 und 11); g) die bei Solvay erlangten Unterlagen, aus denen ein Informationsaustausch zwischen den PVC-Herstellern über ihre individuellen Verkäufe auf den einzelnen nationalen Märkten zwischen 1980 und 1984 hervorgeht (Randziffern 15 und 16); h) das bei Elf Atochem aufgefundene Dokument aus dem Jahr 1984, das für die einzelnen Hersteller prozentuale Zielmengen und einen Vergleich mit den tatsächlichen Ergebnissen enthält (Randziffern 12 und 13). (24) Während der Verwaltungsverfahren haben die Unternehmen versucht, die einzelnen Beweispunkte getrennt voneinander zu behandeln. Sie behaupten z. B., daß "kein Beweis" dafür vorliege, daß der Plan aus dem Jahr 1980 je durchgeführt wurde, daß nicht nachgewiesen sei, daß es in den Sitzungen um Absprachen ging, daß nicht belegt sei, daß "Preisinitiativen" mit den Sitzungen in Verbindung stuenden. Für jeden einzelnen Beweispunkt werden angeblich plausible Hypothesen angeführt, die (laut Aussage der Unternehmen) mit dem Nichtbestehen eines Kartells oder der Nichtbeteiligung des betreffenden einzelnen Herstellers im Einklang stehen. Meist werden die von den Unternehmen bezueglich eines bestimmten Dokuments angeführten Argumente jedoch nicht einmal durch den Wortlaut des Dokuments selbst unterstützt. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die direkten und aus den Umständen abgeleiteten Beweise im vorliegenden Fall zusammen zu berücksichtigen sind. Insbesondere kann das System regelmässig stattfindender Sitzungen nicht getrennt von dem 1980 vorgeschlagenen Gesamtplan gesehen werden. Aufgrund der in dem ICI-Plan aus dem Jahr 1980 enthaltenen klaren Aussage über den Zweck der Sitzungen können die Preisinitiativen nicht von deren Bestehen getrennt werden. Unter Berücksichtigung dieser Erwägung verstärken die einzelnen Beweismittel einander hinsichtlich des betreffenden Sachverhalts und führen zu der Schlußfolgerung, daß auf dem PVC-Markt ein Marktaufteilungs- und Preisfestsetzungskartell bestand. 2. Die Beteiligung der einzelnen Hersteller (25) Die Hauptbeweise für das Bestehen des Kartells sind die Planungsdokumente aus dem Jahr 1980, das nachgewiesene System regelmässiger Sitzungen zwischen angeblichen Wettbewerbern sowie die Unterlagen über Quoten und Ausgleichsregelungen. Hinsichtlich der praktischen Verwertbarkeit der Beweise ist die Kommission der Auffassung, daß neben dem Hinweis des Bestehens eines Kartells durch überzeugende Beweise auch bewiesen werden muß, daß alle verdächtigen Teilnehmer der gemeinsamen Regelung beigetreten waren. Dies bedeutet jedoch nicht, daß schriftliches Beweismaterial dafür beigebracht werden muß, daß jeder Teilnehmer an allen die Zuwiderhandlung darstellenden Sitzungen usw. teilnahm. Es ist höchst unwahrscheinlich, daß in einem Fall dieser Art der auf Unterlagen gestützte Nachweis für jeden Beteiligten erneut geführt wird. Auch werden die einzelnen Beweisstücke nicht unbedingt alle Teilnehmer an dem Kartell namentlich aufführen. Im vorliegenden Fall war es wegen des Fehlens von Unterlagen über die Preise nicht möglich, die tatsächliche Beteiligung aller Hersteller an abgestimmten Preisinitiativen nachzuweisen. Die Kommission hat deshalb bei den einzelnen verdächtigten Teilnehmern geprüft, ob ausreichend zuverlässige Beweise für ihre Beteiligung an dem Kartell insgesamt vorliegen, anstatt nach Nachweisen für seine Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen zu fahnden. Im vorliegenden Fall wird mit den Hauptbeweisen nicht nur das Bestehen einer gemeinsamen Regelung nachgewiesen, sondern auch alle Teilnehmer an dem Kartell werden darin aufgeführt. Fast alle Unternehmen wurden in den Unterlagen von 1980 namentlich genannt, und BASF und ICI verwiesen auf die meisten Sitzungsteilnehmer. Bestätigt wird dieses Beweismaterial durch die bei den Untersuchungen im Jahr 1987, insbesondere bei Solvay und Atochem, erlangten Unterlagen. Besonders die bei Atochem aufgefundene Unterlage ist nicht nur ein ausschlaggebendes Beweismittel, sondern mit ihr wird auch die fortgesetzte Beteiligung der von ICI und BASF aufgeführten Unternehmen an dem Kartell bestätigt. (26) Obwohl ein Kartell im Sinne von Artikel 85 der Zusammenschluß der Teilnehmer zu einem gemeinsamen unerlaubten Zweck ist, so daß die Zuwiderhandlung im wesentlichen in einer gemeinsamen Verhaltensweise besteht, für die die Unternehmen eine gemeinsame Verantwortung zu tragen haben, hat die Kommission auch die von jedem Hersteller gespielte Rolle und die Beweise für die Beteiligung der einzelnen Unternehmen an dem Kartell berücksichtigt. Den einzelnen Herstellern wurden im Laufe des Verwaltungsverfahrens die näheren Angaben mitgeteilt. Mit Ausnahme von Shell wurden alle in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Unternehmen sowohl von ICI als auch von BASF (10) als Teilnehmer an den Sitzungen identifiziert und in den meisten Fällen auch in dem Planungsdokument von 1980 erwähnt. Shell gibt zu, an zwei Sitzungen im Jahr 1983 teilgenommen zu haben (obwohl aus seinen Geschäftsunterlagen ersichtlich ist, daß das Unternehmen vor diesem Zeitpunkt über die Zielpreise unterrichtet war), und gesteht ein, ab Januar 1982 mit Solvay Erörterungen über die Mengen durchgeführt zu haben. Laut ICI war Shell jedoch der einzige grosse Hersteller, der nicht an dem Ausgleichssystem beteiligt war. Mit welcher Regelmässigkeit die Hersteller an den Sitzungen teilnahmen, konnte nicht genau ermittelt werden, da die Unternehmen die angeforderten Auskünfte verweigern. Da das Kartell ein über mehrere Jahre dauerndes Unternehmen darstellte, ist die Tatsache, daß einige Mitglieder möglicherweise an einigen Sitzungen nicht oder sogar insgesamt weniger häufig als andere teilnahmen, jedenfalls nicht von praktischer Bedeutung. Aus dem bei Atochem (wie Elf Atochem damals hieß) aufgefundenen Dokument geht hervor, daß sämtliche Unternehmen - ICI und Shell sind die einzigen wahrscheinlichen Ausnahmen - auch nach Beginn der Untersuchungen durch die Kommission Ende 1983 das Kartell weiter wie vorher betrieben. Die Tatsache, daß bei den meisten Unternehmen, zu denen 1987 erste Kontakte aufgenommen wurden, keine internen Preisunterlagen aufgefunden wurden, nimmt sie nicht von diesem Aspekt des Kartells aus. Die Kommission erkennt nicht an, daß diese Hersteller den Vertrieb eines derart preisanfälligen Erzeugnisses ohne irgendeine Leitung ihrer Preispolitik durchgeführt haben können. Das Maß an Verantwortung jedes Teilnehmers hängt jedoch nicht von den Unterlagen ab, die zufällig oder auf andere Weise bei dem betreffenden Unternehmen aufgefunden werden, sondern eher von seiner Beteiligung an dem Kartell insgesamt. Die Tatsache, daß die Kommission keine Beweise für das Preisverhalten einiger Unternehmen erlangte, vermindert somit nicht den Umfang ihrer Beteiligung, da sie als Vollmitglieder eines Kartells ausgewiesen wurden, bei dem Preisinitiativen geplant waren. D. Verfahrensfragen (27) Im Laufe des Verfahrens wurde von mehreren Unternehmen die Ansicht vertreten, die Kommission habe, indem sie ihnen die volle Akteneinsicht verwehrte, Verteidigungsrechte der Unternehmen verletzt. Der Standpunkt der Kommission zu dieser Frage wurde den beteiligten Unternehmen zusammen mit den Beschwerdepunkten mitgeteilt. Jedes beteiligte Unternehmen erhielt die Unterlagen, auf die sich die Beschwerdepunkte stützten, und ein Auskunftsverlangen entsprechend Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. Die Kommission übersandte zudem ein Verzeichnis der vorhandenen Dokumente mit der Angabe, welche davon von den Dokumenten eingesehen werden können. Dabei wurde darauf hingewiesen, daß aus Gründen der Vertraulichkeit die Unternehmen solche internen Geschäftspapiere nicht einsehen dürften, die gemäß Artikel 11 und Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 von Wettbewerbern erlangt wurden, mit Ausnahme derjenigen Dokumente, die den Beschwerdepunkten beigefügt waren. Die Kommission übersandte jedem Unternehmen weitere für die Verteidigung möglicherweise hilfreiche Dokumente. Nach Ablauf der Frist zur Beantwortung der Beschwerdepunkte trat die Mehrheit der Unternehmen gemeinsam an die Kommission heran und beantragte auf der Basis des gegenseitigen Verzichts auf die Vertraulichkeit, daß die Kommission den Unterzeichnern erlauben sollte, die jeweils von den anderen Unterzeichnern erhaltenen Dokumente einzusehen. Die Kommission ließ die Unternehmen sofort wissen, daß jedes Unternehmen Kopien derjenigen Dokumente besässe, die es der Kommission überlassen hätte, und wenn die Unternehmen der Ansicht seien, daß eine gegenseitige Enthüllung irgendeinen nützlichen Zweck hätte, so hätte die Kommission nichts dagegen einzuwenden, wenn die Unternehmen untereinander einen Austausch von Dokumenten arrangierten. Hinzu kommt, daß ein Verzicht der Unternehmen auf die Vertraulichkeit ihrer internen Geschäftsunterlagen unter dem Vorbehalt des vorrangigen öffentlichen Interesses steht, das besagt, daß Wettbewerber sich gegenseitig über ihre geschäftlichen Tätigkeiten und Pläne in einer den Wettbewerb zwischen ihnen beschränkenden Weise unterrichten. Hätte sich ein Dokument ohne Ausschluß der Vertraulichkeit in den Akten der Kommission befunden, das einen Zweifel hinsichtlich des in den Beschwerdepunkten enthaltenen Vorbringens enthielt, dann hätte das Unternehmen, von dem es stammte, zweifellos während des Verwaltungsverfahrens darauf aufmerksam gemacht. Ein solches Dokument ist jedoch nicht zum Vorschein gekommen. Der Gerichtshof hat mehrfach betont (so z. B. Urteil vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82 VBVB und VBBB gegen Kommission, Slg. 1984, S. 19, Urteil vom 3. Juli 1991 in der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.