Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/293 der Kommission vom 8. November 2018 über die staatliche Beihilfe SA.43785 (2018/C) (ex 2015/PN, ex 2018/NN) Rumäniens für die Umstrukturierung von Complexul Energetic Hunedoara (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7308) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0293. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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unvereinbaren Beihilfe beinhalten staatliche Mittel, da sie aus Mitteln gewährt wurden, die aus dem Staatshaushalt dafür bereitgestellt wurden. (85) Der Abschluss von Darlehensvereinbarungen und die Weitergabe von Darlehen bzw. die Übernahme von Bürgschaften zugunsten von CE Hunedoara seitens des Ministeriums für öffentliche Finanzen sind, ganz gleich, ob sie aus eigener Initiative, aufgrund der ihm übertragenen staatlichen Befugnisse oder auf Anweisung des rumänischen Ministerrats erfolgten, dem rumänischen Staat zurechenbare Handlungen. (86) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die fünf in Rede stehenden Darlehen staatliche Mittel beinhalten und dem rumänischen Staat zuzurechnen sind. 4.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (87) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV wird eine Maßnahmen dann als staatliche Beihilfe angesehen, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Einem Unternehmen von einem Staat mittelbar oder unmittelbar gewährte Darlehen oder Garantien können das Unternehmen begünstigen, wenn damit Finanzmittel bereitgestellt werden, die der Empfänger auf Finanzmärkten entweder überhaupt nicht oder zumindest nicht zu den gleichen Bedingungen erhalten würde. Bei der Prüfung der Frage, ob einem Unternehmen ein Vorteil erwachsen ist, wendet die Kommission den Grundsatz des „marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ an. Nach diesem Grundsatz wird der jeweilige Geschäftsvorgang aus Sicht eines hypothetischen umsichtigen privaten Gläubigers/Kapitalgebers beurteilt, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat (27). (88) Im vorliegenden Fall ist der rumänische Staat sowohl Gläubiger als auch der Hauptanteilseigner von CE Hunedoara. In dieser Eigenschaft könnte Rumänien nur dann ein mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbares Darlehen oder eine solche Garantie gewähren, wenn das Darlehen zu Marktbedingungen gewährt wird und es wahrscheinlich ist, dass das Darlehen zurückgezahlt wird oder der Anteilseigner einen erhöhten Ertrag in anderer Formerhält. (89) Daher sind bei der Prüfung der Bedingungen, zu denen Darlehen von einem Anteilseigner gewährt wurden, die möglichen Kapitalerträge zu berücksichtigen, die der Anteilseigner in seiner Funktion als Anteilseigner vernünftigerweise erwarten kann. In dieser Sache ist angesichts i) der Finanzzahlen von CE Hunedoara (siehe Tabelle 2), ii) der erheblich über den Marktpreisen liegenden Gestehungskosten von CE Hunedoara und iii) der Geschichte der Vorgängerunternehmen festzustellen, dass der rumänische Staat oder ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in einer ähnliche Lage wie der Staat seit 2013 keinen Ertrag in Form einer Dividende oder eines Kapitalertrags aus seiner Beteiligung an CE Hunedoara erwarten konnte. (90) Erstens sind zur Beurteilung der drei Darlehen (der IBRD, der BCR und der BRD), die vom rumänischen Ministerium für öffentliche Finanzen zugunsten von CE Hunedoara aufgenommen bzw. garantiert wurden, die finanzielle Lage des Unternehmens und die Geschichte der Vorgängerunternehmen in derselben Weise zu berücksichtigen, wie dies auch ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger oder Kapitalgeber getan hätte. Selbst vor April 2015, dem Zeitpunkt, zu dem CE Hunedoara keine Finanzmittel mehr zu Marktbedingungen zu erhalten schien, verzeichnete das Unternehmen bereits seit dem ersten Jahr seiner uneingeschränkten sowohl die Kohlebergwerke als auch die Stromerzeugung umfassenden Geschäftstätigkeit anhaltend Verluste. (91) Zweitens wurde im Einleitungsbeschluss hinsichtlich des Darlehens zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe festgestellt, dass CE Hunedoara als Unternehmen, das als Rechtsnachfolger die Stromerzeugungsanlagen der Electrocentrale Paroșeni und der Electrocentrale Deva betreibt, durch die Beihilfe, die Gegenstand des Beschlusses über die unvereinbare Beihilfe vom 20. April 2015 war, und in der Folge durch das CE Hunedoara gewährte öffentliche Darlehen zur Rückzahlung dieser Beihilfe ein ähnlicher wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde wie durch das Rettungsdarlehen. Das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe wurde zu einem Zeitpunkt gewährt, als CE Hunedoara Rumänien zufolge die Anforderungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens nach rumänischem Recht erfüllte; daher kann ausgeschlossen werden, dass das Unternehmen eine entsprechende Finanzierung zu Marktbedingungen erhalten hätte. (92) Drittens haben die rumänischen Behörden, wie bereits im Einleitungsbeschluss erläutert, erklärt, dass CE Hunedoara nicht in der Lage gewesen sei, das Rettungsbeihilfedarlehen von Geschäftsbanken zu erhalten, und eingeräumt, dass CE Hunedoara durch das Darlehen einen (selektiven) Vorteil erlangte (28). Der verlängerte und noch immer nicht vollständig zurückgezahlte Teil des Rettungsbeihilfedarlehens für CE Hunedoara bringt einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich, den das Unternehmen zu Marktbedingungen nicht erlangt hätte (z. B. wenn es den nicht zurückgezahlten Teil mit einem Darlehen einer Geschäftsbank refinanziert und zurückgezahlt hätte). (93) In seinen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss erklärte Rumänien, es habe in der Tat eine Umstrukturierung von CE Hunedoara und eine Umwandlung des Rettungsdarlehens in einen Bestandteil einer Umstrukturierungsbeihilfe beabsichtigt. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Rumänien keinen tragfähigen Umstrukturierungsplan im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vorgelegt hat und dass die bloße Absicht einer Umstrukturierung nichts an dem durch das Rettungsbeihilfedarlehen gewährten Vorteil ändert, da das Darlehen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Beihilfe zurückgezahlt wurde. (94) Außerdem erläuterte Rumänien in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, das Rettungsdarlehen sei nach einer Analyse seitens der EximBank zu „auf dem Bankenmarkt angebotenen Bedingungen“ gewährt und besichert worden. Dass diese Darstellung nicht zutreffend ist, ergibt sich jedoch schon aus der bloßen Tatsache, dass CE Hunedoara das Darlehen nicht von Geschäftsbanken erhalten konnte (siehe Erwägungsgründe 100 und 101). Außerdem hat Rumänien die von der EximBank vorgenommene Kreditrisikoanalyse nicht vorgelegt. (95) Viertens waren auch die Vorgängerunternehmen von CE Hunedoara nicht in der Lage, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, von denen bei der Abwicklung mehr als 1,2 Mrd. EUR nicht bedient worden waren. Als vor kurzer Zeit gegründetes Unternehmen konnte CE Hunedoara, ungeachtet der Befreiung von den meisten Verbindlichkeiten der Electrocentrale Paroșeni und der Electrocentrale Deva sowie der nationalen Steinkohlegesellschaft JSC Petroșani, keine verlässliche und solide Bonitätsgeschichte vorweisen, ohne die am Markt tätige Kapitalgeber jedoch zögern, Finanzmittel bereitzustellen. Die fünf Darlehen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurden alle aus Mitteln gewährt, die dem Staatshaushalt zuzurechnen sind (siehe Abschnitt 4.1.1). Es liegen keine Beweise dafür vor, dass ein privater marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger CE Hunedoara Darlehen in vergleichbarem Umfang gewährt hätte. Obwohl Rumänien im Einleitungsbeschluss aufgefordert wurde, Nachweise für von am Markt tätigen Finanzinstituten oder Banken in den Jahren 2012 bis 2016 gemachte Darlehensangebote zu übermitteln und dabei anzugeben, ob eine staatliche oder andere öffentliche Garantie beantragt wurde, wurden keine solchen Angebote oder Nachweise für positive Bewertungen durch am Markt tätige Kapitalgeber übermittelt. (96) Wie in Erwägungsgrund 20 erläutert, sind fünftens die Produktionsvermögenswerte von CE Hunedoara dieselben, die zuvor von ihren Vorgängerunternehmen betrieben wurden, ohne dass erhebliche produktionsbezogene oder technische Verbesserungen vorgenommen worden wären, die bei den Anteilseignern vernünftige Erwartungen im Hinblick auf einen besseren oder einträglicheren Verkauf von Strom und Wärme auf dem rumänischen Strommarkt hätten wecken können. CE Hunedoara und seine Rechtsvorgänger standen vollständig im Eigentum des rumänischen Staates, der auch Hauptgläubiger des Unternehmens war; somit konnte dem rumänischen Staat nicht entgangen sein, dass CE Hunedoara strukturell nicht in der Lage war, hinreichende Betriebseinnahmen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu erwirtschaften. Der rumänische Staat stellte Mittel aus dem öffentlichen Haushalt bereit, die CE Hunedoara auf dem Finanzmarkt unter keinen Umständen erhalten hätte. (97) Alle fünf genannten Sachverhalte beeinträchtigen die Kreditwürdigkeit von CE Hunedoara und machen unwahrscheinlich, dass CE Hunedoara ohne staatliches Eingreifen Kapitalgeber gefunden hätte, die im Vertrauen darauf, dass CE Hunedoara die Darlehen zurückzahlen würde, zur Gewährung von Darlehen zu Marktbedingungen bereit gewesen wären. Ebenso ist unwahrscheinlich, dass Rumänien Erträge aus seiner Beteiligung an CE Hunedoara erwarten konnte, insbesondere da den rumänischen Behörden Einnahmen dadurch entgangen waren, dass sie CE Hunedoara Darlehen zu günstigeren Bedingungen als den Marktbedingungen gewährt hatten. (98) Somit ist festzustellen, dass CE Hunedoara durch die in Rede stehenden Darlehen offenbar einen Vorteil erlangt hat. CE Hunedoara war ein Darlehensnehmer mit der schlechten Bonitätsgeschichte seiner zahlungsunfähigen und abgewickelten Rechtsvorgänger und verfügte in den Jahren 2012 und 2013, als das Unternehmen gegründet wurde, noch über keine eigene Bonitätsgeschichte. CE Hunedoara erwirtschaftete zunehmend Betriebsverluste, die es dem Unternehmen ab 2013/2014 unmöglich machten, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; das Unternehmen geriet in Zahlungsverzug und sah sich seit 2015 mit der möglichen Einleitung eines Insolvenzverfahrens konfrontiert. Zudem deutet nichts darauf hin, dass Rumänien rechtzeitig Schritte unternommen hätte, die ein umsichtiger Gläubiger unternehmen würde, um seine Ansprüche durchzusetzen, wie den Darlehensnehmer zur Rückzahlung der Darlehen aufzufordern oder eine Zwangsvollstreckung wegen des Zahlungsverzugs zu beantragen. Im Januar 2016 wurde ein Insolvenzantrag gegen CE Hunedoara gestellt (siehe Erwägungsgrund 22); dies führte bislang jedoch nicht zu einer tatsächlichen Rückzahlung. Aufgrund der schwierigen Finanzlage des Unternehmens und der geringen Wahrscheinlichkeit einer Rückzahlung zum Zeitpunkt der Gewährung oder Verlängerung der in Rede stehenden Darlehen erlangte CE Hunedoara einen wirtschaftlichen Vorteil in Form von Finanzmitteln, die das Unternehmen auf dem Markt nicht erhalten hätte. (99) Hinsichtlich einer Quantifizierung dieses wirtschaftlichen Vorteils verwies die Kommission in Erwägungsgrund 34 des Einleitungsbeschlusses auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Larko (29), dem zufolge der mit einem Darlehen verbundene wirtschaftliche Vorteil bei einem Darlehensnehmer in einer schwierigen finanziellen Lage, die insbesondere durch rückläufige Umsätzen, negatives Eigenkapital und die Unfähigkeit zur Rückzahlung von Darlehen aus eigenen Mitteln gekennzeichnet ist, dem Gesamtbetrag der als Darlehen überlassenen Mittel gleichgesetzt werden kann, selbst wenn der Staat nur eine Garantie für das Darlehen gewährt. Rumänien hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass CE Hunedoara auf dem Finanzmarkt zu marktüblichen Bedingungen Zugang zu Finanzmitteln gehabt hätte oder es zumindest versucht, geschweige denn geschafft hätte, Finanzmittel ohne staatliche Unterstützung auf dem Markt aufzunehmen. (100) Die Situation im Hinblick auf das BRD- und das BCR-Darlehen, die der rumänische Staat weitergab, um in den Jahren 2013 und 2014 die Erfüllung von Umweltschutzauflagen zu finanzieren, ähnelt — wie bereits in Erwägungsgrund 43 erläutert — Fällen, in denen Rumänien anderen Heizkraftwerken (CE Turceni im Jahr 2010 und CE Craiova II im Jahr 2011) für dieselbe Art von Anlagen (Rauchgasentschwefelungsanlagen) Zuschüsse gewährt und danach beschlossen hatte, solche Zuschüsse künftig nicht mehr als Beihilfeinstrumente zu gewähren. In Anbetracht der Gegebenheiten, des Zwecks und der finanziellen Lage von CE Hunedoara erscheint daher die Feststellung angemessen, dass das BRD-Darlehen und das BCR-Darlehen, die vom rumänischen Staat weitergegeben wurden, um die Erfüllung von Umweltschutzauflagen zu finanzieren, unbeschadet ihrer rechtlichen Einstufung als Darlehen de facto Zuschüsse waren. (101) Auch die Tatsache, dass der rumänische Staat die ihm von der BRD und der BCR gewährten Darlehen weitergab, bestätigt, dass diese privaten Banken nicht bereit waren, Liquiditätsrisiken in Verbindung mit CE Hunedoara auf sich zu nehmen, da sie einen Zahlungsausfall als praktisch sicher betrachteten. (102) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass CE Hunedoara durch die fünf dem Unternehmen gewährten Darlehen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangte und dass dieser Vorteil der Summe der Kapitalbeträge zum Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen gleichzusetzen ist. 4.1.3.   Selektivität (103) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfe zu gelten, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen. Die Kommission stellt fest, dass die fünf Darlehen CE Hunedoara ad hoc gewährt wurden, um den Weiterbetrieb angesichts bestimmter Gegebenheiten zu unterstützen, die Investitionen zur Erfüllung von Umweltschutzauflagen sowie Finanzmittel zur Deckung von Betriebskosten oder zur Rückzahlung unvereinbarer Beihilfen erforderten; nach Auffassung der Kommission waren die Darlehen nicht Bestandteil einer umfassenderen allgemeinen wirtschaftspolitischen Maßnahme zur Unterstützung von im Bereich der Stromerzeugung oder in anderen Wirtschaftszweigen tätigen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Lage befanden. Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Darlehen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV selektiv sind. 4.1.4.   Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs (104) Stärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte staatliche Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union, so muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden (30). Es genügt dabei bereits, dass der Beihilfeempfänger auf dem für den Wettbewerb offenen Markt mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht (31). (105) CE Hunedoara liefert Strom und Heizwärme in Rumänien. Nach den geltenden Unionsvorschriften über den Elektrizitätsbinnenmarkt (32) können Stromversorger ihre Wirtschaftstätigkeit in Rumänien ungehindert ausüben und sich in Rumänien um Kunden bemühen. Von diesem Recht haben einige Wettbewerber aus Rumänien (z. B. SN Nuclearelectrica und SN Hidroelectrica) und aus anderen Mitgliedstaaten (z. B. CEZ und Alpiq) Gebrauch gemacht. Die Kommission stellt fest, dass das rumänische Elektrizitätssystem gegenwärtig mit den Elektrizitätssystemen Bulgariens und Ungarns verbunden ist und daher Strom in diesen Mitgliedstaaten erzeugt und zwischen ihnen gehandelt wird. (106) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die zu prüfenden Darlehen geeignet sind, den Handel in der EU zu beeinträchtigen, und den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verfälschen bzw. zu verfälschen drohen. 4.1.5.   Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens von Beihilfen (107) Auf der Grundlage der oben erläuterten Sachverhalte stellt die Kommission fest, dass das CE Hunedoara gewährte, vom rumänischen Staat garantierte IBRD-Darlehen, die zugunsten von CE Hunedoara aufgenommenen BCR- und BRD-Darlehen, das zur Rückzahlung einer früheren unvereinbaren Beihilfe gewährte Darlehen und das Rettungsbeihilfedarlehen einschließlich seines verlängerten und nicht zurückgezahlten Teils staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 4.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfen (108) Die Vereinbarung über das staatlich garantierte IBRD-Darlehen zugunsten von CE Hunedoara wurde mit der Electrocentrale Deva, einem der Rechtsvorgänger von CE Hunedoara, am 31. Mai 2002 und somit vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union im Jahr 2007 geschlossen; insoweit war das IBRD-Darlehen nicht rechtswidrig, selbst wenn festgestellt würde, dass das Darlehen eine Beihilfe beinhaltete. Daher sind die Zahlungen seitens des Staates als Garantiegeber, obwohl sie nach dem Beitritt geleistet wurden, als bestehende Beihilfe anzusehen und als solche nicht rechtswidrig; dies gilt unbeschadet einer etwaigen künftigen Feststellung nach den Beihilfevorschriften, dass der Staat anschließend sein Rückgriffsrecht gegenüber CE Hunedoara nicht ausgeübt hat. (109) Das BCR-Darlehen, das BRD-Darlehen und das gewährte Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe stellen hingegen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar und sind als rechtswidrige Beihilfen anzusehen, da sie unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgezahlt wurden. (110) Das Rettungsbeihilfedarlehen, gegen das die Kommission in ihrem Rettungsbeihilfebeschluss vom 21. April 2015 keine Einwände erhoben hatte, wurde nicht vor dem Beschluss der Kommission gewährt und ist daher nicht als rechtswidrige Beihilfe einzustufen. In Anbetracht der übermäßigen Verlängerung und der Tatsache, dass deutlich über die sechsmonatige Frist hinaus, für die das Darlehen gewährt wurde, keine Rückzahlung erfolgte, ist die Verlängerung allerdings als rechtswidrig anzusehen. 4.3.   Vereinbarkeit der Beihilfen und Rechtsgrundlage für die Würdigung (111) Die Kommission muss beurteilen, ob die identifizierten Beihilfemaßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Aufgabe des Mitgliedstaats, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anzuführen und aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine derartige Vereinbarkeit gegeben sind (33). Mit Ausnahme zunächst des Rettungsbeihilfedarlehens und dessen Verlängerung sechs Monate nach dem Beschluss der Kommission vom 21. April 2015 sowie des IBRD-Darlehens, das nicht angemeldet werden musste, weil es vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union gewährt wurde, ist festzustellen, dass Rumänien das zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe gewährte Darlehen, das BCR-Darlehen und das BRD-Darlehen nicht angemeldet und keine Gründe für eine mögliche Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vorgetragen hat. (112) Ausgehend von den verfügbaren Informationen ist die Kommission, wie im Einleitungsbeschluss festgestellt, zu dem Schluss gelangt, dass die Vereinbarkeit der zu prüfenden Maßnahmen nur anhand der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien geprüft werden kann. Diese Leitlinien enthalten Vorschriften und Bedingungen für die Prüfung der Vereinbarkeit von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. 4.3.1.   Anwendbarkeit der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (113) Unter den Randnummern 137 und 138 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien heißt es: „Die Kommission wird alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt worden ist“, und „[i]n allen anderen Fällen ... die Würdigung auf der Grundlage der Leitlinien durchführen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten.“ (114) Das Rettungsbeihilfedarlehen und das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe wurden nach Inkrafttreten der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien am 1. August 2014 gewährt. Daher sind die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien auf diese beiden Darlehen anwendbar. (115) Außerdem wurde gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen, da das BCR- und das BRD-Darlehen nicht bei der Kommission angemeldet wurden. Daraus folgt, dass selbst wenn die beiden Darlehen vor dem 1. August 2014 gewährt worden wären und soweit sie als Bestandteil einer einzigen Maßnahme zur Unterstützung eines Unternehmens in Schwierigkeiten gemeinsam zu prüfen sind, die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien auch für das BCR- und das BRD-Darlehen gelten. 4.3.2.   Anwendung der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (116) Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen dürfen nur Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 20 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gewährt werden, die weder im Steinkohlebergbau noch in der Stahlindustrie oder im Finanzsektor tätig sind (Randnummer 16 der Leitlinien). Wie im Rettungsbeihilfebeschluss festgestellt, erfüllte CE Hunedoara bereits im April 2015 die Voraussetzungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens nach Randnummer 20 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, und im Januar 2016 wurde das Insolvenzverfahren auch tatsächlich eingeleitet (siehe Erwägungsgrund 22). Daher kann CE Hunedoara als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien angesehen werden. (117) Zunächst stellt die Kommission fest, dass Rumänien keine Beweise für eine etwaige Erfüllung der in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Vereinbarkeitskriterien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vorgelegt hat. (118) Die Kommission wird das BCR-Darlehen, das BRD-Darlehen und das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe im Folgenden gemeinsam prüfen, da diese Darlehen einem Unternehmen in Schwierigkeiten als Investitions- oder Betriebsbeihilfen gewährt wurden, die CE Hunedoara die Deckung seiner Kosten ermöglichten, da das Unternehmen auf den Finanzmärkten keinen Zugang zu Finanzmitteln hatte (siehe Erwägungsgrund 99). Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Vereinbarkeitskriterien für Umstrukturierungsbeihilfen nicht erfüllt sind, da i) der (im Oktober 2015 übermittelte und im Januar 2016 geänderte) Umstrukturierungsplan insoweit von vornherein nicht tragfähig war, als er die langfristige Rentabilität von CE Hunedoara ohne kontinuierliche weitere Beihilfen nicht sicherstellen konnte, und der Plan nicht weiterverfolgt wurde, ii) kein Eigenbeitrag nach den Randnummern 62 bis 64 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von CE Hunedoara erkennbar war und iii) keine Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen nach den Randnummern 74 bis 86 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgestellt werden konnten. (119) Nach den Randnummern 99 bis 103 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sind zwar bestimmte Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Beihilfen für DAWI-Erbringer in Schwierigkeiten vorgesehen; die Kommission ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die zu prüfenden Darlehen nicht als Ausgleichsleistungen für die Erbringung solcher in Randnummer 100 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Dienstleistungen zu prüfen oder zu berücksichtigen sind. Erstens wurde weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass CE Hunedoara auf der Grundlage gültiger Betrauungsakte tätig gewesen wäre, aus denen ein berechtigter Unterschied zur Stromerzeugung durch andere in Rumänien tätige Stromerzeuger ersichtlich wäre; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (34) ist das Vorliegen eines gültigen Betrauungsakts eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass eine Beihilfe als Ausgleichsleistung für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden kann. Zweitens waren die zu prüfenden Darlehen zweckgebundene Ad-hoc-Darlehen, und die Darlehen wurden nicht zur Deckung identifizierbarer und gerechtfertigter zusätzlicher Kosten der Dienstleistungserbringung gewährt. Drittens wurden die Darlehensbeträge weder einzeln noch z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.