Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/293 der Kommission vom 8. November 2018 über die staatliche Beihilfe SA.43785 (2018/C) (ex 2015/PN, ex 2018/NN) Rumäniens für die Umstrukturierung von Complexul Energetic Hunedoara (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7308) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D0293. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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usammengenommen anhand zuvor festgelegter objektiver Parameter festgelegt und orientierten sich nicht an den ermittelten Kosten der DAWI unter Berücksichtigung sämtlicher Einnahmen und Kosten von CE Hunedoara. Daher kann die Kommission nach den Randnummern 100 und 101 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht feststellen, dass die in Rede stehenden Darlehen als Ausgleichsleistungen nach dem DAWI-Beschluss (35) oder nach dem DAWI-Rahmen (36) anzusehen wären. (120) Außerdem ist Rumänien seiner Verpflichtung zur rechtlichen Trennung der Steinkohlebergwerke von der Stromerzeugung innerhalb von CE Hunedoara nicht nachgekommen; diese Verpflichtung war CE Hunedoara bei der Genehmigung der Rettungsbeihilfe eingegangen, und CE Hunedoara zufolge sollte diese Trennung in einem Zeitraum von sechs bis neun Monaten erfolgt sein. Zwei Steinkohlebergwerke erhalten nach dem Beschluss über die zweite Beihilfe für die Stilllegung von Steinkohlebergwerken Betriebsbeihilfen für ihre Stilllegung (siehe Erwägungsgrund 12). In seinen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss hat Rumänien erläutert, dass für die Bergbautätigkeit und die Stromerzeugung getrennte Konten geführt würden; getrennte Konten ändern an sich jedoch nichts an der Möglichkeit einer Querfinanzierung der Bergbautätigkeit. Den Nachweis, dass keine Querfinanzierung erfolgt ist (beispielsweise durch die Vorlage von Beweisen dafür, dass die Beihilfe ausschließlich der Stromerzeugung zugutegekommen ist), hat Rumänien nicht erbracht. Ohne diesen erforderlichen Nachweis kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einige der in diesem Beschluss behandelten Darlehen mittelbar oder unmittelbar auch den Steinkohlebergwerken von CE Hunedoara zugutekamen, was einen Verstoß gegen Randnummer 16 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien darstellt, nach denen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen im Steinkohlebergbau nicht zulässig sind. (121) Und schließlich ist festzuhalten, dass CE Hunedoara auch die Erträge aus dem Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe weiterhin zur Verfügung stehen. Nach dem Deggendorf-Grundsatz (37) lässt die Kumulierung eines nicht zurückgezahlten Darlehens, das zusammen mit drei anderen Darlehen zur Rückzahlung einer früheren unvereinbaren Beihilfe gewährt wurde, nicht darauf schließen, dass die potenzielle Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von CE Hunedoara nach Randnummer 94 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. CE Hunedoara wird durch die Beihilfe in Form der in Rede stehenden Darlehen begünstigt, da diese Darlehen nicht zurückgezahlt wurden, und übt zum Nachteil seiner Wettbewerbern weiter seine Geschäftstätigkeit aus. (122) Daher stellt die Kommission fest, dass das BCR- und das BRD-Darlehen, die beide zugunsten von CE Hunedoara aufgenommen wurden, die übermäßige Verlängerung des Rettungsbeihilfedarlehens, durch die das Darlehen zu einem Umstrukturierungsdarlehen wurde, und das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. (123) Hinsichtlich des Rettungsbeihilfedarlehens ist festzustellen, dass sich Rumänien nach Randnummer 55 Buchstabe d der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien verpflichtete, spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Rettungsbeihilfebeschlusses bzw. dem Datum der Auszahlung der ersten Rate (Erwägungsgrund 54 des Beschlusses über die Rettungsbeihilfe) entweder nachzuweisen, dass das Darlehen zurückgezahlt wurde, oder einen tragfähigen Umstrukturierungsplan oder einen begründeten Abwicklungsplan vorzulegen, in dem dargelegt wird, mit welchen Schritten die Abwicklung von CE Hunedoara innerhalb einer angemessenen Frist ohne weitere Beihilfen erreicht werden soll. Rumänien ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, da i) das Rettungsdarlehen nicht vollständig zurückgezahlt wurde und ii) Rumänien mitgeteilt wurde, dass mit dem (von Rumänien im Oktober 2015 vorgelegten und im Januar 2016 geänderten) Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität von CE Hunedoara ohne weitere kontinuierliche Beihilfen nicht gewährleistet sei. (124) Außerdem stellt die Kommission fest, dass der von Rumänien im Mai 2017 (d. h. 1,5 Jahre nach Ablauf der Frist von Oktober 2015 bzw. sechs Monate nach der Gewährung der mit dem Rettungsbeihilfebeschluss genehmigten Rettungsbeihilfe) vorgelegte Zeitplan für die Abwicklung von CE Hunedoara von mindestens drei Jahren sehr lang erscheint. (125) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Verlängerung des Rettungsbeihilfedarlehens nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 5.   RÜCKFORDERUNG (126) Nach dem AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, wenn sie die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (38). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die einem Mitgliedstaat durch einen Beschluss der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (39). (127) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (40). (128) In diesem Zusammenhang heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates: (41)„In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“ (129) Daher wurden i) das BCR-Darlehen, ii) das BRD-Darlehen, iii) das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe und iv) das Rettungsbeihilfedarlehen — das als rechtswidrig anzusehen ist, nachdem die Rettungsbeihilfe nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Gewährung und/oder nach ihrer Auszahlung zurückgezahlt wurde — unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt; sie sind somit als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen anzusehen und müssen zurückgefordert werden, damit auf dem Markt die Lage vor Gewährung der Beihilfen wiederhergestellt wird. Die Rückforderung erstreckt sich auf den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger den Vorteil erlangt hat, d. h. zu dem ihm die Beihilfe in Form des Nennbetrags der Darlehen rechtswidrig zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung, und die Rückforderungsbeträge umfassen die bis zur tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Zinsen. Die Rückforderungszinsen sind von den vertraglichen Zinsen, den Verzugszinsen und sonstigen Beträgen in Verbindung mit den in Rede stehenden Darlehen, die von CE Hunedoara an den Staat zu zahlen sind, zu unterscheiden. (130) Nach der einschlägigen Rechtsprechung stellen die Zahlungsunfähigkeit des Empfängers und seine Unfähigkeit, die Beihilfe zurückzuzahlen, keinen Grund dar, ihn von der Rückzahlungspflicht zu befreien (42). In diesem Fall können die Wiederherstellung der Lage, die vor der Beihilfegewährung bestanden hat, und die Beseitigung der Wettbewerbsverfälschung grundsätzlich erreicht werden, indem die Forderung für die zurückzufordernde Beihilfe im Rahmen des gerichtlichen Insolvenzverfahrens in die Forderungstabelle eingetragen wird. Wenn der Staat nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückerlangen kann, ist die Rückforderungspflicht mit der Eintragung der Forderung erfüllt, sofern das Insolvenzfahren tatsächlich zur Abwicklung des Unternehmens, das die rechtwidrigen Beihilfen erhalten hat, führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit (43). Die Abwicklung von CE Hunedoara für den Fall, dass die Rettungsbeihilfe nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Gewährung oder Auszahlung zurückgezahlt wird, wird im Rettungsbeihilfebeschluss und nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien in Erwägung gezogen (Erwägungsgründe 20, 21 und 52 Buchstabe d). (131) Die Kommission nimmt die kürzlich mit Rumänien geführten Gespräche zur Kenntnis, in denen festgestellt wurde, dass die Abwicklung von CE Hunedoara die Liquidierung und Veräußerung der Vermögenswerte des Unternehmens zur Folge haben könnte, um seine Verbindlichkeiten, einschließlich derer, die sich aus der Umsetzung des an Rumänien gerichteten Rückforderungsbeschlusses ergeben, zu erfüllen. In jedem Fall hat Rumänien das Vorliegen nationaler Rechtsvorschriften bestätigt, die die Aufrechterhaltung des Betriebs gewährleisten würden; in diesem Zusammenhang wurde auf Gesetz Nr. 123 vom 10. Juli 2012 für Strom und Erdgas verwiesen, insbesondere auf das Kapitel über Gefahrenabwehr und Sicherheit. (132) Angesichts der rechtlichen Verpflichtung, die Kontinuität der Versorgung sicherzustellen, könnte Rumänien im Falle einer Abwicklung Maßnahmen in Erwägung ziehen, um abrupte Unterbrechungen der Versorgung mit Strom und Wärme für die Region zu verhindern, in der CE Hunedoara tätig ist und Versorgungsleistungen erbringt. Diese Maßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig, angemessen und zeitlich befristet sein und sich auf den Umfang beschränken, der für den Werterhalt der Stromerzeugungsanlagen unabdingbar ist. Bei der Umsetzung dieses Beschlusses muss die Kommission im Vorfeld unterrichtet werden und sich vergewissern können, dass diese Anforderungen erfüllt werden. Daher lässt dieser Beschluss im Allgemeinen solche angemessenen Maßnahmen und das Verfahren zur Übertragung der Stromerzeugungsanlagen unberührt. (133) Wie bereits in der Videokonferenz am 31. Juli 2018 erläutert (siehe Erwägungsgrund 3), hat Rumänien zudem die Absicht geäußert, das Verfahren zur Übertragung der Stromerzeugungsanlagen von CE Hunedoara auf ein noch zu gründendes neues Unternehmen (im Folgenden „neues Unternehmen“) fortzusetzen. Dazu soll eine Eilverordnung der Regierung erlassen werden, nach der in drei Schritten eine Hingabe an Zahlungs Statt (rumänisch „dare în pl ată“) ausschließlich der Stromerzeugungsanlagen, d. h. ohne die Bergwerke, erfolgen soll.(r Nach dem mit Rumänien vereinbarten Protokoll soll dieses Verfahren die folgenden Schritte umfassen: i) In einem ersten Schritt soll ein verpflichtender Bewertungsbericht zur Ermittlung des Wertes der Stromerzeugungsanlagen (die gegenwärtig als Pfand für das Ministerium für öffentliche Finanzen dienen) und der Verschuldung von CE Hunedoara erstellt werden; ii) in einem zweiten Schritt ist die Übertragung der verpfändeten Vermögenswerte zunächst auf das Ministerium für öffentliche Finanzen und anschließend auf das Energieministerium vorgesehen; iii) und im dritten Schritt sollen die verpfändeten Vermögenswerte auf ein neues Unternehmen übertragen werden, das dann mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wird. (134) Eine solche Übertragung von Vermögenswerten nach der geplanten Eilverordnung der Regierung bleibt von diesem Beschluss unberührt, vorausgesetzt, die vorgesehene Übertragung wird von Rumänien in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere einschließlich einer ordnungsgemäßen Bewertung dieser Vermögenswerte) durchgeführt. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (135) Die Kommission stellt daher fest, dass Rumänien CE Hunedoara rechtswidrige Beihilfen gewährt hat, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar und zurückzufordern sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das vom rumänischen Staat garantierte Darlehen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD-Darlehen), bei dem CE Hunedoara aus Gründen der Rechtsnachfolge als Begünstigter anzusehen ist, wurde CE Hunedoara nicht unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und somit nicht rechtswidrig gewährt. Artikel 2 Die folgenden Darlehen zugunsten von CE Hunedoara und die unter den Buchstaben a bis d genannten Beträge sind als von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährte (bzw. im Falle von Buchstabe d nicht zurückgezahlte) Beihilfen anzusehen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind: a) das Darlehen der Banca Comercială Română, das vom Ministerium für öffentliche Finanzen aufgenommen und CE Hunedoara im Rahmen einer nachgeordneten Darlehensvereinbarung zur Verfügung gestellt wurde (BCR-Darlehen) — 83 485 450 RON; b) das Darlehen der Banca Română de Dezvoltare, das vom Ministerium für öffentliche Finanzen aufgenommen und CE Hunedoara im Rahmen einer nachgeordneten Darlehensvereinbarung zur Verfügung gestellt wurde (BRD-Darlehen) — 68 371 170 RON; c) das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe, deren Rückzahlung mit dem Beschluss über die unvereinbare Beihilfe angeordnet wurde (Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe) — 34 785 015 RON; d) das nach Maßgabe des Rettungsbeihilfebeschlusses gewährte, als Rettungsbeihilfe anzusehende Darlehen und die entsprechenden Zinsen (Rettungsbeihilfedarlehen), von dem ein Betrag von 98 476 900 RON tatsächlich ausgezahlt und nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung zurückgezahlt wurde. Artikel 3 (1)   Rumänien fordert die in Artikel 2 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurück. (2)   Die tatsächlich zurückzufordernden Beträge sind die Beträge, die tatsächlich an den Empfänger ausgezahlt und von diesem nicht an den rumänischen Staat zurückgezahlt wurden; auf diese Beträge sind Zinsen von dem Tag, an dem sie dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung zu berechnen. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (44) anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Rumänien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannten Beihilfen ein. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert, unbeschadet geeigneter Maßnahmen, die Rumänien treffen kann, um den weiteren Betrieb der Stromerzeugungsanlagen aufrechtzuerhalten, die für die Strom- und Wärmeversorgung erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen sind verhältnismäßig, angemessen und zeitlich befristet und beschränken sich in ihrem Umfang auf das, was für den Werterhalt der Vermögenswerte unabdingbar ist. (2)   Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um den Weiterbetrieb der Stromerzeugungsanlagen aufrechtzuerhalten; d) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 8. November 2018 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 158 vom 4.5.2018, S. 47. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)   ABl. C 23 vom 25.1.2013, S. 3. (4)  Beschluss 2010/787/EU des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24). (5)  Beschluss (EU) 2015/1877 der Kommission vom 20. April 2015 über die den Unternehmen S.C. Termoelectrica S.A. und S.C. Electrocentrale Deva S.A. von Hidroelectrica of Romania in Rechnung gestellten Tarife — SA.33475 (12/C) (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 46), Erwägungsgründe 117-124. (6)  In diesem Beschluss wird ein Wechselkurs RON/EUR von 0,215 (31. Januar 2018) angenommen. (7)  Beschluss der Kommission vom 21. April 2015 in der Sache SA.41318 (2015/N) — Rumänien — Anmeldung der Rettungsbeihilfe zugunsten von Complexul Energetic Hunedoara (ABl. C 203 vom 19. Juni 2015, S. 5). (8)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1. (9)  Dieser Plan war auch Gegenstand eines Treffens mit Vertretern der rumänischen Behörden am 23. Oktober 2015. (10)  Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (ABl. C 127 vom 21.4.2017, S. 1). (11)  Die Anlagen wurden in zwei Stufen in Betrieb genommen: die erste zwischen 1969 und 1971 und die zweite zwischen 1977 und 1980 (siehe Bericht von GMC Insolvency Consulting, März 2016, S. 37, cigmc.ro/files/Raport%20art.%2097.pdf). (12)  Die Anlagen wurden in zwei Stufen in Betrieb genommen: die erste zwischen 1956 und 1959 und die zweite zwischen 1962 und 1964 (siehe öffentlich zugängliche Informationen unter https://uzinaparoseni.wordpress.com/). (13)  Beschluss vom 20. April 2015 über die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, Erwägungsgründe 84, 88 bis 90, 98 und 117 bis 124. Rettungsbeihilfebeschluss vom 21. April 2015, Erwägungsgründe 13 und 63. (14)  Beschluss vom 22. Februar 2012 über die erste Beihilfe für die Stilllegung von Steinkohlebergwerken, Erwägungsgründe 4 bis 10. (15)  ANRE, Jahresberichte 2013, 2014 und 2015, abrufbar unter http://www.anre.ro/en/about-anre/annual-reports-archive. Siehe auch Daten von Transelectrica zur (gesamten und verfügbaren) installierten Erzeugungskapazität der einzelnen Grundlastkraftwerke nach primären Energiequellen, abrufbar unter http://transelectrica.ro/web/tel/productie. (16)  CE Hunedoara, Berichte des Verwaltungsrates für die Jahre 2013, 2014 und 2015, abrufbar unter http://www.cenhd.ro/index.php/situatii-financiare/. (17)  Jahresberichte 2013, 2014 und 2015 der OPCOM, abrufbar unter https://www.opcom.ro/compania/compania.php?lang=ro&id=6. (18)  Siehe z. B. die in Beschluss SA.38760 (2016/C) genannten Auslastungsgrade (ABl. C 46 vom 5.2.2016, S. 19). (19)  http://www.cenhd.ro/images/File/Situatii%20financiare/2013/Raportul%20administratorilor%20-%202013.pdf, S. 3; http://www.cenhd.ro/images/File/Situatii%20financiare/2014/Raportul%20administratorilor%20-%202014.pdf, S. 3; http://www.cenhd.ro/images/File/Situatii%20financiare/2015/Raportul%20administratorilor%20-%202015.pdf, S. 11. (20)  Rettungsbeihilfebeschluss vom 21. April 2015, Erwägungsgründe 14, 16 und 17. (21)  SA. 33812 (2012/NN) — Rumänien — Rechtswidrige Beihilfen zur Durchführung vorgeschriebener Umweltschutzvorhaben. (22)  Eilverordnungen Nr. 26/2018 und Nr. 760/2017 der Regierung. (23)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1). (24)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust Marine“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294. (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, C-248/84, ECLI:EU:C:1987:437, Rn. 17. (26)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a., verbundene Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P, ECLI:EU:C:2013:175, Rn. 137, 138 und 139. (27)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, ECLI:EU:C:2017:706, Rn. 28. (28)  Rettungsbeihilfebeschluss vom 21. April 2015, Erwägungsgründe 30 und 31. (29)  Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2018, Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE/Kommission, T-423/14, ECLI:EU:T:2018:57, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung. (30)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, C-730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Ferring, C-53/00, ECLI:EU:C:2001:627, Rn. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C-372/97, ECLI:EU:C:2004:234, Rn. 44. (31)  Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77. (32)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55). (33)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C-364/90, ECLI:EU:C:1993:157, Rn. 20. (34)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (35)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). (36)  Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15). (37)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 1995, TWD Deggendorf/Kommission, verbundene Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, ECLI:EU:T:1995:160, Rn. 56. (38)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (39)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75. (40)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65. (41)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (42)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 85; Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien, C-52/84, ECLI:EU:C:1986:3, Rn. 14; Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 60-62. (43)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, ECLI:EU:C:2012:781, Rn. 104. (44)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vert

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