Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/293 der Kommission vom 8. November 2018 über die staatliche Beihilfe SA.43785 (2018/C) (ex 2015/PN, ex 2018/NN) Rumäniens für die Umstrukturierung von Complexul Energetic Hunedoara (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7308) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D0293. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s Darlehen hatte eine Laufzeit von 15 Jahren mit einer Schonfrist von drei Jahren. Der Tilgungsplan sah eine Rückzahlung in 25 gleichen halbjährlichen Raten vor. Für das Darlehen wurde ein Zinssatz von 4,2 % p. a. vereinbart. (35) Die Besicherung dieses BCR-Darlehens, aber auch des unter Buchstabe d beschriebenen BRD-Darlehens in Höhe von 14 700 000 EUR (d. h. 68 369 000 RON) und eines verbundenen EIB-Darlehens von 32 650 000 EUR (d. h. 151 855 150 RON), das nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses war, erfolgte über eine Hypothek auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen von CE Hunedoara im Gesamtwert von 93 323 204 EUR (d. h. 417 481 353,09 RON). (36) Für dieses BCR-Darlehen sollte CE Hunedoara dem Ministerium für öffentliche Finanzen zudem einen Risikoaufschlag von 2,5 %, d. h. 448 750 EUR in acht gleichen Tranchen, für den „Fonds zur Abdeckung von Risiken für den öffentlichen Schuldenstand“ zahlen. c)   Vom Ministerium für öffentliche Finanzen bei der Banca Română pentru Dezvoltare (im Folgenden „BRD“) aufgenommenes und an CE Hunedoara weitergereichtes Darlehen — im Folgenden „BRD-Darlehen“ (37) Dieses Darlehen wurde zur Finanzierung des Vorhabens „Centrala Electrică Paroșeni“ aufgenommen. (38) Nach einer Finanzierungsvereinbarung vom 19. Mai 2014 zwischen der BRD und dem Ministerium für öffentliche Finanzen gewährte die Bank dem Darlehensnehmer ein Darlehen, das der Darlehensnehmer im Wege einer nachgeordneten Darlehensvereinbarung vom 5. Juni 2014 an CE Hunedoara weitergab. (39) Die genannte Finanzierungsvereinbarung und die nachgeordnete Darlehensvereinbarung betrafen beide denselben Nennbetrag von 68 371 170 RON (ca. 14 700 000 EUR), den die Bank ursprünglich dem Ministerium für öffentliche Finanzen gewährt hatte und den dieses später an CE Hunedoara weiterreichte. (40) Das Darlehen hatte eine Laufzeit von 15 Jahren mit einer Schonfrist von drei Jahren. Der Tilgungsplan sah eine Rückzahlung in 25 gleichen halbjährlichen Raten vor. Für das Darlehen wurde ein Zinssatz von 3,79 % p. a. vereinbart. (41) Die Besicherung dieses BRD-Darlehens, aber auch des unter Buchstabe c beschriebenen BCR-Darlehens in Höhe von 17 950 000 EUR (ca. 83 485 450 RON) und eines verbundenen EIB-Darlehens von 32 650 000 EUR (ca. 151 855 150 RON), das nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses war, erfolgte über eine Hypothek auf bewegliches und unbewegliches Vermögen im Gesamtwert von 93 323 204 EUR (ca. 417 481 353,09 RON). (42) Für dieses BRD-Darlehen sollte CE Hunedoara dem Ministerium für öffentliche Finanzen zudem einen Risikoaufschlag von 2,5 %, d. h. 367 000 EUR in acht gleichen Tranchen, für den „Fonds zur Abdeckung von Risiken für den öffentlichen Schuldenstand“ zahlen. (43) Mit dem BRD-Darlehen und dem BCR-Darlehen wurden Investitionen zur Erfüllung von Umweltschutzauflagen (EU-Normen nach Maßgabe der Richtlinie über Industrieemissionen) im Kraftwerk Paroșeni finanziert. Diese Investitionen konnten aber nicht zu einer höheren Erzeugung oder zu einer Senkung der Gestehungskosten führen, was zusätzliche Betriebseinnahmen zur Rückzahlung der Darlehen ermöglicht hätte. Sie waren nur eine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Kraftwerkbetriebs. Der Rückgriff auf private Darlehen, die dem rumänischen Staat gewährt und anschließend von diesem weitergegeben wurden, um in den Jahren 2013 und 2014 die Erfüllung von Umweltschutzauflagen zu finanzieren, ähnelt einem Fall, in dem Rumänien anderen Heizkraftwerken (CE Turceni im Jahr 2010 und CE Craiova II im Jahr 2011) für dieselbe Art von Anlagen (Rauchgasentschwefelungsanlagen) Zuschüsse gewährt hatte und über den im Jahr 2012 ein Austausch mit den rumänischen Behörden erfolgte. (21) Daher erscheint die Feststellung angemessen, dass es sich bei den vom Staat weitergegebenen Darlehen (dem BRD-Darlehen und dem BCR-Darlehen) zur Finanzierung der Erfüllung von Umweltschutzauflagen de facto um Zuschüsse handelte (wie es bei den anderen Kraftwerken in den Jahren 2011 und 2012 der Fall war). d)   Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe (Kapitalbetrag und Zinsen), deren Rückzahlung mit dem Beschluss über die unvereinbare Beihilfe angeordnet wurde — im Folgenden „Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe“ (44) Auf der Grundlage der Eilverordnung der Regierung Nr. 11 vom 13. Mai 2015 über die Gewährung eines Darlehens zugunsten der CE Hunedoara S.A. schlossen das Ministerium für öffentliche Finanzen, CE Hunedoara und das Ministerium für Energie, KMU und wirtschaftliche Rahmenbedingungen am 9. Juni 2015 eine Darlehensvereinbarung. (45) Im Rahmen der genannten Darlehensvereinbarung wurde CE Hunedoara ein Darlehen über einen Nennbetrag von 34 785 015 RON (ca. 7 478 778 EUR) gewährt. Dieses Darlehen wurde zur Rückzahlung der in Erwägungsgrund 5 genannten unvereinbaren Beihilfe verwendet. (46) Das Darlehen hatte eine Laufzeit von 90 Tagen und war daher am 8. September 2015 zurückzuzahlen. Als Zinssatz für das Darlehen wurde der 3-Monats-ROBOR (ROBOR = Romanian Interbank Offer Rate) zuzüglich 5 % (d. h. 6,27 % p. a.) für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgelegt. (47) Nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Eilverordnung Nr. 11 der Regierung vom 13. Mai 2015 wurden Sicherheiten in Höhe von 49 380 000 RON (ca. 10 616 700 EUR), d. h. im Umfang von 120 % des Darlehens, festgesetzt. e)   Gemäß dem Rettungsbeihilfebeschluss gewährtes, als Beihilfe zu betrachtendes Darlehen und die entsprechenden Zinsen — im Folgenden „Rettungsbeihilfedarlehen“ (48) Auf der Grundlage der Eilverordnung der Regierung Nr. 22 vom 24. Juni 2015 über die Gewährung eines Darlehens zugunsten der CE Hunedoara S.A. schlossen das Ministerium für öffentliche Finanzen, CE Hunedoara und das Ministerium für Energie, KMU und wirtschaftliche Rahmenbedingungen am 14. Juli 2015 eine Darlehensvereinbarung. (49) Die genannte Darlehensvereinbarung sah die Gewährung eines in zwei Tranchen auszuzahlenden Nennbetrags von 167 000 000 RON (ca. 35 905 000 EUR) zugunsten von CE Hunedoara vor: eine erste Tranche in Höhe von 98 476 900 RON (ca. 21 172 533 EUR) wurde am 20. Juli 2015 ausgezahlt, die zweite Tranche (68 523 100 RON bzw. ca. 14 732 466 EUR) wurde nicht mehr ausgezahlt, da CE Hunedoara ein anderes Darlehen nicht zurückgezahlt hatte, das nach Maßgabe der Eilverordnung Nr. 11/2015 der Regierung für die mit dem Beschluss über die unvereinbare Beihilfe angeordnete Rückzahlung (siehe Buchstabe d) gewährt worden war. (50) Das Rettungsbeihilfedarlehen hatte eine Laufzeit von sechs Monaten (d. h. für den Zeitraum von April bis September 2015); aus den oben erläuterten Gründen wurde jedoch nur die erste Tranche des Darlehens an CE Hunedoara ausgezahlt. (51) Als Zinssatz für das Darlehen wurde der 6-Monats-ROBOR (ROBOR = Romanian Interbank Offer Rate) zuzüglich 5 % (d. h. 6,57 % p. a.) für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgelegt. (52) Nach Artikel 3 Absatz 3 der genannten Eilverordnung Nr. 22 der Regierung vom 24. Juni 2015 wurden Sicherheiten in Höhe von 123 960 000 RON (ca. 26 651 400 EUR), d. h. im Umfang von 120 % des Darlehens, festgesetzt. 2.5.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (53) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission vorläufig fest, dass die fünf öffentlich finanzierten bzw. geförderten Darlehen, die CE Hunedoara gewährt wurden bzw. dem Unternehmen zugutekamen und sich am 30. Juni 2016 noch immer auf insgesamt 337 Mio. RON (ca. 73 Mio. EUR) beliefen, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen könnten. (54) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission auch Bedenken dahin gehend, dass die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Voraussetzungen für eine Vereinbarkeit von Rettungsbeihilfen mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht erfüllt sein könnten. Die Kommission wies darauf hin, dass Rumänien weder einen tragfähigen Umstrukturierungsplan noch einen klaren Abwicklungsplan mit einem angemessenen Zeitrahmen für das Unternehmen vorgelegt und das Unternehmen keinen erkennbaren und ernsthaften Beitrag zur Deckung der Umstrukturierungskosten geleistet habe sowie dass keine Maßnahmen zur Beschränkung von Wettbewerbsverfälschungen zu erkennen seien; dies seien jedoch Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Und schließlich hatte CE Hunedoara weder die Rettungsbeihilfe noch das Darlehen zurückgezahlt, das dem Unternehmen die Rückzahlung der gewährten unvereinbarten Beihilfe ermöglicht hatte. (55) Um beurteilen zu können, ob die in Rede stehenden Darlehen CE Hunedoara auch auf den Finanzmärkten zur Verfügung gestanden hätten und ob sie zu Marktbedingungen gewährt wurden, forderte die Kommission Rumänien im Einleitungsbeschluss auf, — ihr die Überlegungen im Hinblick auf die Kreditwürdigkeit, Marktbenchmarks und Ratings von CE Hunedoara mitzuteilen, die Rumänien bei der Festsetzung der Bedingungen für die staatliche Förderung angestellt hatte, und diese Informationen mit Beweismitteln vom Zeitpunkt der Gewährung, der Weitergabe und der Besicherung der einzelnen Darlehen zu untermauern; — Nachweise für Darlehensangebote vorzulegen, die CE Hunedoara in den Jahren 2012 bis 2016 von am Markt tätigen Finanzinstituten oder Banken erhalten hatte, und anzugeben, ob eine staatliche oder eine öffentliche Garantie verlangt wurde; und — alle Informationen zu übermitteln, die zur Bewertung der fünf Darlehen von Bedeutung sein könnten. 3.   STELLUNGNAHME RUMÄNIENS (56) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss der Kommission übermittelte Rumänien die im Folgenden genannten Informationen und Feststellungen. 3.1.   Stellungnahme zu den ausstehenden Kapitalbeträgen und den fälligen Zahlungen für die fünf Darlehen a)   Das IBRD-Darlehen (57) Seit Fälligkeit der ersten Rate im November 2014 war CE Hunedoara aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten nicht mehr in der Lage, Zahlungen zu leisten, und ersuchte seinen Garantiegeber (das Ministerium für öffentliche Finanzen) um die Begleichung der verbleibenden Raten. (58) In seiner Eigenschaft als Garantiegeber von CE Hunedoara beglich das Ministerium für öffentliche Finanzen die drei verbleibenden Raten (im November 2014, im Mai 2015 und im November 2015) und berechnete Säumniszuschläge und Verzugszinsen, die CE Hunedoara dem Ministerium schuldete. Die ausstehenden Schulden von CE Hunedoara beim Ministerium für öffentliche Finanzen (bestehend aus den drei Raten und den jeweiligen Säumniszuschlägen und Verzugszinsen) beliefen sich am 31. März 2018 auf 60 711 568 RON (ca. 13 052 987 EUR). b)   Das BCR-Darlehen (59) Wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten teilte CE Hunedoara dem Ministerium für öffentliche Finanzen im Oktober 2015 mit, dass es seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen könne. Am 31. Dezember 2017 schuldete CE Hunedoara dem Ministerium für öffentliche Finanzen einen Betrag von 5 343 411 EUR (ca. 24 853 078 RON) (Nennbetrag, Zinsen und Risikoaufschlag) sowie Verzugszinsen und Säumniszuschläge von 564 163 EUR (ca. 2 763 553 RON). (60) Am 31. März 2018 waren vom Nennbetrag in Höhe von 17 950 000 EUR (ca. 83 485 450 RON) 2 154 000 EUR (ca. 10 018 254 RON) zurückgezahlt worden; somit standen 15 796 000 EUR (ca. 73 467 196 RON) noch aus. c)   Das BRD-Darlehen (61) Aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten teilte CE Hunedoara dem Ministerium für öffentliche Finanzen im Februar 2016 mit, dass es seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen könne. Am 31. März 2018 schuldete CE Hunedoara dem Ministerium für öffentliche Finanzen 3 000 357 EUR (ca. 13 955 150 RON) (Nennbetrag, Zinsen und Risikoaufschlag sowie Verzugszinsen und Säumniszuschläge). (62) Am 31. März 2018 waren vom Nennbetrag in Höhe von 14 700 000 EUR (ca. 68 371 170 RON) 1 764 000 EUR (ca. 8 204 364 RON) zurückgezahlt worden; somit standen 12 936 000 EUR (ca. 60 166 806 RON) noch aus. d)   Das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe (63) Am 8. September 2015, als das Darlehen fällig war und nicht zurückgezahlt wurde, hatte das Ministerium für öffentliche Finanzen die aufgelaufenen Verzugszinsen für jeden einzelnen Verzugstag berechnet. Am 31. März 2018 beliefen sich die ausstehenden Schulden von CE Hunedoara aufgrund dieses Darlehens auf 42 339 794,26 RON (ca. 9 103 055 EUR) (bestehend aus dem Nennbetrag von 34 785 015 RON (ca. 7 478 778 EUR), Darlehenszinsen von 545 255,11 RON (ca. 117 229 EUR) und Verzugszinsen von 7 009 525,58 RON (ca. 1 507 048 EUR)). e)   Das Rettungsbeihilfedarlehen (64) Von den 98 476 900 RON (ca. 21 172 533 EUR), die als erste Tranche ausgezahlt worden waren, nahm CE Hunedoara nur 93 450 841,17 RON (ca. 20 091 930 EUR) in Anspruch; den Differenzbetrag von 5 026 058,86 RON (ca. 1 080 602 EUR) zahlte CE Hunedoara dem Ministerium für öffentliche Finanzen zurück. Am 31. März 2018 belief sich die ausstehende Verschuldung von CE Hunedoara aufgrund dieses Darlehens auf 112 579 946,05 RON (ca. 24 204 688 EUR) (bestehend aus dem Nennbetrag von 93 450 841,17 RON (ca. 20 091 930 EUR), Darlehenszinsen von 3 306 854,30 RON (ca. 710 973 EUR) und Verzugszinsen von 15 822 250,68 RON (ca. 3 401 783 EUR)). Tabelle 3 Angaben Rumäniens zu ausstehenden Kapitalbeträgen und zu fälligen Zahlungen aufgrund der fünf Darlehen (Stand 31. März 2018)   IBRD-Darlehen BCR-Darlehen BRD-Darlehen Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe Rettungsbeihilfedarlehen Datum der Gewährung 31.5.2002 5.12.2013 5.6.2014 9.6.2015 14.7.2015 Anfängl. Nennbetrag 68,75 Mio. USD 17,95 Mio. EUR 14 Mio. EUR 34,8 Mio. RON 98,5 Mio. RON Ausstehender Darlehensbetrag zum 31.3.2018 0 15,79 Mio. EUR (73,5 Mio. RON) 12,9 Mio. EUR (60,1 Mio. RON) 34,8 Mio. RON 93,4 Mio. RON Fällige Zahlungen an das Ministerium für öffentliche Finanzen zum 31.3.2018 (Nennbetrag, Säumniszuschläge und Zinsen) 60,7 Mio. RON (13,1 Mio. EUR) 5,3 Mio. EUR (24,9 Mio. RON) 3,0 Mio. EUR (13,9 Mio. RON) 42,3 Mio. RON 112,6 Mio. RON 3.2.   Sonstige Stellungnahmen (65) Erstens übermittelte Rumänien eine Erläuterung hinsichtlich des mit dem Beschluss der Kommission vom 21. April 2015 genehmigten Rettungsbeihilfedarlehens. Wie auch im Einleitungsbeschluss gefordert, hatte sich Rumänien bei Genehmigung des Rettungsdarlehens verpflichtet, innerhalb von spätestens sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses des Rettungsbeihilfebeschlusses Folgendes vorzulegen: entweder i) den Nachweis über die Rückzahlung des Darlehens oder ii) einen tragfähigen Umstrukturierungsplan oder iii) einen begründeten Abwicklungsplan mit einer Beschreibung der Schritte zur Abwicklung von CE Hunedoara innerhalb eines angemessenen Zeitraums ohne weitere Beihilfen. Rumänien bestätigte, dass es sich für die Option einer Umstrukturierung von CE Hunedoara entschieden habe. (66) Zweitens erklärte Rumänien zum Einleitungsbeschluss, dass das begünstigte Unternehmen (d. h. CE Hunedoara) durch das mit dem Rettungsbeihilfebeschluss genehmigte Rettungsbeihilfedarlehen keinen echten wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Das Darlehen sei nach üblichen Bedingungen auf dem Bankenmarkt (d. h. auf der Grundlage einer wirtschaftlich-finanziellen Analyse seitens der EximBank) gewährt worden; außerdem sei bei den von der nationalen Steuerbehörde festgesetzten Garantien der Marktwert der Sicherheiten berücksichtigt worden, der bei mindestens 120 % des Darlehensbetrags gelegen habe. (67) Hinsichtlich des Abwicklungsverfahrens von CE Hunedoara und in Bezug auf die rechtliche Trennung zwischen dem Steinkohlebergwerk- und dem Stromerzeugungsgeschäft erklärte Rumänien, dass folgende Tatsachen der rechtlichen Trennung des Kohlegeschäfts vom Stromgeschäft entgegengestanden hätten: i) das Fehlen von Finanzmitteln, ii) die Tatsache, dass CE Hunedoara im Jahr 2016 zweimal die Einleitung des Insolvenzverfahrens beantragt habe und beide Male aus der Insolvenz herausgeführt worden sei, und iii) die Tatsache, dass die nationalen Gerichte zum Zeitpunkt des Vorbringens von Rumänien noch immer nicht über einen weiteren Antrag zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens entschieden hatten. (68) Rumänien erläuterte, die rechtliche Trennung setze die Durchführung bestimmter rechtlich vorgeschriebener Verfahrensschritte voraus, und ohne ein Eingreifen interessierter Dritter dauere dieser Prozess gewöhnlich sechs bis neun Monate. Außerdem betonte Rumänien, für den Steinkohlebergbau und für die Stromerzeugung würden in jedem Fall getrennte Konten geführt, und die Rettungsbeihilfe werde ausschließlich für das Energiegeschäft genutzt, wie bereits in der Anmeldung der Rettungsbeihilfe erläutert worden sei. (69) Viertens erklärte Rumänien in Bezug auf den Einleitungsbeschluss zu den Voraussetzungen für Beihilfen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI“), dass CE Hunedoara unabdingbare Dienstleistungen für das Funktionieren des nationalen Elektrizitätssystems erbringe; aufgrund dieser Dienstleistungen habe CE Hunedoara nach den geltenden Rechtsvorschriften Anspruch auf Ausgleichsleistungen (22). Diesbezüglich ergänzte Rumänien, dass der Kommission seit 2016 Informationen zur Definition der DAWI, der Betrauung, der Berechnung des Ausgleichs und der Dauer übermittelt worden seien, die inzwischen nahezu vollständig seien. (70) Fünftens erklärte Rumänien, Untersuchungen der nationalen Gesellschaft für Stromtransport Transelectica S.A. zufolge würde sich die Stilllegung der beiden Kraftwerke Mintia und Paroșeni nachteilig auf das Funktionieren des nationalen Elektrizitätssystems auswirken. (71) Sechstens geht Rumänien davon aus, dass angesichts des Inkrafttretens des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission (23) andere Stromerzeugungsanlagen sehr bald nicht mehr verfügbar sein werden. (72) Allerdings hat Rumänien keine Informationen vorgelegt, die belegen würden, dass die rumänischen Behörden oder Marktteilnehmer vor Gewährung der Darlehen eine Ex-ante-Bewertung vorgenommen hätten; Beweise für eine Vereinbarkeit der Darlehen mit den Beihilfevorschriften wurden ebenfalls nicht übermittelt. (73) In seinen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss hat Rumänien nicht bestritten, dass das Rettungsbeihilfedarlehen, das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe und die drei anderen Darlehen staatliche Mittel darstellen und dem Staat zurechenbar sind. 4.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEN (74) Gegenstand dieses Beschlusses sind die fünf in Abschnitt 2.4 beschriebenen öffentlich finanzierten bzw. geförderten Darlehen. (75) Die Würdigung etwaiger anderer Fördermaßnahmen zugunsten von CE Hunedoara bleibt von diesem Beschluss unberührt. Dies gilt insbesondere für Stundungen oder den Erlass von Schulden seitens öffentlicher Einrichtungen zum unmittelbaren Vorteil von CE Hunedoara, wie im Einleitungsbeschluss erläutert, sowie für frühere Aufhebungen von Schulden, die die nationale Steinkohlegesellschaft JSC Petroșani vor ihrer Abwicklung bei der öffentlichen Hand hatte, insoweit CE Hunedoara als wirtschaftlicher Nachfolger dieses Unternehmens betrachtet werden kann. (76) Die Kommission prüft zunächst, ob die fünf in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Anschließend untersucht sie, ob die Beihilfen bereits durchgeführt wurden und ob diese Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnten. (77) Vorläufig stellt die Kommission fest, dass sie den Stellungnahmen Rumäniens in Bezug auf das BCR- und das BRD-Darlehen nicht folgen kann. Erstens hat Rumänien zwar tatsächlich einen Teil des Nennbetrags an die BCR bzw. die BRD (in seiner Eigenschaft als Darlehensnehmer) zurückgezahlt; dies gilt jedoch nicht für CE Hunedoara, das keinerlei Rückzahlungen des Nennbetrags (der weitergegebenen Darlehen) an den rumänischen Staat geleistet hat, sodass die Rückzahlung des ursprünglichen Nennbetrags (der weitergegebenen Darlehen) tatsächlich in voller Höhe und nicht nur teilweise weiterhin aussteht. Zweitens kann die Kommission der Stellungnahme Rumäniens hinsichtlich der dem Ministerium für öffentliche Finanzen zum 31. März 2018 für diese beiden Darlehen geschuldeten Beträge nicht folgen; wie im Folgenden erläutert wird, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Nennbeträge der (weitergebenen) BCR- und BRD-Darlehen in vollem Umfang (und nicht nur die nach dem Tilgungsplan am 31. März 2018 fälligen Raten) von CE Hunedoara an den rumänischen Staat zurückzuzahlen sind. 4.1.   Vorliegen staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (78) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (79) Die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung setzt demnach voraus, dass die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind: i) die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln gewährt werden; ii) sie muss ihrem Empfänger einen Vorteil verschaffen; iii) dieser Vorteil muss selektiv sein; iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 4.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (80) Wie der Gerichtshof festgestellt hat (24), können Maßnahmen dann als Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden, wenn sie a) aus staatlichen Mitteln stammen, die entweder unmittelbar vom Staat oder mittelbar von zwischengeschalteten Stellen gewährt werden, die im Auftrag des Staates handeln, und b) dem Staat zurechenbar sind. Der Begriff des Mitgliedstaats beinhaltet alle Ebenen öffentlicher Einrichtungen unabhängig davon, ob es sich um nationale, regionale oder lokale Einrichtungen handelt (25). (81) Das IBRD-Darlehen war Rumänien zufolge Ergebnis einer Vereinbarung vom 31. Mai 2002 zwischen der IBRD und der Electrocentrale Deva, der Rechtsvorgängerin von CE Hunedoara. Der rumänische Staat übernahm eine Garantie für diese Darlehensvereinbarung. Nach ständiger Rechtsprechung (26) ist die Schaffung eines konkreten Risikos einer künftigen zusätzlichen Belastung für den Staat (durch eine Garantie oder ein vertragliches Angebot) für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bereits ausreichend. Daher ist festzustellen, dass die Garantie für das IBRD-Darlehen staatliche Mittel beinhaltete. (82) Rumänien bekräftigte, dass das BCR-Darlehen Ergebnis eines Vertrags vom 3. Dezember 2013 zwischen BCR und dem Ministerium für öffentliche Finanzen zur Finanzierung eines Viertels des Investitionsvorhabens „Centrala Electrică Paroșeni“ war. Dieses Darlehen wurde anschließend nach Maßgabe einer nachgeordneten Darlehensvereinbarung vom 5. Dezember 2013 an CE Hunedoara weitergereicht. Die nachgeordnete Darlehensvereinbarung (in Bezug auf das vom rumänischen Staat aufgenommene BCR-Darlehen) wurde CE Hunedoara aus staatlichen Mitteln angeboten. (83) Das IBRD-Darlehen war nach Angaben Rumäniens Ergebnis einer Vereinbarung vom 19. Mai 2014 zwischen der BRD und dem Ministerium für öffentliche Finanzen. Die Bank gewährte das Darlehen dem Darlehensnehmer, der das Darlehen anschließend nach Maßgabe einer nachgeordneten Darlehensvereinbarung vom 5. Juni 2014 zur Finanzierung eines weiteren Viertels der „Centrala Electrică Paroșeni“ an CE Hunedoara weiterreichte. Die nachgeordnete Darlehensvereinbarung (in Bezug auf das vom rumänischen Staat aufgenommene BRD-Darlehen) wurde CE Hunedoara aus staatlichen Mitteln angeboten. (84) Das Rettungsbeihilfedarlehen einschließlich seines verlängerten und noch nicht zurückgezahlten Teils und das Darlehen zur Rückzahlung der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.