Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/563 der Kommission vom 20. November 2017 über die von Griechenland durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.34308 (2013/C) (ex 2013/NN) zugunsten von Hellenic Systems S.A. (EAS — Ellinika Amyntika Systimata) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7361) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32018D0563. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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k im Jahr 2006). Allerdings äußerten sich diese Unterschiede nicht in höheren Garantieprämien. Daraus lässt sich schließen, dass die Pauschalgebühr von 1 %, die HDS als Vergütung für die Garantien an den griechischen Staat zahlte, keine marktbasierte Gebühr darstellt, da darin das höhere Risiko der besicherten Darlehen bei einem Zahlungsausfall nicht berücksichtigt ist. (84) Daher wurde durch die zwischen 2004 und 2006 gestellten Garantien HDS ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt, den es zu Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Der Betrag des Vorteils entspricht dem Unterschied zwischen den Kosten der Finanzierung, die HDS ohne die staatlichen Garantien auf dem Markt erhalten hätte, und dem für diese staatlichen Garantien und die entsprechenden Darlehen tatsächlich gezahlten Preis (Ausgangssatz zuzüglich Prämien) (17). (85) Im Rahmen der Prüfung ergaben sich allerdings keine spezifischen aktuellen Zinssätze für Darlehen an HDS ohne staatliche Garantien oder Marktsätze für diese Garantien. Die verfügbaren Marktdaten (Erwägungsgründe 58 und 59) bilden die Finanzinstrumente ab, die sich insbesondere in Bezug auf ihre Laufzeit und ihren Betrag von den von HDS aufgenommenen Darlehen und Garantien unterscheiden, und wurden von Unternehmen eingeholt, deren Finanzdaten sich von denen in Bezug auf HDS in vorstehender Tabelle 1 dargestellten Daten unterscheiden (für 2004-2006) und deren Zahlungsausfallgeschichte von der in Tabelle 3 dargestellten Geschichte von HDS (für 2004-2006) abweicht. Darüber hinaus hätten im Gegensatz zu diesen Unternehmen die Art der Militärproduktion von HDS und die Tätigkeiten seiner wichtigsten Kunden, d. h. der griechischen Streitkräfte, von den griechischen Banken als zusätzlicher wirtschaftlicher Grund für die Bereitstellung von Finanzmitteln für HDS betrachtet werden können. Daraus lässt sich schließen, dass die Marktdaten allein in diesem Fall weder einen soliden Hinweis noch präzise Vergleichswerte für die Kosten bieten, zu denen HDS zwischen 2004 und 2006 dieselben Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte. (86) Zur Bestimmung der hypothetischen Kosten der Finanzierungen auf dem Markt für die sechs Darlehen in den Jahren 2004 bis 2006 (d. h. Darlehen 2, 3, 4, 7, 8 und 9 in Tabelle 2) hat die Kommission daher zusätzlich die Angaben in der Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze (die „Mitteilung aus dem Jahr 2008“) (18) berücksichtigt. (87) Angesichts der Finanzlage von HDS in den Jahren 2004 bis 2006, wie sie sich anhand seiner Finanzdaten in Tabelle 1 darstellt, und der Tatsache, dass die griechischen Behörden der Kommission keinen Plan vorlegen konnten, in dem positive Entwicklungen für die Zukunft des Unternehmens glaubhaft belegt werden, muss die Kreditwürdigkeit (Rating) von HDS in der untersten der möglichen fünf Ratingkategorien eingeordnet werden, die in der Mitteilung aus dem Jahr 2008 festgelegt wurden, d. h. „Schlecht/Finanzielle Schwierigkeiten (CCC und darunter)“. Darüber hinaus waren die Darlehen nicht besichert und wurden daher gemäß den drei Stufen in der Mitteilung aus dem Jahr 2008 als Darlehen mit „geringer Besicherung“ kategorisiert. Der Marktzinssatz muss gemäß der Mitteilung aus dem Jahr 2008 daher für jedes Darlehen berechnet werden, indem zum Betrag des IBOR für ein Jahr zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung 1 000 Basispunkte addiert werden. (88) Die Verlässlichkeit des Ergebnisses aus obiger Berechnung wird im vorliegenden Fall durch die Tatsache untermauert, dass es im Rahmen der in den Erwägungsgründen 58 und 59 genannten CDS-Spreads und Anleiherenditen liegt. (89) Daher ist der Betrag des Vorteils aus den Garantien, die der griechische Staat für die Darlehen gestellt hat, die HDS in den Jahren 2004 bis 2006 aufgenommen hat (wie in vorstehendem Erwägungsgrund 87 erwähnt), für jedes Darlehen gesondert nach folgender Methode zu berechnen: die Differenz zwischen i) dem Marktzinssatz gemäß der Mitteilung aus dem Jahr 2008, wie in Erwägungsgrund 87 erklärt, der auf den Darlehensbetrag angewendet wurde, und ii) den tatsächlichen Finanzierungskosten, die HDS unter Berücksichtigung des von den Banken auf den Darlehensbetrag angewendeten Zinssatzes und der vom griechischen Staat angewendeten Garantieprämie von 1 % entstehen (siehe Tabelle 2) und die für den Zeitraum berechnet und erhoben werden, in dem die verschiedenen Beträge HDS bereitgestellt wurden. (90) Andererseits sah die Finanzlage in den Jahren 2007 bis 2011 vollkommen anders aus. Gemäß Tabelle 1 büßte HDS im Jahr 2007 im Vergleich zu den Vorjahren ein Drittel seines Umsatzes ein, machte Verluste (negativer Gewinn vor Steuern) in doppelter Höhe seines Umsatzes, erzielte ein negatives Eigenkapital in vierfacher Höhe seines Umsatzes sowie Verluste der Vorjahre in neunfacher Höhe seines Umsatzes. Das negative Eigenkapital von HDS im Jahr 2007 vervierfachte sich beinahe im Vergleich zum Jahr 2006, wodurch sich die negative Entwicklung nicht nur verstetigte, sondern auch verstärkte. Nach 2007 verschlechterten sich die Finanzdaten weiterhin beträchtlich. Der Umsatz von HDS ging von 95 Mio. EUR im Jahr 2006 schrittweise auf 39 Mio. EUR im Jahr 2011 zurück, während sich die Verluste im Jahr 2006 auf 443 Mio. EUR beliefen und 2011 auf 1,131 Mrd. EUR anstiegen. Im Jahr 2011 hatte HDS ein negatives Eigenkapital, das seinen Umsatz um beinahe das Vierzehnfache überstieg. Die Verluste der Vorjahre lagen bei fast dem Neunundzwanzigfachen seines Umsatzes. Darüber hinaus zeigt Tabelle 3, dass die Beträge der Zahlungsausfälle seitens HDS 2007 einen zweistelligen Millionenbetrag in EUR erreichten und von 15 Mio. EUR im Jahr 2007 auf 90 Mio. EUR im Jahr 2011 anstiegen. (91) Angesichts dieser Belege vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Zahlungsausfallrisiko von HDS für nicht besicherte Darlehen im Jahr 2007 so hoch war, dass es ein solches Darlehen ohne die staatlichen Garantien auf dem Markt gar nicht hätte erhalten können. Kein Darlehensgeber auf dem Markt hätte angesichts der Finanzdaten von HDS im Zeitraum 2007 bis 2011 und seiner Zahlungsausfallgeschichte ohne solide Garantie oder Sicherheit HDS eine Finanzierung gewährt, da alle Darlehensgeber auf dem Markt davon ausgegangen wären, dass sie diese Finanzierung am Ende verlieren würden. Umgekehrt hätte kein Sicherungsgeber auf dem Markt den Darlehensgebern eine Garantie für die Darlehen an HDS nach 2007 ohne einmalige Upfront-Prämie von 100 % auf den Darlehensbetrag gestellt, die den Verlust vollständig abgesichert hätte, den der Sicherungsgeber mit Gewissheit erlitten hätte, wenn es früher oder später zu einem Zahlungsausfall seitens HDS gekommen wäre. Daher entspricht das Beihilfeelement bei den staatlichen Garantien an HDS im Zeitraum 2007 bis 2011 einer einmaligen Garantieprämie in Höhe des vollen Darlehensbetrags der besicherten Darlehen, die für den Zeitpunkt vor der Gewährung der jeweiligen Garantie abzüglich der tatsächlich von HDS für jedes Darlehen gezahlten Garantieprämie (19) berechnet wird. (92) Die Kommission nimmt die Erklärung der griechischen Behörden in Bezug auf den Betrag zur Kenntnis, der HDS im Rahmen des Darlehens von 30 Mio. EUR von der National Bank of Greece, der Alpha Bank und EFG Eurobank 2011 (Garantie Nr. 10 in vorstehender Tabelle 2) tatsächlich bereitgestellt wurde, nämlich 7 095 858 EUR und nicht 30 000 000 EUR, wie im Beschluss vom 6. März 2013 erwähnt. (93) Die Kommission nimmt ferner die Erklärung der griechischen Behörden in Bezug auf die staatliche Garantie für das Darlehen von 10 Mio. EUR der Tbank im Jahr 2011 (Garantie Nr. 11 in vorstehender Tabelle 2) zur Kenntnis, nach der die Anleihe nie ausgegeben wurde. (94) Die Kommission merkt ferner an, dass zwar nur 7 095 858 EUR von Darlehen 10 und null EUR von Darlehen 11 in vorstehender Tabelle 2 HDS bereitgestellt wurden, die staatlichen Garantien jedoch über den vollen Betrag von 40 Mio. EUR gestellt wurden. Allerdings spielen nur die tatsächlich ausgezahlten Beträge der Darlehen eine Rolle für die Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags, wie in Erwägungsgrund 135 des vorliegenden Beschlusses erklärt. Die Daten, an denen sie gewährt wurden, sind in vorstehender Tabelle 2 aufgeführt. (95) Die Kommission weist darüber hinaus darauf hin, dass einige der Garantien im Rahmen der Maßnahme 1 in Anspruch genommen wurden und der griechische Staat somit Gläubiger von HDS wurde (Maßnahme 3). Soweit die Ausfälle eintraten, nachdem die entsprechende Garantie gestellt wurde, ist dies für die Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe und für den Gesamtbetrag des wirtschaftlichen Vorteils jedoch unerheblich. Dies liegt daran, dass die Inanspruchnahme einer Garantier eine automatische Folge der Bereitstellung dieser Garantie durch den Garantiegeber ist. Das heißt, der wirtschaftliche Vorteil einer staatlichen Garantie, die unter dem marktüblichen Preis gestellt wird, besteht in der Differenz zwischen der vom griechischen Staat berechneten Garantieprämie und der Prämie, die ein marktwirtschaftlich handelnder Garantiegeber berechnet hätte. Ein möglicher Vorteil der Garantieprämie kann daher vorliegen, gleichgültig, ob die Garantie in Anspruch genommen wird, und sogar gleichgültig, ob das zugrunde liegende Darlehen ordnungsgemäß zurückgezahlt und die Garantie vom Darlehensgeber nicht in Anspruch genommen wird. Soweit vor Stellung einer neuen Garantie bereits Ausfälle eingetreten wären, hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Garantiegeber jedoch diese vergangenen Ausfälle von HDS berücksichtigt und mindestens das gestiegene Risiko in die Garantieprämie einkalkuliert, die HDS für neue Darlehen hätte bezahlen müssen, oder weder eine Garantie noch ein Darlehen gewährt (20). (96) Schließlich vertritt die Kommission die Auffassung, dass das von den griechischen Behörden vorgebrachte Argument, dass HDS aus Sicherheitsgründen keine Sicherheit für die entsprechenden Darlehen erbringen konnte, für die Einstufung als staatliche Beihilfe von Maßnahme 1, im Rahmen derer Garantien gestellt wurden, irrelevant ist. Da der Begriff staatliche Beihilfe ein objektiver Begriff ist, ist der Grund, warum HDS keine Sicherheit erbringen konnte, nicht von Bedeutung. Allein von Bedeutung ist die Tatsache, dass HDS die in Tabelle 2 beschriebenen Darlehen ohne die Garantien nicht zu denselben Bedingungen erhalten hätte. Nicht besicherte Darlehen sind andererseits für den Darlehensgeber risikoreicher als besicherte Darlehen und ziehen somit für das eingegangene Risiko höhere Zinssätze als Vergütung nach sich. Dieser objektiven Tatsache wird durch den Zinssatz Rechnung getragen, der im Einklang mit der Mitteilung aus dem Jahr 2008 berechnet wird und sich umgekehrt proportional zur Qualität der gestellten Sicherheit verhält. (97) Die Kommission gelangt folglich zu dem Schluss, dass Maßnahme 1 HDS einen Vorteil verschafft hat, der dem Betrag entspricht, der auf Grundlage der Methode berechnet wird, die in Bezug auf die Garantien für die im Zeitraum von 2004 bis 2006 gewährten Darlehen in vorstehendem Erwägungsgrund 89 und in Bezug auf die Garantien für die im Zeitraum von 2007 bis 2011 gewährten Darlehen in vorstehendem Erwägungsgrund 91 erklärt wird. (98) In Bezug auf die in den Erwägungsgründen 33 und 34 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Argumente der griechischen Behörden vertritt die Kommission die Auffassung, dass die finanziellen Schwierigkeiten eines Unternehmens auf Grundlage der finanziellen und wirtschaftlichen Indikatoren des betreffenden Unternehmens objektiv betrachtet werden müssen. Die Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten sollten somit ihren Schweregrad nicht reduzieren, der sich anhand der entsprechenden finanziellen und wirtschaftlichen Indikatoren zeigt (21). 5.2.1.4.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (99) Wegen der betreffenden Maßnahmen konnte HDS sowohl seine Militär- als auch seine Zivilproduktion unter den üblichen Marktsätzen finanzieren. Die betreffenden Maßnahmen konnten daher zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen, da andere im selben Markt tätigen Unternehmen ihre Tätigkeiten zu marktüblichen Bedingungen finanzieren und ohne ähnliche staatliche Unterstützung betreiben mussten. (100) Unabhängig der Bedeutung der Militärproduktion von HDS für die wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands war HDS zudem in einem Sektor tätig, in dem Güter für den Zivilgebrauch zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden. (101) Demnach konnten durch Maßnahme 1 der Wettbewerb und Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflusst werden. 5.2.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV für Maßnahme 1 (102) Angesichts der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die als Maßnahme 1 definierten Garantien, die der griechische Staat HDS gewährte und die in den Erwägungsgründen 15 und 16 beschrieben sind, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, soweit sie den zivilen Tätigkeiten von HDS zugutekamen. 5.2.2.   Maßnahme 3: Kapitalerhöhungen im Jahr 2011 5.2.2.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (103) Die Kommission weist darauf hin, dass die betreffenden Kapitalerhöhungen vom griechischen Staat bereitgestellt wurden. Daher ist Maßnahme 3 dem griechischen Staat zuzurechnen und sie wurde aus staatlichen Mitteln finanziert. (104) Was den Betrag der eingesetzten staatlichen Mittel angeht, so stimmt die Kommission den griechischen Behörden nicht zu, dass ein Teil der Kapitalerhöhungen nicht zu Maßnahme 3 gezählt werden müsste, da es sich um die Kapitalisierung von Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme staatlicher Garantien (Maßnahme 1) handelt. Dies liegt daran, dass die Kapitalisierung der Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme einer Garantie keine automatische Umwandlung darstellt, sondern vielmehr eine aktive Entscheidung des Staats, diese Verbindlichkeiten nicht einzutreiben. (105) Eine solche Umwandlung bedeutet in Anbetracht der Tatsache, dass der Staat seine Position als Gläubiger gegen die eines Aktionärs eintauscht, einen potenziellen Wertverlust, wodurch dem Staat Mittel in Form von Verbindlichkeiten entgehen, die er auf seine Entscheidung hin nicht eintreibt. Zudem würde ein Aktionär bei einer potenziellen Liquidation des Unternehmens per definitionem mit geringerer Wahrscheinlichkeit sein Kapital einziehen als ein Gläubiger, sodass die Umwandlung der dem Staat geschuldeten Verbindlichkeiten in Kapital dazu führt, dass dem Staat potenzielle Mittel entgehen. 5.2.2.2.   Selektivität der Maßnahme (106) Da die Maßnahme einem einzelnen Unternehmen gewährt wurde, d. h. HDS, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt. 5.2.2.3.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (107) Wie vorstehend beschrieben, ergibt sich ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV aus jedem wirtschaftlichen Vorteil, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erhalten können. Diesbezüglich hat die Kommission keine überzeugenden Nachweise von den griechischen Behörden erhalten, die ihr Argument untermauern würden, dass die betreffenden Kapitalerhöhungen unter marktüblichen Bedingungen erhalten wurden und daher keinen Vorteil darstellen konnten, da der griechische Staat als vernünftig und marktwirtschaftlich handelnder Investor agierte. (108) Die Kommission stellt fest, dass die verschiedenen im Laufe des Jahres 2011 zwischen Mai 2011 und Dezember 2011 vom griechischen Staat als Aktionär gezeichneten Kapitalerhöhungen nicht auf einer vorausschauenden Analyse der Renditen auf die genannte Investition basierten, die ein rational handelnder Investor geprüft und vor der Investitionsentscheidung berücksichtigt hätte. Die Kapitalerhöhungen wurden gemäß den Erklärungen Griechenlands durchgeführt, um die Tragfähigkeit von HDS angesichts seiner entscheidenden Rolle für die nationale Verteidigung und Sicherheit sicherzustellen. In jedem Fall reichte der Betrag der Kapitalerhöhungen nicht aus, um das negative Eigenkapital von HDS zu decken. Die Kapitalerhöhungen können daher nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die den Unternehmenswert schützt und die Umstrukturierung unterstützt. (109) In diesem Zusammenhang lässt sich aus den von Griechenland übermittelten Informationen schließen, dass es keinen Nachweis dafür gibt, dass vorab eine wirtschaftliche Analyse durch den Staat durchgeführt wurde, um zu untersuchen, ob die Umwandlung der Forderungen aus der Inanspruchnahme der Garantien in Kapital wirtschaftlich vorteilhafter war als die Beibehaltung oder Beitreibung dieser Forderungen. Ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger würde unter normalen Umständen vor dem Treffen einer Entscheidung untersuchen, welche Handlung wirtschaftlich vorteilhaft ist. (110) Für die Bewertung der Frage, ob der griechische Staat HDS einen Vorteil verschaffte, als er die betreffenden Kapitalerhöhungen bereitstellte, muss festgestellt werden, ob er genau wie ein marktwirtschaftlich handelnder Akteur in einer ähnlichen Situation handelte. Ein solcher marktwirtschaftlich handelnder Akteur würde keine öffentlichen Belange in Betracht ziehen. Diesbezüglich kann daher das von den griechischen Behörden vorgebrachte Argument in Bezug auf die Erhaltung des Unternehmens, das für die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Landes von Bedeutung ist, keine Berücksichtigung als Erwägung finden, die ein marktwirtschaftlich handelnder Akteur berücksichtigen würde, und es hat als solches für die Bewertung der betreffenden Kapitalerhöhungen keine Relevanz. (111) Auch ohne einen aktuellen Nachweis, dass die griechischen Behörden die in Erwägungsgrund 108 genannte Analyse durchgeführt haben, geht aus den verfügbaren Zahlen hervor, dass die Umwandlung weniger vorteilhaft war als der Status quo, d. h. die Beibehaltung der Forderungen. Der Betrag der lang- und kurzfristigen Verbindlichkeiten von HDS im Jahr 2011 lag laut Bilanz bei 1,008 Mrd. EUR. Angesichts des im selben Jahr verzeichneten bereits negativen Eigenkapitals von 537 Mio. EUR und der Tatsache, dass die Rüstungsvermögenswerte des Unternehmens nicht verkauft werden konnten, hätte der griechische Staat mit größter Wahrscheinlichkeit keinen Teil des erhöhten Eigenkapitals mit einer Summe von 154,19 Mio. EUR im Falle einer Liquidation des Unternehmens oder der Fortführung ohne Renditeaussicht zurückerhalten. Ein marktwirtschaftlicher handelnder Gläubiger hätte somit die Forderungen behalten, bei denen die Wahrscheinlichkeit, eine positive Rendite zu erzielen, zwar niedrig, aber dennoch höher war als bei der Umwandlung in Eigenkapital. Forderungen (selbst nicht besicherte) werden in Bezug auf die Gläubigerpriorität höher eingestuft als Aktionärsforderungen. (112) Selbiges gilt umgekehrt für die Injektion von zusätzlichem Frischkapital in Höhe von insgesamt 4 Mio. EUR. Kein marktwirtschaftlich handelnder Investor würde ohne eine Renditeaussicht im Vorfeld auf die gezeichneten Beträge verzichten. Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass die griechischen Behörden keine wirtschaftliche Ex-ante-Analyse der künftigen Rentabilität vorgelegt haben, sowie auf die Untersuchung der vergangenen und gegenwärtigen finanziellen Leistungsfähigkeit von HDS in Bezug auf die tatsächlichen und möglichen Renditen für die Aktionäre, wie in Tabelle 1 dargestellt. Es zeigt sich in der Tat anhand der finanziellen Leistungsfähigkeit von HDS seit dem Jahr 2004, dass das Unternehmen keine Renditen in Form von Dividenden aus dem investierten Kapital ausschüttete. Bis 2011 rutschte das Aktionärskapital, das anfangs noch im leicht positiven Bereich (41 Mio. EUR) lag, stark in den negativen Bereich ab (minus 537 Mio. EUR), was zu einem Verlust des gesamten von den Aktionären investierten Kapitals führte und angesichts des Nichtvorliegens eines glaubwürdigen Umstrukturierungsplan für das Unternehmen sämtliche potenziellen Erwartungen einer künftigen Steigerung des Unternehmenswerts zunichtemachte. (113) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass sich ein marktwirtschaftlich handelnder Investor unter diesen Bedingungen nicht an den Kapitalerhöhungen von HDS beteiligt hätte, insbesondere ohne einen glaubwürdigen Umstrukturierungsplan für das Unternehmen, aus dem sich vorab die Aussicht ergeben hätte, dass die Tragfähigkeit von HDS und eine angemessene Rendite aus den Investitionen für den griechischen Staat als Aktionär wiederhergestellt werden, und ohne die zu erwartende Aussicht einer solchen Rendite aus den von Griechenland vorgelegten Zahlen. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beteiligung des griechischen Staats an den Kapitalerhöhungen im Jahr 2011 dem Empfänger einen Vorteil verschafft hat, der dem vollen Betrag der Kapitalerhöhungen entspricht. Die Raten der Maßnahme sowie die Daten, an denen diese gewährt wurden, sind in Tabelle 4 aufgeführt. 5.2.2.4.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (114) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Maßnahme 3 aus den in den Erwägungsgründen 99 und 100 dargelegten Gründen den Wettbewerb und Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen konnte. 5.2.2.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV für Maßnahme 3 (115) Angesichts der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die als Maßnahme 3 definierten Kapitalerhöhungen, die der griechische Staat HDS gewährte und die in den Erwägungsgründen 42 und 47 beschrieben sind, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, soweit sie den zivilen Tätigkeiten von HDS zugutekamen. 5.2.3.   Schlussfolgerung zum Vorliegen staatlicher Beihilfen (116) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahmen 1 und 3, soweit sie der Zivilproduktion von HDS zugutekamen, staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 5.3.   Rechtswidrige Beihilfen (117) Die Maßnahmen 1 und 3 stellen staatliche Beihilfen dar und wurden unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. Somit stellen diese Maßnahmen rechtswidrige Beihilfen dar. 5.4.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt (118) Das in Artikel 107 Absatz 1 AEUV geregelte Verbot staatlicher Beihilfen ist weder absolut noch unbedingt. Insbesondere die Absätze 2 und 3 von Artikel 107 AEUV stellen Rechtsgrundlagen dar, nach denen bestimmte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. (119) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Mitgliedstaat die Vereinbarkeit begründen und nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit gegeben sind (22). (120) Die griechischen Behörden haben keinerlei Argumente für eine Vereinbarkeit vorgebracht. Sie beharrten darauf, dass die Maßnahmen 1 und 3 ausschließlich darauf abzielten, die Militärproduktion zu unterstützen, die für die wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands von Bedeutung ist. Was Maßnahme 3 angeht, so stelle sie unter keinen Umständen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, da sie HDS keinen Vorteil verschafft habe, sondern im Einklang mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Investors durchgeführt worden sei. (121) Da die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, erachtete die Kommission es jedoch als angemessen, sie dennoch im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zu untersuchen, in dem bestimmt wird, dass „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. (122) Damit Beihilfen als vereinbar mit dem Binnenmarkt nach diesem Artikel eingestu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.