Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/563 der Kommission vom 20. November 2017 über die von Griechenland durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.34308 (2013/C) (ex 2013/NN) zugunsten von Hellenic Systems S.A. (EAS — Ellinika Amyntika Systimata) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7361) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32018D0563. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ehmens zu erhöhen, um seine Tragfähigkeit sicherzustellen, angesichts seiner wichtigen Rolle für die nationale Verteidigung und Sicherheit eine angemessene wirtschaftliche Entscheidung darstelle. Somit handele es sich bei den Kapitalerhöhungen ihrer Meinung nach nicht um staatliche Beihilfen. In ihrem Schreiben vom 3. Juli 2017 bestätigten die griechischen Behörden, dass ihnen keine weiteren Informationen oder Dokumente vorlägen, die ihre Anmerkungen zu den Kapitalerhöhungen untermauern würden, nachdem die Kommission in Abhängigkeit ihrer Verfügbarkeit die folgenden Dokumente angefordert hatte: i) einen Umstrukturierungsplan für HDS, der vor dem Beschluss zur Kapitalerhöhung erstellt wurde, ii) sämtliche wirtschaftliche Ex-ante-Analysen, die Griechenland in Bezug auf die Frage durchgeführt hat, ob die Umwandlung der Forderungen aus der Inanspruchnahme der Garantien in Kapital wirtschaftlich vorteilhafter war als die Aufrechterhaltung oder die Geltendmachung dieser Forderungen, und iii) sämtliche Ex-ante-Analysen der Renditen, die Griechenland in Bezug auf das frische Kapital durchgeführt hat, das für die Kapitalerhöhungen bereitgestellt wurde. (43) Die griechischen Behörden argumentierten außerdem, dass Maßnahme 3 in jedem Fall und auf dieselbe Weise wie die anderen beiden Maßnahmen lediglich darauf abgezielt habe, die Militärproduktion von HDS zu unterstützen und keiner Bewertung unterliegen sollte, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, da sie unter die Ausnahmeregelung von Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV fallen würde. (44) In Bezug auf den Gesamtbetrag der entsprechenden Kapitalerhöhungen behaupteten die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 1. Juli 2013, dass sie sich auf 107,6 Mio. EUR beliefen. In ihrem Schreiben vom 7. August 2013 stellten die griechischen Behörden schließlich klar, dass es sich bei den unter Maßnahme 3 fallenden Kapitalerhöhungen um eine Gesamtkapitalerhöhung von insgesamt 158,19 Mio. EUR handelte, wie in dem Beschluss vom 6. März 2013 angegeben. (45) Von der Kapitalerhöhung von insgesamt 158,19 Mio. EUR waren 154,19 Mio. EUR das Ergebnis einer Kapitalisierung von Verbindlichkeiten, die HDS gegenüber dem griechischen Staat hatte. Diese Verbindlichkeiten hätten aus der Inanspruchnahme der Garantien im Rahmen der Maßnahme 1 gestammt, da HDS der Darlehenstilgung nicht nachgekommen sei. Die übrigen 4 Mio. EUR seien als frisches Kapital bereitgestellt worden. (46) Auf der Hauptversammlung am 25. Oktober 2010 sei vereinbart worden, dass das Kapital von HDS erhöht werden müsse. Die genauen Beträge der verschiedenen Kapitalerhöhungen sowie die Daten, an denen Griechenland die entsprechenden Mittel bereitstellte, seien von der Hauptversammlung im Laufe des Jahres 2011 auf verschiedenen Sitzungen beschlossen worden. Laut den griechischen Behörden verteilten sich die Kapitalerhöhungen im Rahmen von Maßnahme 3 und die Daten, an denen sie gewährt wurden, wie folgt: Tabelle 4 Bewilligung der Kapitalerhöhungen im Jahr 2011 Datum des Vollversammlungsbeschlusses Betrag in EUR Anmerkungen 4. Mai 2011 109 052 604,87 Kapitalisierung von Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme von Garantien 19. Oktober 2011 42 255 180,01 16. Dezember 2011 2 882 919,33 4. Mai 2011 4 000 000 Barzahlung Summe 158 190 704,21   (47) Die griechischen Behörden argumentierten, dass die Kapitalerhöhung von 154,19 EUR aufgrund der Kapitalisierung der Verbindlichkeiten infolge der Inanspruchnahme der Garantien nicht als „neue“ staatliche Beihilfe für HDS betrachtet werden sollte, da sie, der Begründung der Kommission in ihrem Beschluss vom 6. März 2013 folgend, bereits im Rahmen von Maßnahme 1 als staatliche Beihilfe betrachtet wurde. 3.5.   Teilung von HDS (48) Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des makroökonomischen Anpassungsprogramms durch die Institutionen, die die Gläubiger des Lands vertreten (Europäische Kommission, Europäische Zentralbank und der Internationale Währungsfonds), Mitte 2013 ging Griechenland die Verpflichtung ein, bis Ende August 2013 in Bezug auf die Zukunft von HDS eine unwiderrufliche Entscheidung zu treffen. Am 27. August 2013 übermittelten die griechischen Behörden ihren Vorschlag in Bezug auf die Zukunft von HDS. (49) Gemäß diesem Vorschlag würde HDS in zwei Teile geteilt werden, eine Zivil- und eine Rüstungssparte. Dieser Vorgang wurde „Teilung“ genannt. Die Zivilsparte würde liquidiert werden. Die Rüstungssparte würde umstrukturiert werden und seine Produktion würde sich auf Produkte beschränken, die für die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Landes notwendig sind. (50) Nach den Gesprächen mit den Dienststellen der Kommission und anderer Institutionen verpflichteten sich die griechischen Behörden in einem Schreiben vom 16. Dezember 2013, die Teilung durchzuführen, und legten einen Aktionsplan vor. (51) Der Teilungsvorgang wurde am 26. Februar 2014 auf Vorstandsbeschluss eingeleitet und für die Umstrukturierung wurde der 28. Februar 2014 festgelegt (Datum der „Umstrukturierungsbilanz“). Auf Vorstandsbeschluss vom 21. Mai 2014 wurde festgelegt, dass die Nachfolgeaktiengesellschaft, die in Zukunft lediglich die Produktion von und den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial zum Zweck hat, die für die wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands erforderlich sind, Hellenic Defence Systems Industrial Commercial Ltd („HDS Rüstung“) heißen wird. Im selben Beschluss wurde festgelegt, dass die Nachfolgeaktiengesellschaft, die die rein zivilen Tätigkeiten des Unternehmens weiterführen würde, Hellenic Civilian Production Systems Industrial Commercial Ltd („HDS Zivil“) heißen wird. (52) Durch den Vorstandsbeschluss vom 26. Mai 2014 wurde der Plan zur Teilung des Unternehmens, die Umstrukturierungsbilanz und die Begründung des Vorstands genehmigt. Die befugten Vertreter des Unternehmens unterzeichneten den Plan zur Teilung des Unternehmens noch am selben Tag und der Plan wurde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht. Am 7. Juli 2014 wurde ein Bericht eines offiziellen Prüfers vorgelegt, um den Buchwert der Vermögenswerte der Zivil- und der Rüstungssparte des Unternehmens zu bewerten und zu bestimmen. (53) Auf der Vollversammlung am 28. August 2014 wurde der Beschluss zur Teilung des Unternehmens, die Umstrukturierungsbilanz, die Begründung des Vorstands, der Bericht der Prüfer über den Buchwert der Vermögenswerte des ursprünglichen Unternehmens sowie die Satzung beider Nachfolgeunternehmen genehmigt. Darüber hinaus wurden die Vorstände der beiden Nachfolgeunternehmen ernannt. (54) Die Vermögenswerte und die Produktionskapazität des ursprünglichen Unternehmens wurden auf Grundlage der Umstrukturierungsbilanz vom 28. Februar 2014 geteilt. Sämtliche Vermögenswerte in Bezug auf die Militärproduktion des ursprünglichen Unternehmens wurden auf HDS Rüstung übertragen. Die griechischen Behörden teilten mit, dass alle diese Vermögenswerte ausschließlich mit der Produktion von Verteidigungsgütern nach Artikel 346 AEUV in Verbindung stehen. (55) Sämtliche Vermögenswerte, die sich ausschließlich auf die Zivilproduktion bezogen, wurden auf HDS Zivil übertragen. Dazu zählten insbesondere a) sämtliche Grundstücke, die ausschließlich für die Zivilproduktion verwendet wurden (einschließlich Produktionsanlagen, Lager usw. auf diesen Grundstücken); b) sämtliche Maschinen, Anlagen, Transportmittel usw., die ausschließlich in der Zivilproduktion zum Einsatz kamen; c) fertige und halbfertige Erzeugnisse für den zivilen Gebrauch, entsprechende Rohstoffe und die Forderungen des ursprünglichen Unternehmens seitens Kunden von Zivilgütern. (56) Mit Beschluss Nr. 22153/2014/2.10.2014 genehmigte die Region Attika die Teilung des Unternehmens, die Auflösung des ursprünglichen Unternehmens und den Aufbau der beiden neuen Unternehmen. Dieser Beschluss wurde im allgemeinen Handelsregister eingetragen und danach wurden auch die beiden Nachfolgeunternehmen und ihre Satzungen in das allgemeine Handelsregister eingetragen. 4.   MARKTBEDINGUNGEN IN BEZUG AUF DIE STAATLICHEN GARANTIEN FÜR HDS (MAẞNAHME 1) (57) Die griechischen Behörden erklärten, dass HDS zwar nicht den Versuch unternommen habe, Bankdarlehen ohne staatliche Garantie zu besichern, der Grund dafür jedoch nicht darin bestanden habe, dass es diese Mittel nicht erhalten konnte (Erwägungsgrund 36). Was Maßnahme 1 betrifft, konnten im Rahmen der förmlichen Prüfung daher keine aktuellen Zinssätze für Darlehen an HDS für das Jahr 2004 ohne staatliche Garantien oder Angebote für die genannte Garantie durch einen marktwirtschaftlich handelnden Bürgen genannt werden. Um eine faktengestützte Grundlage für die Bewertung zu erhalten, ob die staatlichen Garantien für Darlehen an HDS dem Unternehmen einen Vorteil verschafften, den es zu Marktbedingungen nicht erhalten hätte, und angesichts der finanziellen Lage von HDS zwischen 2004 und 2006 (Tabelle 1) untersuchte die Kommission, zu welchen Marktbedingungen Unternehmen mit einem Rating von CCC+ (risikoreiches Unternehmen in Schwierigkeiten), D (Unternehmen in Zahlungsverzug) oder SD (teilweiser Zahlungsausfall) Finanzierungen auf den Finanzmärkten hätten erhalten können. Zu diesem Zweck erhob die Kommission Finanzdaten aus der Datenbank S&P Capital IQ Platform (14) und insbesondere Spreads von Kreditausfallswaps (CDS) und Anleiherenditen zwischen 2004 und 2006. (58) Der CDS ist eine Swapvereinbarung, dass der Verkäufer des CDS den Käufer (gewöhnlich der Gläubiger des Referenzdarlehens) im Falle eines Darlehensausfalls (durch den Schuldner) entschädigen wird. In anderen Worten versichert der Verkäufer des CDS den Käufer gegen ein gewisses Risiko, dass ein Zahlungsausfall bei einem Darlehen eintritt. Dieses Instrument kann einen Hinweis darauf liefern, wie hoch die Risikoprämie/Garantiegebühr wäre, die ein Marktakteur für die Besicherung des Risikos eines Zahlungsausfalls fordern würde. Die erhobenen Daten zeigen, dass die CDS-Spreads mit einer Laufzeit von fünf Jahren für Unternehmen mit hohem finanziellen Risiko von 2004 bis 2006 zwischen 4,4 % und 33,5 % lagen. (59) Eine Anleiherendite ist der Betrag der Rendite, den ein Anleger mit einer Anleihe erzielt. Sie gibt einen guten Hinweis darauf, wie hoch die Gesamtkosten des Darlehens für ein Unternehmen sind (die sich aus den Kosten des Darlehens zuzüglich der Kosten der damit verbundenen Garantie zusammensetzen). Die erhobenen Daten deuten darauf hin, dass die Raten zwischen 12,9 % und 43,2 % für Anleihen mit einer Laufzeit von einem Jahr für Unternehmen mit hohem Risiko zwischen 2004 und 2006 lagen. 5.   WÜRDIGUNG (60) In vorliegendem Beschluss wird zunächst die Frage behandelt, ob Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV anwendbar ist. Anschließend wird mit Blick auf die Tätigkeiten oder Maßnahmen, die nicht unter die Ausnahme dieses Artikels fallen, geklärt, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV vorliegt, und schließlich die Frage, ob eine solche Hilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. 5.1.   Anwendung von Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV (61) Nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV kann „jeder Mitgliedstaat … die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen“. (62) Die Entscheidung des Rates aus dem Jahr 1958, in der eine Liste mit Gütern festgelegt ist, auf die Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV Anwendung findet („Entscheidung des Rates aus dem Jahr 1958“), beinhaltet unter anderem Handfeuerwaffen, auch automatisch, artilleristische Waffen, Munition für diese Waffen, Bomben, Torpedos, Raketen, Pulver und Explosivstoffe (Nummern 1, 2, 3, 4, 8 und 13 der Liste). Dies bedeutet, dass für die Zwecke des vorliegenden Falls Artikel 107 und Artikel 108 AEUV nicht auf Maßnahmen Anwendung finden, die Güter betreffen, die Gegenstand der Entscheidung des Rates aus dem Jahr 1958 sind, sofern diese Maßnahmen als für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich erachtet werden. (63) Nach der Rechtsprechung muss ein Mitgliedstaat, der die Ausnahmen nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV in Anspruch nehmen möchte, nachweisen, dass die Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ist (15). (64) Die griechischen Behörden argumentierten, dass die Militärproduktion von HDS unter die Entscheidung des Rates aus dem Jahr 1958 fällt, insbesondere unter die Punkte 1, 2, 3, 4, 8 und 13, und für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands erforderlich ist, da HDS den griechischen Streitkräften spezialisierte Rüstungsgüter bereitstellt. Was Maßnahme 2 betrifft, so haben die griechischen Behörden gezeigt, dass die Modernisierung der Industrieanlage in Egio für die Erfüllung eines spezifischen Auftrags der griechischen Streitkräfte über die Produktion von Rüstungsgütern notwendig war, die in der Liste des Rates von 1958 und insbesondere in Nummer 1 enthalten sind. (65) Die griechischen Behörden argumentierten außerdem, dass die Zivilproduktionslinien von HDS von den Militärproduktionslinien getrennt seien und dass die zu prüfenden Maßnahmen lediglich der Militärproduktion zugutegekommen seien, deren Güter vor allem an die griechischen Streitkräfte verkauft wurden. (66) Angesichts der von Griechenland übermittelten Argumente akzeptiert die Kommission, dass bei der Sparte der Produktion von HDS, die Rüstungsmaterial betrifft, die Meinung vertreten werden kann, dass auf sie Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV Anwendung findet. (67) Die Kommission bestreitet auch nicht die physische Trennung der Zivilproduktions- und der Militärproduktionslinie. Die von den griechischen Behörden bereitgestellten Daten stützten jedoch nicht das Argument der griechischen Behörden, dass HDS im entsprechenden Zeitraum separate Bücher für die Zivil- und die Militärproduktion führte. Darüber hinaus räumten die griechischen Behörden ein, dass die Zivilproduktionslinien gelegentlich auch für die Militärproduktion verwendet worden seien, und zwar ohne angemessene Vergütung, was bei einer ordnungsgemäßen Trennung der Buchführung eigentlich der Fall hätte sein müssen, und dass sowohl die Militär- als auch die Zivilproduktionslinien bisweilen auf die Leistungen von Verwaltung und Vertrieb von HDS zurückgegriffen hätten. (68) Angesichts obiger Darlegung und des Nichtvorliegens einer getrennten Buchführung für die Zivil- und die Militärsparte kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Maßnahmen, die auf die Militärproduktion abzielten, nicht auch der Zivilproduktion von HDS zugutekamen und damit zu einer Verzerrung des Wettbewerbs im entsprechenden Markt geführt haben. Dies ist der Fall bei Maßnahme 1 und 3, die, unabhängig ihres Ziels, HDS insgesamt zugutekamen und somit auch seiner Zivilproduktion, die finanziell nicht getrennt von der Militärproduktion war. (69) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass Maßnahme 1 und Maßnahme 3 im Lichte der Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen aus dem Vertrag zu bewerten sind, soweit sie der Zivilproduktion von HDS zugutekamen. Soweit die Maßnahmen jedoch der Produktion und Bereitstellung von Rüstungsgütern für die griechischen Streitkräfte zugutekamen, akzeptiert die Kommission, dass sie auf Grundlage von Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV von einer Bewertung nach den Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen gemäß dem Vertrag befreit sind. (70) Was Maßnahme 2 angeht, so stellt die Kommission fest, dass der von Griechenland vorgelegte Nachweis belegt, dass der betreffende Zuschuss […] in keiner Weise der Zivilproduktion zugutekam. (71) Demnach akzeptiert die Kommission, dass Maßnahme 2 lediglich der Produktion von Rüstungsgütern zugutekam, die unter die Entscheidung des Rates aus dem Jahr 1958 fallen, und dass sie für die Bereitstellung dieser Güter für das griechische Heer erforderlich war. Die Kommission akzeptiert daher, dass Maßnahme 2 auf Grundlage von Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV von eine Bewertung gemäß den Bestimmungen über staatliche Beihilfen des Vertrags befreit ist. 5.2.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (72) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (73) Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung gewertet wird, müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: i) Die Maßnahme ist dem Staat zurechenbar und wird durch staatliche Mittel finanziert, ii) die Maßnahme ist selektiv, iii) die Maßnahme verschafft einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. 5.2.1.   Maßnahme 1: staatliche Garantien 5.2.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (74) Die staatlichen Garantien wurden direkt vom griechischen Staat gewährt und somit ist Maßnahme 1 dem griechischen Staat zuzurechnen. (75) Staatliche Garantien stellen per definitionem eine Gefahr für die staatlichen Mittel dar, da jedwede staatliche Garantie einen potenziellen Verlust von Mitteln für den Staat bedeuten kann. Zudem bedeutet jede Garantie, für die kein angemessenes Entgelt gezahlt wird, einen direkten finanziellen Verlust für den Staat. Die vom griechischen Staat HDS in Rechnung gestellte Gebühr von 1 % kann angesichts der finanziellen Lage und des möglichen Ausfalls des Unternehmens nicht als ausreichend angesehen werden. Darüber hinaus kam es bereits 2004 seitens HDS zu verschiedenen Zahlungsausfällen bei Darlehen und die meisten Garantien wurden nach diesem Zeitpunkt gewährt. Als solche beinhalteten die Garantien staatliche Mittel sowohl in Bezug auf die möglicherweise entgangenen Garantiegebühren als auch in Bezug auf die Gefährdung des öffentlichen Haushalts im Falle eines Ausfalls von HDS. (76) Demnach ist das Kriterium der staatlichen Mittel und der Zurechenbarkeit zum Staat bei Maßnahme 1 erfüllt. Dies wurde von den griechischen Behörden ebenfalls nicht bestritten. 5.2.1.2.   Selektivität der Maßnahme (77) Da die Garantien einem einzelnen Empfänger, d. h. HDS, auf Ad-hoc-Basis und nicht im Rahmen einer Maßnahme der allgemeinen Wirtschaftspolitik gewährt wurden, die allen griechischen Unternehmen und Wirtschaftssektoren zur Verfügung steht, ist die Maßnahme selektiv. 5.2.1.3.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (78) Nach ständiger Rechtsprechung muss für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, bestimmt werden, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhalten hat, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (16). (79) Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt vor, wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens aufgrund des Eingreifens des Staates verbessert. Dagegen verschafft eine Maßnahme einer Behörde ihrem Empfänger nicht notwendigerweise einen Vorteil und stellt somit keine Beihilfe dar, wenn sie unter marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurde, d. h., wenn die Behörde sich so verhalten hat, wie es ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in einer solchen Situation getan hätte. Diesbezüglich war der griechische Staat zum Zeitpunkt der zu prüfenden Umstände der Mehrheitsaktionär von HDS und ist dies auch weiterhin. In dieser Eigenschaft gewährte er Garantien für elf Darlehen, die von fünf verschiedenen Banken zwischen 2004 und 2011 vergeben wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es unter Umständen im Interesse eines Mehrheitsaktionärs liegt, Garantien für Darlehen seines Unternehmens zu gewähren, soweit kostengünstigere Finanzierungen zu höheren Vergütungen (Dividenden) oder Steigerungen des Unternehmenswertes zulasten einer Risikozunahme für den Sicherungsgeber führen können. Im Falle von HDS konnte der griechische Staat angesichts der schwierigen finanziellen Lage des Unternehmens in dieser Zeit jedoch nicht davon ausgehen, wie anhand der Zahlen in Tabelle 1 und insbesondere anhand der kontinuierlichen Verluste seit 2004 zu erkennen ist. Daraus ist zu schließen, dass die Begründung und die potenzielle Vergütung in Verbindung mit den staatlichen Garantien unabhängig zu bewerten sind und mögliche Erwartungen in Bezug auf die Renditen der Aktionäre außer Acht gelassen werden müssen. (80) Durch die Senkung des Risikos, das die Banken eingingen, die HDS zwischen 2004 und 2011 Darlehen gewährten, konnten insbesondere die betreffenden elf Garantien zu einer Senkung der für die zugrunde liegenden Darlehen berechneten Zinssätze führen. Diese Zinssätze waren unterschiedlich, lagen jedoch in diesem Zeitraum mit Ausnahmen von zweien alle unter 5 %. Im Hinblick auf die schlechte Leistungsfähigkeit von HDS, auch unabhängig betrachtet, hätte kein umsichtiger Akteur in einer Marktwirtschaft HDS im Zeitraum 2004 bis 2011 ohne die staatlichen Garantien zu den Bedingungen der zwischen 2004 und 2011 gewährten elf Darlehen Finanzmittel bereitgestellt. (81) Diesbezüglich muss in Bezug auf das Vorbringen der griechischen Behörden, dass HDS auch ohne die staatlichen Garantien Zugang zu Finanzierungen auf dem Markt gehabt hätte, unterschieden werden zwischen i) dem Zeitraum zwischen 2004 bis 2006 und ii) dem Zeitraum zwischen 2007 bis 2011. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass HDS auf Grundlage seiner Finanzdaten in Tabelle 1 im Zeitraum zwischen 2004 und 2006 zwar Zugang zu Finanzierungen auf dem Markt hätte haben können, allerdings zu weniger günstigen Konditionen als mit den staatlichen Garantien. Andererseits deuten die beträchtlich schlechteren Finanzdaten von HDS im Zeitraum 2007 bis 2011 darauf hin, dass HDS ohne die staatlichen Garantien gar keinen Zugang zu Finanzierungen auf dem Markt gehabt hätte. (82) Trotz der beträchtlichen Verluste aus den Vorjahren und eines negativen Gewinns vor Steuern hatte HDS zwischen 2004 und 2006 einen relativ stabilen Jahresumsatz von etwa 91 bis 97 Mio. EUR. Darüber hinaus lag das Eigenkapital von HDS noch immer im positiven Bereich und rutschte erst 2006 erstmalig in die roten Zahlen. Zwar zeigte HDS im Zeitraum 2004 bis 2006 Anzeichen finanzieller Schwierigkeiten, diese Schwierigkeiten waren allerdings nicht so groß, dass überhaupt keine Möglichkeit bestand, in diesem Zeitraum Finanzierungen zu erhalten. In Bezug auf die Höhe einer solchen Finanzierung bestätigen die in den Erwägungsgründen 58 und 59 genannten CDS-Spreads und Anleiherenditen, dass bestimmte Unternehmen mit hohem finanziellen Risiko Zugang zu den Finanzmärkten im betreffenden Zeitraum von 2004 bis 2006 hatten. Außerdem können anhand daran die Bedingungen abgeschätzt werden, zu denen diese Unternehmen eine Finanzierung erhalten könnten. Diese Marktdaten deuten darauf hin, dass HDS auch ohne die staatlichen Garantien Zugang zu Finanzierungen auf dem Markt gehabt hätte, allerdings zu einer beträchtlich höheren Garantieprämie als 1 %. (83) Ebenso unterscheiden sich die in Tabelle 2 dargestellten Darlehen an HDS sehr stark in Bezug auf das Ausfallrisiko des Sicherungsgebers, von einem Kapitalbetrag von 10 Mio. EUR (Darlehen 4 der National Bank im Jahr 2004) bis zu einem Kapitalbetrag von 164 Mio. EUR (Darlehen 3 der Alpha Ban

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.