Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/563 der Kommission vom 20. November 2017 über die von Griechenland durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.34308 (2013/C) (ex 2013/NN) zugunsten von Hellenic Systems S.A. (EAS — Ellinika Amyntika Systimata) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7361) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32018D0563. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ft werden, müssen sie ein klar definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse erfüllen, erforderlich und verhältnismäßig im Hinblick auf dieses Ziel sein, einen Anreizeffekt haben, dürfen den Wettbewerb und innergemeinschaftlichen Handel nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das den gemeinsamen Interessen zuwiderläuft, und müssen die Transparenzvorschriften erfüllen. (123) Die Kommission stellt jedoch fest, dass sie kein Ziel von gemeinsamem Interesse identifizieren kann, das mit der Beihilfe verfolgt wurde; dies wurde auch gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht von den griechischen Behörden bestritten. Selbst wenn HDS als ein Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen wäre, sodass die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe nach den EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu bewerten wäre, stellt die Kommission fest, dass die Vereinbarkeitsbedingungen nach diesen Leitlinien für Maßnahme 1 (staatliche Garantien) sowie für Maßnahme 3 (Kapitalerhöhungen) eindeutig nicht erfüllt sind. (124) Die Beihilfe wurde nach sechs Monaten nicht eingestellt und die griechischen Behörden legten weder einen Umstrukturierungsplan vor noch erstellten sie einen solchen Plan, durch den die Tragfähigkeit wiederhergestellt werden würde. Gleichzeitig wurden keine Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt, um die durch die Beihilfe entstehenden Verzerrungen des Wettbewerbs abzuschwächen. Es ist nicht nachgewiesen worden, dass die Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt waren, insbesondere durch einen erheblichen eigenen Beitrag des Beihilfeempfängers. Die Behörden haben zudem auch keinen Liquidationsplan vorgelegt. (125) Die Kommission hat keine sonstigen möglichen Gründe für die Vereinbarkeit der Maßnahmen 1 und 3 mit dem Binnenmarkt identifiziert. (126) Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die staatliche Beihilfe, die HDS im Rahmen von Maßnahme 1 und 3 gewährt wurde, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 5.5.   Zurückzufordernder Beihilfebetrag (127) Nach dem AEUV und nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder umgestalten muss, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist (23). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar befunden hat, der Wiederherstellung der vorherigen Lage (24). (128) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der unvereinbaren Beihilfe erhaltenen Beträge zurückgezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Wettbewerbern hatte und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (25). (129) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung legte Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (26) fest, dass „in Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen … die Kommission [entscheidet], dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“. (130) Da die Maßnahmen 1 und 3 unter Verletzung des Artikels 108 AEUV gewährt wurden und als rechtswidrige und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen zu betrachten sind, muss der im Rahmen dieser Maßnahmen unrechtmäßig gewährte Vorteil somit zurückgefordert werden, um die Situation, die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestanden hat, wiederherzustellen. Die Rückforderung muss demnach den Zeitraum umfassen, in dem dem Empfänger ein Vorteil verschafft wurde, d. h. den Zeitraum von dem Zeitpunkt an, zu dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die zurückzufordernden Beträge beinhalten die bis zur tatsächlichen Rückzahlung fälligen Zinsen. Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung müssen die Zinsen von dem Tag an auflaufen, an dem die Beihilfen dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden (27). (131) Die Kommission ist jedoch zu dem Schluss gekommen, dass bei der Sparte der Produktion von HDS, die Rüstungsmaterial betraf, die Meinung vertreten werden kann, dass Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV auf sie Anwendung findet. Soweit sie dieser Sparte der Produktion zugutekamen, sind die Maßnahmen 1 und 3 von einer Bewertung gemäß den Bestimmungen über staatliche Beihilfen des Vertrags befreit. Daher müssen die öffentlichen Mittel zwischen den beiden Sparten der Produktion, d. h. der Zivil- und der Militärproduktion, aufgeteilt werden, damit der Betrag der zurückzufordernden unvereinbaren Beihilfe für die Zivilsparte bestimmt werden kann. (132) Zur Bestimmung, in welchem Umfang die in den Maßnahmen 1 und 3 identifizierte staatliche Beihilfe der Zivilproduktion zugutekam, wird sich die Kommission angesichts der nicht getrennten Buchführung der einschlägigen Beschlusspraxis (28) folgend auf Schätzungen stützen und die Aufteilung zwischen den Umsätzen von HDS aus Rüstungs- und aus Zivilgütern berücksichtigen und den aus den Maßnahmen 1 und 3 entstehenden Vorteil entsprechend zuteilen. (133) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es zweckmäßig ist, den Anteil der Umsätze aus Rüstungs- und Zivilgütern für den Zeitraum 2004 bis 2011 heranzuziehen, die von den griechischen Behörden vorgelegt wurden (siehe vorstehenden Erwägungsgrund 24), da sie den Zeitraum abdecken, in dem die Maßnahmen gewährt wurden. Während dieses Zeitraums machte die Militärproduktion 94,34 % des Umsatzes aus, während die Zivilproduktion 5,66 % ausmachte. (134) In Bezug auf Maßnahme 1 bedeutet dies, dass die für zivile Tätigkeiten gewährte staatliche Beihilfe, die als unvereinbare Beihilfe zurückzufordern ist, 5,66 % des Betrags entspricht, der nach der Methode zur Bestimmung des wirtschaftlichen Vorteils ermittelt wird, die für die gewährten Garantien für die Darlehen im Zeitraum 2004 bis 2006 in Erwägungsgrund 89 und für die gewährten Garantien für die Darlehen im Zeitraum 2007 bis 2011 in Erwägungsgrund 91 erklärt wird. Der Vorteil bestand in Form von Zahlungen niedrigerer Garantiegebühren. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfe dem Empfänger zu dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wurde, zu dem die Garantieprämien seitens des ursprünglichen Unternehmens HDS (d. h. vor der Spaltung in HDS Zivil und HDS Militär) fällig waren. (135) In Bezug auf die Anteile der nicht in Anspruch genommenen garantierten Darlehen aus dem Jahr 2011 (29) stellt die Kommission im Hinblick auf den Darlehensbetrag, der gemäß der in Erwägungsgrund 91 (30) beschriebenen Methode verwendet werden sollte, Folgendes fest. Da sich der griechische Staat verpflichtete, Garantien über den vollen Betrag von 40 Mio. EUR zu gewähren, muss auch eine Garantie über 40 Mio. EUR berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt dieser Verpflichtung durch den griechischen Staat wurde HDS also der rechtliche Anspruch auf die Beihilfe auf Grundlage eines Darlehens über den Betrag von 40 Mio. EUR übertragen. Da HDS jedoch nicht den vollen Betrag von 40 Mio. EUR als Darlehen aufnahm, ist eine Beihilfe zu berücksichtigen, die lediglich über den im Rahmen der garantierten Darlehen tatsächlich geliehenen Betrag ausgezahlt wurde, d. h. 7 095 858 EUR für Darlehen 10 und null EUR für Darlehen 11. Daher ist zwar der volle (wenn auch nicht ausbezahlte) Betrag der gewährten Beihilfe für die Zukunft zu streichen (31), aber nur der bis heute auf Grundlage dieser garantierten Darlehen tatsächlich ausbezahlte Betrag ist als Darlehensbetrag für die Berechnung des zurückzufordernden Betrags gemäß der in Erwägungsgrund 91 (32) beschriebenen Methode heranzuziehen. (136) Für Maßnahme 3 beläuft sich die zurückzufordernde staatliche Beihilfe auf 8 953 593,86 EUR (33). (137) In Bezug auf die Zinsen vertritt die Kommission die Auffassung, dass sie auf Grundlage der Daten zu berechnen sind, an denen die Beihilfe für jede Maßnahme (Garantie oder Kapitalerhöhung) tatsächlich zur Verfügung gestellt oder ausbezahlt wurde. (138) Darüber hinaus vertrat die Kommission in einem ähnlichen Fall (34) die Ansicht, dass die Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe lediglich die Zivilsparte des Unternehmens betreffen sollte, an die die Beihilfe geflossen ist, damit die Rückzahlung keine Mittel betrifft, die sonst der Rüstungstätigkeit zugutekämen (35). (139) Im vorliegenden Fall nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass HDS in zwei Nachfolgeunternehmen gespalten wurde, nämlich HDS Militär und HDS Zivil. Auf Grundlage der Aufteilung der Vermögenswerte und Produktionskapazität (siehe Erwägungsgründe 54 und 55) ist HDS Zivil das Nachfolgeunternehmen der Zivilproduktion von HDS. Dies beruht insbesondere auf der Tatsache, dass alle Vermögenswerte der Zivilproduktion des ursprünglichen HDS insgesamt auf HDS Zivil übertragen wurden. Dazu gehören sämtliche Grundstücke, Produktionsanlagen, Maschinen, Ausrüstungen, Transportmittel, fertige und unfertige Erzeugnisse, Rohstoffe und Forderungen gegenüber Kunden der Zivilprodukte des ursprünglichen HDS. Darüber hinaus wurden die Verbindlichkeiten anscheinend im Einklang mit der Aufteilung dieser Vermögenswerte zwischen HDS Militär und HDS Zivil aufgeteilt. Die unvereinbare Beihilfe aus den Maßnahmen 1 und 3 sind somit aus den Einnahmen und Vermögenswerten von HDS Zivil zurückzufordern und sämtliche zukünftig geplanten Beihilfen in Verbindung mit Maßnahme 1 sind zu streichen. (140) Schließlich erinnert die Kommission daran, dass die Tatsache, dass es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten oder ein bankrottes Unternehmen handeln kann, nach ständiger Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Verpflichtung hat, die unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern (36). Unter diesen Umständen kann die Situation, die vor Gewährung der Beihilfe auf dem Markt bestanden hat, und somit die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich wiederhergestellt werden, indem die Verbindlichkeit in Bezug auf die Rückzahlung der Beihilfe im Verbindlichkeitsspiegel erfasst wird (37) Wenn die griechischen Behörden nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückfordern können, ist die Rückforderungspflicht mit der Erfassung der Verbindlichkeit erst erfüllt, wenn das Insolvenzfahren tatsächlich zur Liquidation des betreffenden Unternehmens führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeiten (38). 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (141) Maßnahme 2 unterliegt nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV nicht den Beihilfevorschriften des Vertrags. Auch die Teile der Maßnahmen 1 und 3, die die Militärproduktion von HDS betrafen, unterliegen nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV nicht den Beihilfevorschriften des Vertrags. (142) Soweit die Maßnahmen 1 und 3 der Zivilproduktion von HDS zugutekamen, stellen sie staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Griechenland führte diese staatlichen Beihilfen rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durch. Ferner sind die Beihilfen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die der Zivilproduktion von HDS zugewiesenen Beträge sind zurückzufordern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der staatliche Zuschuss, den Griechenland Hellenic Defence Systems S.A. im Jahr 2003 für die Modernisierung der Industrieanlage in Egio gewährt hat, unterliegt nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV nicht den Beihilfevorschriften des Vertrags. Soweit die Maßnahmen, die Hellenic Defence Systems S.A. in Form i) von staatlichen Garantien im Zeitraum 2004-2011 und ii) einer staatlichen Beteiligung an den Erhöhungen des Unternehmenskapitals im Jahr 2011 gewährt wurden, die Militärproduktion betreffen, unterliegen sie nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV nicht den Beihilfevorschriften des Vertrags. Artikel 2 Soweit die staatliche Beihilfe, die Hellenic Defence Systems S.A. in Form i) von staatlichen Garantien im Zeitraum 2004-2011 und ii) einer staatlichen Beteiligung an den Erhöhungen des Unternehmenskapitals im Jahr 2011 gewährt wurde, die Zivilproduktion betrifft, wurde sie unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von Griechenland rechtswidrig gewährt und ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 (1)   Griechenland fordert die in Artikel 2 genannten unvereinbaren Beihilfen von dem Nachfolger des Begünstigten, d. h. Hellenic Civilian Production Systems Industrial Commercial Ltd., zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (39) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (40) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beihilfe ein. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Griechenland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. November 2017 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 152 vom 30.5.2013, S. 1. (2)  Siehe Second Economic Adjustment Programme for Greece — First Review December 2012, http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/occasional_paper/2012/pdf/ocp123_en.pdf. (3)  Der Hellenic Republic Asset Development Fund (HRADF) ist eine „Société Anonyme“ (S.A.), die am 1. Juli 2011 für die Steuerung des Privatisierungsprozesses gegründet wurde. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). (6)  einschließlich Infanteriewaffen, Munition, Waffensysteme und Flugzeugkraftstofftanks. (7)  einschließlich kleiner Pistolen, Explosivstoffe für Bauarbeiten und Feuerwerk. (*1)  […] Geschäftsgeheimnisse. (8)  Uniformen und Zubehör. (9)  Verfahren für Kupferlegierungen für Münzrohlinge usw. (10)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). (11)  Der Rat erstellte 1958 eine Liste mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, für die der erste Satz von Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV gilt und die der Ratsentscheidung 255/58 als Anlage 1 zu Anhang D beigefügt ist. Die Liste wurde nie offiziell veröffentlicht, ist mittlerweile jedoch öffentlich zugänglich. (12)  Präsidialdekret 514/1977 (Amtsblatt A/165/14.6.1977); Gesetz 3978/2011 (Amtsblatt FEK A/137/16.6.2011). (13)  […]. (14)  https://www.capitaliq.com (15)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 1999, Kommission/Spanien, C-414/97, ECLI:EU:C:1999:417, Rn. 22, und Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, ECLI:EU:C:2008:203, Rn. 42-44. (16)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, DMT, C-256/97, ECLI:EU:C:1999:332, Rn. 22. (17)  Siehe diesbezüglich außerdem Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, vor allem Abschnitt 4.2 (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10). (18)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). (19)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, EU:C:2003:55, Rn. 138; Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C-288/96, EU:C:2000:537, Rn. 30-31. (20)  Siehe Erwägungsgrund (90) des vorliegenden Beschlusses. (21)  Siehe jüngstes Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2017, Saremar/Kommission, T-220/14, EU:T:2017:267, Rn. 175. (22)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C-364/90, ECLI:EU:C:1993:157, Rn. 20. (23)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (24)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75. (25)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65. (26)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (27)  Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002, Keller und Keller Meccanica/Kommission, T-39/99, ECLI:EU:T:2002:19, Rn. 106 bis 109. (28)  Sie Erwägungsgründe 55-60 der Entscheidung der Kommission vom 24. März 2009 über die staatliche Beihilfe C 47/05 (ex NN 86/05), die Griechenland der Hellenic Vehicle Industry SA (ELVO) gewährt hat (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 81). (29)  Selbstverständlich nach Anpassung, sodass der nicht militärische Teil der Tätigkeiten berücksichtigt wird, wie in Erwägungsgrund 134 erklärt. (30)  D. h. die Differenz zwischen dem vollen Betrag, über den die Garantie gewährt wurde, d. h. 40 Mio. EUR, und dem tatsächlich geliehenen Betrag, d. h. 7 095 858 EUR. Siehe vorstehende Erwägungsgründe 92 bis 94. (31)  D. h. der Anspruch auf zwei staatliche Garantien über insgesamt 40 Mio. EUR. (32)  D. h. der Betrag von 7 095 858 EUR. (33)   158 190 704,21 EUR × 0,0566. (34)  Siehe ELVO, vorstehende Fußnote 29. (35)  Siehe Entscheidung der Kommission über ELVO, ibid. (36)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission (Merco), C-42/93, ECLI:EU:C:1994:326, Rn. 33; Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 2011, Kommission/Italien, C-496/09, ECLI:EU:C:2011:740, Rn. 72. (37)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (SMI), C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 85; (38)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (Magefesa), C-610/10, ECLI:EU:C:2012:781, Rn. 104, und darin zitierte Rechtsprechung. (39)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (40)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.