Europäische Union

2003/790/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1741 — MCI WorldCom/Sprint) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1693)

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Quellenkennung: 32003D0790. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nd sind daher für beide Marktführer vergleichbar. In Anbetracht ihrer Größe dürften ihre Ausrüstungs- und Arbeitskosten unter denen kleinerer Unternehmen liegen, was ihnen weitere Wettbewerbsvorteile bringt. (267) Des Weiteren haben sowohl das fusionierte Unternehmen als auch die Concert-Allianz eine ähnliche Dienstpalette und -qualität zu bieten, die mit der ihrer Hauptkonkurrenten nicht vergleichbar ist. Dies belegen sowohl die in den Rdnrn. 229 bis 244 vorgenommene Analyse der Marktanteile als auch die Marktuntersuchung. Beide können ihren multinationalen Großkunden eine breite Dienstepalette anbieten. Dies gilt auch für andere, doch werden MCI WorldCom/Sprint und die Concert-Allianz bei fast allen Diensten durchweg gut bewertet, wohingegen die übrigen deutliche Schwächen zeigen. (268) Viertens wies die Kommission darauf hin, dass sowohl das fusionierte Unternehmen als auch die Concert-Alliant ihr durchweg hohes Image in Bezug auf Qualität und Zuverlässigkeit aus ihrem zugkräftigen, fest etablierten Markennamen beziehen. Beide verfügen in weiten Teilen der Welt über eine eigene Infrastruktur, so dass sie die Qualität ihrer Netze gut überwachen können, und haben demzufolge eine große geografische Reichweite. Kleinere Unternehmen hingegen stehen, auch wenn sie über gute weltweite Netze verfügen, in dem Ruf, dass ihre Netze zu "dünn" sind, d. h. dass die Kapazitäten fehlen, um der in Zukunft zunehmenden Kundennachfrage gerecht zu werden, obwohl auch sie ihren Kunden weltweit technische Betreuung und Verkaufsdienste anbieten können. (269) Schließlich stehen dem fusionierten Unternehmen und der Concert-Allianz aufgrund ihrer Teilnahme an nahezu allen Ausschreibungen genauere Informationen über ihre Kunden und die verschiedenen Ausschreibungen zur Verfügung als all den anderen kleineren Konkurrenten, die nicht an allen Ausschreibungen teilnehmen können. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen über erhaltene/verpasste Zuschläge gehört bei fast allen Ausschreibungen entweder MCI WorldCom/Sprint oder die Concert-Allianz mit zu den Bietern. Laut Angaben von BT entschied entweder MCI WorldCom/Sprint oder die Concert-Allianz eine sehr große Zahl der Ausschreibungen für sich. C& W geben bei einer ähnlich hohen Zahl von Ausschreibungen, bei denen sie selbst unterlegen waren, ebenfalls MCI WorldCom und die Concert-Allianz als Wettbewerber an. In der Gewinner-/Verliererliste von MCI WorldCom tauchen kleinere Marktteilnehmer als erfolgreiche oder in die engere Wahl kommende Bieter so gut wie nie auf. Bei der Hälfte der Ausschreibungen, bei denen MCI WorldCom erfolglos war, haben vielmehr Sprint oder die Concert-Allianz den Zuschlag erhalten. Aus den Angaben von AT& T geht hervor, dass in den meisten Fällen, in denen das Unternehmen den Zuschlag erhielt, entweder MCI WorldCom oder Sprint die Hauptkonkurrenten waren. (270) Zu erwähnen ist ferner, dass die Entflechtungsvereinbarung mit BT vorsah, dass MCI die Concert-Dienstleistungen weitervertreibt, während Sprint vorrübergehend weiterhin Global-One-Dienste weitervertreiben und die Global-One-Verträge in den Vereinigten Staaten erfuellen wird. Bei der nächsten Aufforderung zur Angebotsabgabe besteht daher auf dem Markt in Bezug auf die Frage, wer welche Art von Diensten in Anspruch nimmt, eine erhöhte Transparenz. (271) Die Kommission kam in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte daher zu dem Schluss, dass durch die Fusion MCI WorldCom/Sprint und die Concert-Allianz eine nahezu ebenbürtige Stellung auf dem Markt für weltweite Telekommunikationsdienste einnehmen würden. 2. Der Ausschreibungspoker (272) Die Kommission argumentierte ferner, dass die Marktstruktur nach der Fusion aufgrund des Ausschreibungsverhaltens von MCI WorldCom/Sprint und der Concert-Allianz Raum für eine stillschweigende Abstimmung bieten würde. (273) Es gibt zwei mögliche Ausschreibungsszenarien. Einer der beiden möglichen Fälle ist die Aufforderung zur Erneuerung oder Verbesserung eines Diensteangebots, das bisher entweder von dem fusionierten Unternehmen oder von der Concert-Allianz bereitgestellt wurde. In diesem Fall hätte der andere Wettbewerber, so die Schlussfolgerung der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte, kaum eine Interesse daran zu versuchen, den bisherigen Dienstleister zu verdrängen, um so mehr, als der bisherige Anbieter grundsätzlich einen Kostenvorteil hat (die Kosten für einen Anbieterwechsel können über 20 % betragen), weil der Kunde verständlicherweise die mit einem Wechsel verbundenen Folgen fürchtet (Anschluss an das Netz des neuen Anbieters, Aufrechterhaltung des Netzbetriebs während des Wechsels usw.). Ein Kunde erklärte, dass selbst bei Unzufriedenheit mit dem bisherigen Anbieter das Preis-Leistungs-Verhältnis beim neuen Anbieter deutlich besser sein müsste, um die Migrationskosten wettzumachen. Der zweite denkbare Fall ist der, dass sowohl das fusionierte Unternehmen als auch die Concert-Allianz Neuland betreten (weil es sich um einen neuen Kunden oder einen neuen Dienst handelt). i) Bisherige Erbringung des Dienstes durch MCI WorldCom/Sprint oder die Concert-Allianz (274) Ist bei einer Vertragserneuerung entweder MCI WorldCom/Sprint oder die Concert-Allianz der bisherige Diensteerbringer, so gibt es für den anderen Anbieter, so die Argumentation der Kommission, zwar Gründe, um an der Ausschreibung teilzunehmen, doch wird er dessen bisherige Position nicht ernsthaft anfechten wollen. Für ihn hätte die Teilnahme an der Ausschreibung verschiedene Vorteile. Zunächst erhält er dadurch weitere Informationen, die er sich bei künftigen Ausschreibungen zunutze machen kann. Sodann prägt er sich bei den Kunden als wettbewerbsfähiger Bieter ein, der allein schon durch seine Präsenz die Möglichkeiten Dritter, bei einem Ausschreibungsverfahren in die engere Wahl zu kommen, einschränkt. (275) Wenn sich der mitbietende Wettbewerber in der zweiten Phase des Ausschreibungsverfahrens bei den Preisverhandlungen zurückhält, gibt er der anderen Seite einen Anreiz, sich umgekehrt genauso zu verhalten. Wegen der Häufigkeit der Ausschreibungen könnte dieser Fall innerhalb kurzer Zeit eintreten. Der mitbietende Oligopolist trägt so auch dazu bei, die Preise auf einem höheren Niveau zu halten. Dadurch sorgt er dafür, dass der Markt mit Preisinformationen gefüttert wird, die es ihm erlauben, bei Ausschreibungen, bei denen er bisher den Zuschlag erhalten hat, eine ähnliche Preisstrategie zu verfolgen. ii) Neu auf den Markt kommende Kunden oder Kunden, die ihre Dienste bisher von dritter Seite bezogen haben (276) Hier argumentierte die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte wie folgt: Bei Ausschreibungen, bei denen sowohl MCI WorldCom/Sprint als auch die Concert-Allianz Neuland betreten, sind die Chancen, den Zuschlag zu erhalten, für beide Seiten gleich, wobei beide wissen, dass sie gegenüber den kleineren Wettbewerbern im Vorteile sind. (277) Ihre Strategie zu Beginn wäre somit, ein Angebot mit einer Palette maßgeschneiderter Dienste vorzulegen, die normalerweise nur sie beide erbringen können, d. h. sie würden in der ersten Phase des Ausschreibungsverfahrens primär nicht in einen Preiswettbewerb eintreten. Was ihre Preisstrategie betrifft, so würde sich ihr erstes Preisgebot wahrscheinlich innerhalb einer bestimmten Marge bewegen (obwohl der Preis bei der Angebotsabgabe nicht die wichtigste Rolle spielt). Die Obergrenze dieser Preisspanne würde aus Erfahrungen aus früheren Ausschreibungen abgeleitet, bei denen einer der beiden bis dato der Dienstleister war. Die Untergrenze wäre der Hoechstpreis, den sie erzielen könnten, ohne fürchten zu müssen, von anderen Bietern (sofern vorhanden) unterboten zu werden. (278) Beide Wettbewerber hätten etwas davon, solche Ausschreibungen zu ihren Gunsten zu entscheiden bzw. ihren Wissensstand zu erweitern, da dies ihr Renommee bei Kunden als Marktführer festigen und gleichzeitig Expansionsbestrebungen anderer Konkurrenten oder den Zutritt zum Markt für potenzielle Wettbewerber erschweren würde, weil diese nicht wie sie selber die Sunk Costs mit den Einnahmen aus laufenden Aufträgen finanzieren können. Informationsvorteile zugunsten von MCI WorldCom/Sprint und/oder der Concert-Allianz verleiten die Unternehmen dazu, kurzfristige Gewinne zugunsten höherer Preise zu opfern, um sich einen Ruf zu verschaffen, der es ihnen ermöglicht, langfristig durchweg höhere Preise anzusetzen. d) Dauerhaftigkeit des gleichgerichteten Verhaltens 1. Interesse am Fortbestehen des gleichgerichteten Verhaltens (279) In der Mitteilung der Beschwerdepunkte kam die Kommission zu dem Schluss, dass sowohl MCI WorldCom/Sprint als auch die Concert-Allianz ein Interesse daran haben, die in Rdnr. 273 geschilderte Strategie beizubehalten, solange die Zahl der Ausschreibungen groß ist. Jedes Unternehmen läuft, da es nach wie vor unabhängig agiert, bei einem gleichgerichteten Verhalten Gefahr, dass es von der jeweils anderen Seite im letzten Stadium des Ausschreibungsverfahrens unterboten wird und damit den Zuschlag für diese eine Ausschreibung verliert. Da jedoch kein Zweifel daran besteht, wer den Zuschlag erhalten hat, entlarvt sich in diesem Fall das nicht kooperative Unternehmen selbst. Da häufig Ausschreibungen stattfinden, muss es mit Gegenmaßnahmen rechnen, was wiederum Verzicht auf zukünftige Extragewinne bedeutet, die bei einem gleichgerichteten Verhalten möglich gewesen wären. Wenn der Zeitraum lang genug ist (d. h. wenn es genügend Ausschreibungen gibt, bei denen sich die beiden Marktführer wechselweise den Vortritt lassen können), ist die Aussicht auf künftige Gewinne zugkräftiger als der aus einem Abweichen zu ziehende unmittelbare Gewinn. Da beide Unternehmen gleiche Chancen haben, an Ausschreibungen teilzunehmen und auch den Zuschlag zu erhalten, ist eine Abstimmung des Verhaltens für sie daher vorteilhafter. Laut BT-Angaben haben MCI WorldCom/Sprint und die Concert-Allianz 1999 an mehr als 70 Ausschreibungen teilgenommen. (280) Aus den verfügbaren Informationen über gewonnene/verlorene Ausschreibungen und den Markt für die Versorgung der 200 Top-Unternehmen geht klar hervor, dass die Unternehmen wissen, wer der bisherige Dienstleister dieser multinationalen Großkunden war. So erklärte Sprint beispielsweise: "The account team is more likely to know about and list incumbent providers. Because AT& T and MCI WorldCom are the incumbent provider in a relatively high number of bids, they are more likely to be listed more often than competitors that are not incumbents as often." (Die Abteilung Kundenbetreuung weiß wahrscheinlich besser über die bisherigen Dienstleister Bescheid und verfügt über entsprechende Listen. Da AT& T und MCI WorldCom bei einer relativ großen Zahl von Ausschreibungen die bisherigen Dienstleister stellen, sind sie wahrscheinlich häufiger aufgeführt als Wettbewerber, die gleiches nicht so oft für sich in Anspruch nehmen können)(71). Irgendwelche Abweichungen von dem gleichgerichteten Verhalten sind daher leicht festzustellen. (281) Das in Rdnr. 273 geschilderte Szenario würde bedeuten, so die Schlussfolgerung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die Preise für bestimmte Arten von Aufträgen am Wettbewerb vorbei bestimmt werden, wohingegen die Preise bei anderen Ausschreibungen sich eher am Markt orientieren. Es könnte argumentiert werden, dass die höheren Preise auf Dauer nicht haltbar sind, da die Kunden letztlich erfahren würden, dass die Marktpreise niedriger liegen. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird dies jedoch aus folgenden Gründen für unwahrscheinlich gehalten: Erstens ist es für die Kunden schwierig, Preisvergleiche anzustellen, da sich die Dienste voneinander unterscheiden. Selbst wenn die Basiskosten bekannt sind, weiß ein Kunde nicht, welchen Bedarf die anderen Kunden haben. Zweitens basiert dieses Argument auf der Annahme, dass die beiden Marktführer ein Interesse daran haben, miteinander zu konkurrieren, wenn einer der beiden der bisherige Dienstleister war. Wie in Rdnr. 275 erläutert, ist dies jedoch nicht der Fall. Ebenso wenig könnten kleinere Marktteilnehmer es sich leisten, den bisherigen Dienstleister herauszufordern, da in ihrem Fall für den Kunden die Kosten für den Anbieterwechsel hinzukämen und sie zudem in Bezug auf den Informationsstand, die Kosten und die Qualität gegenüber Konkurrenten schlechter abschneiden. (282) Es könnte weiterhin argumentiert werden, dass das Interesse an der Fortsetzung des gleichgerichteten Verhaltens nachlassen könnte, da der Markt für weltweite Telekommunikationsdienste gemessen am Wert der Leistungen im Wachsen begriffen ist. Die Kommission hielt dem in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte entgegen, dass der Zuwachs gemessen an der Zahl der Kunden jedoch sehr viel geringer sei, da es nicht so viele neue Unternehmen mit Bedarf an weltweiten Telekommunikationsdiensten gebe. Da das fusionierte Unternehmen und die Concert-Allianz außerdem bei neuen Ausschreibungen gleiche Chancen auf den Zuschlag hätten, würden sie an ihrem gleichgerichteten Verhalten festhalten, auch wenn sie bei diesen Ausschreibungen miteinander konkurrierten. Ihre Stellung als marktbeherrschende Oligopolisten und ihr Ruf würde dadurch vielmehr noch weiter gefestigt, da es für kleinere Marktteilnehmer noch schwieriger würde, größere Kunden an sich zu binden. 2. Keine Gegensteuerungsmöglichkeiten für kleinere Wettbewerber und Marktneulinge (283) Die Kommission hielt es für äußerst unwahrscheinlich, dass sich kleinere Wettbewerber bei Ausschreibungen gegen die beiden Marktführer durchsetzen können. Hierfür führte sie im Wesentlichen drei Gründe an: (284) Erstens haben die kleineren Unternehmen nicht die gleichen unbegrenzten Möglichkeiten wie die beiden Marktführer. MCI WorldCom/Sprint und die Concert-Allianz stehen laut Umfrage bei ihren Wettbewerbern in dem Ruf, über eine ausgezeichnete weltweite Präsenz, ein zuverlässiges weltweites Netz mit großen Kapazitäten in Schlüsselmärkten und eine hervorragende Produktpalette zu verfügen, die sowohl die älteren Technologien, für die immer noch ein Bedarf besteht, als auch die neueren Technologien, auf die potenzielle Wettbewerber offenbar setzen, umfasst. (285) Zweitens sind sie in Bezug auf Kosten und Preisinformationen gegenüber MCI WorldCom/Sprint und der Concert-Allianz benachteiligt. Kostenvorteile und Preisinformationen sind wesentliche Voraussetzungen, um aktiv mitbieten zu können und am Ende eine reelle Chance auf den Zuschlag zu haben, da die Teilnahme an Ausschreibungen hohe Kosten verursacht. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist es für das Unternehmen äußerst schwierig, sich kontinuierlich an Ausschreibungen zu beteiligen. Die Anmelder und die Concert-Allianz sind, was Preisinformationen, Kostenplanung und Größenvorteile betrifft, ihren Konkurrenten weit voraus. Schließlich verfügen die Wettbewerber auch nicht über einen so großen Kundenkreis, der jedoch notwendig ist, um die Kosten unter Kontrolle zu halten, und haben keinen so guten Überblick über das Ausschreibungsgeschehen in der Vergangenheit, der ihnen Zugang zu Informationen über die Kosten der Konkurrenz verschafft. Eine Bestätigung hierfür sind die durchweg hohen Bewertungen von MCI WorldCom/Sprint und der Concert-Allianz, die von keinem anderen Wettbewerber erreicht wird. (286) Die kleineren Wettbewerber dürften ein Interesse daran haben, die Preissignale der beiden Marktführer zu befolgen. Sollten sie sich nämlich, um Aufträge zu erhalten, auf einen Preiskrieg einlassen, würden sie, sofern sie die zweite Phase des Vergabeverfahrens überhaupt erreichen, sehr stark Gefahr laufen, dass die beiden Oligopolisten einen Preisdruck ausüben, der die kleineren Marktteilnehmer vom Markt verdrängen könnte. Die beiden Marktführer wären nämlich in der Lage, den Preiskrieg auch über längere Zeit durchzuhalten, da sie an sehr viel mehr Ausschreibungen teilnehmen als die kleineren Marktteilnehmer. Wiederholte Auftragsverluste würden ein Verbleiben auf dem Markt schnell unrentabel machen. Die beiden Marktführer könnten auch Sanktionen gegen einen kleineren Konkurrenten ins Auge fassen, indem sie gerade bei Ausschreibungen, bei denen dieser der bisherige Dienstleister war, einen besonders großen Wettbewerbsdruck ausüben. (287) Wenn ein Marktneuling versucht mitzubieten, wird er sich mit den Stärken der beiden Marktführer auseinanderzusetzen haben, die ihm gegenüber stets einen erheblichen Wettbewerbsvorteil haben werden. Ein neuer Wettbewerber muss in personeller und technischer Hinsicht erhebliche Investitionen tätigen (Bereitstellung von Netzkapazitäten, lokalen Einwahlknoten und Verkaufspersonal). Diese Kosten sind für MCI WorldCom/Sprint und die Concert-Allianz nicht mehr relevant (Sunk Costs). Marktneulinge würden deshalb zumindest bei den ersten Ausschreibungen kein Angebot machen, dass ihre durchschnittlichen Gesamtkosten nicht deckt, während die etablierten Anbieter geneigt sein könnten, sich bei ihrem Preisgebot mit der Deckung ihrer durchschnittlichen variablen Kosten zu begnügen. Es wäre zwar denkbar, dass ein neuer Marktteilnehmer zunächst ein besseres Angebot vorlegt als der etablierte Anbieter, doch könnte dieses von letzterem problemlos unterboten werden. MCI WorldCom/Sprint und die Concert-Allianz können, so die Schlussfolgerung der Kommission, deshalb Neulinge wieder vom Markt verdrängen und anschließend den bestehenden Vertrag zu nicht wettbewerbsgerechten Bedingungen erneuern. (288) In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde ferner argumentiert, dass auch die langwierigen Vergabeverfahren auf neue Marktteilnehmer eine abschreckende Wirkung ausüben können. Selbst wenn sich ein neuer Marktteilnehmer bei der Zuschlagserteilung Chancen ausrechnet, muss er berücksichtigen, dass einige Zeit vergeht, bis er die ersten Einnahmen verbuchen kann. (289) Die Kommission bemerkte ferner, dass MCI WorldCom/Sprint und die Concert-Allianz aufgrund ihrer Präsenz auf zahlreichen anderen Märkten mehr Möglichkeiten hätten, auf Wettbewerber Druck auszuüben. Zu ihren Geschäftstätigkeiten gehörten nämlich zudem erstrangige Internet-Netzanschlussdienste, die Abwicklung von Fern- und Auslandsgesprächen in den Vereinigten Staaten und in Europa und der Betrieb internationaler Kabelnetze. Durch die Ausdehnung der Sanktionsmöglichkeiten auf andere Märkte könnten die beiden Oligopolisten somit erreichen, dass die Spielregeln auf dem Markt für weltweite Telekommunikationsdienste eingehalten werden. (290) Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es unwahrscheinlich ist, dass kleinere Wettbewerber oder Marktneulinge in der Lage sein werden, das gleichgerichtete Verhalten zu unterbinden. 3. Keine Gegensteuerungsmöglichkeiten von Seiten der Kunden (291) In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde ferner das Argument vorgebracht, dass ein spürbarer Druck von der Nachfrageseite zur Verhinderung eines solchen gleichgerichteten Verhaltens ebenfalls nicht zu erwarten sei. Die Bereitschaft zu einem Anbieterwechsel koinzidiere mit einer Reihe kostspieliger Alternativen. Eine In-house-Lösung wäre, sofern überhaupt möglich, was anhand der Antworten der Kunden eher unwahrscheinlich erscheint, kostspielig und zeitaufwendig. Die Kunden erklärten jedoch, dass "[t]he company will have a need for these services, so there is no debate about whether or not we will purchase them." bzw. "[i]n case of a uniform price increase of an individual service, we would probably be forced to continue buying such a service" (Da ein Bedarf an diesen Diensten besteht, stellt sich für uns die Frage, ob wir sie kaufen oder nicht, überhaupt nicht/Selbst im Falle einer einheitlichen Preiserhöhung für einen bestimmten Dienst könnten wir auf ihn wahrscheinlich nicht verzichten). Da die multinationalen Geschäftskunden angebotenen Dienste immer komplizierter werden und ein Anbieterwechsel relativ zeitaufwendig, kostspielig und nicht immer unproblematisch ist, kann der Kunde auch wegen der abnehmenden Zahl von ernst zu nehmenden Marktteilnehmern immer weniger Einfluss auf den Anbieter ausüben. (292) Ein Kunde, der sich entschieden hat, von MCI WorldCom/Sprint oder der Concert-Allianz abzuwandern, müsste mit einem kleineren, weniger leistungsfähigen Anbieter einen Vertrag eingehen und versuchen, die Diensteintegration teilweise in Eigenregie durchzuführen, was jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre und die Zuverlässigkeit des Netzes gefährden könnte. Für die Kunden wäre dies, so die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte, ein weiterer triftiger Grund, um bei einem der beiden Unternehmen zu bleiben. e) Erwiderung der Parteien Beteiligung an Ausschreibungsverfahren (293) Nach Ansicht der Parteien ist die von der Kommission vorgenommene Analyse des Ausschreibungsmarktes in vielerlei Hinsicht fehlerhaft. Zunächst einmal seien nicht alle Ausschreibungsverfahren zweiphasig. Einige Kunden würden das Verfahren bereits nach dem Eingang der Angebote abbrechen und den Zuschlag erteilen, ohne überhaupt in die in Rdnr. 78 beschriebene zweite Phase des Verfahrens einzutreten. Zweitens habe die Kommission die Bedeutung des Preises bei Ausschreibungsverfahren nicht gebührend berücksichtigt, obwohl einige Kunden in ihrer Antwort ausdrücklich erklärt hätten, dass der Preis eine wichtige Rolle spiele. Drittens waren die Parteien nicht wie die Kommission der Meinung, dass nur wer über eine eigene Infrastruktur verfüge, auf dem Markt für weltweite Kommunikationsdienstleistungen ein glaubwürdiger Bieter sein könne. Ihrer Ansicht nach würden die Kunden dies von den Dienstleistern nicht verlangen. (294) Doch selbst wenn das Ausschreibungsverfahren nicht zwei-, sondern nur einstufig wäre, wäre eine stillschweigende Koordinierung des Verhaltens nach wie vor nicht ausgeschlossen. Sämtliche Vorteile wie Informationsvorsprung, größere Erfahrung und niedrigere Grundkosten würden bei anderen Ausschreibungsmustern genauso positiv zu Buche schlagen, da der Kunde in jedem Fall, ob nun implizit oder explizit, unter den Bietern eine erste Auswahl nach Qualitätskriterien vornehmen muss. Begründung einer kollektiven beherrschenden Stellung (295) Die Parteien führten vier Gründe an, warum der Zusammenschluss nicht zu einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung von MCI WorldCom/Sprint auf der einen und der Concert-Alliance auf der anderen Seite führen werden. Erstens werde sich der Zusammenschluss, wenn überhaupt, dann nur geringfügig auf den Markt und den Marktanteil der beteiligten Unternehmen auswirken (siehe Rdnr. 248). Zweitens könne die Concert-Alliance, wie schon erwähnt, nicht als ein Unternehmen betrachtet und ihr Marktanteil daher auch nicht zusammengerechnet werden. Drittens sprächen wirtschaftliche Gründe gegen das vermutete Entstehen einer kollektiven beherrschenden Stellung auf dem Markt für weltweite Telekommunikationsdienstleistungen nach der Fusion jeglicher wirtschaftlichen Grundlage; so würden z. B. bei Ausschreibungen Preisdifferenzierungen zwischen den Kunden vorgenommen. Außerdem könnten Unternehmen mit einem geringen Marktanteil wie Equant und Cable & Wireless den Handlungsspielraum von Unternehmen mit größeren Marktanteilen wirksam einengen. Und schließlich seien auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer kollektiven beherrschenden Stellung nicht gegeben. (296) Die Parteien berufen sich dabei u. a. auf das Kali-und-Salz-Urteil. Damit der Tatbestand der kollektiven beherrschenden Stellung erfuellt ist, müsse die Kommission nachweisen, dass die Nachfrage durch mäßiges Wachstum, Inelastizität und geringe Nachfragemacht gekennzeichnet ist. Auf der Angebotsseite müsse eine hohe Unternehmenskonzentration und Markttransparenz, ein einheitlicher Produktmarkt, eine ausgereifte Produktionstechnologie sowie hohe Marktzutrittsschranken und finanzielle Verflechtungen sowie marktübergreifende Kontakte zu finden sein. Nach Ansicht der Parteien ist die Kommission den Nachweis schuldig geblieben, dass die von ihr geprüfte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.