Europäische Union

2003/790/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1741 — MCI WorldCom/Sprint) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1693)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0790. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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T [15-25]* %, Qwest [0-10]* %, Sonstige [20-30]* %. In Bezug auf den weiter gefassten Markt belaufen sich die Marktanteile auf: Sprint [5-15]* %, MCI WorldCom [30-40]* %, AT& T [30-40]* %, Qwest [0-10]* %, Sonstige [20-30]* %. Diese von einem der Anmelder stammende Zahlen zeigen, wie stark die Position der beiden Unternehmen nach der Fusion auf dem Markt für globale Telekommunikationsdienstleistungen ist. (230) Die Kommission berechnete die Marktanteile bei weltweiten Telekommunikationsdiensten auf zweierlei Weise: Methode A: anhand des mit bestimmten weltweiten Telekommunikationsdiensten erzielten Gesamtertrages. Methode B: anhand des von den Unternehmen mit bestimmten weltweiten Telekommunikationsdiensten erzielten Gesamtabsatzes bei rund 200 Großkunden (gleiche Vorgehensweise wie im Fall BT/AT& T). (231) Darüber hinaus bezog sich die Kommission auf die Einschätzungen durch Kunden und Wettbewerber. (232) Die Tabellen zu den Berechnungsmethoden A und B gehen von einer größeren Zahl von Wettbewerbern auf dem Markt aus als seinerzeit im Fall BT/AT& T. So wurden diesmal auch von Anmeldern als aktuelle und potenzielle Wettbewerber auf dem Markt bezeichnete Unternehmen einbezogen. BT war nicht in der Lage, der Kommission rechtzeitig die entsprechenden Daten zu liefern, weshalb auf die im Fall BT/AT& T ermittelten Zahlen zurückgegriffen wurde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die derzeitige Marktposition von BT dadurch unterschätzt wird. (233) Die Tabellen enthalten drei weitere Hypothesen, die sich allesamt zum Vorteil der Anmelder und der Concert-Allianz auswirken. So wurde Global One weiterhin als Marktteilnehmer betrachtet, obwohl alles dafür spricht, dass ein Großteil der Global One-Kunden zu Sprint oder anderen Anbietern wechselt und das potenzielle Neukunden sich kaum für Global One entscheiden dürften, solange das Unternehmen nicht auf dem US-amerikanischen und deutschen Markt vertreten ist. Des weiteren wurde Qwest ein Marktanteil von 5 % zugestanden, obwohl es der Kommission keine Zahlen zur Verfügung stellen konnte. Dieser Marktanteil liegt jedoch weit über dem von Sprint für Qwest in den USA geschätzten Marktanteil. Weil Infonet ebenfalls keine Angaben machte, wurden, um auch dem Infonet-Absatz Rechnung zu tragen, die Zahlen für AUCS verdoppelt. Demzufolge hat Infonet genau wie Qwest einen Marktanteil von 5 %, was in Anbetracht der Tatsache, dass Infonet in der in Rdnr. 216 zitierten Sprint-Analyse im Gegensatz zu Qwest nicht zu den ernsthaften Konkurrenten gerechnet wird, zu hoch gegriffen sein dürfte. (234) Das in den beiden nachfolgenden Tabellen gezeichnete Bild des Marktes dürfte daher nicht ganz der Realität entsprechen und insofern MCI WorldCom/Sprint und Concert etwas begünstigen. 1. Methode A (235) Bei Methode A wurden die Gesamteinnahmen der Unternehmen aus der Erbringung bestimmter Dienstleistungen erfasst, die in die Kategorie weltweite Netzdienstleistungen fallen(68). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Methode B (236) Bei dieser Methode, die auch im Falle BT/AT& T angewandt wurde, hatte jeder Anbieter anzugeben, wie hoch seine mit weltweiten Netzdienstleistungen erzielten Einnahmen bei einer Reihe von rund 200 Unternehmen ist, die zu den weltweit größten Nutzern von internationalen Telekommunikationsdiensten zählen. Diese Unternehmen wurden aus einer nach identischen Kriterien zusammengestellten Liste von insgesamt 2000 Unternehmen herausgefiltert. Mindestens 35 % der Ausgaben dieser 2000 Unternehmen für Telekommunikationsdienstleistungen entfallen auf die Top 200. Die Leistungen waren dieselben wie bei Methode A. (237) Die Anmelder, die gebeten worden waren, zu der Liste der großen multinationalen Unternehmen Stellung zu nehmen, waren mit der Auswahl einverstanden und hielten die Liste für ein annehmbares Instrument für eine annähernde Bestimmung der Marktanteile. Ansonsten wurde ähnlich wie bei Methode A vorgegangen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (238) Die obigen Zahlen scheinen die Sprint-Analyse zu bestätigen, wonach die anmeldenden Unternehmen und die Concert-Allianz auf dem Markt weit vor den anderen Teilnehmern rangieren. (239) Untermauert werden die oben ausgewiesenen Marktanteile auch durch die Angaben der Anmelder und ihrer Wettbewerber sowie von Dritten über die erfolgreiche bzw. erfolglose Teilnahme an Ausschreibungen der 200 Topunternehmen. b) Anbieterimage (240) Die in Rdnr. 237 angegebenen Marktanteile spiegeln die Ausschreibungserfolge in der Vergangenheit wider, sagen aber nicht unbedingt etwas über die zukünftigen Chancen bei Ausschreibungen aus. Sie vermitteln einen Eindruck von der zukünftigen Marktmacht, doch wird der Ausschreibungsmarkt auch von der subjektiven Wahrnehmung des Kunden und der Fähigkeit der Anbieter bestimmt, die damit verbundenen Kosten zu tragen und sich immer wieder aufs neue um Aufträge zu bewerben. (241) Um zu sehen, wie Kunden und Wettbewerber den Markt sehen, wurden diese gebeten, die Leistungsfähigkeit der Anbieter von weltweiten Telekommunikationsdiensten anhand verschiedener Faktoren auf einer Skala zwischen 1 (schlechteste Benotung) und 5 (beste Benotung) zu bewerten. Die Bewertungskriterien waren: Präsenz auf dem US-Markt(69), Präsenz auf dem Weltmarkt, Kundendienstleistungen, Vorhandensein einer eigenen Infrastruktur, Markenname und Kundenbestand. Einigen Antworten enthielten mehr eine Beschreibung denn eine Benotung, die jedoch die Bewertung nach Noten bestätigt, wonach MCI WorldCom/Sprint und die Concert-Allianz an der Spitze stehen, gefolgt von Equant, C& W und Global One, die zwar einige Schwächen aufweisen, aber immer noch auf dem Markt mitmischen. Die von Dritten vergebenen Noten ergeben folgendes Bild: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (242) Die Tabelle zeigt, dass sich Kunden und Wettbewerber in der Einstufung der Unternehmen mehr oder weniger einig sind, wenngleich Wettbewerber - möglicherweise wegen ihrer besseren Marktkenntnis - die Unternehmen höher bewerten, als es die Kunden tun. Die beiden größten Unternehmen auf dem Markt - MCI WorldCom und die Concert-Allianz - erhalten sowohl von Kunden als auch von Wettbewerbern die höchsten Noten. Danach folgen eine Reihe von Unternehmen, die Kopf an Kopf liegen; diese Gruppe wird von Global One und Equant angeführt. (243) Die Tabelle gibt den Durchschnittswert aller Noten, die einem Unternehmen erteilt wurden, wieder. Nur MCI WorldCom und die Concert-Allianz erhielten von nahezu allen Bewertern in allen Punkten durchweg hohe Noten. (244) Nach der Tabelle zu urteilen spielen die Marktteilnehmer, die nach Aussage der Parteien neu auf den Markt drängen, weder nach eigener Einschätzung noch nach Einschätzung ihrer Kunden eine bedeutsame Rolle auf dem Markt. Dies bestätigt die Auffassung der Kommission, dass der Markt von den Anmeldern relativ weit gefasst wurde. c) Schlussfolgerung (245) Aus der Untersuchung der Marktanteile und den Bewertungen von Kunden und Wettbewerbern wurde in der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Schluss gezogen, dass nur zwei Marktteilnehmer tatsächlich in der Lage sind, an einer großen Zahl von Ausschreibungen teilzunehmen. Dies gilt offenbar sowohl im Hinblick auf die 200 größten multinationalen Konzerne als auch im Hinblick auf andere Nachfragebereiche, da die Marktanteile sowohl absolut als auch relativ gesehen zu dem gleichen Ergebnis führen. d) Erwiderung der Parteien (246) Nach Auffassung der Parteien ist die Steigerung des Marktanteils als Folge der Fusion minimal, da Sprint wegen seiner Beteiligung an Global One auf dem Markt für weltweite Telekommunikationsdienste selbst kaum tätig ist und der Sprint zuzuschreibende höhere Marktanteil daher nur zwischen [...]*[0-10]* % und [...]* % liegt. Nach Ansicht der Parteien rechtfertigt dieser Zuwachs nicht die Einleitung eines Verfahrens nach der Fusionskontrollverordnung. (247) Hierzu ist zu sagen, dass es Aufgabe der Kommission ist zu untersuchen, ob mit dem gemeldeten Vorhaben in irendeiner Weise eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. Die Entwicklung des Marktanteils der Parteien ist einer der Indikatoren, die die Kommission heranzieht, um zu beurteilen, wie sich die Marktmacht der anmeldenden Parteien verändert hat. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde festgestellt, dass der Marktanteil zusammen mit der Tatsache, dass Wettbewerbern durch die Fusion ein mögliches Standbein auf dem US-Markt weggenommen wird, zur Begründung einer kollektiven beherrschenden Stellung beiträgt. (248) Die Parteien behaupten ferner, dass zwischen dem Zusammenschluss und der Änderung der Beteiligungs- und Kontrollstrukturen bei Global One kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Die Entscheidung, die Beteiligungsverhältnisse bei Global One zu ändern, sei, so die Parteien, getroffen worden, lange bevor Sprint sich zur Fusion mit WorldCom entschlossen habe. Die Tatsache, dass sich der Marktanteil durch die Fusion mit Sprint nur geringfügig erhöht habe, käme in der Mitteilung der Beschwerdepunkte kaum zur Sprache, dafür aber umso mehr die Folgen einer ganz anderen Maßnahme, die von der Kommission bereits geprüft worden sei. (249) Die Kommission räumt ein, dass zwischen dem hier infrage stehenden Zusammenschluss und dem Auseinanderbrechen von Global One kein ursächlicher Zusammenhang besteht (siehe Rdnr. 221). Dennoch spielt das Auseinanderbrechen von Global One für die Beurteilung des Wettbewerbs auf dem Markt eine Rolle. Die Kommission muss die konkreten Gegebenheiten auf dem Markt berücksichtigen und ein Bild von der zukünftigen Entwicklung des Marktes entwerfen. Nach der Änderung der Beteiligungsverhältnisse und dem Verlust seines US-Partners Sprint ist der Niedergang von Global One nun einmal eine Tatsache. (250) Die Parteien führen ferner die Entscheidung in der Sache BT/AT& T an, in der festgestellt wurde, dass der Markt für weltweite Telekommunikationsdienste durch "starke Wettbewerber" gekennzeichnet ist, "wettbewerbsintensiv und schnelllebig" ist und dass die Kunden "erfahren und stark genug sind, um (...) ihren Bedarf zu diktieren". Sie verweisen auf die Vielzahl ernstzunehmender Wettbewerber, die von der Kommission in dieser Entscheidung genannt werden. Außerdem seien von Seiten der US-amerikanischen FCC im Oktober 1999 keine nennenswerten wettbewerbsrechtlichen Einwände gegen den Zusammenschluss von BT und AT& T erhoben worden. Für die Parteien sei es daher unglaubhaft, dass sich die Marktstruktur innerhalb so kurzer Zeit in der von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenen Weise verändert habe. (251) Wie bereits in den Randnummern 206 bis 218 erläutert, hat die Kommission nicht nur sämtliche Marktteilnehmer berücksichtigt, die von ihr bereits in ihrer BT/AT& T-Entscheidung als solche betrachtet wurden (und nicht nur von ihr, sondern auch von MCI WorldCom, wobei seinerzeit noch das jetzt nicht mehr existierende Unternehmen Unisource dazugehörte), sondern auch andere Unternehmen, von denen die Parteien behaupten, sie seien auf dem Markt tätig (von denen einige auf den für den bereits erwähnten Listen der Ausschreibungsgewinner/-verlierer nur eine untergeordnete Rolle spielen). (252) Die Parteien vertreten die Ansicht, dass die Kommission das Maß an Wettbewerb auf dem Markt für weltweite Telekommunikationsdienste unterschätzt habe. Was die bestehende Konkurrenz angehe, so seien Equant und Cable & Wireless nach wie vor als Wettbewerb auf diesem Markt zu betrachten. Mit Infonet, Level 3 und Teleglobe seien außerdem neue starke Marktteilnehmer auf den Plan getreten. Die Parteien argumentieren ferner, dass Global One eine ernstzunehmende Kraft auf dem Markt bliebe, da neue Investitionen auf dem US-Markt getätigt würden und eine neue Allianz mit einem US-Betreiber eingegangen werden soll. Außerdem würde Global One seine US-Kunden behalten und überall dort, wo Sprint die neuen Global One-Dienste vertreibe, neue Kunden hinzugewinnen. Selbst von Kundenseite werde bestätigt, dass Global One auch nach Auflösung seiner Verbindungen mit Sprint ein ernstzunehmender Marktteilnehmer bleibe. (253) Die Parteien kritisieren die Feststellung der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte, wonach die in der BT/AT& T-Entscheidung ausgemachten potenziellen Wettbewerber in den für die Kommission aufgestellten Gewinner-/Verliererlisten keine große Rolle spielten. Nach Auffassung der Parteien sei es normal, dass in diesen Listen nur tatsächliche, aber keine potenziellen Wettbewerber auftauchen. Außerdem verweisen die Parteien darauf, dass auch die regionalen Telekommunikationsanbieter (RBOC) und speziell Global Crossing als starke potenzielle Wettbewerber anzusehen seien. (254) Die Parteien gehen in ihrer Erwiderung ausführlich auf die in der BT/AT& T-Entscheidung gemachten Feststellungen zu den potenziellen Wettbewerbern ein. Seit der Annahme der Entscheidung im März 1999 haben nur Unternehmen wie Qwest, Williams und GTS, die die Kommission als Marktteilnehmer ausgemacht hat, an Ausschreibungsverfahren teilgenommen. Dies lässt den Schluss zu, dass die übrigen Unternehmen, die die Kommission in ihrer BT/AT& T als potenzielle Konkurrenten angesehen hat, eine weniger große Rolle spielen als seinerzeit angenommen. (255) Der letzte Kritikpunkt der Parteien zur Analyse der Kommission betrifft die ihrer Ansicht nach überschätzte Marktmacht des fusionierten Unternehmens. Sie berufen sich dabei vor allem auf vier vermeintliche Schwachpunkte der verwendeten Methodik: Erstens stimme die Methode, bei der für die Berechnung des Marktanteils die weltweiten Netzdienstleistungen zugrunde gelegt würden, nicht mit der Marktdefinition überein und führe zu einer Überbewertung des Concert-Marktanteils. Zweitens zeichne die Methode B insofern ein falsches Bild, als nicht nachweisbar sei, inwieweit die 200 unter insgesamt 2000 Unternehmen ausgewählten Anbieter tatsächlich einen repräsentativen Querschnitt aller multinationalen Kunden bilden. Drittens sei der Sprint zugeschriebene Marktanteil zu hoch angesetzt, da die Mitteilung der Beschwerdepunkte davon ausgehe, dass die Kunden, die von Sprint GlobalOne-Dienste bezogen haben, auch bei Sprint bleiben. Schließlich könne die Kommission die Concert-Allianz im Hinblick auf die Berechnung des Marktanteils nicht als ein Unternehmen betrachten, da BT, AT& T und Concert bei bestimmten Aufträgen miteinander konkurrieren würden. (256) Die Kommission merkt hierzu an, dass die Repräsentativauswahl von 200 Unternehmen lediglich eine Alternative zu der die Gesamterträge zugrunde legenden Berechnungsmethode ist. Zum Marktanteil von Sprint wurde bereits in Rdnr. 249 ausführlich Stellung bezogen. Was den Marktanteil der Concert-Allianz anbelangt, so wurde dieser deshalb zusammengefasst, weil dies bei Unternehmen, die durch Joint-Venture-Vereinbarungen miteinander verbunden sind, in wettbewerbsrechtlichen Verfahren die gängige Praxis ist, zumal die Mitglieder der Concert-Allianz dieselben Concert-Produkte vertreiben. Schaffung einer kollektiven beherrschenden Stellung a) Keine Monopolstellung eines Unternehmens (257) Angesichts der in den Rdnrn. 235 und 237 ausgewiesenen Marktanteile und der Tatsache, dass sowohl MCI WorldCom/Sprint als auch die Concert-Allianz zur Teilnahme an einer Vielzahl von Ausschreibungen in der Lage sind, ist davon auszugehen, dass keines der beiden Unternehmen für sich genommen über ein marktbeherrschende Stellung verfügt. Sollte eines der beiden Unternehmen den Versuch machen, den Markt allein zu beherrschen, ist das andere Unternehmen immer noch stark genug, um diesen Versuch abzuwehren. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte vertrat die Kommission jedoch die Ansicht, dass beide Unternehmen jedoch in der Lage wären, den Markt für weltweite Telekommunikationsdienste gemeinsam zu beherrschen. b) Kriterien für gleichgerichtetes Verhalten (258) Bei einer Vielzahl von Fällen, bei denen es um eine kollektive Marktbeherrschung ging, machte die Kommission die Antwort auf obige Fragen bzw. auf die Frage nach der Wahrscheinlichkeit der Begründung oder Verstärkung einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung von der Erfuellung folgender Kriterien abhängig: i) Gleichartigkeit des Produkts, ii) stabile und gleich große Marktanteile, iii) hohe Marktzutrittsschranken, iv) Kostensymmetrie, v) stagnierende und unelastische Nachfrage sowie vi) geringer technologischer Wandel. (259) Diese Kriterien liefern in den meisten Fällen wichtige Anhaltspunkte, um die folgenden vier grundsätzlichen Fragen zu beantworten, anhand deren das Bestehen einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung im Sinne der Fusionskontrollverordnung geprüft wird: a) Besteht für die Marktteilnehmer ein Anreiz zu gleichgerichtetem Verhalten? b) Können sich die Marktteilnehmer in Bezug auf ihr Wettbewerbsverhalten gegenseitig leicht kontrollieren? c) Gibt es Abschreckungsmaßnahmen, die die Marktteilnehmer davon abhalten, "abtrünnig" zu werden? d) Hat die Nachfrageseite die Möglichkeit zur Eindämmung des gleichgerichteten Verhaltens? (260) In der Mitteilung der Beschwerdepunkte kam die Kommission bezüglich dieser Kriterien zu folgendem Schluss: Da weltweite Telekommunikationsdienste auf die Bedürfnisse des einzelnen Kunden zugeschnitten sind, scheint es sich auf den ersten Blick nicht um gleichartige Produkte zu handeln. Allerdings sind die Grundbestandteile, aus denen sich diese Dienste zusammensetzen, dieselben und das gleiche gilt auch für die Anforderungen, die an die Bewerber um einen Auftrag gestellt werden. Die wechselseitige Entsprechung und Stabilität der Marktanteile lässt sich schwer beurteilen, da es sich um einen noch jungen Markt handelt, der in den vergangen zwei Jahren durch wechselnde Allianzen und Unternehmenszusammenschlüsse (der hier vorliegende Fall ist nur das jüngste Beispiel) gekennzeichnet ist. Die Marktzutrittsschranken sind zweifellos hoch, da ein Marktteilnehmer über eine ausgedehnte Infrastruktur verfügen muss und infolge der Beteiligung an Ausschreibungen Sunk Costs zu tragen hat. Wertmäßig ist ein erheblicher Nachfragezuwachs zu verzeichnen, auch wenn dieses Wachstum vom Volumen her (d. h. gemessen an der Zahl der Kunden, die einen Bedarf an weltweiten Telekommunikationsdiensten haben) wesentlich geringer ausfällt. Auf der Nachfrageseite besteht keine allzu hohe Preisempfindlichkeit, da in erster Linie die Qualität den Wettbewerb entscheidet. Der Markt ist zwar technologischen Veränderungen unterworfen, doch sind alle Marktteilnehmer hiervon in gleicher Weise betroffen. (261) Die Kommission zog in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte als Beispiele den Kraftstoffeinzelhandel und die Ferngasversorgung in Deutschland heran (siehe Sache Exxon/Mobil sowie TotalFina/Elf). Auf einem Markt wie dem Kraftstoffeinzelhandel wird der Wettbewerb über den Preis ausgetragen, wobei die Mengenanpassung über den Endverbraucher erfolgt. Hier ist die Anwendung der in Rdnr. 258 genannten Kriterien von Nutzen(70). So befand die Kommission in diesen Fällen, dass die Versuchung, sich untereinander abzusprechen, groß war, da alle Marktteilnehmer den Kraftstoff en gros einkaufen und über in etwa gleiche Marktanteile verfügen. Aufgrund der Produkthomogenität und der absoluten Preistransparenz war es für die Marktteilnehmer ein leichtes, das Verhalten ihrer Wettbewerber zu kontrollieren. Wegen der Überkapazitäten im Raffineriebereich konnten bei abweichendem Verhalten problemlos Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Da es eine Preiselastizität aufgrund nachlassender Nachfrage kaum gibt, hatte die Nachfrageseite kaum Möglichkeiten, sich gegen gleichgerichtetes Verhalten zu wehren. (262) In Sachen Ferngasversorgung in Deutschland (Fall Exxon/Mobil) erhob die Kommission Einwände, obwohl nur einige der oben genannten Kriterien erfuellt waren. Die Einwände bezogen sich nicht auf Preisabsprachen, sondern auf die räumliche Aufteilung des Marktes. In der Vergangenheit war es zu einer Kartellbildung auf dem Markt gekommen, bei der jedem Marktteilnehmer (mit einer Ausnahme) ein räumlicher Markt vorbehalten wurde, auf dem dieser eine starke Position innehatte. Alle Marktteilnehmer hatten gleichermaßen ein Interesse daran, ihre starke Stellung auf ihrem jeweiligen Heimatmarkt zu bewahren. Diese räumliche Abgrenzung der Märkte erleichterte es den konkurrierenden Unternehmen, sich gegenseitig zu kontrollieren; bei Überschreitung der Marktgrenzen müsste der jeweilige Marktteilnehmer damit rechnen, dass umgekehrt auch sein Markt nicht länger geschützt ist. (263) Der Markt, um den es im vorliegenden Fall geht, wird auf der Grundlage von Ausschreibungen aufgeteilt: In die engere Wahl kommt in der Regel nur derjenige, der in der Lage ist, qualitativ und technisch hochwertige maßgeschneiderte Dienstleistungen anzubieten. Hierzu ist jedoch nur eine begrenzte Zahl von Anbietern in der Lage. Aufgrund der hohen Marktzutrittsschranken (wie schon in Rdnr. 205 erwähnt, reicht es nicht aus, wenn das Unternehmen imstande ist, das Netz und eventuell auch die Dienste bereitzustellen; es muss auch eine Erfolgsbilanz vorweisen können) wäre bei gleichgerichtetem Verhalten in erster Linie der Ausschreibungsprozess und die Versorgung der Nachfrageseite mit wettbewerbsfähigen Diensten betroffen. Nicht der Preis wird hier Gegenstand von Absprachen sein, sondern wer den Zuschlag für welche Ausschreibung erhält. c) Auswirkungen auf den Anreiz zu konkurrieren 1. Zwei Spitzenunternehmen und eine kleine Verfolgergruppe (264) Die Kommission argumentierte in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die Fusion aufgrund der zeitgleich erfolgenden erheblichen Schwächung der Wettbewerbsposition von Global One dazu führen würde, dass zwei Topunternehmen (MCI WorldCom/Sprint und die Concert-Allianz) sowie eine Reihe kleinerer Wettbewerber auf dem Markt übrig blieben. Durch die Addition der Marktanteile von Sprint und MCI WorldCom gewinnt das fusionierte Unternehmen an Bedeutung auf dem Markt. Nach der Fusion würden die beiden Spitzenunternehmen somit ähnliche Wettbewerbsvoraussetzungen mitbringen und hätten gegenüber den restlichen Wettbewerbern erhebliche Vorteile. (265) Aus der Untersuchung der Marktanteile geht zunächst hervor, dass beide Spitzenunternehmen in etwa über die gleiche Zahl an Kunden (zusammen rund 60 bis 80 %) und ähnlich starke Marktpositionen verfügen. (266) Das zweite Argument bezog sich darauf, dass die beiden Marktteilnehmer aufgrund der vergleichbaren Infrastruktur auch in Bezug auf die Kosten mehr oder weniger gleichgestellt wären. Die Anmelder haben stets argumentiert, dass es auf dem Markt noch ungenutzte Kapazitäten gibt. Hieraus folgt, dass sich die Kosten für die Bereitstellung von Netzkapazitäten grundsätzlich nach den Marktpreisen für ungenutzte Kapazitäten richten. Nach Aussage der Parteien sind die Netzkosten für die Bereitstellung komplizierterer Dienste eine Funktion der Basis-Netzkosten. Da bei vergleichbarem Input auch die Funktionen vergleichbar sind, haben beide Marktteilnehmer zwangsläufig ähnliche Netzkosten. Da beide Marktteilnehmer über ein ausgedehntes Netz und eine umfangreiche Dienstepalette verfügen, profitieren sie außerdem von Größenvorteilen, die die anderen Wettbewerber nicht haben. Marktneulinge haben außerdem im Gegensatz zu MCI WorldCom/Sprint und der Concert-Allianz die mit dem Aufbau weltweiter Netze, der Einrichtung einer Kundenbetreuung und der Einstellung von Verkaufspersonal verbundenen einmaligen Kosten zu tragen. Der Eintritt in den Markt ist, wie in den Rdnrn. 200 bis 205 erläutert, ein kostenintensiver und langwieriger Prozess; es können Jahre vergehen, bevor selbst ein aktiver Marktteilnehmer, der sich gerade aus einer Allianz zurückgezogen hat (wie z. B. Sprint oder Global One), wieder in ernst zu nehmender Weise am Marktgeschehen teilnehmen kann. Die übrigen Kostenfaktoren sind, so lautete die Argumentation der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, entweder Kosten für Telekommunikationszubehör oder Arbeitskosten. Diese Kosten werden von außen bestimmt u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.