Europäische Union

2003/790/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1741 — MCI WorldCom/Sprint) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1693)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0790. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Tatbestandsmerkmale, Einheitlichkeit des Produktmarktes, hohe Marktzutrittsschranken und starke Markttransparenz, Inelastizität der Nachfrage und stagnierendes Wachstum, Ausgereiftheit der Produktionstechnologie und Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen, erfuellt sind. Außerdem habe die Kommission einen in der Sache Gencor/Lonrho ermittelten Schlüsselfaktor, nämlich die als Gegengewicht wirkende Nachfragemacht, in diesem Fall außer Acht gelassen. (297) Die Parteien beschuldigen die Kommission, sie habe die Angebotsseite auf dem Markt für weltweite Telekommunikationsdienste falsch dargestellt. Zunächst einmal sei die Heterogenität der den Kunden angebotenen Produktpalette nicht richtig herausgestellt worden. Des Weiteren machen sie geltend, dass die von der Kommission vorgenommene Kostenanalyse in sich widersprüchlich sei und dass die verschiedenen Anbieter unterschiedliche Kostenmodelle benutzen würden. Die Parteien bestreiten die von der Kommission vorgebrachten Gründe für die Homogenität des Marktes für weltweite Telekommunikationsdienste mit dem Argument, dass die Dienstleistungspakete auf die Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten seien und daher nie dasselbe beinhalteten. (298) Was die Marktzutrittsschranken betrifft, so sind die Parteien der Auffassung, dass weder der Markennahme noch der Kundenbestand und auch nicht die Ausschreibungskosten oder die bei früheren Ausschreibungen gewonnenen Erfahrungen oder die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen den Einstieg in der Markt für weltweite Telekommunikationsdienste wesentlich erschweren. (299) Außerdem würden die Bieter aus dem Ausschreibungsverfahren weitaus weniger Informationen beziehen als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschrieben. (300) Anders als die Kommission gehen die Parteien von einem schnell wachsenden Markt und einer preisempfindlichen Nachfrage aus. Ihrer Ansicht nach ist der Markt durch einen raschen technologischen Wandel gekennzeichnet, der von den Kunden angenommen werde, sobald sie überzeugt sind, dass die neuen Technologien ihren Bedürfnissen gerecht werden. Die Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen, würde ihrer Ansicht nach bedeuten, dass der Markt für weltweite Telekommunikationsdienste praktisch wie ein Kartell funktioniert. (301) Schließlich wenden die Parteien ein, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte werde nicht auf die Nachfragemacht der Abnehmer von weltweiten Telekommunikationsdiensten eingegangen, bei denen es sich um große und erfahrene Unternehmen handele, die Informationen und Vertragsdauer steuern könnten. Für die Parteien verfügen die Abnehmer über die nötige Erfahrung und Nachfragemacht. Hierfür spräche der Rückgriff auf Unternehmensberater und die Tendenz der Unternehmen, sich mehrerer Dienstleister zu bedienen, zwischen denen sie gegebenenfalls abwechseln, was weniger kostspielig sei als ein neues Ausschreibungsverfahren zu veranstalten. Schlussfolgerung (302) Die Kommission räumt ein, dass sie den letzten Beweis für das Fehlen eines Wettbewerbsdrucks von Seiten bestehender Wettbewerber wie Equant oder Cable & Wireless auf das neue Unternehmen und die Concert-Alliance schuldig geblieben ist. Ist ein solcher Wettbewerbsdruck tatsächlich vorhanden, bedeutet dies, dass sich die Nachfrageseite gegen ein etwaiges gleichgerichtetes Verhalten der beiden Marktführer widersetzen könnte. Die Abnehmer könnten durch die Vergabe von Aufträgen an kleinere Wettbewerber anderen Marktteilnehmern zu einer führenden Stellung auf dem Markt verhelfen. Hieraus folgt, dass einer der Hauptkriterien für die Begründung einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung, nämlich das Unvermögen der Nachfrageseite, Druck auf die potenziellen Oligopolisten auszuüben, nicht nachgewiesen werden konnte. Unabhängig von der Stichhaltigkeit der übrigen von den Parteien in ihrer Erwiderung vorgebrachten Argumente hat die Kommission daher beschlossen, ihre Bedenken betreffend den Markt für weltweite Telekommunikationsdienste fallen zu lassen. C. INTERNATIONALE SPRACHTELEFONDIENSTE (303) Zum Bereich der Sprachübermittlung im Fernnetz erhielt die Kommission eine Reihe kritischer Stellungnahmen von Betreibern aus den USA und der EU. Ihrer Ansicht nach werde durch die Fusion aufgrund der starken Stellung beider Parteien (zusammen mit AT& T) auf den US-Märkten für die Vermittlung von Ferngesprächen im Auftrag von Wiederverkäufern und Endverbrauchern eine beherrschende Stellung bei internationalen Sprachtelefondiensten begründet. (304) Die Prüfung der von dritter Seite erhobenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken durch die Kommission ergab, dass die potenzielle Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung bei internationalen Sprachtelefondiensten allein die Folge einer beherrschenden Stellung auf den US-Ferngesprächsmärkten auf Wiederverkaufs- und/oder Endverbraucherebene wäre. Ob eine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung auf einem anderen Markt begründen oder verstärken wird, lässt sich vorab schwer beurteilen. Aus diesem Grund lässt sich auch nicht sagen, dass die Fusion zwischen den Parteien und deren Folgen für die US-Ferngesprächsmärkte unmittelbare, vorhersehbare Auswirkungen größerer Tragweite auf die Europäische Gemeinschaft haben wird. (305) Ein europäisches Telekom-Unternehmen hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um Gespräche von Europa in die USA zu leiten: - Sie kann zunächst mit einem US-amerikanischen Telekom-Unternehmen vereinbaren, dass dieses die Gespräche an einen fiktiven Punkt mitten im Atlantik zur Weiterleitung in die USA übernimmt. In diesem Fall verfügt das europäische Unternehmen nur über eine Teilverbindung ("half-circuit"). Die Einzelheiten sind Verhandlungssache; eine Abrechnung erfolgt in der Regel nur, wenn eine Seite mehr Gesprächsminuten auf den Weg schickt als die andere Seite. Eine notwendige Voraussetzung für diese Variante ist, dass damit gerechnet wird, dass beide Betreiber in etwa das gleiche Gesprächsaufkommen haben. - Sie kann aber auch im Besitz einer durchgehenden Verbindung ("full-circuit") über den Atlantik sein; in diesem Fall schließt sie mit einer amerikanischen Gesellschaft einen Vertrag über die Weiterleitung und den Abschluss der Gespräche im Hoheitsgebiet der USA ab. (306) In beiden Fällen wird das Gespräch, wenn es in den USA angekommen ist, auf ähnlichen Wegen weitergeleitet. Ein Fernnetzbetreiber überstellt den Anruf zunächst an eine Orts- oder Regionalvermittlungsstelle; von dort aus wird der Anruf dann gegebenenfalls von einem Ortsnetzbetreiber abgeschlossen. Endverbraucher beziehen Telefondienste im Ortsnetz normalerweise von Betreibern von Ortsvermittlungsstellen und Dienste im Fern- bzw. Auslandsnetz von Betreibern von Fernvermittlungsstellen. (307) AT& T, MCI WorldCom und Sprint sind bei der Bereitstellung von Fernverbindungen für Endverbraucher klare Marktführer. Der Grund hierfür ist offensichtlich vor allem ihr gutes Image bei Endverbrauchern. Die drei genannten Unternehmen sind auch die einzigen, deren Netz das gesamte US-amerikanische Hoheitsgebiet abdeckt. Daneben gibt es noch eine Reihe anderer Betreiber, die über ein relativ großes eigenes Netz in den USA verfügen, sowie verschiedene Wiederverkäufer. Aufgrund der relativen großen Bandbreite an Fernnetzbetreibern wird der Wiederverkaufsmarkt in der Regel als wettbewerbsintensiv bezeichnet. (308) Die geplante Fusion zwischen MCI WorldCom und Sprint verringert die Zahl der Top-Fernnetzbetreiber in den USA von drei auf zwei. Einige Beschwerdeführer meinten, dass dadurch Ferngespräche zwischen den USA und Europa teurer würden. In diesem Zusammenhang wurden gegenüber der Kommission zwei Theorien entwickelt. (309) Der ersten Theorie zufolge wären AT& T und das fusionierte Unternehmen MCI WorldCom/Sprint in der Lage, ihre einzigartige Versorgung des US-amerikanischen Hoheitsgebiets mit Fernverbindungen dazu auszunutzen, um sich auf dem Wiederverkaufsmarkt eine kollektive beherrschende Stellung zu verschaffen. Sie könnten dann auch europäischen Gesellschaften, die mit ihnen einen Handel über die Verrechnung von Ferngesprächen abschließen wollen oder von ihnen die Weiterleitung der bis zur US-Küste beförderten Gespräche im US-amerikanischen Fernnetz erwarten, ihre Bedingungen diktieren. (310) Dass dieser Fall nach der Fusion eintritt, erscheit jedoch eher unwahrscheinlich. Die Parteien haben nachgewiesen, dass die Zahl der Fernnetzbetreiber in nur zwölf LATAs auf zwei reduziert würde. Diese Gebiete (z. B. Teile des Mittelwestens und Alaska) sind nur dünn besiedelt und zeichnen für weniger als 1 % des gesamten Ferngesprächsaufkommens in den USA verantworlich. Selbst die Beschwerdeführer räumten ein, dass es für AT& T oder MCI WorldCom/Sprint schwierig würde, ihr Fernnetz-Diensteangebot für diese bevölkerungsarmen Gegenden mit den für den Rest der USA bestimmten Diensten zu koppeln. Diese Einschätzung setzt jedoch voraus, dass der Wettbewerb bei Ferngesprächen auf dem Endverbrauchermarkt erhalten bleibt. Bestuende hier kein Wettbewerb, könnten die Parteien ihre beherrschende Stellung bei Ferngesprächen auf dem Endverbrauchermarkt eventuell dazu ausnutzen, um ihre Wettbewerber auf dem Wiederverkaufsmarkt durch Internalisierung ihrer derzeitigen Engros-Käufe von Gesprächsminuten oder andere Verhaltensweisen zu verdrängen. (311) Die zweite Theorie geht davon aus, dass der Zusammenschluss zu einer kollektiven beherrschenden Stellung von AT& T und MCI WorldCom/Sprint auf dem Endverbraucher-Ferngesprächsmarkt führen würde. Die beiden Akteure könnten auf diese Weise den größten Teil des Ferngesprächsaufkommens, das im Austausch mit europäischen Betreibern abgewickelt wird, an sich ziehen und befänden sich damit gegenüber den europäischen Betreibern in einer starken Verhandlungsposition, die es ihnen ermöglichen würde, diesen ihre Verrechnungsmodalitäten zu diktieren. (312) Solange jedoch auf dem Wiederverkaufsmarkt Wettbewerb herrscht, könnten die europäischen Betreiber, anstatt auf Verrechnungsbasis zu arbeiten, die Gespräche auch über ihre eigenen transatlantischen Leitungen befördern und sich dann an einen Wiederverkäufer wenden, der die Ferngespräche direkt weiterleitet. (313) Die Fusion hätte folglich nur dann wettbewerbsschädigende Auswirkungen auf die Auslandsgesprächsmärkte, wenn die Kommission feststellen würde, dass das neue Unternehmen gemeinsam mit AT& T eine kollektive beherrschende Stellung bei der Vermittlung von Ferngesprächen für Endverbraucher einnehmen und AT& T, MCI WorldCom und Sprint in der Lage wären, diese beherrschende Stellung auch auf den Wiederverkaufsmarkt auszudehnen. Letzteres lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Kommission keine Handhabe sieht, die Fusionskontrollverordnung auf diesen Teilaspekt des Geschäfts anzuwenden. (314) Selbst wenn vom Vorhandensein einer beherrschenden Stellung auf den privaten Endverbrauchermärkten ausgegangen würde, kann hieraus nicht zwangsläufig auf das Bestehen einer beherrschenden Stellung auf dem Wiederverkaufsmarkt geschlossen werden. Die Nachfrage auf dem Wiederverkaufsmarkt wird nämlich nicht nur durch die privaten Endverbraucher, sondern auch durch große Unternehmen oder ausländische Telekom-Gesellschaften erzeugt. Selbst wenn sich das fusionierte Unternehmen und AT& T jeweils zu einer vertikalen Verflechtung ihrer Geschäfte entschließen und den Kauf von Kapazitäten auf dem freien Markt einstellen würden, würde dem Angebot immer noch eine ausreichende Nachfrage gegenüberstehen. Die Parteien müssten ihre beherrschende Stellung auf dem Endverbraucher-Ferngesprächsmarkt schon bewußt mißbräuchlich ausnutzen, um sich auch auf dem Wiederverkaufsmarkt eine beherrschende Stellung zu verschaffen. Der Schluss, die beherrschende Stellung der Parteien auf dem Endverbrauchermarkt hätte unmittelbare und vorhersehbare Auswirkungen auf die internationale Sprachtelefonie, ist daher nicht zulässig. (315) Die Kommission sieht daher keine Möglichkeit, die Auswirkungen der Fusion auf die Ferngesprächsmärkte in den USA nach der Fusionskontrollverordnung zu prüfen. VI. VERPFLICHTUNGSZUSAGE (316) Am 8. Juni 2000 schlugen die Parteien der Kommission als Abhilfemaßnahme die Veräußerung des Internet-Geschäfts von Sprint vor. Der Wortlaut der Verpflichtungszusage ist [der vertaulichen Fassung dieser Entscheidung]* beigefügt. Am 27. Juni 2000 wurde die Verpflichtungszusage widerrufen. A. ZUSAMMENFASSUNG DER VORSCHLAEGE 1. BETROFFENE GESCHÄFTSBEREICHE (317) Die Parteien schlugen vor, sämtliche Aktivitäten von Sprint im Bereich des öffentlich zugänglichen Internets (nachstehend "Sprint-Internet") zu veräußern. Hierzu gehören die folgenden Dienstleistungssparten: Internet-Zugang über Standleitung (318) Dieser auch unter Namen SprintLink bekannte Dienst bietet einen ununterbrochenen Hochgeschwindigkeitszugriff auf das Internet über das Sprint-Backbone-Netz mit Zugriffsgeschwindigkeiten von 56 Kbps bis zu 2,5 Gbps (OC48) an. SprintLink verfügt in den USA über 320 und in Europa über sechs Zugangspunkte ("Point-of-Presence - POPs"). Internet-Zugang über Einwählverbindung (319) Dieser unter dem Namen DialNet bekannte Dienst bietet 56 Kbps- sowie ISDN-Wählverbindungen zum Internet sowie verwandte Dienste für Internet-Diensteanbieter und Endverbraucher an. Der Anschluss an die Sprint-Netze erfolgt über mehr als 450 in den Staaten gelegene Zugangspunkte. DialNet wird unter dem Namen "IP Dial" auch an [...]* Geschäftskunden und Unternehmen in den USA verkauft; dieser spezielle Dienst ermöglicht mobilen Beschäftigten von Unternehmen von jedem Standort in der Welt aus den sicheren Zugriff per Wählverbindung auf Intranets, Extranets und das Internet. Virtuelle Private Netze via Internet (320) Sprints IVPN-Dienst ist ein verbesserter Netzprotokolldienst, mit dessen Hilfe Unternehmen über die Internet-Zugangsnetze von Sprint per Standleitung oder Wählverbindung ununterbrochene sichere Hochgeschwindigkeitsverbindungen mit räumlich entfernten Beschäftigten, Kunden, Geschäftspartnern oder Zulieferern herstellen können. Webhosting (321) Beim Webhosting werden Internet-Inhalte und -Anwendungen verschiedener Unternehmen von Sprint-Internet in einer speziell hierfür vorgesehenen Infrastruktureinrichtung an einem seiner Netzknotenpunkte oder Datenzentren verwaltet. Datensicherung (322) Diese Dienste sollen den Datenverkehr der Kunden über das Internet und interne Netze vor unerlaubtem Zugriff schützen. Sprint-Internet bietet vollständig integrierte Firewall- und Benutzer-Authentifizierungssysteme an wie beispielsweise SecureID- und ACE-Serversoftware zusammen mit einer ganzen Reihe von verwalteten IP-Sicherheitslösungen. 2. VERMÖGENSWERTE (323) Veräußert werden sollen sämtliche US-amerikanischen und internationalen Router, Server, Modems, Domain-Namen und Authentifizierungssysteme für den Internet-Zugang, Webhosting-Server, Server für Einwählnetze und sonstige Infrastruktureinrichtungen, die nach Angaben der Parteien für den Betrieb von Sprint-Internet nötig sind. (324) Des Weiteren haben die Parteien angeboten, dem Käufer gegebenenfalls Zugang zu bisher mitbenutzten Systemen, Infrastruktureinrichtungen und personellen Ressourcen zu verschaffen. [...]*. (325) [...]*. (326) Damit die Veräußerung auch ihren Zweck erfuellt, bieten die Parteien ferner an, mit dem Käufer ein oder mehrere netzbezogene Zusatzvereinbarungen abzuschließen. [...]*. (327) Diese Vereinbarungen würden betreffen: - die Netzinfrastruktur [...]*. - die Übertragung über das Netz [...]*. - den Anschluss an das Netz [...]*. 3. MITARBEITERSTAB (328) Nach Angaben der Parteien soll Sprint Internet in den USA und in Europa eine Beschäftigtenzahl von insgesamt etwa [...]* haben, darunter über [...]* technische Fachkräfte und über [...]* Verkaufsangestellte und Kundendienstberater. Diese Fachkräfte verfügen, so die Parteien, aufgrund ihrer Kenntnisse in den Bereichen Entwicklung, Design, Vermarktung, Verkauf, Installierung, Verwaltung und Instandhaltung von Internet-Hard- und Software über die für den Betrieb von Sprint-Internet nötigen Kenntnisse. (329) Zur Deckung der Nachfrage bedient sich Sprint-Internet den Parteien zufolge derzeit verschiedener Vertriebskanäle und Kundendienstnetze. Hierzu gehört auch ein [...]*. (330) Im Dezember 1999 gründete Sprint ein [...]*. Laut Aussage der Parteien werden diese Dienste häufig von Führungskräften in Anspruch genommen und haben entscheidenden Einfluss darauf, wie sich ein Unternehmen von seinen Mitbewerbern abhebt. [...]*. (331) Schließlich teilten die Parteien auch mit, dass 1999 [...]*. (332) Die fusionswilligen Parteien haben sich verpflichtet, im Anschluss an die Entflechtung von Sprint-Internet eine gewisse Zeit lang keinen der transferierten Mitarbeiter ohne die vorherige Zustimmung des Käufers wieder einzustellen. Desgleichen darf weder WorldCom/Sprint noch der Käufer vor Ablauf einer bestimmten Frist nach Veräußerung von Sprint-Internet bestimmte Internet-Spezialisten des jeweils anderen Unternehmens ohne dessen Zustimmung abwerben. 4. KUNDEN (333) Die Parteien wollen Sprints gesamten Internet-Kundenstamm mit abtreten. Hierzu gehören Internet-Diensteanbieter, Kleinunternehmen, die Zugang zum Internet suchen, Großunternehmen, Behörden und Webhosting-Anbieter. (334) Kundeninformationen, wie etwa Kundenverzeichnisse und frühere Bestelldaten, sowie sämtliche laufenden Verträge mit Wiederverkäufern und Endkunden sollen dem Käufer ebenfalls überlassen werden. (335) Es kann sein, dass in einigen Fällen für eine Vertragsübernahme die Zustimmung des Kunden nötig ist. Sprint würde sich in einem solchen Fall nach besten Kräften um die erforderliche Zustimmung bemühen und gegebenenfalls zusätzliche Anreize schaffen, um den Übergang herbeizuführen. Wird die Zustimmung dennoch verweigert, verpflichtet sich MCI WorldCom/Sprint, den Verkehr weiterhin über das veräußerte Netz abzuwickeln und die Einnahmen hieraus an den Käufer weiterzuleiten. (336) Die anmeldenden Parteien verpflichten sich, Kunden von Sprint-Internet nicht damit abzuwerben, dass sie ihnen denselben Dienst anbieten, den sie bisher von Sprint Internet bezogen haben, es sei denn, der betreffende Kunde war zum Zeitpunkt der Veräußerung gleichzeitig auch ein Internet-Kunde von MCI WorldCom [...]*. Das ausdrückliche Abwerbeverbot gilt nur für die Bereitstellung eines Internetzugangs über eine Standleitung. (337) Die Parteien verpflichten sich überdies, vor Vertragsabschluss nichts zu unternehmen, was zu einer Übertragung von zu Sprint gehörenden Internet-Aktivitäten auf MCI WorldCom führen könnte, und auch keim Multihoming auf MCI WorldCom-Netzen über das für das Geschäft erforderliche Maß hinaus zu betreiben. 5. AUFBAU EINER SELBSTÄNDIGEN WIRTSCHAFTSEINHEIT (338) [...]*. B. WÜRDIGUNG (339) Angesichts des rasanten Wachstums des Internets und der zunehmenden Ansprüche der Kunden an die Dienstequalität muss das Entflechtungskonzept die volle Konkurrenzfähigkeit des neuen Unternehmens sofort nach Eigentumsübergang garantieren. Etwaige Schwierigkeiten würden dessen Wachstum bremsen und schnell zu einem relativen Verlust von Marktanteilen führen. Angesichts der nachstehend beschriebenen Unwägbarkeiten ist es äußerst unwahrscheinlich, dass das ausgegliederte Unternehmen kurz- oder mittelfristig irgend einen Wettbewerbsdruck auf die Parteien ausüben kann. Außerdem wirft der Wortlaut der Verpflichtungszusage zahlreiche Fragen auf, die die Zweifel an der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahme noch verstärken. (340) Es gibt mindestens sechs Gründe, weswegen die Verpflichtungszusage erhebliche Bedenken hervorruft: i) das ausgegliederte Diensteangebot ist nicht umfangreich genug, ii) das ausgegliederte Unternehmen hätte kaum Möglichkeiten, seine früheren Kunden zu halten, iii) in Bezug auf die Erfahrung und das Know-how der Mitarbeiter, die abgetreten werden sollen, bleiben viele Fragen offen, iv) um den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können, bleibt der ausgegliederte Unternehmensbereich weiterhin von MCI WorldCom/Sprint abhängig; etwaige Loslösungsversuche wären sowohl kostspielig als auch langwierig, v) die Einhaltung der Zusagen wäre schwer zu kontrollieren, und vi) bei einigen Vermögenswerten ist unklar, ob sie übertragen werden oder nicht. 1. DIE ZUR VERÄUSSERUNG ANSTEHENDE DIENSTEPALETTE IST NICHT UMFANGREICH GENUG (341) Die Parteien schlugen die Veräußerung folgender Dienstleistungsbereiche vor: Dienste, die den Zugang zum Internet über eine Standleitung oder eine Wählverbindung herstellen, Web-hosting-Dienste, Firewall-Dienste und VPN-Dienste via Internet. Sämtliche dieser von den Parteien zur Veräußerung vorgeschlagenen Dienste laufen über das öffentlich zugängliche Internet. Es gibt jedoch auch noch andere Dienste, die das Internet-Protokoll verwenden (die sogenannten IP-gestützten Dienste), die die Parteien aber nicht veräußern wollen. Sie begründen dies damit, dass nur die über das öffentliche Internet laufenden IP-Dienste Gegenstand der Entflechtung seien. (342) Auf das für den Datentransport verwendete Internet-Protokoll (IP) wird aber auch zurückgegriffen, um Dienste im Stil virtueller privater Netze (Intranet, Extranet, VoIP usw.) oder andere fortgeschrittene Dienste zu erbringen. Im Allgemeinen wird dieser Datenverkehr außerhalb des öffentlichen Internets abgewickelt, doch kann es sein, dass die Daten teilweise auch über das öffentliche Internet transportiert werden. (343) Außerdem wird sowohl für die Erbringung öffentlicher Internet-Dienste als auch sonstiger IP-basierter Dienste ganz oder teilweise auf die vorhandene Netzinfrastruktur (Übertragungseinrichtungen sowie die dazu gehörigen Router, Kopplungselemente und Modems) zurückgegriffen. Abgesehen davon benötigt Sprint diese Netzinfrastruktur auch noch zur Deckung seines Telekommunikationsbedarfs (Sprache und Daten). (344) Im Verlauf der Untersuchung haben Dritte gegenüber der Kommission die Meinung vertreten, dass Intranet-, Extranet- und sonstige fortgeschrittene IP-gestützte Dienste ebenfalls veräußert werden müssten, wenn hieraus ein ebenbürtiger Konkurrent entstehen solle. Sie begründeten dies zunächst damit, dass im gesamten Internet-Bereich gerade hier die höchsten Wachstumsraten erwartet werden (im Zeitraum 1999-2000 Zunahme um über 200 %). Zweitens würden die Kunden diese Dienste normalerweise von demselben Anbieter beziehen, der ihnen auch den Zugang zum Internet verschafft. Schließlich würden die Kunden Internet- und Nicht-Internet-Dienste wie ATM und Standleitungen auch im Paket erwerben. Weil sich die Marktmacht der Top-Anbieter von Internet-Anbindungen sowohl auf ihr Netz als auch ihren Kundenbestand stütze, müsse daher die Gesamtheit dieser Dienste ausgegliedert werden. (345) Denselben Standpunkt vertrat in dem Verfahren WorldCom/MCI seinerzeit Sprint gegenüber der Kommission [...]*(72). (346) Die Kommission vertrat damals die Ansicht, die fortschrittlichen IP-gestützten Dienste bräuchten nicht mit einbezogen werden, und nannte hierfür drei Gründe: Erstens könnten einige IP-gestützte virtuelle private Netze auch mit anderen Protokollen wie X25, Frame Relay oder ATM arbeiten, zumal die Internet-Komponente des VPN nicht immer sehr groß ausfallen müsse. Zweitens seien Intranets oder Extranets in der Regel weniger komplex als ein allgemein zugängliches Internet und daher leichter zu betreiben, während für das Internet besondere Fertigkeiten benötigt würden. Drittens bezweifelte die Kommission, dass sich mit der Bereitstellung von Intranet oder Extranet-Diensten die Möglichkeit zum Einstieg in das Internetgeschäft ergäbe. (347) Die von der Kommission in der vorliegenden Sache durchgeführte Marktuntersuchung hat gezeigt, dass diese Schlussfolgerungen heute nicht mehr zutreffen. In der Branche geht der Trend dahin, die Verwendung des Internet-Protokolls durch weitgehende Vermeidung der Überlagerung von P

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.