Europäische Union

2003/790/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1741 — MCI WorldCom/Sprint) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1693)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0790. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

alität der Anbindung noch weiter verschlechtern würde, weil der Verkehr nicht mehr direkt zum Kunden des neuen Unternehmens geleitet würde, sondern einen Umweg über andere Netze machen müsste. Der Weg über eine große Zahl von Teilstrecken ("hops") würde aber - entgegen anderslautender Beteuerungen der beteiligten Unternehmen - die Qualität der Leistung beeinträchtigen und Verzögerungen nach sich ziehen (mit der Zahl der in Anspruch genommenen Teilstrecken erhöhen sich die Wartezeiten). [...]*(53) [...]*. Trotz dieser Aussage von Sprint bestritten die Parteien in ihrer Erwiderung, dass es einen Zusammenhang zwischen der Zahl der Teilstrecken und der Dienstequalität gibt. In der mündlichen Anhörung wurde die Argumentation der Parteien jedoch von dritter Seite widerlegt. Der so entstehende Qualitätsverlust hätte zur Folge, dass die Kunden des schwächeren Netzwerks das größere Netz attraktiver finden würden, und für den ins Hintertreffen geratenen Wettbewerber würde es sehr viel schwieriger werden, das Vertrauen der abgewanderten Kunden wiederzugewinnen. (159) Das neue Unternehmen könnte außerdem im Gegenzug für eine unvermindert gute Konnektivität von seinen Konkurrenten Verrechnungsgebühren (für Peering- oder für Durchleitungsleistungen) verlangen. Der betroffene Wettbewerber müsste diese Kosten auf seine Kunden abwälzen, die sie wiederum ihren Kunden in Rechnung stellen. Seine direkten Kunden würden auf die gestiegenen Anschlusskosten mit einem Wechsel des Konnektivitätsanbieters reagieren oder den größten Teil ihres Verkehrs auf andere große Netze verlagern, um die Kosten niedrig zu halten. Ihre Wahl würde dann natürlich auf den besten, da größten Betreiber (mit dem höchsten Anteil an betreiberinternem Verkehr) fallen, d. h. das neue Unternehmen. (160) In diesem Fall wären die Handlungsmöglichkeiten des betroffenen Wettbewerbers genau so beschränkt wie bei der Verschlechterung seiner Konnektivität im Wege einer Reduzierung der Kapazitäten. Da das neue Unternehmen die Anschlussmöglichkeiten eines Konkurrenten selektiv schwächen kann (s. o.) und bereits auf viel mehr Kunden Zugriff hat als die Konkurrenz, wäre es der natürliche Partner für abwanderungswillige Kunden des geschwächten Netzes. Aus denselben Gründen würden sich auch neue Kunden, die eine weltweite Internet-Anbindung und hochwertige Dienste wünschen, für das neue Unternehmen entscheiden. (161) Die einzig mögliche Antwort des geschwächten Wettbewerbers auf eine solche Entwicklung wäre, Single-home-Kunden des neuen Unternehmens mit einem Multihoming-Angebot zum Wechsel zu seinem Netz zu überreden oder umfassende neue Peering- und Durchleitungsvereinbarungen abzuschließen, um die eigenen Kunden (Wiederverkäufer oder Großunternehmen) zu halten, die andernfalls ihren Verkehr wahrscheinlich über das Netz des neuen Unternehmens laufen lassen oder zumindest einen von diesem angebotenen Multihoming-Dienst in Anspruch nehmen würden. (162) Selbst wenn das neue Unternehmen durch eine bewusste Strategie der Schwächung nicht nur die Dienstequalität des bekämpften Wettbewerbers, sondern auch die eigene beeinträchtigen sollte, wäre der Wettbewerber stärker betroffen, da seine Kunden im Verhältnis mehr Internet-Anschlussmöglichkeiten verlieren würden als die des neuen Unternehmens. Das heißt, dass bei dem kleineren Netzbetreiber im Verhältnis mehr Verkehr von einer solchen Strategie betroffen wäre als bei dem neuen Unternehmen (bei dem [40-80]* % des Verkehrs betreiberintern abgewickelt werden, während der interne Verkehr bei Wettbewerbern im besten Fall 32 % ausmacht. Kleinere Betreiber hängen somit verhältnismäßig stärker vom neuen Unternehmen ab als umgekehrt). (163) Des weiteren hätten Kunden, die sich gegebenenfalls dafür entscheiden, bei dem Netz mit den schwächeren Anschlussmöglichkeiten zu verbleiben, mehr Grund zum Multihoming als die Kunden des neuen Unternehmens, weil der Betreiber nicht dasselbe Anbindungsniveau bieten könnte. Da das geschwächte Netz auch kleiner ist, würden sich die Kunden zum Multihoming ein größeres Netz (das neue Unternehmen) suchen, das ihnen hochwertige Direktverbindungen zur größtmöglichen Zahl von Kunden bietet. Der Schwächungseffekt würde somit verstärkt, da die Kunden des neuen Unternehmens viel eher als die anderer Anbieter betreiberexterne Dienste/Inhalte durch betreiberinterne ersetzen könnten. Am Ende würde auch hier das neue Unternehmen Kunden und Verkehr hinzugewinnen, während der geschwächte Wettbewerber Kunden und Verkehr verlieren würde. (164) Selbst wenn die Kunden des fusionierten Unternehmens und die des geschwächten Wettbewerbers infolge der Verschlechterung gleichermaßen auf Multihoming zurückgreifen würden, dürfte sich dies sehr wahrscheinlich immer noch zum Vorteil des neuen Unternehmens auswirken und diesem helfen, sein Ziel - Festigung der marktbeherrschenden Stellung - zu erreichen. Selbst wenn in großem Umfang Multihoming praktiziert würde, hätte die Verschlechterung der Anschlussmöglichkeiten eine Verlagerung des Verkehrs von anderen Top-Anbietern auf das neue Unternehmen zur Folge, so dass sich dessen Vorsprung in Bezug auf die Zahl der Kunden mit Direktverbindung noch weiter vergrößern würde. Dadurch würden sowohl die Marktmacht als auch die Erträge des neuen Unternehmens zunehmen. Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass Multihoming kein Gegenmittel für eine bewusste Verschlechterung der Konnektivität ist. 4. Potenzieller Wettbewerb (165) Die beteiligten Unternehmen haben in ihrem Vortrag gegenüber der Federal Communications Commission(54) geltend gemacht, dass die Fusion den soliden Wettbewerb, der unter den Anbietern von Internet-Grundnetzdiensten herrscht, nicht beeinträchtigen werde, da es kaum nennenswerte Wachstums- oder Marktzutrittsschranken gebe und die beteiligten Unternehmen hierauf keinen Einfluss hätten. Doch obwohl inzwischen eine Reihe neuer Netzbetreiber ihre Dienste anbieten und viele neue Kapazitäten geschaffen wurden, hat es bei den wirklich großen Netzen keinen erwähnenswerten Zuwachs gegeben. Die Veränderungen bei den Anbietern (durch Neuzugänge wie Qwest, Level 3, Global Crossing und AT& T) erfolgten durch den Übergang bestehender Netze in neue Hände und nicht durch die Schaffung neuer Netze. Ein Wechsel in der Kontrolle eines Unternehmens ändert jedoch nichts am Grad der Konzentration im Markt. (166) Da potenzielle Anbieter die Größe der fusionierten Netzwerke haben müssen, um für einen Datenaustausch mit dem neuen Unternehmen in Betracht zu kommen, müssten sie schon einen sehr großen Teil des neu entstehenden Internet-Verkehrs an sich reißen können, wenn sie dieses Ziel erreichen wollen. Um Kunden zu gewinnen, wären sie anfangs in jedem Fall auf das fusionierte Unternehmen angewiesen. Doch selbst wenn es ihnen gelänge, einen hinreichend großen Kundenstamm aufzubauen, könnte das neue Unternehmen ihnen gegenüber dieselbe Verhaltensweise an den Tag legen wie gegenüber bestehenden Konkurrenten. Es könnte verhindern, dass sich potenzielle Wettbewerber zu Austauschpartnern entwickeln oder unter den Top-Anbietern etablieren, indem es mit einer Verschlechterung von deren Anschlussmöglichkeiten droht bzw. die Durchleitungsgebühren so hoch ansetzt, dass der Konkurrent nicht genügend Marktanteile erobern kann. All dies ist möglich, weil kleinere Anbieter (aus der Spitzengruppe oder andere) bei der Herstellung der weltweiten Internet-Anbindung auf das neue Unternehmen angewiesen sind. (167) Auch wenn sich potenzielle Wettbewerber zusammentun sollten, wären sie immer noch nicht in einer besseren Lage als alle anderen Konkurrenten oder Kunden im Markt, da sie es sich nicht leisten könnten, auf die Anschlussmöglichkeiten der Top-Anbieter zu verzichten, wenn sie sicherstellen wollen, dass ihre Kunden nicht zu einem anderen Anbieter überwechseln. Diese Schwierigkeit stellt sich allen potenziellen Wettbewerbern, egal, ob sie europäische Unternehmen sind oder aus anderen Teilen der Welt stammen. Davon abgesehen müssten alle potenziellen neuen Anbieter mit den bisherigen Top-Anbietern konkurrieren, die höchstwahrscheinlich genau so aktiv wie sie um Kunden werben, um ihre Stellung zu behalten. Potenzielle Konkurrenten wären damit einem Wettbewerbsdruck von zwei Seiten ausgesetzt: zum einen von dem Kreis der Anbieter, die mit dem fusionierten Unternehmen konkurrieren und ihre Kunden halten müssen, um ihren Status als Peering-Partner des neuen Unternehmens nicht zu gefährden, und zum anderen von dem neuen Unternehmen selbst, das keine Veranlassung hätte zuzulassen, dass ein potenzieller Wettbewerber seine beherrschende Stellung untergräbt. 5. Gegenmaßnahmen von Seiten der Kunden (168) Da die Verbindung zu den Netzwerken der fusionswilligen Unternehmen so wichtig ist, wären auch die Kunden des neuen Unternehmens nicht in der Lage, sich gegen eine Anhebung der Preise oder eine Verschlechterung der Anbindung zu wehren. Schon jetzt akzeptieren die Kunden von MCI WorldCom Preise, die um mehr als 20 % über denen der Wettbewerber liegen (siehe Rdnr. 130), weil das Unternehmen einen großen Bestand an direkten und indirekten Kunden hat und seinen Kunden eine Qualitätsgarantie (Latenzzeitgarantie) gewährt. (169) Ein europäischer Internet-Diensteanbieter hat angegeben, er werde "nicht umhin kommen", seine bisherigen Anbieter von Durchleitungsleistungen zugunsten des neuen Unternehmen aufzugeben oder zumindest dessen Multihoming-Angebot in Anspruch zu nehmen. Von den Kunden werde nämlich als Bedingung für die Inanspruchnahme der Dienste kleinerer Internet-Anbieter verlangt, dass eine direkte Verbindung zu den Kunden des fusionierten Unternehmens besteht. Nach den Erkenntnissen der Kommission würden also die Internet-Anbieter, soweit sie nicht schon jetzt den größten Teil ihrer Durchleitungsleistungen von den beteiligten Unternehmen beziehen, eine Direktverbindung zu dem neuen Unternehmen mit seinem großen Bestand an direkten oder indirekten Kunden herstellen. (170) Sollte das neue Unternehmen Preiserhöhungen beschließen, könnten die Kunden versuchen, zu anderen Netzbetreibern überzuwechseln, um ein Gegengewicht zur Macht der neuen Einheit zu schaffen. Doch kein Kunde möchte ohne die Gewissheit, dass genügend andere Kunden den gleichen Schritt tun, allein das Risiko eingehen, den Betreiber zu wechseln, um möglicherweise minderwertige Leistungen zu erhalten - es sei denn, der Kundenstamm tritt geschlossen auf (wofür es jedoch an der nötigen massiven Präsenz der Kunden fehlt). Die Gefahr schlechterer Anschlüsse zu dem neuen Unternehmen wäre zu groß. Die Kunden des fusionierten Unternehmens würden auch schon deshalb nicht bereitwillig zu einem kleineren Netzbetreiber wechseln, weil sie indirekt nach wie vor von dem neuen Unternehmen abhängig wären, wenn sie an einer umfassenden Vernetzung interessiert sind. (171) Nach Aussage der beteiligten Unternehmen wurde mit dem Aufkommen von Inhalteverteilungsdiensten wie Mirroring und Caching die Verhandlungsmacht von Kunden wie Web-Site- und Inhalte-Anbietern gegenüber den Netzbetreibern gestärkt. Die Kunden könnten daher ohne weiteres den Betreiber wechseln oder einen Teil des Verkehrs über ihre eigenen Netze leiten. (172) Ziel der Verteilerdienste (Content Delivery) ist es, Inhalte durch eine Begrenzung der über das Internet ausgetauschten Datenmenge schneller weiterzuleiten. Für die Inhalte-Anbieter geht es jedoch nach wie vor darum, möglichst viele Endabnehmer zu erreichen. Es ist daher schwer zu sagen, welchen Einfluss die verstärkte Inanspruchnahme solcher Dienste auf die Wahl des Netzbetreibers haben wird. Wenn es auf Qualität ankommt, dürften die Kunden nach wie vor versucht sein, sich für das Netzwerk des neuen Unternehmens zu entscheiden, das ihnen Zugriffsmöglichkeiten wie kein anderes bietet. Außerdem ziehen es die Anbieter von Web-Inhalten nach den Erkenntnissen der Kommission vor, nur mit einem Betreiber zusammenzuarbeiten, der in Datenzentren an verschiedenen Orten in der Welt Kollokations- bzw. Hosting-Dienste anbieten kann. Dies erleichtert die Verwaltung und Fakturierung sowie den Abschluss von Verträgen mit Kunden. Da das neue Unternehmen über den größten Kundenbestand verfügen würde, wären Inhalte-Anbieter, die sich der Mirroring-Technik oder anderer Verfahren bedienen, wie jeder andere Kunde auch auf diesen Kundenbestand angewiesen. In diesem Fall wäre die Wettbewerbssituation die gleiche wie im Fall des Multihoming. (173) Die Fusion würde somit einen Schneeballeffekt auslösen, weil das neue Unternehmen gegenüber den anderen Wettbewerbern wegen des Zuwachses an neuen Kunden die weitaus besseren Wachstumschancen hätte: Was diese neuen Kunden anzieht, ist eben gerade der direkte Anschluss an das Netz mit dem größten Kundenstamm, während das Angebot von Wettbewerbern, die ständig in der Angst leben müssen, dass das neue Unternehmen Anschlüsse kappt oder den Datenaustausch verschlechtert, für sie verhältnismäßig uninteressant ist. Letztlich würde die Fusion den beteiligten Unternehmen somit Gelegenheit geben, ihren Marktanteil noch weiter auszubauen. (174) Die verstärkte Inanspruchnahme von Dienstleistungen wie Multihoming und Content Delivery ändert daran nichts, da ungeachtet dieser Alternativen alle bestehenden und neuen Anbieter im Markt Anreize hätten, direkte oder indirekte Verbindungen zu dem neuen Unternehmen herzustellen, um eine weltumspannende Internet-Anbindung anbieten zu können. In Anbetracht der gestärkten Marktmacht des neuen Unternehmens mit seinem großen Kundenbestand und weltumspannenden Netz könnten weder bestehende noch potenzielle Wettbewerber oder Kunden ein Gegengewicht bilden. Erwiderung der Parteien (175) Die Parteien wandten in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ein, die Kommission habe ihre Feststellung, das fusionierte Unternehmen werde ein marktbeherrschende Stellung innehaben, hauptsächlich mit den Marktanteilen begründet und andere Faktoren nicht genügend berücksichtigt. (176) So habe die Kommission abgesehen von den verlorenen Kosten, die der Betrieb/die Schaffung eines Internet-Grundnetzes mit sich bringt, nicht genügend berücksichtigt, dass a) es nicht sehr zeitaufwendig ist, ein Internet-Grundnetz zu errichten und sich damit auf dem Markt zu etablieren, b) dass die Kunden der führenden Konnektivitätsanbieter erfahrene Unternehmen sind, die Zugang zu Marktinformationen haben und eine wie auch immer geartete Verschlechterung der Dienstleistung kaum hinnehmen würden, c) dass, wer mit der stetig wachsenden Nachfrage nach hochwertigen Diensten Schritt halten will, auf Innovationen nicht verzichten kann und d) dass für den hier in Frage stehenden Markt schwankende Marktanteile typisch sind. (177) Zu dieser Antwort der Parteien ist zu sagen, dass sie sich in völligem Widerspruch zu den Ausführungen von Sprint anlässlich der Prüfung der Fusion zwischen WorldCom und MCI befindet. Damals hatte Sprint argumentiert, dass WorldCom und MCI aufgrund ihrer absoluten und relativen Größe imstande wären, die Qualität des Datenaustauschs mit Wettbewerbern (auch Sprint) zu vermindern. Marktzutrittsschranken (178) In Randnummer 166 wurde bereits ausgeführt, dass die Zutrittsschrankem zum sachlich relevanten Markt hoch sind. Die Nachforschungen der Kommission haben ergeben, dass der etablierte Anbieter wohl die besten Wachstumschancen hat. MCI WordCom war dank seines umfangreichen Netzes und der großen Zahl an Kunden sowie aufgrund des hohen Datenflusses in der Lage, seine führende Position trotz des erheblichen Marktzuwachses in den vergangenen zwei Jahren zu behaupten. Wer MCI WorldCom diese Position streitig machen will, braucht nicht nur ein großes Netz, sondern auch eine beträchtliche Zahl an Kunden, weil er sonst wegen der zu geringen Datenmenge für einen Datenaustausch mit den führenden Netzbetreibern nicht in Frage kommt. (179) Die Parteien erklärten hierzu in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die Peering-Qualitäten für den Markteintritt ohne Belang sind. Ihre Argumentation beruht jedoch auf der Annahme, dass das Internet nicht hierarchisch aufgebaut ist. Dem widersprechen jedoch die Aussagen von Sprint und die von der Kommission im Verlauf des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse. Die absolut führenden Netzbetreiber können sich auf dem Markt nur behaupten, wenn sie mit den übrigen zur ersten Riege gehörenden Betreibern Peering-Vereinbarungen haben. Andernfalls droht ihnen der Abstieg in die Zweitklassigkeit. Wie Sprint gegenüber der Kommission selbst einräumte, [...]*(55). Gegenmaßnahmen der Kunden (180) Die Parteien argumentieren ferner, dass eine Strategie der Qualitätsminderung im Internet kontraproduktiv sei, da der Wettbewerb zwischen Anbietern von Internet-Anschlussdiensten über die Qualität ausgetragen werde. Eine solche Strategie würde den Kunden des fusionierten Unternehmens ebenso schaden wie denen der degradierten Netze, und außerdem verginge bis zur vollständigen Umsetzung einer solchen Strategie eine gewisse Zeit, in der das fusionierte Unternehmen Marktanteile verlieren würde. Die Parteien wandten auch ein, dass eine solche Verschlechterung der Anbindung leicht feststellbar sei. (181) Eine selektive Degradierungsstrategie würde nach Ansicht der Parteien das fusionierte Unternehmen mehr treffen als dessen Wettbewerber, da sich die Kunden dann sehr wahrscheinlich nicht für das fusionierte Unternehmen, sondern für die Konkurrenz entscheiden würden, da diese einen Dienst anbieten kann, der sich auf dem neuesten Stand der Technik befindet. Die Parteien behaupten, dass die Qualität des Angebots des fusionierten Unternehmens insgesamt gegenüber dem seiner Konkurrenten abfallen würde. (182) Die Kommission teilt diese Einschätzung nicht. Wie in Randnummer 164 ausgeführt, würde die bewusste Verzögerung der Verbesserung privater Austauschpunkte durch das fusionierte Unternehmen dessen Kunden nicht unbedingt nachhaltig treffen. Einen Beleg hierfür liefern die Parteien selbst mit ihrem Vortrag gegenüber der Kommission(56). Sie könnten die Dienstequalität deshalb aufrechterhalten, weil aufgrund ihres enormen Kundenbestandes und der Reichweite ihres Netzes ein Verbleiben im Netz möglich wäre und damit etwaige Probleme wie Wartezeiten sowie mangelnde Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit weitgehend umgangen würden. (183) Da das fusionierte Unternehmen nur in sehr geringem Umfang von seinen kleineren Konkurrenten abhängig ist, diese umgekehrt aber weitgehend auf die Anbindung an dessen Netz angewiesen sind, würde die Dienstequalität von MCI WordCom/Sprint im Falle einer selektiven Verschlechterung des Datenaustauschs mit anderen Netzen nur unmerklich beeinträchtigt werden. Würde das fusionierte Unternehmen die Anbindung eines seiner vier größten Konkurrenten an sein eigenes Netz verschlechtern, wären nur ca. [0-10]* % seines gesamten Verkehrsaufkommens hiervon betroffen. Umgekehrt macht der mit dem fusionierten Unternehmen ausgetauschte Verkehr bei jedem einzelnen Hauptkonkurrenten über [10-20]* % aus (externer Verkehr). Angenommen, die Qualität des Datenaustauschs zwischen zwei Netzpartnern ließe um 50 % nach, so würde sich die Dienstequalität von MCI WorldCom um 1 Prozentpunkt verschlechtern, die der Hauptwettbewerber hingegen um 7 Prozentpunkte. (184) Zudem würde sich bei dem fusionierten Unternehmen der im eigenen Netz verbleibende Verkehr auf rund [40-80]* % des über sein Backbone-Netz fließenden Verkehrs belaufen. Das bedeutet, dass jeder Kunde des neuen Unternehmens zu [40-80]* % des Internet-Raums ohne Peering-Verbindungen Zugang hätte. Auf [40-80]* % der Dienstequalität könnte eine Verschlechterung der Netzanbindung somit überhaupt keinen Einfluss haben. Anzumerken ist, dass die anmeldenden Parteien den von der Kommission ermittelten Umfang des betreiberinternen Verkehrs bestritten haben. Ihrer Ansicht nach sollte darunter nur der zwischen Endkunden ausgetauschte Verkehr und nicht der Verkehr zwischen Wiederverkäufern von Internet-Anbindungen, die zufällig Kunden von MCI WorldCom/Sprint sind, verstanden werden. Diese Behauptung hält einer näheren Prüfung jedoch nicht stand, da allein die Tatsache zählt, dass die Kunden des fusionierten Unternehmens zu [40-80]* % des Internet-Raumes unmittelbar Zugang hätten, ohne über Peering-Verbindungen geleitet zu werden. Eine Verschlechterung des Datenaustauschs würden den Zugang zu [40-80]* % des Internet-Raumes überhaupt nicht berühren. (185) Infolge der rasanten Zunahme des Internet-Verkehrs könnte es sich das fusionierte Unternehmen erlauben, sich auf den Ausbau seines eigenen Netzes und die eigenen Kunden zu konzentrieren und die Verbesserung der Verbindungen zu Konkurrenten zu vernachlässigen, weil es im Vergleich zu seinen Konkurrenten über einen enormen Kundenbestand verfügt. Wenn, wie die Parteien behaupten, die nachlassende Qualität der Verbindungen zu anderen Netzen leicht festzustellen ist, würde dies sowohl die Kunden des fusionierten Unternehmens als auch die ihrer Konkurrenten wie auch neue Kunden noch mehr dazu verleiten, sich hauptsächlich über MCI WorldCom Zugang zum Internet zu verschaffen. Dies dürfte vor allem für Diensteanbieter, die für große Unternehmen tätig sind, und für Inhalte-Anbieter gelten, für die die Qualität der Anbindung ihrer Websites bzw. Kunden außerordentlich wichtig ist. Gut informierte Kunden reagieren wahrscheinlich rascher auf eine Verschlechterung als andere. Im Gegensatz zu den weniger gut informierten Kunden würden sie daher auch schneller die Vorteile erkennen, die der unmittelbare Zugang zum Kundenbestand des fusionierten Unternehmens mit sich bringt. (186) Die Parteien haben in ihrer Antwort behauptet, dass eine Verschlechterung der Netzanbindung durch Multihoming leicht vermieden werden können, indem der Kunde einen Direktzugang unter Umgehung der geschwächten Peering-Verbindung wählt. (187) Wie jedoch bereits in Randnummer 36 ausgeführt, bietet Multihoming nicht unbedingt die Gewähr dafür, dass der Verkehr nicht über ein schlechter angebundenes Netz fließt. Die Route des abgehenden Datenverkehrs kann bis zu einem gewissen Grad dahin gehend beeinflusst werden, dass das schlechte angebundene Netzwerk umgangen wird. Der umgekehrte Weg hingegen entzöge sich nahezu jeder Kontrolle. Ein Kunde dürfte in dieser Situation wahrscheinlich für den sichersten Weg optieren und den Peering-Punkt dadurch umgehen, dass er, anstatt auf einen kleineren Anbieter auszuweichen, unmittelbar über das fusionierte Unternehmen Zugang zum Internet sucht, da er dadurch direkt mit dem Kundenbestand des fusionierten Unternehmens verbunden wird. Würde er sich gleichzeitig noch über einen anderen Anbieter Zugang zum Internet suchen (Multihoming), wäre diese Verbindung gegenüber der Vereinbarung mit MCI WorldCom/Sprint wahrscheinlich zweitrangig und würde als Reserve bzw. Sicherheit benutzt. (188) Die Parteien behaupten, dass ihre Kunden noch schneller zu anderen führenden Netzbetreibern abwandern würden, wenn sie zusätzlich zu der Verschlechterung der Netzanbindung auch noch die Preise anheben würden, weil die Konkurrenz dann für weniger Geld eine bessere Qualität anbieten würde. (189) Der Argumentation der Parteien liegt die Annahme zugrunde, das fusionierte Unternehmen würde dabei planlos vorgehen. Die Parteien wären jedoch in der Lage eine schlechtere Netzanbindung und/oder eine Preissteigerung gegenüber potenziellen Konkurrenten zu praktizieren, die sich auf dem Markt etablieren wollen. Den Erkenntnissen der Kommission zufolge wäre ein potenzieller Wettbewerber ohne Zugang zu den Kunden des fusionierten Unternehmens nicht konkurrenzfähig, weil er keine weltweite Konnektivität gewährleisten könnte. Der potenzielle Wettbewerber müsste entweder Durchleitungsrechte von dem fusionierten Unternehmen erwerben oder mit ihm eine Peering-Vereinbarung schließen. Ob die Parteien einer Peering-Vereinbarung zustimmen würden, ist jedoch keinesfalls sicher. Die Parteien haben auch die Möglichkeit, ihre jetzigen Kunden dadurch i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.