Europäische Union

2014/532/EU: Beschluss der Kommission vom 23. November 2011 über die Staatliche Beihilfe C 28/2010, die Portugal in Form einer Regelung für kurzfristige Exportkreditversicherungen gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2011) 7756) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0532. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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st zu beachten, dass alle Argumente zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit, die auf der Basis von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV überprüft wurden, im Kontext der Würdigung der Vereinbarkeit der Maßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c erst recht zutreffen. Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die den Exportunternehmen durch die Regelung gewährte Beihilfe die Handelsbedingungen in einem Maß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 6.3.2.   Vereinbarkeit der Regelung in Bezug auf Inlandshandelsgeschäfte (80) Was die Anwendung der Regelung auf Inlandshandelsgeschäfte anbelangt, so kann die Versicherung von Inlandshandelsgeschäften zu Prämien unterhalb der marktüblichen Sätze dazu führen, dass Inlandshandelsgeschäfte gegenüber Handelsgeschäften im Exportbereich begünstigt werden, was einen erheblichen Einfluss auf die Importe hat. Deshalb sind Beihilfen des Staates für Handelsgeschäfte auf dem Inlandsmarkt unter normalen Marktbedingungen streng verboten. Doch nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b und c AEUV kann eine Beihilfe unter bestimmten Umständen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Diesbezüglich ist in der Mitteilung und im Vorübergehenden Rahmen festgelegt, welche Kriterien zu erfüllen sind, damit die Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen in Form kurzfristiger Exportkreditversicherungen gewährleistet ist. Diese Festlegungen sind allerdings nicht auf Versicherungen für Handelsgeschäfte auf dem Inlandsmarkt anwendbar. (81) Portugal hat jedoch die Regelung im Kontext der aktuellen Finanzkrise gemäß dem Vorübergehenden Rahmen angemeldet. Daher muss nun — vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Folgen der aktuellen Wirtschaftskrise — ermittelt werden, ob die Regelung als direkt mit dem Binnenmarkt vereinbar gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gelten kann. Andernfalls ist zu prüfen, ob die Maßnahme als vereinbar gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c gelten kann. (82) Was die Vereinbarkeit gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV anbelangt, so erlaubt diese Bestimmung der Kommission, die Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, die die „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ zum Ziel haben. (83) Die Kommission erinnert daran, dass Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz b AEUV eng auszulegen ist und dass die betreffende Störung das gesamte Wirtschaftsleben des Mitgliedstaats beeinträchtigen muss (24). Sie erinnert desgleichen daran, dass die Maßnahme, wie in Erwägungsgrund 73 erläutert, den Grundsätzen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit genügen muss. (84) Die Maßnahme wurde im Kontext der herrschenden Finanzkrise für einen begrenzten Zeitraum beschlossen. (85) Bei der Kommission gingen Schreiben von Exportunternehmen und privaten Versicherern ein, in denen auf eine Verringerung des Versicherungsschutzes für Inlandshandelsgeschäfte hingewiesen wird. Die portugiesischen Behörden geben an, dass die Verlustquote bei 102 % lag. Das ist allerdings keine hinreichende Bedingung, entspricht diese Steigerung doch einer seit 2004 anhaltenden Tendenz, wie die von den portugiesischen Behörden übermittelten Bemerkungen belegen. Dieser kontinuierliche Anstieg der Verlustquote, auch vor Ausbruch der Finanzkrise, kann ein Hinweis nicht auf ein Marktversagen bei der Finanzierung von Inlandshandelsgeschäften, sondern auf ein strukturelles Problem des Marktes sein. Die Kommission hat jedoch keine Belege dafür gefunden, dass die Regelung geeignet ist, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben zu beheben, weshalb die Regelung nicht für vereinbar gemäß dem Vorübergehenden Rahmen oder Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b erklärt werden kann. (86) Was die Vereinbarkeit der Maßnahme gemäß der Mitteilung und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c anbelangt, so wird mit der Regelung bezweckt, die Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung auf dem Versicherungsmarkt zu überwinden. Doch da es sich um eine Regelung für einen ergänzenden Versicherungsschutz handelt, die den privaten Versicherern bei der Auswahl der Begünstigten einen gewissen Spielraum lässt, schließt die Regelung potenziell Unternehmen aus, die sich in einer de facto vergleichbaren Lage wie die erfassten Unternehmen befinden, aber schwerer von der Krise getroffen wurden. Diesen ausgeschlossenen Unternehmen wäre ein Versicherungsschutz nicht nur teilweise, sondern in jeder Form verweigert worden. Zudem sieht die Maßnahme nicht nur die Gewährung eines zusätzlichen Schutzes für die Begünstigten vor, sondern verschafft ihnen auch einen Vorteil in Bezug auf die Prämien, die unter den marktüblichen Sätzen liegen. So entsprechen, wie bereits dargelegt, die im Rahmen der staatlichen Beihilferegelung üblichen Prämien 60 % der von einem privaten Versicherer zur Versicherung desselben Kunden angewandten Prämien. Obwohl die Verdoppelung der Deckungsgrenze gegenüber dem Ausgangslimit auf ein wesentlich erhöhtes Risiko für die vom Staat gewährte Deckung hinweist, bleibt dies in der Prämie unberücksichtigt. Die im Rahmen der Regelung üblichen Prämiensätze sind auch nicht zur Überwindung der Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung gerechtfertigt. Die Regelung ist weder angemessen noch geeignet, um die in ihr angegebenen Ziele zu erreichen, und kann Wettbewerbsverzerrungen verursachen. (87) Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die als Versicherung für die Handelsgeschäfte auf dem nationalen Markt gewährte staatliche Beihilfe die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b und c festgelegten Bedingungen nicht erfüllt und mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (88) Im Lichte der vorstehenden Darlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass mit der Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt wird, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. 8.   RÜCKFORDERUNG (89) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (25) entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Es werden nur die Beihilfen zurückgefordert, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. (90) Zweck der Rückforderung ist die Wiederherstellung der vor der Bewilligung der Beihilfen vorhandenen Situation. Dies wird gewährleistet, indem die unvereinbaren Beihilfen von den Begünstigten zurückgezahlt werden, die damit die Vorteile aufgeben, die sie gegenüber ihren Mitbewerbern erlangten. Mit der Rückforderung des Betrags sollen den Begünstigten wirtschaftliche Vorteile versagt werden. (91) Zur genauen Bezifferung des Beihilfebetrages muss, da es für die staatlich besicherte Auszahlung der Versicherung keine marktübliche Prämie gibt, ein geeigneter Referenzkennwert festgelegt werden. Wie in Ziffer 4.2 erster Anstrich der Mitteilung der Kommission über Garantien (26) angegeben, kann das Bar-Subventionsäquivalent für ein Darlehen in einem bestimmten Jahr auf die gleiche Weise berechnet werden wie das Subventionsäquivalent eines Darlehens unter Vorzugsbedingungen. Somit kann die Beihilfesumme als Differenz zwischen dem theoretischen marktüblichen Zinssatz und dem im Wege der staatlichen Garantie tatsächlich angewandten Zinssatz nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen berechnet werden. (92) Was die Beihilfe für die Versicherer anbelangt, so besteht der Vorteil in der Erhaltung ihrer Marktanteile. Ohne Beihilfe würde die Risikodeckung durch einen anderen Marktakteur gewährt. Insbesondere ist, wie in Erwägungsgrund 35 dargelegt, der Wettbewerb auf dem Markt in hohem Maße von der Fähigkeit der Marktakteure, Versicherungskreditlimits anzubieten, und in geringerem Maße von der Prämienhöhe für den gewährten Schutz abhängig. Darüber hinaus wird auf dem Markt üblicherweise eine Durchschnittsprämie für das gesamte Portfolio festgelegt, das dann durch dasselbe Versicherungsunternehmen abgedeckt wird (27), um zu verhindern, dass das Versicherungsunternehmen nur das Limit für die Käufer nutzt, die ein höheres Risiko darstellen („Rosinenpicken“). Zur selektiven Versicherung der riskantesten Geschäfte könnte es kommen, wenn das versicherte Unternehmen eine Durchschnittsprämie nur dafür zahlt, dass seine Mitbewerber eine höheres Risiko darstellen, und nicht die Käufer in das Portfolio einbezieht, die ein geringeres Risiko darstellen, oder die Versicherung für weniger riskante Käufer mit einem anderen Kreditversicherungsanbieter abschließt. Hätte ein anderer Marktakteur die Risikodeckung für die Exportunternehmen und/oder die Händler auf dem Inlandsmarkt für alle geforderten Kreditlinien versichert, und zwar ungeachtet einer höheren Prämie, würden diese wahrscheinlich all ihre Versicherungspolicen auf diesen Akteur übertragen. Der finanzielle Vorteil liegt in der Gewinnspanne, die sich bei der Versicherung des Volumens für jeden Anbieter von Kreditversicherungen abzüglich der dafür anfallenden Kosten ergibt. Diese Elemente, die sich in den Gewinnen der privaten Versicherer niederschlagen, die an der Regelung in der Zeit teilnahmen, als der Staat die ergänzende Risikodeckung versicherte, wären ohne die staatliche Regelung von einem anderen Marktakteur erzielt worden. Die Beihilfe für die Versicherer beziffert sich deshalb aus den Gewinnen der Versicherer, die an der Regelung während deren Laufzeit teilnahmen und die diese Gewinne aus der Versicherung der Exportunternehmen und der Inlandshandelsunternehmen erzielten, die die Regelung in Anspruch nahmen. Der Vorteil, der aus der Versicherung der Kunden resultiert, die die Regelung in Anspruch nahmen, muss für jeden einzelnen an der Regelung beteiligten Versicherer gesondert berechnet und zurückgefordert werden, falls er den De-Minimis-Betrag überschreitet. (93) Was die Exportunternehmen und die mit Inlandshandelsgeschäften befassten Unternehmen anbelangt, so hätten die Begünstigten für den staatlichen Versicherungsschutz eine Vergütung zu marktüblichen Konditionen zahlen müssen. Der Beihilfebetrag muss daher bezogen auf die Differenz zu diesem tatsächlichen marktüblichen Satz — angepasst entsprechend dem sich ändernden Grad des Risikos — berechnet werden. Die Kommission hat ein Verfahren zur Berechnung des zurückzufordernden Betrags entwickelt (siehe Erläuterung im Anhang zu diesem Beschluss), das auf realistischen Annahmen und der aktuell marktüblichen Praxis basiert. Gemäß diesem Verfahren entspricht eine theoretische marktübliche Prämie für den staatlichen Versicherungsschutz 110 % des Satzes (für die Prämie), der vom privaten Versicherer bei jedem Unternehmenskunden angewandt wird. Da die im Rahmen der Regelung angewandten Prämien 60 % der von den privaten Versicherern abgedeckten Prämien entsprechen, entspricht der Rückforderungsbetrag bei jedem Geschäft der staatlich mit der Regelung besicherten Summe multipliziert mit 5/6. (94) Der in Erwägungsgrund 93 genannte Betrag ist die zurückzufordernde Summe, zuzüglich der effektiv fällig werdenden Zinsen auf den Betrag ab dem Tag, an dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde (Zeitpunkt der Gewährung der Einzelgarantien), bis zur vollständigen Rückzahlung des Betrages. Die Rückforderungszinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 des Rates (28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 (29), nach der Zinseszinsformel berechnet. (95) Dieser Beschluss tritt umgehend in Kraft, insbesondere bezüglich der Rückforderung jeder angegebenen Einzelbeihilfe im Rahmen der Regelung, mit Ausnahme der Beihilfen, die die Voraussetzungen, die in einer nach Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (30) erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelungen vorgesehen sind, bis zu der für derartige Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten oder De-Minimis-Schwellenwerte erfüllen. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Regelung für kurzfristige Exportkreditversicherungen, die Portugal gemäß Gesetzesdekret Nr. 175/2008 (Schaffung des Finova) vom 26. August 2008 sowie Gesetzesdekret Nr. 211/1998 vom 16. Juli 1998 über die Regelungen für Kreditgarantiegemeinschaften (in der aktuellen Fassung der Gesetzesdekrete Nr. 19/2001 vom 30. Januar 2001 und Nr. 309-A/2007 vom 7. September 2007) durchgeführt hat, stellt eine Beihilfe dar, die unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt wurde, und ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten oder De-Minimis-Schwellenwerten mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 (1)   Portugal fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Portugal stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses die in Artikel genannte Regelung und alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen sofort ein. Artikel 4 (1)   Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Portugal stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Portugal übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind. (2)   Portugal unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Portugal unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Portugal ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. November 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 46. (2)   ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1. Die Kommission wendet den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen seit dem 17. Dezember 2008 an und hat am 19. Januar 2009 auf seiner Grundlage die portugiesische Regelung „Geringfügige Beihilfen“ (Sache N 13/09) genehmigt. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Der Gesamtbetrag des gewährten Kreditlimits beläuft sich auf 211,6 Mio. EUR; davon wurden 187,3 Mio. EUR zur Absicherung von Handelsgeschäften in Anspruch genommen. (5)  Laut Anmeldung vom 12. Januar 2009. (6)   ABl. C 281 vom 17.9.1997, S. 4. (7)  Siehe insbesondere Entscheidung der Kommission über die Regelung für kurzfristige Exportkreditversicherungen in der Beihilfesache N 434/09 (ABl. C 25 vom 2.2.2010, S. 4), Entscheidung der Kommission über die dänische kurzfristige Exportkreditversicherung in der Beihilfesache N 198/09 (ABl. C 179 vom 1.8.2009, S. 2), Entscheidung der Kommission über die belgische kurzfristige Exportkreditversicherung in der Beihilfesache N 532/09 (ABl. C 19 vom 26.1.2010, S. 7), Entscheidung der Kommission über die finnische kurzfristige Exportkreditversicherung in der Beihilfesache N 258/09 (ABl. C 227 vom 22.9.2009, S. 1), Entscheidung der Kommission über die deutsche kurzfristige Exportkreditversicherung in der Beihilfesache N 384/09 (ABl. C 212 vom 5.9.2009, S. 11), Entscheidung der Kommission über die ungarische kurzfristige Exportkreditversicherung in der Beihilfesache N 187/10 (ABl. C 259 vom 15.9.2010, S. 6), Entscheidung der Kommission über die luxemburgische kurzfristige Exportkreditversicherung in der Beihilfesache N 50/09 (ABl. C 143 vom 24.6.2009, S. 6), Entscheidung der Kommission über die litauische kurzfristige Exportkreditversicherung in der Beihilfesache N 659/09 (ABl. C 33 vom 10.2.2010, S. 5), Entscheidung der Kommission über die lettische kurzfristige Exportkreditversicherung in der Beihilfesache N 84/10 (ABl. C 213 vom 6.8.2010, S. 11), Entscheidung der Kommission über die niederländische kurzfristige Exportkreditversicherung — Rückversicherungsregelung in der Beihilfesache N 409/09 (ABl. C 270 vom 11.11.2009, S. 11), Entscheidung der Kommission über die slowenische kurzfristige Exportkreditversicherung in der Beihilfesache N 713/09 (ABl. C 108 vom 28.4.2010, S. 3). (8)  Siehe insbesondere Entscheidung der Kommission über die belgische kurzfristige Exportkreditversicherung in der Beihilfesache N 532/09, Entscheidung der Kommission über die finnische kurzfristige Exportkreditversicherung in der Beihilfesache N 258/09, Entscheidung der Kommission über die deutsche kurzfristige Exportkreditversicherung in der Beihilfesache N 384/09, Entscheidung der Kommission über die luxemburgische kurzfristige Exportkreditversicherung in der Beihilfesache N 50/09, Entscheidung der Kommission über die lettische kurzfristige Exportkreditversicherung in der Beihilfesache N 84/10, Entscheidung der Kommission über die niederländische kurzfristige Exportkreditversicherung — Rückversicherungsregelung in der Beihilfesache N 409/09, Entscheidung der Kommission über die slowenische kurzfristige Exportkreditversicherung in der Beihilfesache N 713/09. (9)  Siehe Credit insurance in support of international trade, Fabrice Morel, Berne Union, 2010, http://www.berneunion.org.uk/pdf/Credit%20insurance%20in%20support%20of%20international%20trade.pdf. (10)  Siehe Europäische Kommission, The Report on Market Trends of Private Reinsurance in the Field of Export Credit Insurance, http://ec.europa.eu/competition/state_aid/studies_reports/export_credit_insurance_report.pdf. (11)  EuGH (Dritte Kammer) 8. September 2011, Kommission/Königreich der Niederlande, Rechtssache C-279/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht. (12)  EuGH (Fünfte erweiterte Kammer) 10. April 2008, Königreich der Niederlande/Kommission, Rechtssache T-233/04, Slg. 2008, II-591, Randnr. 88. (13)  EuGH (Fünfte Kammer) 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Rechtssache C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41. (14)  EuG (Dritte erweiterte Kammer) 29. September 2000, Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM)/Kommission, Rechtssache T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 40. (15)  EuGH 2. Juli 1974, Italienische Republik/Kommission, Rechtssache C-173/73, Slg. 1974, S. 709, Randnr. 13. (16)  EuG (Fünfte erweiterte Kammer) 10. April 2008, Königreich der Niederlande/Kommission, Rechtssache T-233/04, Slg. 2008, II-591, Randnr. 88. (17)  EuGH 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11. (18)  Siehe insbesondere Rechtssache C-222/04 Cassa di Risparmio di Firenze, Slg. 2006,I-289, Randnrn. 141-143 und die dort zitierte Rechtsprechung. (19)  Siehe Änderung, veröffentlicht im ABl. C 217 vom 2.8.2001, S. 2. (20)  Die Liste umfasst EU- und OECD-Länder. (21)   ABl. C 6 vom 11.1.2011, S. 5. (22)  Siehe z. B. EuG (Zweite erweiterte Kammer) 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und VW Sachsen GmbH/Kommission, verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 167. (23)  EuGH 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17. Diesen Grundsatz hat der Gerichtshof unlängst in seinem Urteil vom 15. April 2008 in der Rechtssache C-390/06 Nuova Agricast Srl/Ministero delle Attività produttive, Slg. 2008, I-2577, Randnr. 68, bekräftigt. (24)  Siehe z. B. EuG (Zweite erweiterte Kammer) 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und VW Sachsen GmbH/Kommission, verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 167. (25)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (26)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10. (27)  Diese Marktpraxis basiert auf der vorrangigen Nutzung von Produkten, die den Gesamtumsatz abdecken (whole turnover products), und nicht von Produkten, die für jedes Geschäft eine Prämienhöhe und ein Kreditlimit anbieten (single risk products). (28)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (29)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1). (30)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1). ANHANG ERMITTLUNG DER PRÄMIENSÄTZE FÜR DEN ERGÄNZENDEN VERSICHERUNGSSCHUTZ VON HANDELSGESCHÄFTEN Die Prämien für den Versicherungsschutz werden so festgelegt, dass zumindest die erwarteten Verluste zuzüglich der Verwaltungskosten ausgeglichen werden. Demzufolge kann die für einen rationalen Wirtschaftsakteur akzeptable Mindestprämie folgendermaßen ausgedrückt werden: wobei PR= die von den privaten Versicherern individuell angewandte Prämie; Wahrsch.= die Wahrscheinlichkeit des Eintretens des von der Versicherung abgedeckten Schadensfalls; Rückforderungsbetrag= der erwartete Rückforderungsbetrag auf der Grundlage früherer Marktdaten; Verw.= die Verwaltungskosten. Zur Vereinfachung stützt sich diese Analyse auf die Annahme, dass die Verwaltungskosten gleich null sind (Verw. = 0). Diese Voraussetzung hat keinen Einfluss auf das Ergebnis der Analyse, weil die Verwaltungskosten keine entscheidende Komponente für die Ermittlung der Prämienhöhe sind. Sofern zuverlässige Daten über d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.