Europäische Union

2014/532/EU: Beschluss der Kommission vom 23. November 2011 über die Staatliche Beihilfe C 28/2010, die Portugal in Form einer Regelung für kurzfristige Exportkreditversicherungen gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2011) 7756) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0532. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie Verwaltungskosten vorliegen, kann die Variable problemlos in die Analyse einbezogen werden. (Höhe der Forderung bei Ausfall — Höchstbetrag der Verluste, die einer Institution im Falle einer Nichterfüllung durch ihren Vertragspartner entstehen würden.) Im Folgenden bezeichnen der Indikator „0“ eine Variable, wenn der Staat nicht eingreift (oder bevor er eingreift), und der Indikator „S“ eine Variable, wenn der Staat eingreift. Ausgehend von der vorstehenden Formel ergibt sich wobei bzw. Die Gleichung kann in folgender Weise umgewandelt werden: Ein Merkmal der zu überprüfenden Maßnahme besteht darin, dass der Versicherungsschutz im Rahmen der Regelung unter der von der privaten Versicherungsgesellschaft zugesicherten (Grund-)Deckung liegt bzw. ohne staatliche Beihilfe höchstens diesem Deckungswert entspricht (d. h. der staatlich gestützte Versicherungsschutz entspricht höchstens der von dem privaten Versicherer zugesicherten Deckung). Geht man in dieser Phase davon aus, dass der staatlich gestützte Versicherungsschutz genau der von dem privaten Versicherer zugesicherten Deckung entspricht, ergibt sich folgendes Verhältnis: . In diesem Fall kann folgende Gleichung aufgestellt werden: Nachstehend werden die Folgen einer „Überkreditierung“, wie es der Sektor nennt, bei der korrekten Festlegung der Prämiensätze für den Versicherungsschutz im Rahmen von Handelsgeschäften erläutert. Die Überkreditierung ist sowohl bei der Wahrscheinlichkeit von Ausfällen als auch bei der Einziehungsquote festzustellen. —    Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls Die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls steigt in Abhängigkeit von der Handelstätigkeit des Käufers. Der Handelskredit und die Bankdarlehen sind unzulängliche Ersatzangebote, vor allem, weil beide für die Erweiterung der Wirtschaftstätigkeit des Käufers/Darlehensgebers genutzt werden können. Infolgedessen entsteht durch einen höheren Handelskredit wie im Falle der Bankdarlehen das Risiko einer Überkreditierung, das heißt, der Käufer kann seine Tätigkeit über ein wirtschaftlich effizientes Niveau hinaus erweitern. Entsprechend den dargestellten Gleichungen kann die Überkreditierung folgendermaßen ausgedrückt werden: Wahrsch. S Wahrsch.0 Diese Sachlage würde vor allem dann eintreten, wenn das Exportunternehmen der Hauptlieferant des Käufers ist. In diesem Fall nimmt die Wirtschaftstätigkeit des Käufers proportional zu den mit dem versicherten Exporteur abgeschlossenen Handelsgeschäften zu, wodurch sich die Beträge der gewährten Kreditabsicherung in einem entsprechenden Umfang erhöhen würden. —    Einziehungsquote Mit zunehmendem Kreditrisiko steigt auch der Rückforderungsbetrag. Da jedoch der erzielbare Betrag vom Ergebnis des hypothetischen Verkaufs abhängt, ist dieser erzielbare hypothetische Betrag durch den Betrag der Aktiva begrenzt, die der Käufer (oder der Insolvenzverwalter) zur Begleichung der Schulden verkaufen kann. Da der Betrag der Aktiva endlich ist, steigt die Einziehungsquote in geringerem Maß als proportional zur Erhöhung des besicherten Kredits. , wobei 0.5 ≤ a ≤ 1 (a = 0,5, falls der Rückforderungsbetrag nicht steigt, wenn dem Exportunternehmen vom Staat ein ergänzender Versicherungsschutz für ein Geschäft mit einem bestimmten Käufer gewährt wird; a = 1 im theoretischen Fall, dass der Rückforderungsbeitrag im selben Rhythmus wie das insgesamt vom Exportunternehmen erhaltene Kreditlimit für das Geschäft mit einem bestimmten Käufer steigt). Ausgehend von den vorstehenden Darlegungen kann der Schluss gezogen werden, dass PRS 2PR 0. Deshalb ist die Prämie, die für den zusätzlichen staatlichen Versicherungsschutz zu zahlen ist, höher als die an den privaten Versicherer für die Anfangsversicherung gezahlte Prämie. Bei einer Prämie von 110 % der für die Anfangsversicherung bezahlten Prämie kann davon ausgegangen werden, dass sie die Zunahme der Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls und die Verringerung der Einziehungsquote in ausreichendem Maße abdeckt. Diese Prämienhöhe entspräche den marktüblichen Sätzen. Im Rahmen der genehmigten Exportkreditregelungen lagen die Prämienerhöhungen für die einzelnen Risikokategorien im Bereich von 25 bis 50 % (1). Wenn ForderungS 2 × Forderung 0, dann sinkt PRS proportional (ist dabei jedoch immer noch größer als PR 0). Um diesem Faktor Rechnung zu tragen, ist in Erwägungsgrund 93 des Beschlusses die Bezifferung des bei jedem Geschäft zurückzufordernden Betrags als der vom Staat besicherte Betrag multipliziert mit 5/6 (mit der genannten Begründung) vorgesehen. Der Staat wendet bei jedem Geschäft 60 % der vom privaten Versicherer abgedeckten Quote an, während der marktübliche Satz 110 % dieser Quote entspräche. Deshalb wird die marktübliche Prämie durch Teilung der tatsächlich an den Staat gezahlten Prämie und deren Multiplikation mit 110 % berechnet. Von dieser Prämie ist zur Ermittlung des Rückforderungsbetrags der bereits an den Staat gezahlte Betrag abzuziehen. (1)  Siehe z. B. Entscheidung über die finnische Exportkreditregelung in der Beihilfesache N 258/09.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.