Europäische Union

2014/532/EU: Beschluss der Kommission vom 23. November 2011 über die Staatliche Beihilfe C 28/2010, die Portugal in Form einer Regelung für kurzfristige Exportkreditversicherungen gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2011) 7756) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0532. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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deltreibenden Unternehmen zugute. (42) Es gibt weitere Belege dafür, dass die Regelung tatsächlich de facto selektiv ist. (43) Erstens bieten die für die Regelung festgelegten Kriterien einen gewissen Spielraum bei der Auswahl der Begünstigten, auch wenn die portugiesischen Behörden argumentieren, dass die Regelung allgemeinen Charakter trägt, da die Begünstigten anhand objektiver Kriterien ausgewählt werden, die mit keinerlei Diskriminierung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten verbunden sind. Die Regelung basiert auf dem Modell der „Zusatzversicherung“ und kann somit nur von Unternehmen genutzt werden, die über ein Kreditlimit bei einem privaten Versicherer verfügen, während die Unternehmen, denen private Versicherer jede Art von Absicherung verweigern, keinen Anspruch auf diese Zusatzversicherung haben. Die Regelung überlässt die Bewertung der Anspruchsberechtigung ausschließlich den privaten Versicherern. In Ermangelung objektiver und einheitlicher Kriterien für die Bestimmung des Risikos bei den Geschäften, an denen der einzelne inländische Exporteur oder Händler beteiligt ist, gewährt die Regelung privaten Versicherern einen gewissen Spielraum bei der Einschätzung der Kreditwürdigkeit der Unternehmen, die für eine Versicherung im Rahmen der Regelung infrage kommen. Wie der Gerichtshof entschieden hat, muss sich die Anwendbarkeit einer Maßnahme, damit sie als nicht selektiv gilt, nach einem objektiven Kriterium richten, ohne dass es auf geografische oder sektorale Erwägungen ankäme; zudem muss das Kriterium mit dem Ziel der Maßnahme in Einklang stehen (12). Im vorliegenden Fall bewirkt das Fehlen objektiver Kriterien für die Gewährung einer Versicherung des privaten Sektors eine potenzielle Diskriminierung zwischen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden (13). (44) Zweitens hat (selbst wenn man die Zugangskriterien als objektiv ansähe) der Gerichtshof festgestellt, dass das Bestehen objektiver Kriterien nicht ausschließt, dass die Maßnahme selektiv ist, wenn sie eine Begünstigung einiger Unternehmen gegenüber anderen bewirkt. Der Gerichtshof urteilte wie folgt: „Dass eine Beihilfe nicht für einen von vornherein festgelegten Begünstigten oder mehrere von vornherein festgelegte Begünstigte gilt, sondern einer Reihe objektiver Voraussetzungen unterliegt, aufgrund deren sie im Rahmen eines vorher festgelegten Gesamtbudgets einer unbestimmten Zahl zunächst nicht individualisierter Begünstigter gewährt werden kann, genügt nämlich nicht, um den selektiven Charakter der Maßnahme und damit ihre Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu verneinen. Aus diesen Umständen folgt lediglich, dass die fragliche Maßnahme keine individuelle Beihilfe ist. Sie stehen jedoch nicht der Beurteilung der fraglichen staatlichen Intervention als eine Beihilferegelung entgegen, die eine selektive und damit spezifische Maßnahme begründet, sofern sie nach ihren Anwendungsvoraussetzungen bestimmten Unternehmen oder Branchen unter Ausschluss anderer eine Vergünstigung gewährt.“ (14) Folglich, so der Gerichtshof, dürften die staatlichen Maßnahmen nicht nach ihren Gründen oder Zielen, sondern müssten nach ihren Wirkungen beurteilt werden (15). Im vorliegenden Fall ist die Regelung de facto selektiv. (45) Drittens darf eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung nicht nur auf objektiven und horizontalen Kriterien basieren und auch nicht zeitlich oder in ihrer Anwendungsbreite zu stark begrenzt sein. Obwohl Portugal auf dem allgemeinen Charakter der Regelung beharrt, ist diese sowohl zeitlich als auch in ihrer Anwendungsbreite begrenzt, vor allem durch das Wesen des Modells der Zusatzversicherung, wie in Erwägungsgrund 43 erläutert. (46) Viertens und letztens stehen die von der Regelung vorgesehenen Kriterien nicht in Einklang mit dem Ziel und der Logik der Maßnahme (16). Auch wenn die Regelung von den privaten Versicherern objektiv angewandt würde, könnte sie nur von den Unternehmen in Anspruch genommen werden, deren Versicherungsschutz während der Krise reduziert würde. Die Unternehmen, bei denen die privaten Versicherer die Kreditlimits vollständig annulliert haben, sind davon ausgeschlossen. Dadurch können die am schwersten vom Kapazitätsabbau privater Versicherer auf dem Markt betroffenen Unternehmen nicht erfasst werden, obwohl das Ziel der Regelung darin besteht, eine behauptete Nichtverfügbarkeit einer Risikodeckung auf dem privaten Markt auszugleichen. Diesbezüglich ist die Gestaltung der Maßnahme nicht geeignet, um das festgestellte Marktversagen auszugleichen. (47) Ausgehend davon, kann der Schluss gezogen werden, dass die den Exportunternehmen und Handelsunternehmen aus der Inanspruchnahme der Regelung erwachsenden Vorteile selektiven Charakter haben. Wirkung auf den Handel und Verzerrung des Wettbewerbs (48) Was die Wirkung auf den Handel anbelangt, so gilt die Regelung für Exportkredite und für Geschäfte auf dem Inlandsmarkt, die handelbare Güter betreffen. (49) Da auch Geschäfte auf dem Inlandsmarkt versichert werden, kann die Regelung potenziell den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da sie erhebliche Verzerrungen der Handelsströme verursachen kann, so beispielsweise durch eine Umlenkung wirtschaftlicher Aktivitäten vom Export auf den Inlandshandel. (50) Was die Verzerrung des Wettbewerbs anbelangt, so weist gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs die simple Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen gestärkt wird, weil dem betreffenden Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, den es im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit nicht erhalten hätte, auf eine mögliche Wettbewerbsverzerrung hin (17). (51) Soweit die Regelung für Exporte einschließlich in andere Mitgliedstaaten gilt, beeinträchtigt die Maßnahme offensichtlich die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten, da sie die Exporttätigkeit zwischen den Begünstigten befördert. (52) Die Regelung beeinträchtigt auch den Handel, soweit sie Inlandshandelsgeschäfte umfasst. Nach ständiger Rechtsprechung gilt, dass der Handel innerhalb der EU von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinträchtigt wird, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel stärkt. Hierbei kann die Liberalisierung eines Wirtschaftssektors auf Unionsebene dazu führen, dass sich die Beihilfe tatsächlich oder potenziell auf den Wettbewerb auswirkt und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Überdies braucht das begünstigte Unternehmen nicht selbst am Handel innerhalb der Union beteiligt zu sein. Eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe kann dazu beitragen, die Tätigkeit auf dem Inlandsmarkt beizubehalten oder zu verstärken, sodass in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen weniger Chancen haben, den Markt des betreffenden Mitgliedstaats zu durchdringen. Zudem kann die Stärkung eines Unternehmens, das bis dahin nicht am Handel innerhalb der EU beteiligt war, dieses Unternehmen in die Position versetzen, den Markt eines anderen Mitgliedstaats zu durchdringen (18). (53) Im vorliegenden Fall begünstigt die Maßnahme Unternehmen in verschiedenen Sektoren, die für den Handel in der Europäischen Union geöffnet wurden. Deshalb beeinträchtigen auch die Vorteile, die allein auf dem portugiesischen Markt tätigen Unternehmen in Bezug auf Inlandshandelsgeschäfte gewährt werden, den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (54) Darüber hinaus besteht das Ziel der Maßnahme darin, die Handelstätigkeiten der in Portugal ansässigen Unternehmen gegenüber in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen zu fördern. Die Maßnahme kann folglich den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen. Schlussfolgerung (55) Aufgrund dessen stellt die Regelung eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Diese Beihilfe kann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn eine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmebestimmungen zur Anwendung gelangt. 6.2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE FÜR DIE VERSICHERER (56) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung festgelegt, unter welchen Bedingungen Beihilfen für Versicherer, die in Form von Regelungen für kurzfristige Exportkreditversicherungen gewährt werden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Im Vorübergehenden Rahmen sind die Bedingungen für die Anwendung der Mitteilung im Kontext der Finanzkrise aufgeführt. (57) In Ziffer 2.5 der Mitteilung in ihrer geänderten Fassung (19) werden „marktfähige Risiken“ definiert als wirtschaftliche und politische Risiken öffentlicher und nicht öffentlicher Schuldner, die in den im Anhang der Mitteilung aufgeführten Ländern niedergelassen sind (20). Die finanziellen Vorteile für die Exportkreditversicherer, die an einem als marktfähiges Risiko eingestuften Geschäft teilnehmen oder entsprechende Risiken versichern, sind normalerweise verboten. (58) Gemäß Ziffer 3.1 der Mitteilung gehört zu den Faktoren, die den Wettbewerb zwischen den privaten Exportkreditversicherern und den staatlichen oder staatlich unterstützten Versicherern, die marktfähige Risiken versichern, verfälschen können, eine rechtliche oder tatsächliche Kredit- und Verlustgarantie des Staates. Durch derartige Garantien können die Versicherer Kredite zu unter dem Marktzins liegenden Sätzen aufnehmen bzw. überhaupt Kredite aufnehmen. Darüber hinaus erübrigt sich durch diese Garantien die Notwendigkeit für die Versicherer, sich auf dem privaten Markt rückzuversichern. (59) Für die nicht im Anhang der Mitteilung aufgeführten Länder sind diese Risiken „nicht marktfähig“ im Sinne der Mitteilung, weshalb die staatliche Unterstützung für die Versicherung dieser Risiken durch die genannte Mitteilung nicht abgedeckt ist. (60) Aus Ziffer 4.2 der Mitteilung ergibt sich, dass die „marktfähigen Risiken“ nicht durch eine Exportkreditversicherung mit Unterstützung der Mitgliedstaaten versichert werden können. Ziffer 4.4 der Mitteilung sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass diese Risiken unter bestimmten Bedingungen vorübergehend durch staatliche oder staatlich unterstützte Exportkreditversicherer übernommen werden. Insbesondere ist vorgesehen, dass die Risiken für die Schuldner, die in den in ihrem Anhang aufgeführten Ländern ansässig sind, nur vorübergehend als „nicht marktfähig“ angesehen werden, wenn die Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung durch private Unternehmen für Risiken, die üblicherweise als „marktfähig“ angesehen werden, nachgewiesen wird. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Marktbericht vorlegen und die Bestätigung der Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung im privaten Versicherungsmarkt durch zwei große namhafte internationale private Exportkreditversicherer sowie einen nationalen Kreditversicherer beibringen. Ferner muss der staatlich unterstützte Exportkreditversicherer seine Prämiensätze für solche „nicht marktfähigen Risiken“ soweit wie möglich an die von privaten Exportkreditversicherern üblicherweise für die betreffende Risikoart berechneten Sätze anpassen und eine Beschreibung der Bedingungen vorlegen, die der staatliche Exportkreditversicherer auf die genannten Risiken anzuwenden gedenkt. (61) Um das Verfahren zu beschleunigen, wurde im Vorübergehenden Rahmen die Vorlage der Beweise für die Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung bis zum 31. Dezember 2010 vereinfacht. Dazu legen die Mitgliedstaaten Beweise vor, die von einem großen namhaften internationalen privaten Exportkreditversicherer und einem nationalen Kreditversicherer oder mindestens vier auf dem Inlandsmarkt etablierten Ausführern beigebracht wurden. Der Vorübergehende Rahmen wurde bis zum 31. Dezember 2011 verlängert (21). Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung (62) Portugal hat eine Reihe von Schreiben von Exportunternehmen vorgelegt, die belegen, dass ihnen die Absicherung einer Reihe von Geschäften verweigert wurde. Allerdings ist die Kommission der Auffassung, dass die von den portugiesischen Behörden übermittelten Schreiben keine ausreichenden Belege für die allgemeine Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung darstellen. Eigentlich bestätigen diese Schreiben entweder, dass die Gründe für die Verweigerung vertraulich sind, oder sie weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Verweigerung auf eine unzureichende Liquidität oder finanzielle Situation des Kunden zurückzuführen ist, was einer üblichen Geschäftspraxis auf einem ordnungsgemäß funktionierenden Versicherungsmarkt entspricht. Portugal hat in seiner Antwort auf die Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2010 über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Daten übermittelt, die einen Rückgang der Anzahl von Unternehmen, die Versicherungen abgeschlossen haben (bis Ende 2009 um 29,41 % gegenüber dem Vorjahr und bis September 2010 noch einmal um 12,53 %) sowie einen Rückgang des Wertes des Versicherungsportfolios (bis Ende 2009 um 32,84 % gegenüber dem Vorjahr und bis September 2010 noch einmal um 22,36 %) erkennen lassen. Doch eines der beiden Schreiben von privaten Versicherern, die Portugal vorgelegt hat und die auf die Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung auf dem privaten Markt hinweisen (von CESCE, mit Datum vom 22. November 2010), bestätigt, dass wegen geschrumpfter Käufermärkte auch der Finanzierungsbedarf der Unternehmen zurückging. Dadurch ist die geltend gemachte Abnahme des versicherten Volumens kein ausreichender Beweis für die Nichtverfügbarkeit von Kreditversicherungen auf dem Markt. (63) Wenn andererseits tatsächlich eine Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung auf dem privaten Markt besteht, eine Absicherung aber dennoch verfügbar ist, weil der Staat eine Teildeckung gewährt, dann kann dies darauf hindeuten, dass die Versicherer eine staatliche Beihilfe erhalten haben. Da sich die Wettbewerbsposition der Marktakteure zum großen Teil durch ihre Fähigkeit definiert, eine Kreditversicherung anzubieten, wie in Erwägungsgrund 35 erläutert, ermöglicht die mit staatlicher Unterstützung erlangte Kreditverfügbarkeit den bereits auf dem Markt anwesenden Akteuren, ihre Position zu halten. Anpassung der Prämien an die Sätze der privaten Kreditversicherer (64) Die im Rahmen der Regelung angewandten Prämien entsprechen 60 % des Satzes, den ein privater Versicherer für die Gewährung einer Absicherung desselben Kunden anwendet. Diesbezüglich muss — entgegen der Argumentation Portugals — das im Rahmen der Regelung an den Staat übertragene Risiko als wesentlich höher eingestuft werden als das von dem privaten Versicherer einzeln abgedeckte Risiko. Es sei daran erinnert, dass das Risiko der Nichterfüllung in Abhängigkeit von der Versicherungssumme steigt. Wenn der Exporteur über eine höhere Versicherungssumme verfügen würde, würde er mit einem bestimmten Käufer eine größere Anzahl von Handelsgeschäften abschließen. Das Gesamtvolumen der Geschäfte kann letztlich die Erstattungskapazitäten übersteigen. (65) Die portugiesischen Behörden erklären, dass das Risiko bei zusätzlichen Geschäften wesentlich geringer sei, denn ihrer Ansicht nach wird sich ein Exportunternehmen, das eine Deckung für das Kreditlimit erhalten hat, dafür entscheiden, zuerst die Geschäfte mit den Käufern mit höherem Risiko abzusichern. Mit einer erweiterten Risikodeckung wird das Exportunternehmen zunehmend die Geschäfte mit Käufern mit geringerem Risiko absichern. Generell wird bei diesem Argument außer Acht gelassen, dass die Kreditlimits allgemein für jeden Kunden gewährt werden, weshalb das Exportunternehmen nicht die Wahl hat, sein verfügbares Kreditlimit ausschließlich zur Absicherung von Geschäften mit den Käufern mit einer geringeren Kreditwürdigkeit einzusetzen. (66) Zudem ließe das Argument der portugiesischen Behörden, die von der Versicherung abgedeckten zusätzlichen Geschäfte stellten ein geringeres Risiko dar als die von einem privaten Versicherer abgedeckten Geschäfte, den Schluss zu, dass die privaten Versicherer als Gegenleistung für eine bestimmte Prämienhöhe ein höheres Risiko übernehmen würden, obwohl sie die Abdeckung von weniger riskanten Geschäften für die gleiche Prämienhöhe verweigerten. Träfe dies zu, würde ein rationaler privater Versicherer die Deckung einer größeren Zahl von Geschäften übernehmen, was seine Einnahmen aus der festgesetzten Prämienhöhe steigern und gleichzeitig das Risiko senken würde. Mit anderen Worten, das Argument der portugiesischen Behörden ließe auf ein unübliches Verhalten aufseiten der privaten Versicherer schließen, die bereit wären, den Teil des Portfolios, der das größte Risiko darstellt, und nicht den Teil mit dem geringsten Risiko zu versichern. Deshalb kann dieses Argument nicht akzeptiert werden. (67) Da die Beihilferegelung ein höheres Risiko abdeckt, wird letztlich nicht der private Versicherer, der die Anfangsprämie allein bewilligt und festlegt, sondern der Staat das potenziell höhere Verlustrisiko übernehmen. Deshalb muss bei einer Regelung für eine Zusatzversicherung, bei der die Erweiterung des Schutzes erst beschlossen wird, nachdem die Prämie für die Anfangskreditversicherung festgelegt wurde, die Prämienhöhe für die Zusatzversicherung dem höheren Risiko durch das eventuelle Überschreiten der Deckungshöhe entsprechen. Das Argument der portugiesischen Behörden, das Exportunternehmen würde sich für eine negative Auswahl entscheiden, wodurch gewährleistet wäre, dass die Deckung der riskanteren Geschäfte von den privaten Versicherern übernommen wird, ist durch keinerlei konkrete Daten und auch nicht durch marktübliche Praktiken belegt. Bei der gebräuchlichsten Form der kurzfristigen Exportkreditversicherung (Police über den Gesamtumsatz) muss die Police das gesamte Portfolio der Kreditverkaufsgeschäfte eines Kunden abdecken. Auf diese Weise kann sich der versicherte Kunde nicht für eine selektive Risikodeckung entscheiden. Nach Ansicht der Kommission müsste bei der Prämie für die Zusatzversicherung das übernommene höhere Risiko berücksichtigt werden. Damit müssten die diesbezüglichen Prämiensätze höher sein als die Prämien für die von den privaten Versicherern gewährte Basisdeckung. (68) Im vorliegenden Fall sind die im Rahmen der Regelung angewandten Prämien wesentlich niedriger als die tatsächlichen Sätze auf dem Exportkreditversicherungsmarkt, was von Portugal in seiner Antwort auf die Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens vom 27. Oktober 2010 bestätigt wird. Diese Prämien liegen auch unter den marktüblichen Sätzen der Jahre 2007 und 2008. Deshalb wird auch das Argument der portugiesischen Behörden zurückgewiesen, die betreffenden Prämien entsprächen den auf dem Markt vor der Krise üblichen Sätzen. Außerdem muss in der Prämie das übernommene höhere Risiko berücksichtigt werden. Folglich müssten die festgelegten Prämien über den marktüblichen Sätzen liegen. (69) Aus den vorgenannten Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die zu prüfende Regelung hinsichtlich ihrer Anwendung auf die Versicherungsgesellschaften nicht mit der Mitteilung und mit dem Vorübergehenden Rahmen vereinbar ist. 6.3.   VEREINBARKEIT DER DEN EXPORTUNTERNEHMEN GEWÄHRTEN BEIHILFE 6.3.1.   Vereinbarkeit der Maßnahme über die kurzfristige Exportkreditversicherung (70) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, der unter normalen Marktbedingungen gilt, und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, der in Zeiten beträchtlicher Störungen im Wirtschaftsleben gilt, lassen zu, dass die Beihilfe unter bestimmten Umständen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft wird. (71) Die Kommission erinnert daran, dass gemäß der Rechtsprechung Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV eng auszulegen ist und dass die betreffende Störung das gesamte Wirtschaftsleben des Mitgliedstaats beeinträchtigen muss (22). (72) Gemäß den im Vorübergehenden Rahmen, der bis zum 31. Dezember 2012 verlängert wurde, festgelegten Grundsätzen (Ziffer 5.1) müssen die Beihilfemaßnahmen folgende Kriterien erfüllen, um als vereinbar eingestuft zu werden: a)     Geeignetheit Die Beihilfe muss zielgenau ausgelegt sein, damit das Ziel der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben erreicht werden kann. b)     Erforderlichkeit Die Beihilfemaßnahme muss den Umfang und die Form haben, die zur Erreichung des Ziels erforderlich sind. Deshalb muss sie den zur Erreichung des Ziels erforderlichen Mindestumfang und die zur Behebung der Störung geeignetste Form haben. Wenn also ein geringerer Beihilfebetrag oder eine Maßnahme, die möglicherweise weniger Verzerrungen verursacht, ausreichen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben zu beheben, dann wäre die betreffende Maßnahme nicht erforderlich. Die Richtigkeit dieser Analyse wird durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt. (23) c)     Angemessenheit Die positiven Wirkungen der Maßnahmen müssen in angemessener Weise die Wettbewerbsverzerrungen ausgleichen, so dass diese auf das zur Erreichung der mit den Maßnahmen anvisierten Ziele erforderliche Mindestmaß beschränkt sind. Artikel 107 Absatz 1 AEUV untersagt sämtliche selektiven staatlichen Maßnahmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten verzerren können. Jede gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gewährte Ausnahme, die staatliche Beihilfen genehmigt, muss gewährleisten, dass diese Beihilfen auf das zur Erreichung der erklärten Ziele Notwendige beschränkt sind. Geeignetheit (73) Wie in Erwägungsgrund 46 erläutert, schließt die Gestaltung der Regelung die am stärksten von der Krise betroffenen Unternehmen aus, weshalb die Regelung nicht geeignet ist, das behauptete Marktversagen in Bezug auf die Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung bei privaten Versicherern zu überwinden. Erforderlichkeit und Angemessenheit: Anpassung der Prämien an die üblichen Sätze der privaten Kreditversicherer (74) Wie in Erwägungsgrund 62 erwähnt, weisen zwar die von Portugal übermittelten Informationen auf Spannungen auf dem Markt für private Kreditversicherungen hin, doch sie belegen keine Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung. Deshalb kann die Notwendigkeit eines Eingreifens durch den Staat nicht als gegeben angesehen werden. (75) Wie in Erwägungsgrund 21 und 64 ausgeführt, entsprechen die im Rahmen der Regelung angewandten Prämien 60 % der Sätze der privaten Versicherer für den Versicherungsschutz desselben Kunden. (76) Wie in Erwägungsgrund 65 bis 67 erläutert, muss bei einer Regelung für eine Zusatzversicherung, bei der die Entscheidung für eine Erweiterung der Risikodeckung erst getroffen wird, wenn die Prämie für das Limit der ersten Kreditversicherung festgesetzt ist, die Prämie für diese zusätzliche Absicherung dem höheren Risiko eines eventuellen Überschreitens der Deckung entsprechen. (77) Das Ziel des angeblich auf dem Markt nicht verfügbaren zusätzlichen Versicherungsschutzes könnte auch durch eine Regelung erreicht werden, deren Prämiensätze so gestaltet sind, dass sie dem zugrunde liegenden, vom Staat übernommenen Risiko entsprechen. Deshalb ist der Umstand, dass bei der Regelung für ähnliche Risiken niedrigere Prämien als auf dem Markt üblich angewandt werden, dem Ziel der Regelung nicht angemessen. (78) Ausgehend davon, kann die Regelung in dem Teil, in dem eine Exportkreditversicherung vorgesehen ist, nicht als gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und dem Vorübergehenden Rahmen mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe für Exportunternehmen eingestuft werden. (79) Es i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.