Europäische Union

2014/532/EU: Beschluss der Kommission vom 23. November 2011 über die Staatliche Beihilfe C 28/2010, die Portugal in Form einer Regelung für kurzfristige Exportkreditversicherungen gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2011) 7756) Text von Bedeutung für den EWR

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19.8.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 244/59 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. November 2011 über die Staatliche Beihilfe C 28/2010, die Portugal in Form einer Regelung für kurzfristige Exportkreditversicherungen gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2011) 7756) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/532/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der vorliegende Beschluss betrifft die staatliche Beihilfe, die Portugal in Form einer Regelung für kurzfristige Exportkreditversicherungen (nachstehend „die Regelung“) gewährt hat. 1.   VERFAHREN (2) Am 12. Januar 2009 meldete Portugal eine Regelung für kurzfristige Exportkreditversicherungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Mitteilung der Europäischen Kommission „Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (2) (nachstehend „Vorübergehender Rahmen“) an. (3) Obwohl die Regelung ursprünglich als Beihilfe in Form einer kurzfristigen Exportkreditversicherung für OECD-Länder angemeldet worden war, erstreckt sie sich auch auf Handelsgeschäfte im Inlandsmarkt. (4) Da Portugal bestätigte, dass die Regelung seit Januar 2009 durchgeführt wird, unterrichtete die Kommission Portugal mit Schreiben vom 19. April 2010 darüber, dass die Regelung in das Register der nichtangemeldeten Beihilfen übertragen wurde. (5) Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 teilte die Kommission Portugal mit, dass in Bezug auf die Regelung ein Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet wurde. (6) Mit Schreiben vom 29. November 2010 übermittelten die portugiesischen Behörden ihre Stellungnahme zum Schreiben der Kommission vom 27. Oktober 2010. Im Zuge dieses Schriftwechsels übermittelten sie außerdem Schreiben der beiden Kreditversicherer (CESCE und COSEC) vom 22. bzw. 23. November 2010. (7) Der Beschluss der Kommission, das Verfahren zu eröffnen, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. April 2011 (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilferegelung Stellung zu nehmen. Es sind jedoch keine Stellungnahmen eingegangen. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   ZIEL (8) Nach Angaben der portugiesischen Behörden hat sich durch die aktuelle Finanzkrise das Risiko für Handelsgeschäfte erhöht. Dies wiederum hatte zur Folge, dass die Kreditversicherer immer vorsichtiger wurden, was sich auf die Verfügbarkeit einer Deckung des mit der Durchführung von Handelsgeschäften verbundenen Risikos auswirkte. (9) Mit der Regelung soll ein Marktversagen infolge fehlender Kreditversicherungen verhindert und das Vertrauen in den Kreditversicherungsmarkt wiederhergestellt werden. (10) Erreicht werden sollen diese Ziele durch die Gewährung eines Kreditversicherungsschutzes für Exportunternehmen und Unternehmen, für deren Geschäfte mit in OECD-Ländern ansässigen Unternehmen bzw. für Inlandsmarktgeschäfte vorübergehend ein Versicherungsangebot auf dem privaten Markt fehlt. (11) Die portugiesischen Behörden argumentierten, dass sich der Versicherungssektor seit 2008 rückläufig entwickelt hat, was dazu führte, dass keine Risikodeckung verfügbar war. So verringerte sich der Gesamtwert des Versicherungsportfolios vom 31. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2009 um 32,84 % und vom 31. Dezember 2009 bis zum 30. September 2010 um weitere 22,4 %. In absoluten Zahlen bedeutete dies ein Absinken des Gesamtwerts des Versicherungsportfolios von 30,6 Mrd. EUR Ende 2008 auf 15,9 Mrd. EUR am 30. September 2010. Die Anzahl der Versicherten sank im Zeitraum von Ende 2008 bis September 2010 von 3 709 auf 2 290 Unternehmen. Zur Begründung der Notwendigkeit, die Regelung bis Ende 2010 beizubehalten, wurden weiterhin Schreiben von Versicherern beigefügt, in denen allerdings auch darauf verwiesen wird, dass die Höchstgrenze der durch die Regelung gewährten Deckung nicht erreicht würde. Diese Schreiben begründen die Notwendigkeit der besagten Regelung mit dem gestiegenen Risiko bei Exportkreditversicherungen, das eine Folge der allgemeinen Wirtschaftslage in der jetzigen Periode der Erholung von der Krise ist und in dessen Folge die privaten Versicherer in bestimmten Bereichen ihre Preise anheben und ihr Angebot verringern. 2.2.   RECHTSGRUNDLAGE (12) Die nationale Rechtsgrundlage für die Regelung besteht in dem Gesetzesdekret Nr. 175/2008 (Schaffung des Finova) vom 26. August 2008 und in dem Gesetzesdekret Nr. 211/1998 vom 16. Juli 1998 über die Regelungen für Kreditgarantiegemeinschaften (in der aktuellen Fassung der Gesetzesdekrete Nr. 19/2001 vom 30. Januar 2001 und Nr. 309-A/2007 vom 7. September 2007). 2.3.   DURCHFÜHRENDE STELLE (13) Die Regelung wird über folgende auf dem portugiesischen Markt tätige private Kreditversicherer durchgeführt: COSEC, CESCE, COFACE und Credito y Caución. 2.4.   BEGÜNSTIGTE (14) Nach Auskunft der portugiesischen Behörden vom 26. November 2010 wurde die Regelung bis Oktober 2010 von 399 Begünstigten in Anspruch genommen. (15) Nachfolgend ist die Aufteilung der bis Oktober 2010 gewährten Kreditlimits dargestellt: (16) Inanspruchnahme, aufgeschlüsselt nach Versicherungsvermittlern: Versicherer Begünstigte Kreditgrenze Anzahl Anteil (in %) Höhe (in EUR) Anteil (in %) COSEC 273 68,42 151 693 571 71,68 Credito y Caución 43 10,78 28 259 171 13,35 CESCE 55 13,78 24 747 850 11,69 COFACE 28 7,02 6 929 700 3,27 Insgesamt 399 100 211 630 292 100 (17) Aufschlüsselung des Marktanteils in Euro im Oktober 2010 nach Inlandshandels- und Exportgeschäften:   Tatsächlich in Anspruch genommenes Kreditlimit (4) Höhe (in EUR) Anteil (in %) Inlandshandelsgeschäfte 137 175 542 73,20 Exportgeschäfte 50 221 841 26,80 Insgesamt 187 397 383 100 (18) Aufschlüsselung nach Begünstigten: Art der Begünstigten Begünstigte Kreditgrenze Anzahl Anteil (in %) Höhe (in EUR) Anteil (in %) Großunternehmen 126 31,58 101 135 009 47,79 Mittlere Unternehmen 158 39,60 71 507 618 33,79 Kleine und Kleinstunternehmen 115 28,82 38 987 665 18,42 Insgesamt 399 100 211 630 292 100 2.5.   MODALITÄTEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER REGELUNG (19) Die Regelung deckt wirtschaftliche Risiken (wie Zahlungsunfähigkeit und andauernden Zahlungsverzug) bei Exportgeschäften über Zeiträume von weniger als zwei Jahren in Bezug auf OECD-Länder sowie Risiken in Verbindung mit Inlandshandelsgeschäften ab. (20) Die Deckung durch den staatlichen Sektor erfolgt über eine Fazilität zur Risikoteilung mit privaten Versicherungsgesellschaften und wird nur als Ergänzung zur von einem privaten Versicherer eingeräumten Deckung gewährt. (21) Nach Angaben der portugiesischen Behörden wird die Deckung durch den staatlichen Sektor zu genau denselben Konditionen wie die private Versicherung eingeräumt. Die Deckungssumme der staatlichen Versicherung darf jedoch die Deckungssumme der privaten Versicherung nicht übersteigen. Die im Rahmen der Regelung anwendbare Versicherungsprämie beträgt allerdings lediglich 60 % der privaten Versicherungsprämie. Der gemäß der Regelung anwendbare mittlere Zinssatz entsprach 0,21 % des Geschäftsvolumens, während der von den privaten Versicherern angewandte marktübliche Satz im Jahr 2009 im Durchschnitt bei 0,36 % des Geschäftsvolumens lag. Selbst die von den privaten Versicherern 2007 und 2008 erhobenen durchschnittlichen Marktsätze — 0,23 % bzw. 0,24 % — lagen über dem nach Maßgabe der Regelung ab 2009 anzuwendenden mittleren Zinssatz. (22) Bei Eintreten eines durch die Versicherung gedeckten Schadensfalls wird der zahlbare Betrag zwischen dem Staat und der privaten Versicherungsgesellschaft, die die Basisdeckung bereitstellt, proportional zu ihrem jeweiligen Anteil an der garantierten Gesamtdeckung aufgeteilt. Der Vorgang wird von dem privaten Versicherer abgewickelt. 2.6.   DAUER (23) Die Regelung wurde am 12. Januar 2009 angemeldet und sollte vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft sein. Eine Verlängerung wurde bei der Kommission nicht angemeldet. 2.7.   BUDGET (24) Den von den portugiesischen Behörden an die Kommission übermittelten Angaben zufolge beläuft sich der Höchstbetrag der Garantie für den einzelnen Begünstigten auf 1,5 Mio. EUR. (25) Den von den portugiesischen Behörden an die Kommission übermittelten Angaben zufolge beträgt das Gesamtbudget für die Regelung, das sowohl die Inlandshandels- als auch die Exportgeschäfte einschließt, 2 Mrd. EUR (5). 3.   ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (26) In ihrer Entscheidung vom 27. Oktober 2010 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens formulierte die Kommission ihre vorläufige Einschätzung und äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der zu prüfenden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt. Die in dieser Entscheidung geäußerten Zweifel betrafen — die Anwendung der Regelung über kurzfristige Exportkreditversicherungen, bei der die Prämie für den Versicherungsschutz entgegen den Vorgaben in der Mitteilung der Kommission über die kurzfristige Exportkreditversicherung (6) (nachfolgend „die Mitteilung“) unter dem normalerweise geforderten Niveau lag. Die Kommission hatte angesichts der potenziellen Wettbewerbsverzerrungen Zweifel, ob der geringere Tarif zur Erreichung des mit der Regelung angestrebten Ziels erforderlich und angemessen war; — die Anwendung der Regelung auf Inlandshandelsgeschäfte. Die Kommission hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der besagten Maßnahme mit dem Binnenmarkt und stellte erneut die Prämienhöhe für den gewährten Versicherungsschutz infrage. 4.   STELLUNGNAHME PORTUGALS (27) In ihrer Stellungnahme im Zusammenhang mit dem förmlichen Prüfverfahren argumentierten die portugiesischen Behörden, dass die Auffassung der Kommission, die unter die Regelung fallenden Unternehmen erhielten einen Vorteil, den sie andernfalls nicht hätten, nicht in Einklang mit den im Vorübergehenden Rahmen genannten Zielen stehe. Zum Beweis des Marktversagens verweisen die portugiesischen Behörden auf die Verlustquote, die im Jahr 2008 mit 102 % so hoch wie nie zuvor war, obwohl die Zahl der Unternehmen, die über einen Versicherungsschutz verfügten, von Ende 2008 bis Ende 2009 um 29,41 % und bis September 2010 um 12,53 % gesunken war. Der Wert des Versicherungsportfolios hatte sich von Ende 2008 bis Ende 2009 um 32,84 % und bis September 2010 um weitere 22,36 % verringert. Darüber hinaus macht Portugal geltend, dass andere Mitgliedstaaten ähnliche Regelungen beschlossen haben. (28) Zum selektiven Charakter des Vorteils tragen die portugiesischen Behörden vor, dass die Regelung nicht selektiv ist, sondern im Gegenteil eine allgemeine Maßnahme darstellt, die keinerlei sektorinterne oder sektorübergreifende Diskriminierung bewirkt. Portugal bemängelt auch, dass die Kommission nicht definiert habe, was unter einer allgemeinen Maßnahme zu verstehen ist. Die portugiesischen Behörden nennen folgende Punkte als Beleg dafür, dass keine Diskriminierung vorliegt: i) die Anwendung der Regelung auch auf Unternehmen anderer Mitgliedstaaten, die in Portugal tätig sind; ii) die Annahme von Anträgen für die Regelung, die von den vier in Portugal tätigen Versicherern gestellt wurden, deren Gesellschaftskapital — zumindest teilweise — von ausländischen Gesellschaften gehalten wird; iii) keine Veränderung beim Finanzierungsbedarf während der Krise; iv) die Tatsache, dass der Hauptbegünstigte der Regelung — bezogen auf Oktober 2010 — das Inlandsmarktsegment ist (73,2 %); v) die Möglichkeit, dass die Regelung allen in Portugal tätigen Unternehmen zugutekommt, und zwar unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit mit dem Sektor Warenhandel (die Sektoren Bauwesen, Verkehrswesen und andere Dienstleistungen — ohne Handel — erhielten im Rahmen der Regelung Beträge in Höhe von 2 155 000, 471 500 bzw. 4 580 000 EUR) in Zusammenhang steht, obgleich die Ausfuhrkredite ihrem Wesen nach Warengeschäfte betreffen. Darüber hinaus sollte nach Auffassung Portugals das Modell der Zusatzversicherung nicht als Diskriminierungsursache betrachtet werden, da es Unternehmen nicht daran hindert, einen Versicherungsvertrag mit einem privaten Versicherer abzuschließen. Die öffentlichen Behörden stützen sich ausschließlich auf die von den privaten Versicherern durchgeführte Risikobewertung. Zudem verhindert nach Angaben der portugiesischen Behörden die je Versicherung festgelegte Obergrenze nicht eine Inanspruchnahme durch die großen Unternehmen, die ebenfalls zu den Begünstigten der Regelung gehörten (nach dem Wert der Geschäfte 47,79 % gegenüber 33,79 % bei mittleren und 18,42 % bei kleineren Unternehmen; aber nach der Anzahl der Begünstigten nur 31,58 % gegenüber 39,60 % mittlerer und 28,82 % kleiner Unternehmen). Mit dieser Obergrenze soll sichergestellt werden, dass die für diese Regelung bereitgestellten staatlichen Mittel den verfolgten Zielen angemessen sind; zugleich soll für eine ausreichende Diversifizierung des Risikos gesorgt und gewährleistet werden, dass eine größere Anzahl von Unternehmen die Regelung in Anspruch nehmen kann. Nach Ansicht der portugiesischen Behörden beweist die Tatsache, dass der Höchstbetrag der Regelung nicht ausgeschöpft wurde, dass die großen Unternehmen nicht diskriminiert wurden. Schließlich bestreitet Portugal noch, dass eine Verbindung zwischen der Rechtsprechung, die die Kommission in Erwägungsgrund 36 ihrer Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens anführt, und der Diskriminierungsfrage besteht. Portugal bemängelt, dass die Kommission nicht festgelegt habe, welche Kriterien eine Maßnahme erfüllen muss, damit sie als allgemein eingestuft werden kann. (29) Portugal begründet die gegenüber den Privatversicherungsprämien niedrigeren Versicherungsprämien im Rahmen der Regelung damit, dass eine negative Selektion stattfindet, da sich die Unternehmen für eine Absicherung weniger riskanter Geschäfte im Rahmen der Regelung entscheiden und die Absicherung von Geschäften mit höherem Risiko den privaten Versicherern überlassen. Diesbezüglich, so die portugiesischen Behörden, wäre die Logik der Kommission im Exportkreditsektor nicht zutreffend, in dem das Risiko nicht mit der Kredithöhe wächst, während bei den Bankkrediten das Gegenteil der Fall ist. Das geringe Risiko ist laut den portugiesischen Behörden auch dadurch belegt, dass der Umfang der im Rahmen der Regelung eingetretenen Schadensfälle bis Oktober 2010 lediglich 0,26 % des gesamten vertraglich gebundenen Deckungsbetrags erreicht hatte. Ferner entsprächen die für den staatlicherseits gewährten Schutz festgelegten Prämien den vor der Krise marktüblichen Sätzen und verschafften den Begünstigten daher keinen Vorteil. (30) Darüber hinaus verursacht die Regelung den portugiesischen Behörden zufolge aus folgenden Gründen keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten: i) Sie gilt auch für Inlandshandelsgeschäfte; ii) die Versicherungskosten fallen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich aus, wie die unterschiedlichen Versicherungsprämien beweisen; iii) die Art der erbrachten Dienstleistung ist auf dem Markt nicht verfügbar. 5.   STELLUNGNAHMEN VON DRITTEN (31) Nach der Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. April 2011 hat die Kommission keine Stellungnahmen von Dritten erhalten. 6.   BEURTEILUNG DER STAATLICHEN MASSNAHME 6.1.   EINSTUFUNG DER MASSNAHMEN ALS STAATLICHE BEIHILFE (32) In Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist festgelegt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (33) Damit Artikel 107 Ziffer 1 AEUV zur Anwendung kommt, muss die Beihilfemaßnahme vom Staat und aus staatlichen Mitteln gewährt werden, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen, indem bestimmten Unternehmen ein selektiver Vorteil verschafft wird. Staatliche Mittel (34) Wie in der Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2010 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erläutert, wird die Versicherung unmittelbar vom Staat eingeräumt, und im Rahmen der Regelung anfallende eventuelle Verluste betreffen den Staatshaushalt. Folglich werden für die Regelung staatliche Mittel benötigt. Die Notwendigkeit staatlicher Mittel wird von Portugal nicht bestritten. Selektiver Vorteil für die Versicherer (35) Die Kommission hat bei ihren Entscheidungen über die Regelungen für kurzfristige Exportkreditversicherungen die Märkte für Exportkreditversicherungen analysiert (7). Die Prämien auf dem Markt für Exportkreditversicherungen für diese Geschäfte werden üblicherweise in Verträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr festgelegt. Somit kommt jede Veränderung bei den Versicherungsprämien nur mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zum Tragen. Zudem besteht die marktübliche Praxis darin, die Bereitstellung einer Kreditversicherung über eine Erhöhung oder Senkung der angebotenen Kreditlimits auszugleichen, ohne die insgesamt abgedeckte Prämie einseitig zu ändern. Diese Praxis wurde auch seit Beginn der Finanzkrise beobachtet, wie die von Portugal übersandten Schreiben über die Ablehnung eines Versicherungsschutzes sowie entsprechende Ablehnungsschreiben im Falle anderer Regelungen für kurzfristige Exportversicherungen (8) belegen. Im Allgemeinen bieten die Versicherer in ihren Ablehnungsschreiben den Exporteuren keine Alternative in Form einer höheren Prämie für die Absicherung gegenüber bestimmten Käufern an. Die vorliegenden Belege zeigen, dass die privaten Versicherer infolge der Finanzkrise den angebotenen Versicherungsschutz ganz erheblich zurückgeschraubt und vielfach ganz zurückgenommen haben. Andere von Marktteilnehmern übermittelte Daten bestätigen die vorstehende Analyse (9). Damit beruht der Wettbewerb zwischen den Versicherern im Wesentlichen auf den gewährten Deckungssummen und nicht auf den erhobenen Preisen. Mit der Maßnahme reagierte der Staat auf die Marktnachfrage, die von den aktuellen privaten Anbietern nicht abgedeckt wurde. Doch auf einem wettbewerbsorientierten Markt, auf dem der Staat nicht eingreift, hätte ein Neueinsteiger auf die bestehende Nachfrage mit der Gewährung einer Zusatzversicherung reagiert. Somit bewirkte das Eingreifen des Staates, dass die Marktpositionen der bereits auf dem portugiesischen Markt tätigen privaten Versicherer geschützt wurden. (36) Die kurzfristige Exportkreditversicherung ist ein Produkt, bei dem ein Versicherungsunternehmen das geschäftliche und politische Risiko einer Nichterfüllung durch den Käufer bei einem Handelsgeschäft übernimmt. Die Banken bieten ebenfalls eine Übernahme der geschäftlichen Risiken bei Handelsgeschäften an, und zwar über das Dokumentenakkreditiv und das Factoring. Die von den Versicherungsgesellschaften angebotene Exportkreditversicherung für Handelsgeschäfte und das von den Banken angebotene Dokumentenakkreditiv sind austauschbar, wenn es um die Absicherung gegen das geschäftliche Risiko bei Handelsgeschäften geht. Hätte es keine staatlichen Maßnahmen gegeben, hätten die Exportunternehmen — zumindest in gewissem Umfang — auch auf das von den Banken angebotene Dokumentenakkreditiv (Kreditbrief) zurückgreifen können (10). Angesichts der Substituierbarkeit zwischen der von den Versicherungsunternehmen angebotenen Exportkreditversicherung und dem von den Banken angebotenen Dokumentenakkreditiv verschafft die Maßnahme den Anbietern im Sektor Exportkreditversicherung einen Vorteil, da sie dazu beiträgt, den Marktanteil der Exportkreditversicherungsgesellschaften zu erhalten, die eine Absicherung gegen die geschäftlichen und politischen Risiken von Handelsgeschäften anbieten. Da die Banken die Regelung nicht in Anspruch nehmen können und die staatliche Versicherung nur als Ergänzung zu einem Angebot privater Versicherer greift, ist der Vorteil selektiv. (37) Ausgehend davon, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme den Versicherern einen selektiven Vorteil verschafft. Selektiver Vorteil für die Exportunternehmen und die im Inlandshandel tätigen Unternehmen (38) Die Exportunternehmen und die Handelsunternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, zahlen eine günstigere Prämie als marktüblich. Damit wird die Stellung der Unternehmen, die Begünstigte der Regelung sind, gegenüber denen gestärkt, die potenziell nur eine Absicherung bei privaten Versicherern zu marktüblichen Prämien erhalten können. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die simple Stärkung einiger Marktakteure gegenüber ihren Mitbewerbern in einer vergleichbaren Situation durch die Nutzung einer staatlichen Regelung einen Vorteil darstellt (11). Im vorliegenden Fall wäre die Stärkung der Position dieser Begünstigten ohne Eingreifen des Staates nicht im selben Maße möglich gewesen. (39) Außerdem haben die portugiesischen Behörden bestätigt, dass der Versicherungsschutz für die von der Regelung abgedeckten Risiken nicht auf dem Markt verfügbar ist, zumindest nicht in einem gleichwertigen Umfang. Somit verfügen die Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, über einen doppelten Vorteil in Form eines Zugangs zu einem Versicherungsschutz, der anderweitig nicht verfügbar wäre: Sie kommen damit nicht nur in den Genuss einer niedrigeren Prämie als marktüblich, sondern können auch eine zusätzliche Absicherung nutzen. (40) Die portugiesische Regelung ist de facto selektiv. (41) Ein erster Hinweis auf den selektiven Charakter der Regelung ergibt sich daraus, dass es sich bei den Unternehmen, die die Maßnahme in Anspruch nehmen, fast ausschließlich um handeltreibende Firmen handelt, während Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, in wesentlich geringerem Maße davon profitieren. Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens haben die portugiesischen Behörden erklärt, dass keine rechtlichen Hindernisse für eine Beteiligung nicht handeltreibender Unternehmen an der Regelung bestehen und dass Sektoren wie „Bauwesen“, „Verkehr“ und „sonstige Dienstleistungen (ohne Handel)“ die Maßnahme bereits genutzt haben. Portugal räumt allerdings auch ein, dass „Kreditversicherungen naturgemäß vor allem mit der Vermarktung von Waren in Verbindung stehen“. Tatsächlich entfielen auf Unternehmen, die Verkehrs- und andere Dienstleistungen erbringen, lediglich 2,4 % der bis Oktober 2010 im Rahmen der Regelung gewährten Versicherungssumme. Da nur acht der insgesamt 361 Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nahmen, Dienstleistungsunternehmen waren und diese ca. nur 1,25 % der Kreditlimits ausmachen, kam die in Frage stehende Maßnahme offenkundig im Wesentlichen han

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.