Europäische Union

2003/778/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/C.2-37.398 — Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2627)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0778. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ewerben. Eine in der Champions League erfolgreiche Mannschaft spielt gleichzeitig auch im nationalen Liga- und Pokalwettbewerb. (182) Sie verfügen über eine Fangemeinde, die besonderen Anteil am Schicksal und an den Handlungen ihres Vereins nimmt. Es gibt daher eine Nachfrage nach vereinsbezogenen Artikeln; dazu zählen auch vereinsbezogene Medienprodukte. Die Vereine üben zahlreiche Geschäftstätigkeiten aus, um ihren Fans entsprechende Dienstleistungen anbieten zu können. (183) Die neue Vermarktungsregelung der UEFA stellt auch den Fans, die unabhängig vom jeweiligen Wettbewerb vor allem das Schicksal "ihres" Vereins verfolgen, ein entsprechendes Angebot zur Verfügung. Die Regelung bezweckt zwar vor allem die Entwicklung der Marke "UEFA Champions League", ermöglicht den Vereinen aber auch die Pflege der Beziehungen zu ihrer Fangemeinde. (184) Den Vereinen werden bei der Einzelvermarktung ihrer Medienrechte einige wenige Beschränkungen auferlegt. Diese können aber als für das Funktionieren der gemeinsamen Vermarktung unerlässlich betrachtet werden. (185) Die Vermarktungsregelung sieht vor, dass die Vereine ihren Fans Live-Übertragungen bieten dürfen, wenn die UEFA die Live-Rechte nicht verkaufen konnte. Die Vereine können ihren Fans ferner Aufzeichnungen, Datenträger mit Bildmaterial, Internet, UMTS usw. zur Verfügung stellen. (186) Die Vereine dürfen die TV-Live-Übertragungsrechte für Spiele verwerten(74), die weder von den Rundfunkanstalten ausgewählt wurden, welche das Gold- oder das Silberpaket erworben haben, noch von der UEFA als Teil des Rechtepakets 4 verkauft wurden. Die Rechte in den Paketen 4 und 5 der Rechtetabelle beziehen sich auf die selben Spiele. Um die Verkaufsaussichten für diese "übrig gebliebenen" Rechte zu verbessern, gilt es als unerlässlich, dass die UEFA als gemeinsame Vermarktungsagentur anfänglich alleine zum Verkauf berechtigt ist. (187) Gelingt es der UEFA nicht, diese Rechte binnen einer Woche nach der Auslosung für die Gruppenrunde zu verkaufen, verliert sie das ausschließliche Verkaufsrecht. Nach Ablauf der Einwochenfrist können die Vereine, die die Live-Übertragungsrechte an den betreffenden Spielen innehaben, diese (als "Paket 5") parallel und in Konkurrenz zur UEFA zum Verkauf anbieten. (188) Gemäß der Aufteilung der Rechte durch die UEFA dürfen die Vereine diese Live-Übertragungsrechte lediglich an Abonnentenprogramme oder Pay-per-view-Programme verkaufen. Die Kommission hält diese Einschränkung nicht für unerlässlich zur Verwirklichung der in Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWRA genannten Ziele. Sobald feststeht, dass der gemeinsame Vermarkter diese Rechte nicht fristgerecht verkaufen konnte, ist nicht einzusehen, warum es als für das reibungslose Funktionieren der Vermarktungsregelung und zur Verwirklichung der daraus erwachsenden Vorteile unerlässlich gelten soll, die Vereine am Verkauf von Live-Übertragungsrechten an frei empfangbare Fernsehprogramme zu hindern, wenn kein angemessenes Angebot von einem Pay-TV-Anbieter vorliegt. Eine solche Situation ist in Ländern durchaus wahrscheinlich, in denen es keine Bezahlfernsehprogramme gibt oder die vorhandenen Anbieter ihre Nachfrage bereits durch Erwerb des Gold- oder Silberpakets gedeckt haben. (189) Deswegen wird die Entscheidung mit der Bedingung verbunden, dass die in Rechtepaket 5 der Vermarktungsregelung enthaltene Beschränkung, die die Vereine am Verkauf von Live-Übertragungsrechten an frei empfangbare Fernsehprogramme hindert, soweit kein angemessenes Angebot von einem Pay-TV- oder Pay-per-view-Anbieter vorliegt, nicht gilt. (190) Die Sperrfristen für die Verwertung von Aufzeichnungsrechten, die sowohl für von der UEFA gemeinsam als auch für von den Vereinen einzeln verkaufte Rechte gelten, sind für eine bessere Vermarktung der Ligaprodukte und insbesondere der Zusammenfassungen von Champions-League-Spieltagen unerlässlich(75). Diese Sperrfristen tragen zur Schaffung eines besonders zuschauerträchtigen Produkts und damit zur Etablierung des Rufs der Marke "UEFA Champions League" bei, die mit einer homogenen, hochwertigen Fernsehpräsenz durch einheitliche Präsentation eng verbunden ist, die wiederum das Produkt für den Zuschauer akzeptabel macht. Die Notwendigkeit der aus Qualitätssicherungsgründen festgesetzten Sperrfristen für die Verwertung der Internetrechte wird natürlich mit der Entwicklung der Internet-Technik anders zu beurteilen sein. (191) Vereine, die Champions-League-Inhalte einzeln vermarkten, dürfen diese Inhalte nur als vereinsspezifisches Produkt und in Beziehung zu Ereignissen, an denen sie selbst mitwirken, verkaufen. Die Vereine und die Einrichtungen, an die sie diese Medienrechte abtreten, dürfen nicht die Rechte mehrerer Vereine zu einem Produkt zusammenfügen, das mit einem Produkt der Marke UEFA Champions League verwechselt werden könnte. Im Zusammenhang mit Live-Übertragungsrechten gelten jene Sendungen als Champions-League-Produkte, die mehr als zwei live übertragene Spiele der Champions League pro Tag enthalten. Bei der Verwertung von Aufzeichnungs- und Internetrechten akzeptiert die UEFA in vereinseigenen Programmen auch Sendungen, die ausschließlich der Champions League gewidmet sind. Als Vereinsmagazin dargestellte Sendungen fallen nach Definition der UEFA unter die Marke UEFA Champions League, wenn mehr als 50 % des Inhalts der Champions League gewidmet sind. Allgemeine Sendungen dürfen bis zu 30 % der Champions League gewidmet sein. Wird ein Spiel in voller Länge (sämtliche 90 Minuten) zeitversetzt in einem Vereinsmagazin gezeigt, gilt der Schwellenwert von 50 % nicht, und das Spiel könnte den gesamten oder fast den gesamten Sendeinhalt ausmachen. Ebenso wenig gilt bei einer zeitversetzten Übertragung eines gesamten Spiels in einer allgemeinen Sendung die 30%-Grenze. (192) Die Kommission erkennt an, dass die Bestimmungen, mit denen eine Bündelung der von den einzelnen Vereinen verwerteten Medienrechte durch Dritte geregelt wird, für die Bewahrung der Integrität und des Markencharakters der gemeinsam vermarkteten Medienrechte an der UEFA Champions League unerlässlich sind. Eingedenk der nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erhaltenen Stellungnahmen hat die Kommission die UEFA jedoch zu einer Klarstellung der Regeln aufgefordert, mit der ihr Anwendungsbereich und ihre Tragweite verringert werden. Jetzt kann ein Rundfunkunternehmen die einzeln erworbenen Live-Rechte für zwei Spiele auch gleichzeitig verwerten. Dadurch werden die Folgen dieser Einschränkung so abgeschwächt, dass sie für die Endnutzer der Rechte, die Rundfunkunternehmen, kaum noch spürbar sind, weil jedem einzelnen Rundfunkunternehmen ausreichend Rechte zur Verfügung stehen, um die Nachfrage der Anstalten nach diesen verbleibenden Spielen zu decken. Ebenso ist es jetzt zulässig, ungeachtet der UEFA-Definition, welche Programme unter die Marke "UEFA Champions League" fallen, die Aufzeichnungs-Rechte zur zeitversetzten Übertragung eines gesamten Spiels zu nutzen. 7.4. Keine Ausschaltung des Wettbewerbs (193) Auf den relevanten Märkten werden gewerbliche Rechte für mehrere Fußballwettbewerbe gehandelt. Nach Angabe der UEFA machen die Fernsehrechte an der Champions League im Durchschnitt nur 20 % der Rechte auf dem relevanten Markt aus. Da von den Rechten für die neuen Medien in der Entstehung begriffene Märkte betroffen sind, kann der Marktanteil der Champions-League-Inhalte dort noch nicht beziffert werden. Er dürfte wahrscheinlich jedoch nicht höher einzuschätzen sein als auf den Märkten für die traditionellen Fernsehrechte. Die Medienrechte an der Champions League stellen somit nur eine Bezugsquelle für Medienbetreiber dar, die Inhalte von regelmäßig ganzjährig ausgetragenen Fußballwettbewerben erwerben wollen. (194) Zudem werden die gemeinsam vermarkteten Medienrechte für die Champions League in mehreren unterschiedlichen Rechtepaketen in einer offenen Ausschreibung angeboten, in der sämtliche interessierten Medienbetreiber mitbieten können. Damit können mehrere Betreiber Medienrechte an der Champions League bei der UEFA erwerben. (195) Sowohl die UEFA als auch die Vereine verkaufen bestimmte Medienrechte an der UEFA Champions League auf nicht ausschließlicher Grundlage. Kaufinteressenten können daher unter verschiedenen Rechteanbietern wählen. (196) Die gemeinsame Vermarktung der Medienrechte an der Champions League durch die UEFA dürfte daher kaum den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren ausschalten. 7.5. Schlussfolgerung (197) Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die kumulativ geltenden Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen erfuellt sind und die Regelung über die gemeinsame Vermarktung freigestellt werden kann. 8. BEDINGUNGEN UND DAUER DER FREISTELLUNG (198) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann eine Freistellungserklärung mit Bedingungen verbunden werden. Die Klausel der gemeinsamen Vermarktungsregelung, die Fußballvereine am Einzelverkauf von Live-Übertragungsrechten an Anbieter frei empfangbarer Fernsehprogramme hindert, stellt eine Wettbewerbsbeschränkung dar, die nicht sämtliche Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfuellt. Diese Beschränkung trägt nicht unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts bei, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind. (199) Die Freistellung ist deswegen mit der Bedingung zu verbinden, dass die Vereine nicht am Verkauf von Live-Übertragungsrechten an frei empfangbare Fernsehprogramme gehindert werden dürfen, wenn kein angemessenes Angebot von einem Pay-TV-Anbieter vorliegt. Vom Vorliegen eines angemessenen Angebots kann u. a. dann keine Rede sein, wenn kein Angebot von einer Pay-TV-Anstalt vorliegt, das dem Angebot des Betreibers frei empfangbarer Programme vergleichbar ist. (200) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ist die Erklärung nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens für eine bestimmte Zeit abzugeben. In der angemeldeten Vermarktungsregelung sind in der Regel Vertragslaufzeiten von drei Jahren vorgesehen. Die Befristung der Freistellung sollte diesen Umstand berücksichtigen und sich auf zwei Vertragslaufzeiten erstrecken. Die Freistellung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sollte deswegen ab dem 13. Mai 2002, Datum der Anmeldung der letzten Fassung der Vermarktungsregelung, bis zum 31. Juli 2009 gelten. 9. SCHLUSSFOLGERUNG (201) Die Vermarktungsregelung der UEFA führt durch Schaffung eines zentral vertriebenen, wettbewerbsspezifischen Markenprodukts zu einer Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung. Die Verbraucher werden an dem entstehenden Gewinn tatsächlich angemessen beteiligt. Die mit der gemeinsamen Vermarktung durch die UEFA verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen sind für die Verwirklichung dieser Vorteile unabdingbar, mit Ausnahme jener Beschränkung, die einzelnen Vereinen den Verkauf von Live-Übertragungsrechten an frei empfangbare Fernsehprogramme verbietet. Die gemeinsame Vermarktung der Medienrechte an der Champions League durch die UEFA wird schließlich kaum den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Medienrechte ausschalten. Deswegen ist eine Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen zu gewähren, die mit einer Bedingung zu verbinden ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Gemäß Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens werden die Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bis 31. Juli 2009 für nicht auf die geänderte, in dieser Entscheidung gewürdigte Regelung der UEFA zur gemeinsamen Vermarktung der Medienrechte an der UEFA Champions League anwendbar erklärt. (2) Die Freistellung gemäß Absatz 1 wird mit der Bedingung verbunden, dass die Beschränkung, die Fußballvereinen den Verkauf von Live-Übertragungsrechten an frei empfangbare Fernsehprogramme untersagt, nicht gilt, wenn kein angemessenes Angebot von einem Pay-TV-Anbieter vorliegt. Artikel 2 Der der Kommission bekannte Sachverhalt bietet keinen Anlass für auf Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen gestützte Maßnahmen betreffend die Bestimmungen der Vermarktungsregelung der UEFA über Sponsoren- und Lieferantenrechte und Lizenzrechte für geistiges Eigentum an der UEFA Champions League. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Union des Associations Européennes de Football Route de Genève 46 1260 Nyon 2 Schweiz Brüssel, den 23. Juli 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. (3) ABl. C 196 vom 17.8.2002, S. 3. (4) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (5) ABl. C 269 vom 8.11.2003. (6) Dazu zählen die Medienrechte (Hörfunk-, Fernseh-, Internet- und UMTS-Übertragungsrechte), Sponsorenrechte, Lieferantenrechte, Lizenzen und Rechte am geistigen Eigentum. (7) Artikel 1 der UEFA-Satzung in der Fassung des Jahres 2000. (8) Artikel 5 der UEFA-Satzung. (9) Im Vereinigten Königreich verfügt die UEFA über vier Mitgliedsverbände, nämlich die von England, Wales, Schottland und Nordirland. (10) Artikel 48 der UEFA-Satzung. (11) Artikel 18 der UEFA-Satzung. (12) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f) der UEFA-Satzung. (13) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g) der UEFA-Satzung. (14) Artikel 21 der UEFA-Satzung. (15) Artikel 23 Absatz 2 der UEFA-Satzung. (16) Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e) der UEFA-Satzung. (17) Artikel 49 der UEFA-Satzung. (18) Reglement für die UEFA Champions League 1998/99. (19) Zu den von der UEFA vergebenen Dienstleistungsaufträgen zählen: Produktentwicklung, Vertrieb, Kundendienst und Kundenbetreuung für Rundfunkunternehmen, Sponsoren, offizielle Lieferanten, Lizenznehmer und teilnehmende Vereine, ferner Mediendienstleistungen (wie Buchen von Werbespots und Rundfunksponsoren weltweit), juristische Dienstleistungen, Produktion von Fernsehsendungen, finanzielle Kontrolle und Überwachung von Fernsehprogrammen über die Champions League weltweit, operative Umsetzung des kommerziellen Konzepts, VIP-Betreuung, finanzielle und administrative Dienstleistungen sowie statistische und sonstige Informationsdienste (Spielanalysen). (20) Es gibt beispielsweise einen Lieferanten für EDV- und Telekommunikationstechnik, der technische Unterstützung im Bereich der Fernsehgrafiken leistet und dessen Firmenbezeichnung, Emblem oder Schriftzug als Gegenleistung bei allen Live-Übertragungen und Sendungen von Ausschnitten in Europa auf dem Bildschirm zusammen mit den Grafiken eingeblendet wird. (21) Die UEFA vergibt Lizenzen an Unternehmen, die hochwertige Produkte in Verbindung mit der Marke "UEFA Champions League" vermarkten wollen, z. B. für ein UEFA-Champions-League-Videospiel, für Videokassetten mit Bildern von der Champions League oder für eine Champions-League-Fußballenzyklopädie auf CD-Rom. (22) Siehe auch Punkt 4.2.1.3 des Berichts der Kommission an den Europäischen Rat im Hinblick auf die Erhaltung der derzeitigen Sportstrukturen und die Wahrung der sozialen Funktion des Sports im Gemeinschaftsrahmen - Helsinki Bericht zum Sport - vom 10. Dezember 1999: "Bei möglichen Ausnahmeregelungen für den kollektiven Verkauf von Übertragungsrechten müssen die Vorteile für die Verbraucher sowie die Angemessenheit der Wettbewerbsbeschränkung im Hinblick auf das angestrebte legitime Ziel berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, in welchem Maße eine Verbindung zwischen dem gemeinsamen Verkauf der Rechte und der finanziellen Solidarität zwischen Profi- und Amateursport, den Zielen der Ausbildung junger Sportler und der Förderung der sportlichen Aktivitäten in der Bevölkerung hergestellt werden kann. Jedoch würden bei der Vergabe von Übertragungsrechten für Sportveranstaltungen Exklusivrechte, die aufgrund ihrer Dauer oder ihres Umfangs zu einer Abschottung des Marktes führen würden, voraussichtlich verboten werden." (23) In der Rechtetabelle der UEFA auch als Pakete 1 und 2 oder als Gold- und Silberpaket bezeichnet. (24) In der Rechtetabelle der UEFA als Paket 4 bezeichnet. (25) In der Rechtetabelle der UEFA als Paket 5 bezeichnet. (26) In der Rechtetabelle der UEFA als Paket 3 bezeichnet. (27) Die sogenannten "break-bumper" sind die Übergangsgrafiken zu Beginn und Ende der Werbeunterbrechungen. Sie enthalten in der Regel die Embleme der UEFA Champions League und der Sponsoren. (28) In ähnlicher Weise, wie die Substituierbarkeit von Diensten für die Abnehmer den vorgelagerten Markt des Angebots von digitalen interaktiven Fernsehdienstleistungen durch Diensteanbieter an Inhalteanbieter bestimmt, wie die Kommission in ihrer Entscheidung 1999/781/EG - Sache IV/36.539 - British Interactive Broadcasting/Open (ABl. L 312 vom 6.12.1999) feststellte. (29) Entscheidung der Kommission IV/M.553 - RTL/Veronica/Endemol (ABl. L 134 vom 5.6.1996, S. 32) sowie Entscheidung 1999/242/EG der Kommission - TPS (ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 6). (30) Entscheidung 1999/242/EG der Kommission - TPS (ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 6). (31) Entscheidung der Kommission 2001/478/EG - UEFA-Übertragungsregelung (ABl. L 171 vom 26.6.2001, S. 12). (32) Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/M.2483 - Canal+/RTL/GJCD/JV (IP 01/1579). (33) In die gleiche Richtung weisen die Ausführungen der Kommission in der Sache Newscorp/Telepiù, wonach für den Erwerb ausschließlicher Übertragungsrechte für alljährliche Fußballwettbewerbe unter Beteiligung einheimischer Vereinsmannschaften (die (erste) nationale Liga, die nationalen Pokalwettbewerbe, die Champions League und der UEFA-Pokal) ein gesonderter Markt existiert. Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/M.2876 - Newscorp/Telepiù, (IP/03/478). (34) Die Bundesliga beispielsweise beginnt im August und endet im Mai. Die 306 Spiele einer Saison werden alle direkt im Fernsehen übertragen. (35) In seiner Antwort vom 26. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission teilte Vlaamse Media Maatschappij mit, dass "der Erwerb von Sportrechten und die Ausstrahlung von Sportprogrammen im Allgemeinen für sich genommen unrentabel sind. Die Ausstrahlung von Sportprogrammen und insbesondere die Übertragung populärer Sportarten wie Fußball und Radsport sind aber für das Image und das Profil eines Fernsehprogramms von großer Bedeutung." (36) In seiner Antwort vom 15. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission führt RTL aus, dass "die Preise für Fußball-Übertragungsrechte derzeit so hoch liegen, dass sie durch die Einnahmen aus der Übertragung der entsprechenden Spiele nicht gedeckt werden". Wenn die Rechte dennoch erworben werden, dürfte dies an ihrer Rolle für die Heranbildung eines Programmprofils liegen. (37) Antwort von NOS vom 16. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 21. September 1999: "Das Interesse unseres Senders an Fußball wird durch die Verfügbarkeit von Übertragungsrechten für andere Sportarten nur begrenzt beeinflusst, ... da Fußball in den Niederlanden die führende Sportart ist ... und in den Sportprogrammen von NOS eine zentrale Rolle einnimmt ... und auch andere Sportsendungen dank des Fußballs Einschaltquoten erzielen, die sie ohne Fußball nie erreichen würden." In seiner Antwortführte NOS ferner aus, dass "Fußball als Produkt einzigartig ist und eine Klasse für sich bildet. Kein anderes Programm kommt bei Zuschauerzahlen/Marktanteilen auch nur in die Nähe des Fußballs ... der damit erheblich das Image von NOS aufbessert". Antwort von OnDigital vom 23. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 20. September 1999: "Unser Interesse an Fußballrechten wird nicht durch die Verfügbarkeit von Filmen, Serien, Spielshows oder anderen Programmen beeinträchtigt, da der Fußball im Vereinigten Königreich über eine einzigartige Marktposition verfügt und wahrscheinlich ein anderes Marktsegment anspricht". Die Richard Russell Associats bezeichnen Sport als eine wichtige Triebfeder für den inzwischen zehnjährigen Geschäftserfolg von BskyB. Siehe dazu: The ever changing face, 16.2.1999, S. 10 und 12. (38) In seiner Antwort vom 26. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 21. September 1999 teilt Vlaamse Media Maatschappij mit, dass "der Erwerb von Sportrechten (insbesondere Fußball) an sich nicht rentabel ist. ... Bei der Entscheidung über den Erwerb von Senderechten für Fußball wird jedoch das Markenimage unserer Programme die entscheidende Rolle spielen". OnDigital hatte die TV-Rechte an der UEFA Champions League erworben und bot die Spiele den Abonnenten zu Werbezwecken kostenlos an. Das Unternehmen betont in seiner Antwort vom 23. November 1999 auf das o. a. Auskunftsverlangen, dass "in der Anlaufphase unserer Programmplattform die Heranbildung eines Abonnentenstamms wichtiger ist als reiner Gewinn". An späterer Stelle fügt das Unternehmen hinzu, dass seiner Auffassung nach "das Markenimage und der Wert unseres Angebots an die Verbraucher direkt mit den angebotenen Sportprogrammen verbunden sind". (39) Kagan Euro TV Sports, 26. Juli 1996. (40) Antwort von Ondigital vom 23. November 1999. (41) Nach einer Aufstellung in der Kagan-Veröffentlichung "European media sports rights" vom April 1999 entfiel in den meisten Mitgliedstaaten der höchste Anteil der Sportrechteausgaben 1998 auf Fußball (zweitplatzierte Sportart in Klammern): Österreich 32,4 % (Skisport 11,3 %); Belgien 53,6 % (Radsport 9,5 %); Dänemark 45,4 % (Handball 13,2 %); Finnland 32,1 % (Eishockey 16,9 %); Frankreich 37,8 % (Motorsport 9,3 %); Deutschland 42 % (Tennis 6,6 %); Griechenland 43,3 % (Korbball 41,4 %); Irland 47 % (Pferderennen 13,1 %); Italien 65,2 % (Motorsport 7,4 %); Niederlande 54,5 % (Motorsport 9,3 %); Portugal 44,3 % (Motorsport 11,8 %); Spanien 51,6 % (Korbball 10,1 %); Schweden 39,5 % (Eishockey 19,1 %); Vereinigtes Königreich 51,6 % (Rugby 11,7 %). (42) Kagan: "European media sports rights" vom April 1999. (43) Antwort von ITV vom 12. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 10. September 1999. (44) Ein Hersteller von Fußballschuhen erreicht z. B. mehr potentielle Käufer, wenn er während des Endspiels eines Fußballturniers einen Spot und einen zweiten z. B. während eines Spielfilms zeigt, wenn der am Wochenende aktive Spieler vor dem Fernseher sitzt, als wenn er zwei Werbespots in Verbindung mit dem Endspiel ausstrahlen lässt. (45) Ein Hersteller von Getreidefrühstück hat möglicherweise eine breitere Zielgruppe im Auge, ein Fleischanbieter hingegen wird seinen Spot kaum während einer Sendung für Vegetarier gezeigt sehen wollen, selbst wenn diese sehr populär wäre. Wollen Rundfunkanstalten demnach Werbeplatz an Fleischanbieter verkaufen, können sie nicht lediglich Sendungen für Vegetarier ausstrahlen, sondern müssen auch solche zeigen, die von Zuschauern gesehen werden, die dem Fleischkonsum nicht völlig abgeneigt sind (auch wenn sie vielleicht weniger Zuschauer vor den Bildschirm locken). (46) Antwort von Channel 5 vom 19. November 1999. (47) RTL schrieb in der Antwort vom 15. November 1999 u. a., dass der Sender "Werbeeinnahmen verlieren würde, wenn er die UEFA Champions League durch andere Fußball- oder Sportübertragungen ersetzen würde. Selbst wenn das Zuschauerprofil das gleiche wäre, würden die Einschaltquoten zurückgehen, da die anderen Sportereignisse nicht so attraktiv sind". Young & Rubicam Europe führen in ihrer Antwort vom 21. Oktober 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 8. Oktober 1999 aus: Für Produktkategorien, "die auf weibliche Verbraucher zugeschnitten sind, wird in Sportpr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.